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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1964, Az.: IV ZR 287/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1964
Aktenzeichen
IV ZR 287/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 01.10.1963
LG Saarbrücken

Fundstelle

  • MDR 1964, 911 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Bäckers Jakob Josef S., F.-Sa., J.-Se.-B.-Straße ...,

Prozessgegner

Frau Anni S. geb. Sch., F.-Sa. H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Ehegatte, dessen auf §43 EheG gestützte Klage mit der Begründung, die Ehe sei noch nicht unheilbar zerrüttet, abgewiesen worden ist, kann trotzdem berechtigt sein, die eheliche Gemeinschaft zu verweigern.

  2. b)
    1. aa)

      Der Grundsatz, daß der Kläger, wenn es sich darum handelt, ob er selbst die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, für schuldhafte Verfehlungen des Beklagten die Beweislast hat, gilt auch, wenn er mit den Verfehlungen des Beklagten sein eigenes ehezerrüttendes Verhalten rechtfertigen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen will.

    2. bb)

      Die Erstattung einer Strafanzeige gegen den anderen Ehegatten braucht, wenn sie durch dessen ehewidrige und ehezerrüttende Handlungsweise ausgelöst worden ist, bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen nicht unbedingt zum Nachteil des Anzeigers ins Gewicht zu fallen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 1. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1926 geborene Kläger und die am ... 1927 geborene Beklagte haben am 23. Oktober 1950 die Ehe geschlossen. Aus dieser sind zwei am ... 1952 und am ... 1953 geborene Töchter hervorgegangen. Nachdem die Parteien letztmals Anfang November 1952 miteinander ehelich verkehrt hatten, verließ die Beklagte am 8. November 1952 die eheliche Wohnung, die sich im Hause der Mutter des Klägers befand.

2

Eine von der jetzigen Beklagten im März 1953 erhobene, auf §43 EheG gestützte Scheidungsklage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 1953, das rechtskräftig geworden ist, abgewiesen. In dem Urteil wird ausgeführt, über die Vorfälle vom 8. November 1952, die zur Trennung der Parteien geführt hätten, nachdem bereits am Abend des 6. November 1952 Spannungen zwischen ihnen entstanden seien, hätten diese und die Zeugen widersprechende Schilderungen gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob das nicht immer richtige Verhalten des Ehemannes als eine Eheverfehlung oder gar als schwere Eheverfehlung anzusehen sei. Denn jedenfalls sei die Ehe der Parteien nicht unheilbar zerrüttet. Die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft könne durchaus erwartet werden, sofern das Wiederherstellungsverlangen des Ehemannes ernstlich gemeint sei. Bei ihm liege es, die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen in einer Art zu betreiben, wie sie die Achtung und die Rücksichtnahme auf die Ehefrau in der durch die Ehe gebotenen Form erfordere. Dazu gehöre das unbedingte Einstehen für die Ehefrau vor Angriffen auch der nächsten Angehörigen, was sich sofort durch einen Wohnungswechsel verwirklichen ließe.

3

Der jetzige Kläger, der in der seiner Mutter gehörenden Bäckerei arbeitete, behielt seine Wohnung in deren Anwesen bei, und zu einer Wiedervereinigung der Parteien kam es nicht. Im November 1955 und im Dezember 1958 beantragte der Kläger die Anberaumung eines Sühnetermins. Das Sühneverfahren blieb in beiden Fällen erfolglos, ohne daß es damals zur Erhebung der Scheidungsklage kam.

4

Nach der Durchführung eines weiteren erfolglos gebliebenen Sühneverfahrens hat der Kläger um die Jahreswende von 1960 zu 1961 auf Scheidung der Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch, geklagt.

5

Er hat sein Scheidungsbegehren auf §43 EheG, hilfsweise auf §48 EheG gestützt und vorgetragen: In der Zeit vor der Trennung habe die Beklagte seine Kleidung und den Haushalt vernachlässigt, ungenügend für das Essen gesorgt und sich in der Bäckerei nicht so benommen, wie es sich für eine Geschäftsfrau gehöre. Zu den Kaufmann Hans St. habe sie gesagt, der Kläger sei kein Mann für sie und werde auch keiner, sie brauche etwas anderes. Nach der Trennung habe sie gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterhaltsentziehung anhängig gemacht und ein zumindest ehewidriges Verhältnis zu dem Tankstellenbesitzer Ludwig W. unterhalten. Sie habe ihn ohne Grund verlassen und weigere sich grundlos, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig an der Scheidung zu erklären.

7

Sie hat der Scheidung nach §48 EheG widersprochen und bestritten, daß sie sich gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten verfehlt habe. Der Kläger habe sich einer Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht und es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, eine außerhalb des Hauses seiner Mutter gelegene Wohnung zu besorgen. In die frühere eheliche Wohnung zurückzukehren, könne ihr nicht zugemutet werden, da es zwischen ihr und der Mutter des Klägers und seinen Schwestern zu schwerwiegenden Zerwürfnissen gekommen sei und der Kläger dann weiterhin unter dem Einfluß dieser Angehörigen stehen würde. Sie sei bereit, an einem anderen Ort mit dem Kläger zusammenzuleben. Er sei seiner Unterhaltspflicht nicht in dem gerichtlich festgesetzten Umfang nachgekommen und unterhalte ein zumindest ehewidriges Verhältnis zu der unverheirateten Trudel Se..

8

Der Kläger hat ehewidrige Beziehungen zu dieser Frau für die Zeit seit 1960 zugegeben.

9

Das Landgericht hat die Ehe der Parteien auf Grund des Hilfsantrags des Klägers nach §48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden.

10

Die Beklagte hat Berufung eingelegt und mit dieser ihre früheren Anträge weiterverfolgt.

11

Sie hat ergänzend vorgetragen, der Kläger stehe nunmehr in ehewidrigen Beziehungen zu der unverheirateten Schneiderin Klara Be..

12

Der Kläger hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

13

Er hat sein Vorbringen dahin ergänzt, daß er die Beklagte mehrfach aufgefordert habe, zu ihm in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Er habe mit Rücksicht auf seine Mutter und die Erhaltung des elterlichen Bäckerereibetriebs dem Verlangen der Beklagten nach einer anderen Wohnung nicht entsprechen können. Als er 1955 oder 1956 bereit gewesen sei, das elterliche Geschäft aufzugeben und sich unter Umständen in Luxemburg eine andere Beschäftigung zu suchen, habe die Beklagte erklärt, sie komme nur den Kindern zuliebe zurück, einen Mann als solchen brauche sie nicht. Unterhalt habe er, soweit es in seiner Kraft stehe, gezahlt. Rückstände hätten sich nur dadurch ergeben, daß er im zweiten Unterhaltsprozeß in der Berufungsinstanz durch Urteil des Landgerichts vom 2. Mai 1958 zu Unrecht zu einer erhöhten Unterhaltsleistung verurteilt worden sei. Im übrigen sei es gerade sein Anliegen, durch eine Wiederverheiratung seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern. Ehewidrige Beziehungen zu Klara Be. habe er nicht unterhalten. Dagegen habe die Beklagte in den Jahren 1954 und 1955 in solchen Beziehungen zu dem Schreiner Herbert Wa. gestanden.

14

Die Beklagte hat ehewidrige Beziehungen in Abrede gestellt.

15

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

16

Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird.

17

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

18

1.

In dem angefochtenen Urteil wird festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei (§48 Abs. 1 EheG). Diese Feststellungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Revision nur in dem in §547 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Umfang statthaft ist.

19

2.

a)

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet (§48 Abs. 2 EheG).

20

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe sich, als sie sich von dem Kläger getrennt habe, mit dessen Angehörigen in erheblichem Maße überworfen und sei der Überzeugung gewesen, daß der Kläger sie nicht genügend in Schutz nehme, sondern für seine Mutter und seine Schwestern Partei ergreife. Es hat offen gelassen, in welchem Umfang die Beteiligten zu den damaligen Streitigkeiten beigetragen hätten. Eine Fortsetzung der Ehe in der bisherigen Wohnung habe der Beklagten nicht zugemutet werden können, und sie hätte auch das Zueinanderfinden der Eheleute von vornherein erheblich gefährdet. Es sei für den Kläger erkennbar gewesen, daß im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe ein weiteres Zusammenleben in demselben Haus habe vermieden werden müssen. Der Kläger habe es versäumt, die für eine Wiederherstellung der Ehe notwendige Voraussetzung eines Wohnungswechsels zu schaffen, und er habe damit in entscheidendem Maße zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen. Die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Schwierigkeiten und persönlichen Opfer hätte er zur Rettung seiner Ehe auf sich nehmen müssen. Die Wiederherstellung eines geordneten und ungestörten Familienlebens habe seine erste Sorge sein und bleiben müssen. Seine Behauptung, er habe Bemühungen um eine Beschäftigung in Luxemburg abgebrochen, weil die Beklagte geäußert habe, sie käme nur den Kindern zuliebe, einen Mann als solchen brauche sie nicht, habe er nicht bewiesen. Indem der Kläger auf seiner ablehnenden Einstellung beharrt habe, sei es im laufe der Jahre zu einer wachsenden Entfremdung gekommen. Die von ihm eingeräumten Beziehungen zu Trudel Se. hätten ihm eine Rückkehr in die Ehe zusätzlich erschwert und könnten bei der Prüfung der Ursachen der Zerrüttung nicht unberücksichtigt bleiben. Ein schwerwiegendes ehewidriges Verhalten der Beklagten in der Zeit nach der Trennung sei nicht erwiesen, insbesondere sei der Vorwurf ehewidriger Beziehungen nicht bestätigt worden. Die von der Beklagten gegen den Kläger geführten Unterhaltsprozesse seien durch seine Zahlungsverweigerung veranlaßt worden. Die von der Beklagten gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstattete Strafanzeige, die in der ersten Instanz zu einer Verurteilung und in der Berufungsinstanz zu einem Freispruch geführt habe, könne zwar nicht gebilligt werden. Sie sei jedoch nicht leichtfertig erfolgt und durch die jahrelang für die Beklagte bestehenden Schwierigkeiten verursacht worden, von dem Kläger, der nach der Ansicht der Beklagten zu höheren Zahlungen in der Lage gewesen sei, einen ausreichenden Unterhalt zu erhalten. Das Strafverfahren sei zudem in einem Zeitpunkt eingeleitet worden, in dem der Kläger sich offenbar bereits endgültig von der Beklagten abgewendet habe. Für die Zeit vor der Trennung werde die Beklagte zwar in bezug auf die Haushaltführung und auf abfällige Äußerungen über den Kläger belastet. Diese Vorkommnisse müßten jedoch gegenüber dem Verhalten des Klägers nach der Trennung als weniger bedeutungsvoll für die Zerrüttung der Ehe erachtet werden. Diese sei letztlich dadurch herbeigeführt worden, daß der Kläger sich nicht dazu habe durchringen können, das von ihm zu erwartende Opfer eines Wohnungswechsels auf sich zu nehmen.

21

b)

Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte nicht schon deshalb, weil im Vorprozeß ihre Scheidungsklage abgewiesen worden war, aus Rechtsgründen verpflichtet, zum Kläger zurückzukehren. Die Vorschrift des §1353 Abs. 2 Satz 3 BGB betrifft nicht den Fall, daß die auf §43 EheG gestützte Klage mit der Begründung, die Ehe sei noch nicht unheilbar zerrüttet, abgewiesen worden ist (vgl. Urteile des Senats LM EheG §48 Abs. 2 Nr. 27, 28). Das Verschulden des Klägers, das das Berufungsgericht darin sieht, daß er keinen Wohnungswechsel herbeigeführt hat, wird also nicht dadurch ausgeräumt, daß die Beklagte nach der Abweisung der von ihr erhobenen Scheidungsklage die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufgenommen hat.

22

c)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe sich mit den den Gegenstand des früheren Scheidungsverfahrens bildenden Vorgängen vom 6. und 8. November 1952 auseinandersetzen, die darüber in dem ersten Scheidungsprozeß durchgeführte Beweisaufnahme auswerten und berücksichtigen müssen, daß die Beklagte die Beweislast habe, soweit sie aus jenen Vorfällen das Recht, die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern, herleite. Das Recht auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft durch die Beklagte habe der Kläger schon deshalb nicht mißbraucht, weil eine einmalige Auseinandersetzung mit Familienangehörigen kein Umstand sei, der unter den Lebensverhältnissen der Parteien ein Zusammenleben unzumutbar erscheinen lasse.

23

Das Berufungsgericht brauchte jedoch bei der Erwägung, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe treffe, nicht notwendig darauf abzustellen, wer für die Streitigkeiten vom 6. und 8. November 1952 verantwortlich zu machen sei. Es steht fest, daß es, bevor die Beklagte die eheliche Wohnung verließ, zu schweren Zusammenstößen zwischen ihr und dem Kläger und seinen Angehörigen gekommen war, wobei es von untergeordneter Bedeutung ist, ob dem schon früher ähnliche Auseinandersetzungen vorangegangen waren. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht, ohne darauf einzugehen, wie sich die Auseinandersetzungen vom 6. und 8. November 1952 in einzelnen abgespielt haben und wer in erster Linie für sie verantwortlich zu machen war, ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Beklagten ein weiteres Zusammenleben mit den Angehörigen des Klägers nicht zuzumuten war, zumal sie damals ein kleines Kind hatte und ein zweites erwartete. Auf Grund der Ausführungen des in den ersten Scheidungsprozeß ergangenen Urteils vom 29. Juli 1953 sowie des in dem ersten Unterhaltsprozeß ergangenen Urteils des Amtsgerichts in Sulzbach/Saar vom 13. November 1953 und des in dem zweiten Unterhaltsprozeß ergangenen Urteils des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Mai 1958 durfte die Beklagte sich weiterhin für berechtigt halten, die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft zu verweigern, solange der Kläger nicht die für eine Wiedergesundung der Ehe notwendige Voraussetzung eines Wohnungswechsels geschaffen hatte. Das Berufungsgericht konnte darin, daß der Kläger nicht bereit war, die für ihn mit einem Wohnungswechsel verbundenen Schwierigkeiten und persönlichen Opfer zu bringen, die von ihm schuldhaft gesetzte überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe sehen.

24

d)

Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, daß bestimmte Behauptungen, die der Kläger in den Unterhaltsprozessen aufgestellt habe, in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht berücksichtigt worden seien, so die Behauptung, die bisherige Ehewohnung lasse sich so gestalten, daß eine Berührung zwischen der Beklagten und seinen Familienangehörigen vermieden werden könne, und daß auch Erklärungen der Beklagten in den Sühneverfahren, aus denen sich ergebe, daß sie die Bereitschaft zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft mit unangemessenen wirtschaftlichen Forderungen verbunden habe, unbeachtet geblieben seien.

25

Dem ist entgegenzuhalten, daß ein dahingehender Vortrag des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgt ist, und daß sich deshalb das Berufungsgericht mit ihm nicht auseinanderzusetzen brauchte.

26

Allgemein gehaltene Anträge auf Beiziehung der Akten der Vorprozesse ohne Angabe der in Bezug genommenen Aktenteile verpflichteten das Gericht nicht, die Akten der Vorprozesse darauf zu durchforschen, ob sie etwas enthielten, was für die Partei, die sich auf die Akten bezogen hatte, günstig sein könnte. Der Umstand, daß in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils allgemein angegeben ist, die Akten der Vorprozesse seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, begründeten für das Gericht ebenfalls keine solche Verpflichtung. Wenn andererseits das Berufungsgericht von sich aus die in den Akten des ersten Unterhaltsprozesses enthaltene Erklärung der Beklagten über Bemühungen um eine andere Wohnung berücksichtigt hat, ohne daß sich eine Partei auf diese Erklärung im besonderen berufen hatte, so handelt es sich dabei um einen nebensächlichen Hinweis.

27

Das Berufungsgericht hat ausdrücklich in Rechnung gestellt, daß der Wohnungswechsel, dem der Kläger sich hätte unterziehen müssen, mit Schwierigkeiten und Opfern verbunden gewesen wäre. Es ist kein Rechtsfehler, daß es angenommen hat, es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, um seiner Ehe willen diese Opfer auf sich zu nehmen. Die Feststellung, daß es bei gemeinsamen intensiven Bemühungen mit Sicherheit gelungen wäre, am gleichen Ort eine andere Wohnung zu beziehen, gehört dem Bereich der tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse an; es kann nicht anerkannt werden, daß sie der Lebenserfahrung widerspricht.

28

e)

Mit Recht hat schließlich das Berufungsgericht den Kläger nicht deshalb als berechtigt angesehen, seine Bemühungen um ein von seinen Angehörigen getrenntes Eheleben aufzugeben, weil die Beklagte geäußert habe, sie komme nur den Kindern zuliebe, einen Mann als solchen brauche sie nicht. Falls die Beklagte sich in dieser Weise geäußert hätte, würde sie sich damit selbst ehewidrig verhalten und dadurch möglicherweise schuldhaft zur weiteren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Für ein solches Verhalten der Beklagten ist der Kläger beweispflichtig, und zwar auch, soweit es sich darum handelt, ob deswegen seine eigenen mangelnden Bemühungen um die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu rechtfertigen oder milder zu beurteilen wären. Da der Kläger die behaupteten Äußerungen der Beklagten nicht zu beweisen vermocht hat, kann er mit ihnen sein eigenes Versagen nicht entschuldigen.

29

f)

Die von dem Kläger im Jahre 1960 aufgenommenen ehewidrigen Beziehungen zu Trudel Se. hat das Berufungsgericht nur dahin gewürdigt, daß sie dem Kläger die Rückkehr in die Ehe zusätzlich erschwerten und damit bei der Prüfung der Ursachen der Zerrüttung nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Entscheidende Bedeutung hat das Berufungsgericht der schon vorher zutage getretenen Weigerung des Klägers beigemessen, für die Beklagte angemessene Wohnverhältnisse zu schaffen. Nach den getroffenen Feststellungen war die Ehe bereits unheilbar zerrüttet, als der Kläger in Beziehungen zu der genannten Frau trat, wie sich daraus ergibt, daß es in dem angefochtenen Urteil in einem anderen Zusammenhang heißt, die im Januar 1959 erfolgte Erstattung einer Strafanzeige durch die Beklagte sei zu einer Zeit geschehen, als der Kläger sich offenbar bereits endgültig von der Beklagten abgewendet habe. Näherer Feststellungen über den Zeitpunkt des Eintritts der endgültigen Ehezerrüttung bedurfte es unter den gegebenen Umständen nicht.

30

g)

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schuldfrage ehewidrigen Handlungen der Beklagten kein größeres Gewicht beigemessen hat. Der Auffassung der Revision, daß das Berufungsgericht die Beklagte belastende Vorfälle aus der Zeit vor der Trennung der Parteien anders hätte bewerten müssen, als es geschehen ist, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat die Bekundungen des Zeugen Strauß über das Versagen der Beklagten bei der Haushaltsführung und ihre abfälligen Äußerungen über den Kläger, ohne übrigens eindeutig die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen festzustellen, als durch ehelichen Verkehr verziehen und weniger bedeutungsvoll für die Zerrüttung der Ehe bezeichnet. Die Revision meint dagegen, die Äußerungen der Beklagten hätten auch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob nicht durch die damit bekundete Einstellung gegenüber dem Kläger die Haltung der Beklagten, die eheliche Lebensgemeinschaft nach Abweisung der von ihr erhobenen Scheidungsklage nicht sofort wieder aufzunehmen, wesentlich mitbestimmt gewesen sei. Dann hätte das von dem Kläger verlangte Opfer eines Wohnungswechsels eine bessere Grundlage für die Ehe gar nicht zu schaffen vermocht, und es hätte sich ein derartiges Verlangen der Beklagten als rechtsmißbräuchlich dargestellt.

31

Es ist jedoch nichts dafür hervorgetreten, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit, Äußerungen eines Ehegatten aus der Zeit vor der Trennung könnten Rückschlüsse auf seine spätere Einstellung und Haltung zulassen, verkannt hat. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den Äußerungen keine Bedeutung glaubte beimessen zu sollen. Im Grunde setzt die Revision eine andere mögliche Bewertung der von dem Zeugen Strauß bekundeten Äußerungen an die Stelle der Bewertung, die das Berufungsgericht ihnen gegeben hat.

32

h)

Desgleichen ist es unangreifbar, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, der von der Beklagten gegen ihn wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstatteten Strafanzeige ebenfalls keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat.

33

Es ist nicht zu verkennen, daß es nur in äußersten Fällen als berechtigt anerkannt werden kann, wenn ein Ehegatte, um seine eigenen Rechte durchzusetzen, zu dem Mittel einer Strafanzeige gegen den anderen greift, und daß es entscheidend zur Vertiefung der bereits eingetretenen Ehezerrüttung beitragen kann, wenn ein Ehegatte veranlasst, daß gegen den anderen ein Strafverfahren eingeleitet und durchgeführt wird, insbesondere wenn der anzeigende Ehegatte dann noch in dem Strafverfahren als Belastungszeuge auftritt. Vor allem wenn dieser Ehegatte nur einen tatsächlich unbegründeten Verdacht hat, daß der andere die angezeigte Straftat begangen habe, oder wenn er sogar bewußt Umstände, die zur Entlastung dienen, verschweigt, kann seinem Verhalten bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen eine erhebliche Bedeutung beizumessen sein (Urteile des Senats LM EheG §48 Abs. 2 Nr. 56 und vom 13. Mai 1964 - IV ZR 195/63 -). Doch muß auch dann stets geprüft werden, ob die Anzeige eine Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des angezeigten Ehegatten darstellt und erst durch dieses ausgelöst worden ist. Ist das der Fall, so wird die Anzeige vielfach, auch wenn sie ein unangemessenes Mittel des verletzten Ehegatten zur Wahrung seiner Rechte darstellt und nicht zu billigen ist, an der überwiegenden Schuld des angezeigten Ehegatten nichts ändern.

34

Hier hat das Berufungsgericht die Erstattung der Anzeige, mag sie auch nur in der ersten Instanz zu einer Verurteilung des Klägers und in der Berufungsinstanz zu einem Freispruch geführt haben, nicht als leichtfertig bezeichnet und sie nicht als eine von der Beklagten schuldhaft gesetzte maßgebliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe angesehen, durch die die überwiegende Schuld des Klägers an dieser Zerrüttung ausgeschlossen werden könnte. Dabei hat es den jahrelang für die Beklagte bestehenden Schwierigkeiten, von dem Kläger einen ausreichenden Unterhalt zu erhalten, Bedeutung beigemessen; der Kläger sei nach ihrer Ansicht zu höheren Zahlungen in der Lage gewesen. Diese Beurteilung der von der Beklagten erstatteten Strafanzeige und im Zusammenhang damit auch ihres Verhaltens im Strafprozeß läßt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal gerade die Einleitung eines Verfahrens nach §170 b StGB gegenüber einem böswilligen Unterhaltsverpflichteten ein geeignetes Mittel sein kann, ihn zur Zahlung zu veranlassen. Als böswillig aber durfte die Beklagte den Kläger ansehen, da er sich weigerte, der ihm in dem zweiten Unterhaltsprozeß durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. Mai 1958 auferlegten Verpflichtung in vollem Umfang nachzukommen.

35

Daraus, daß die Anzeige zu der Zeit erstattet wurde, als der Kläger die Anberaumung eines Sühnetermins als Vorbereitung für eine Scheidungsklage beantragt hatte und der Sühnetermin bevorstand, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision etwas für die Beklagte Nachteiliges nicht herzuleiten. Es brauchte die Anzeige und das Verhalten der Beklagten im Strafprozeß auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte möglicherweise die Mutter des Klägers hätte in Anspruch nehmen können, insbesondere dann, wenn sich der Kläger im Zusammenwirken mit seiner Mutter einkommens- und vermögenslos gemacht haben sollte, um nicht an die Klägerin und die gemeinsamen Kinder den vollen Unterhalt leisten zu müssen. Ein derartiges die ehelichen Pflichten schwer verletzendes Verhalten des Klägers würde im Gegenteil zugunsten der Beklagten sprechen.

36

Nach alledem ist es unangreifbar, daß das Berufungsgericht den Kläger als überwiegend schuldig an der Zerrüttung der Ehe bezeichnet hat.

37

3.

a)

In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, da die Beklagte sich nach der Abweisung ihrer Scheidungsklage stets glaubhaft bereit erklärt habe, in einer anderen Wohnung die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, und da sie in dieser Richtung auch bemüht gewesen sei, fehle es auf ihrer Seite weiterhin nicht an einer Bindung an die Ehe und an der Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Die Erstattung der Strafanzeige stehe dieser Feststellung nicht entgegen.

38

b)

Auch die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

39

Die von dem Zeugen Strauß bekundeten Äußerungen der Beklagten hat das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, in einem anderen Zusammenhang als durch ehelichen Verkehr verziehen und für die Zerrüttung der Ehe weniger bedeutungsvoll bezeichnet. Es brauchte solchen lange zurückliegenden Äußerungen für die Frage, ob die Beklagte derzeit noch an die Ehe gebunden sei, keine besondere Bedeutung beizumessen, und es brauchte in diesem Zusammenhang nicht nochmals auf sie einzugehen.

40

c)

Daß die Beklagte seinerzeit selbst auf Scheidung gegen den Kläger geklagt hat, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob ihr die Bindung an die Ehe fehlt, nicht übersehen, wie die darüber in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zeigen. Auch die Erstattung der Strafanzeige ist gewürdigt.

41

d)

Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Beklagte sei bereit, in einer besonderen Wohnung die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger aufzunehmen, und es fehle deshalb auf ihrer Seite weiterhin nicht an einer Bindung an die Ehe und an der Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, so handelt es sich dabei um die unangreifbare, von Rechtsfehlern nicht beeinflußte Feststellung der inneren Einstellung der Beklagten. Die Feststellung des von der Beklagten unternommenen Versuchs zur Beschaffung einer anderen Wohnung, die das Berufungsgericht ohne einen in dem vorliegenden Rechtsstreit erfolgten dahingehenden Vortrag auf Grund einer in dem ersten Unterhaltsprozeß abgegebenen Erklärung der Beklagten getroffen hat, ist auch in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn diese Feststellung entfiele, wäre damit nicht erwiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und die zumutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt.

42

Ohne Rechtsirrtum ist mithin der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung auch für beachtlich erklärt worden.

43

4.

Das Berufungsgericht hat demnach das auf §48 EheG gestützte Scheidungsbegehren mit Recht abgewiesen, so daß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden muß.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Ascher Bundesrichter Raste ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher Wüstenberg Dr. Loewenheim Dr. Graf