Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1964, Az.: IV ZR 195/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 195/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14323
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 24.05.1963
Prozessführer
des Landwirts Josef H., E., Ch. Nr. ..., Landkreis N./A.,
Prozessgegner
seine Ehefrau Elisabeth H. geb. R., D., St. Straße ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Mai 1963 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1910 geborenen Parteien haben 1937 in B./Ostpreußen die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen. Die Beklagte wurde 1945 aus Ostpreußen vertrieben und nahm nach vorübergehendem Aufenthalt in Bl. ihren Wohnsitz in D., während der Kläger sich nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zunächst in Fürth und später an seinem jetzigen Wohnsitz niederließ. Anläßlich eines Zusammentreffens im Dezember 1948 haben die Parteien zuletzt ehelichen Verkehr gehabt. Zu einer Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft ist es jedoch nach dem Kriege nicht wieder gekommen.
Eine im Jahre 1952 vom Kläger auf die §§43, 48 EheG gegründete Ehescheidungsklage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 1954 abgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger erneut Scheidung der Ehe. Er hat sein Scheidungsbegehren zunächst in erster Linie auf §48 EheG und hilfsweise auf §43 EheG gestützt. Dazu hat er vorgetragen: Seine Beziehungen zu Anna K., wegen deren die frühere Scheidungsklage abgewiesen worden sei, habe er im Jahre 1956 endgültig abgebrochen. Er habe seitdem mehrfach ohne Erfolg versucht, die Beklagte zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Raume Nürnberg-Fürth zu bewegen. Diese habe ihn bei seinen Besuchen in Gegenwart des Sohnes beleidigt und beschimpft. Ferner habe sie ihn laufend mit unberechtigten Unterhaltsforderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belästigt und zweimal Strafanzeige wegen Unterhaltsverletzung erstattet. Durch dieses Verhalten der Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe ohne Schuldausspruch, hilfsweise, aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie ist dem Vorwurf ehewidrigen Verhaltens entgegengetreten und hat einer Scheidung aus §48 EheG widersprochen. Hierzu hat sie insbesondere geltend gemacht, das Verlangen des Klägers nach Herstellung der ehelichen Gemeinschaft an seinem jetzigen Wohnsitz sei mißbräuchlich, da er nach wie vor mit Anna Kress zusammenlebe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er in erster Linie die Scheidung aus §43 und hilfsweise aus §48 EheG erstrebt, zurückgewiesen. Der Kläger hat die allein nach §547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein vor dem Berufungsgericht gestelltes Begehren weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die auf §43 EheG gestützte Klage abgewiesen, weil nicht erwiesen ist, daß die Beklagte sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Darin, daß die Beklagte gegen den Kläger eine Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ihr gegenüber erstattet hat, hat das Berufungsgericht keine schwere Eheverfehlung gesehen. Wenn auch der Kläger in diesem Strafverfahren im Berufungsrechtszug freigesprochen worden sei, lasse dies doch nicht den Schluß zu, daß die Anzeige auf einer gehässigen Einstellung der Beklagten beruhe. Die Beklagte habe die Anzeige nach anwaltlicher Beratung erstattet. Etwas anderes könne allenfalls für die später erstattete Anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn der Parteien angenommen werden. Der gegen die Beklagte in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf ehewidriger Gesinnung werde aber weitgehend durch das eigene Verhalten des Klägers gemildert. Dieser habe im August 1937 die Zahlung des Unterhaltsbeitrags von monatlich 30 DM für den Sohn eingestellt, weil er sich auf den Standpunkt gestellt habe, daß der damals 18-jährige Sohn sich selbst erhalten müsse. Jedenfalls, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, liege in der Erstattung dieser Anzeige keine schwere Eheverfehlung. Die der Beklagten vom Kläger vorgeworfenen anderen Eheverfehlungen hat das Berufungsgericht als nicht erwiesen erachtet. Insoweit unterliegt das Berufungsurteil der Nachprüfung in diesem Rechtszug nicht, da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen ist. Gemäß §547 Abs. 1 ZPO kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten zu unrecht für begründet gehalten habe.
Diese auf §48 EheG gestützte Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem Kläger ganz oder überwiegend verschuldet sei und, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle und auch bereit sei, diese mit dem Kläger fortzusetzen, sobald er jede Verbindung zu der Famlie Kress gelöst habe.
§616 ZPO steht der hier geltend gemachten, auf §48 EheG gestützten Klage nicht entgegen. Der Kläger hat behauptet, er habe, nachdem seine frühere Klage abgewiesen worden sei, seine Beziehungen zu der Zeugin K. gelöst und sei entschlossen gewesen, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wiederaufzunehmen. Die Beklagte habe das abgelehnt und hierdurch sowie durch ihr sonstiges Verhalten ihm gegenüber, insbesondere dadurch, daß sie zwei Strafanzeigen gegen ihn erstattet habe, bewirkt, daß er seine eheliche Gesinnung wieder verloren habe und nun nicht mehr gewillt sei, die Ehe fortzusetzen. Damit hat der Kläger Tatsachen behauptet, die sich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ereignet haben und die an sich geeignet sind, ungeachtet der Entscheidung im Vorprozeß jetzt die Scheidung der Ehe nach §48 EheG zu rechtfertigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellt hat, daß der Kläger die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe sich nach Erlaß des früheren Urteils, wie eingangs bei der Erörterung der auf §43 EheG gestützten Ehescheidungsklage dargestellt, keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht. Sie habe auch sonst in ihrem Gesamtverhalten nicht in einem Umfange zu einer weiteren Zerrüttung der Ehe beigetragen, daß dadurch die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe wegen seiner Beziehungen zu Anna K. ausgeräumt wurde. Es kann fraglich sein, ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache gewürdigt hat, daß die Beklagte zwei Strafanzeigen, davon eine unbegründete, gegen den Kläger erstattet hat. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß ein Ehegatte auch von begründeten Strafanzeigen Abstand nehmen muß, da jede Strafverfolgung, auch wenn sie nicht einmal zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führt, den Betroffenen in eine schwierige Lage bringt und wirtschaftlich und gesellschaftlich erheblich schädigen kann. Die Gefahr eines solchen Schadens durch eine begründete Strafanzeige darf ein Eheteil nur dann heraufbeschwören, wenn dies zur Wahrung eigener Rechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen (BGH LM §48 Abs. 2 EheG Nr. 56 = NJW 1963, 1618 = MDR 1963, 824). Selbst wenn die Beklagte danach berechtigt gewesen wäre, die Anzeigen zu erstatten, könnte dieser Umstand doch wesentlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben, zumal wenn der Kläger den Eindruck gehabt haben sollte, daß die Beklagte, als sie die erste Anzeige erstattete, einen wesentlichen Umstand verschwiegen hatte, der später zu seinem Freispruch geführt hat. Die Ursächlichkeit für die Zerrüttung der Ehe kann um so bedeutender sein, wenn es zutrifft, daß der Kläger, als die Anzeigen erstattet wurden, seine ehewidrigen Beziehungen zu Anna Kress seit längerer Zeit aufgegeben hatte. Das ist bisher vom Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern nur unterstellt worden.
Nicht ganz unbedenklich ist in diesem Zusammenhang auch die Art und Weise, wie das Berufungsgericht die Weigerung der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wiederaufzunehmen, gewürdigt hat. Das Berufungsgericht prüft die Weigerung der Beklagten nur dahin, ob sie schuldhaft ist. Das ist nicht genügend. Es mußte geprüft werden, ob diese Weigerung sich auf die Zerrüttung der Ehe auswirken konnte. Diese Prüfung ist schwer möglich, wenn, wie es das Berufungsgericht getan hat, unterstellt wird, daß der Kläger die Beklagte ernstlich zur Wiederherstellung der Ehegemeinschaft aufgefordert habe.
Das angefochtene Urteil muß jedenfalls aufgehoben werden, weil, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühle, nicht alle in Frage kommenden Umstände in Betracht gezogen hat. Bei der Entscheidung, ob eine solche Bindung vorliegt, sind nicht nur die Erklärungen des Ehegatten zu berücksichtigen, der sich auf diese Bindung beruft, sondern sie müssen zusammen mit seinem gesamten Verhalten, das irgendwelche Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer solchen Bindung zuläßt, gewürdigt werden. Zutreffend rügt die Revision, daß in diesem Zusammenhang die Anzeigen hätten berücksichtigt werden müssen, die die Beklagte gegen den Kläger erstattet hat (vgl. die o.a. Entscheidung des erkennenden Senats). Hier kann es von besonderem Gewicht sein, daß die Beklagte, als sie die erste Anzeige erstattete, eine wesentliche Tatsache verschwieg, die später bekannt wurde und zum Freispruch des Klägers führte. Ebenso ist zu würdigen, daß die Beklagte trotz dieses Freispruchs, gestützt auf einen ähnlich liegenden Tatbestand, nach kurzer Zeit den Kläger erneut anzeigte, obwohl ihr seine außerordentlich schlechte wirtschaftliche Lage bekannt war.
Das Berufungsgericht wird auf Grund der erneuten Verhandlung dann zu prüfen haben, ob der Kläger sich in der Tat innerlich von Anna K. gelöst hat und mit ihr keine ehewidrigen Beziehungen mehr unterhält, und ob er selbst ernsthaft gewillt gewesen ist, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wiederaufzunehmen. Falls das zutrifft, wird zu prüfen sein, was die Beklagte getan hat, um von sich aus dazu beizutragen, daß es zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft hätte kommen können. Auch wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte während des Vorprozesses hinsichtlich der Regelung ihrer Unterhaltsansprüche für den Fall einer Scheidung sich in einer nicht ganz unbedenklichen Weise verhalten hatte. Daß sie überhaupt den Gedanken erwogen hat, ihren Widerspruch gegen die Scheidung ihrer Ehe aufzugeben, wenn ihr Unterhalt in ausreichender Weise sichergestellt wird, kann ihr zwar nicht verargt werden. Die Art und Weise aber, wie sie diesen Unterhalt sichergestellt haben wollte, war nicht unbedenklich und könnte dafür sprechen, daß sie mit ihrem Widerspruch allein wirtschaftliche Interessen verfolgt, ohne sich noch innerlich an ihre Ehe gebunden zu fühlen.