Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1966, Az.: IV ZR 348/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 348/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 06.08.1964
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1966, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Hilfsarbeiters Christian Br., N., K. Straße ...,
Prozessgegner
1. Frau Anna Br. verw. S., Su., Haus Nr. ...,
2. den Landwirt Karl S., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob dem Ehemann, der in einem kleinen bäuerlichen Betrieb seiner Ehefrau jahrelang mitgearbeitet hat, nach der Auflösung der Ehe über die während der Ehe empfangenen Leistungen hinaus ein Zahlungsanspruch gegen die Frau zusteht, und ob ein solcher Anspruch mit der Behauptung begründet werden kann, die Ehefrau habe während des Bestehens der Ehe unter Verstoß gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten den Ehemann vermögensrechtlich nicht hinreichend gesichert.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) war in erster Ehe mit dem Landwirt Michael S. verheiratet. Dieser brachte das 23 Tagwerk umfassende landwirtschaftliche Anwesen in Su. Haus Nr. ... in die Ehe ein. Aus der Ehe ist der Beklagte zu 2) hervorgegangen. Michael S. ist im zweiten Weltkrieg gefallen. Auf Grund eines zwischen ihm und der Beklagten zu 1) geschlossenen Ehe- und Erbvertrages wurde diese die Eigentümerin des Hofes.
Am 9. Februar 1947 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1) die Ehe. Aus ihr stammt ein im Jahre 1948 geborener Sohn. Nach der Eheschließung arbeitete der Kläger zusammen mit der Beklagten zu 1) in deren landwirtschaftlichem Betrieb, aus dessen Erträgnissen er und seine Familie, außerdem der Beklagte zu 2) und eine mitarbeitende Schwester der Beklagten zu 1) unterhalten wurden.
Vor der Eheschließung hatten der Kläger und die Beklagte zu 1) miteinander abgesprochen, daß der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart werden solle. Die Beurkundung eines Ehevertrages wurde dann aber hinausgeschoben, zunächst deshalb, weil der Kläger noch bis zum 1. Februar 1951 Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem unehelichen Kind zu erfüllen hatte und Rückgriffe auf das Anwesen wegen dieser Verpflichtungen vermieden werden sollten. Nach mehreren vergeblichen Versuchen bemühte sich der Kläger im Jahre 1958 erneut, die Beurkundung des Ehevertrages herbeizuführen, nach seinem Vortrag vor allem in der Absicht, die Voraussetzungen für eine spätere Gewährung von Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte zu schaffen.
Am 27. Juni 1958 gab die Beklagte zu 1) die an das Amtsgericht gerichtete notariell beurkundete Erklärung ab, daß für ihre Ehe der Güterstand der Gütertrennung gelten solle. Der Kläger bemühte sich weiter um den Abschluß eines Ehevertrages. Die Beklagte zu 1) erklärte sich zwar bereit, die Versorgung des Klägers vertraglich zu sichern, die Vereinbarung der Gütergemeinschaft lehnte sie jedoch ab mit der Begründung, daß das Anwesen dem Beklagten zu 2) übergeben werden müsse. Daraufhin verließ der Kläger am 27. Februar 1959 die Beklagte zu 1). Er lebt seitdem in Nürnberg.
Eine von dem Kläger erhobene Scheidungsklage und ebenso die von der Beklagten zu 1) erhobene Widerklage wurden im zweiten Rechtszug durch Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. September 1961 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Durch notariellen Vertrag vom 22. Januar 1962 übertrug die Beklagte zu 1) ihr landwirtschaftliches Anwesen auf den Beklagten zu 2). Dabei ließ sie für sich selbst und für ihre Schwester ein Wohnrecht einräumen. Der Kläger machte nunmehr erneut einen Scheidungsrechtsstreit anhängig. Durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 1962 wurde seine Klage abgewiesen, auf die Widerklage der Beklagten zu 1) jedoch die Ehe ohne Schuldausspruch nach §48 EheG geschieden. Das Urteil ist am 11. Dezember 1962 rechtskräftig geworden.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1) habe ihn durch ihr Versprechen, ihn als Eigentümer an dem Anwesen zu beteiligen, bewegen, 12 Jahre lang auf dem Hof ohne Lohn zu arbeiten. Er habe niemals darauf verzichtet, daß zwischen ihm und der Beklagten zu 1) die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart werde. Die Beklagte zu 1) habe ihn hingehalten und schließlich durch die Erklärung vom 27. Juni 1958 noch den Übergabevertrag vom 22. Januar 1962, den sie mit dem Beklagten zu 2) geschlossen habe, um die Früchte seiner Arbeit gebracht. Er habe den Hof seit seinem 44. Lebensjahr unter Mithilfe der Beklagten zu 1) und ihrer Schwester allein bewirtschaftet. In dieser Zeit habe er Verbesserungen und Neuanschaffungen für 17.100 DM durchgeführt, während die Ausgaben für die laufenden Reparaturen den Gesamtbetrag von 23.230 DM erreicht hätten. Die Mittel seien aus dem Hof erwirtschaftet worden. Er beanspruche für seine Arbeit, durch die der Wert des Anwesens erhöht und der Zustand der Äcker und Felder verbessert worden sei, eine Entschädigung in Geld, zumal auch der Bodenwert erheblich gestiegen sei. Ein landwirtschaftlicher Arbeiter verdiene bei freier Kost und Wohnung monatlich 200 DM, so daß eine Entschädigung von monatlich 100 DM, für die Zeit vor der Währungsumstellung von 100 RM, umgestellt im Verhältnis von 10 : 1 auf Deutsche Mark, angemessen sei. Da der Beklagte zu 2) das Vermögen der Beklagten zu 1) übernommen habe, nehme er auch ihn in Ansprüche.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.960 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1963 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die Beklagte zu 1) sei im Sommer des ersten Ehejahres bereit gewesen, die allgemeine Gütergemeinschaft beurkunden zu lassen. Die Beurkundung sei aber unterblieben, weil der Kläger am Terminstag erklärt habe, er habe kein Interesse daran. In der Folgezeit habe die Beklagte zu 1) dem Kläger wiederholt erklärt, daß sie ihm ihr Anwesen wegen seines gegen sie gezeigten groben Verhaltens nicht zuschreiben lassen werde. Der Kläger habe das hingenommen und sei auf den Abschluß eines Ehevertrages erst im Jahre 1958 wegen des zu dieser Zeit eingeführten Altersgeldes für Landwirte zurückgekommen. Von der Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft habe die Beklagte zu 1) nunmehr vor allem deshalb abgesehen, weil sie die vorgesehene Übergabe des Hofes an ihren Sohn aus erster Ehe, den Beklagten zu 2), nicht habe gefährden wollen; deshalb habe sie auch die Gütertrennung herbeigeführt. Die Bewirtschaftung des Anwesens habe nicht der Kläger, sondern die Beklagte zu 1) geleitet. Der Kläger habe den vollen Unterhalt, nämlich Kost, Wohnung, Kleidung und ein Taschengeld erhalten. Aus dem Ertrag des Anwesens hätten nur die laufenden Unkosten und der Familienbedarf gedeckt werden können, ein besonderer Lohnanspruch sei nicht herauszuwirtschaften gewesen. Eine vollbezahlte Arbeitskraft hätte auf dem Hof nicht gehalten werden können. Der Kläger habe, obwohl ihm die Sicherstellung eines angemessenen Austrags angeboten worden sei, die eheliche Gemeinschaft grundlos aufgegeben, und ihm ständen deshalb keine Ansprüche zu. Auf jeden Fall seien seine Forderungen übersetzt; er müsse sich die Leistungen, die die Beklagte zu 1) für ihn erbracht habe, mit monatlich wenigstens 150 DM sowie ferner die Zahlungen an sein außereheliches Kind, die ebenfalls aus den Erträgnissen des Hofes gezahlt worden seien, anrechnen lassen. Mit den dadurch begründeten Gegenforderungen werde vorsorglich aufgerechnet. Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.904,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1963 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht entsprochen.
Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers verneint. Dessen Mitarbeit auf dem Hof seiner Frau sei entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung eines Ehegatten, wie sie nach §1356 Abs. 2 BGB bestanden habe, in der unter den gegebenen Verhältnissen üblichen Weise erfolgt. Die Eheleute hätten mit ihren Familienangehörigen auf dem Hof gelebt, den sie bei angemessener Arbeitsteilung in gemeinsamer Arbeit bewirtschaftet und aus dessen Erträgnissen sie ihren Unterhalt bestritten hätten, soweit sie diese nicht für Verbesserungen und Investierungen verwendet hätten. Unter diesen Umständen widerspreche die Annahme eines Dienstvertrages oder eines dienstvertragsähnlichen Verhältnisses den üblichen Anschauungen.
Ebenso widerspreche die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses den üblichen bäuerlichen Anschauungen. Auch in diesem Zusammenhang sei von der Regel auszugehen, daß die Mitarbeit des Ehegatten im Rahmen der durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten gesetzlichen Verpflichtung erfolgt sei. Nur unter ganz besonderen Umständen könne bei der Mitarbeit eines Ehegatten in dem landwirtschaftlichen Betrieb des anderen ein Gesellschaftsverhältnis angenommen werden. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger und die Beklagte zu 1) eine gleichmäßige Beteiligung am Gewinn und Verlust gewollt hätten, und daß etwa der Kläger hätte verpflichtet sein sollen, persönlich für die Schulden des Betriebs aufzukommen. Insbesondere sei in Betracht zu ziehen, daß nach einem vorliegenden Gutachten der Betrieb rechnerisch überhaupt keinen Reingewinn erbringen könne. Eine Beteiligung an den Erlösen sei nicht das Ziel und der Zweck des Handelns des Klägers gewesen.
Schließlich sei der Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet. Die Mitarbeit des Klägers sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, denn sie habe der ihm nach §1356 Abs. 2 BGB obliegenden Verpflichtung entsprochen. Er habe nicht behauptet, daß er weit über das übliche Maß hinaus auf dem Hof gearbeitet habe. Es könne unterstellt werden, daß während seiner Mitarbeit im Laufe der Zeit die von ihm behaupteten Verbesserungen und Investierungen vorgenommen worden seien, denn solche seien während des letzten Jahrzehnts normalerweise in den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt worden.
Es komme nicht darauf an, ob der Kläger auf die voreheliche Zusage der Beklagten zu 1), ihn an dem Hofeigentum zu beteiligen, wirksam verzichtet habe, denn selbst wenn er das nicht getan habe, könne er wegen seiner Mitarbeit keine Ansprüche gegen die Beklagten erheben.
Die von der Revision gegen diese Ausführungen erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.
2
a.
Das Berufungsgericht hat bei seinen rechtlichen Erwägungen nicht beachtet, daß der Kläger und die Beklagte zu 1) nach der Eheschließung zunächst im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes lebten. Dieser Güterstand trat erst mit dem Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft, als das der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Recht nach Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1 GG seine Geltung verlor.
Am 1. April 1953 wurde die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand (BGHZ 31, 197, 205 [BGH 28.10.1959 - IV ZR 91/59]; BGH LM GKG §79 Nr. 1). Das am 1. Juli 1958 in Kraft getretene Gleichberechtigungsgesetz hat den zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehenden Güterstand der Gütertrennung nicht mehr geändert, da die Beklagte zu 1) rechtzeitig die in Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 GleichberG vorgesehene Erklärung abgegeben hat.
b.
Unmittelbar läßt sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nicht aus den jeweils maßgebenden güterrechtlichen Vorschriften herleiten. Für die Zeit vom 1. April 1953 an, in der Gütertrennung bestand, ist das ohne weiteres klar; aber auch für die vorhergehende Zeit ergibt sich der Anspruch des Klägers nicht aus den Vorschriften des Güterrechts.
Das gilt selbst dann, wenn man von der Behauptung des Klägers ausgehen wollte, er habe das seiner Ehefrau gehörende landwirtschaftliche Anwesen als Unternehmer betrieben. Dann hätten ihm die Erträgnisse des Anwesens wie einem Nießbraucher zugestanden (§1383 BGB a.F.; BGH LM BGB §1390 Nr. 3). Aus diesen Erträgnissen hätte er, abgesehen davon, daß er die gegenüber seinem unehelichen Kind bestehenden Verpflichtungen aus seinen Mitteln zu erfüllen hatte, der Beklagten zu 1) und dem gemeinsamen ehelichen Kind, außerdem dem Beklagten zu 2) Unterhalt leisten und den ehelichen Aufwand tragen müssen (§1360 Abs. 1, §1386 Abs. 1 Satz 2, §§1389, 1606 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.); ferner hätte er die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung der zum eingebrachten Gut gehörenden Gegenstände nach den für den Nießbrauch geltenden Vorschriften übernehmen müssen (§1384 BGB a.F., §1041 Satz 2 BGB).
Soweit die Erträgnisse für die von dem Kläger angegebenen Verbesserungen und Investierungen oder andere sich aus der Bewirtschaftung ergebende laufende Ausgaben verwendet worden wären, würde es sich durchweg nicht um Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen handeln, für die der Kläger nach §1390 BGB a.F. Ersatz verlangen könnte. Auch die vom Kläger behaupteten Investierungen waren, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, solche, die während des letzten Jahrzehnts normalerweise in den landwirtschaftlichen Betrieben vorgenommen wurden; sie waren also erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs aufrechtzuerhalten, und gehören deshalb zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten, die nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft aus den Erträgnissen zu bestreiten waren und die, wenn diese Erträgnisse dem Kläger zustanden, auch ihm zur Last fielen.
Auch ein Anspruch des Klägers wegen der bei der Leitung des Betriebs aufgewendeten Arbeitskraft kommt auf Grund der den Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung betreffenden Vorschriften nicht in Betracht (Staudinger/Engelmann BGB 9. Aufl, §1390 Anm. 1 a; Planck/Unzner BGB 4. Aufl. §1390 Anm. 2).
Wenn dagegen die Beklagte zu 1) nach der Eheschließung mit dem Kläger die selbständige Unternehmerin des Betriebs geblieben war, so fielen dessen Erträgnisse, solange der Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung galt, in ihr Vorbehaltsgut (§1367 BGB a.F.). Ein etwa gebotener Ausgleich für die Mitarbeit des Klägers in dem Betrieb konnte auch dann nicht mittels der Vorschriften des Güterrechts, sondern allenfalls unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten erreicht werden.
3
a.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt, daß es für den vom Kläger erhobenen Anspruch auch an einer anderen rechtlichen Grundlage fehlt.
Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, arbeiteten der Kläger und die Beklagte zu 1) in einem kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der rechnerisch keinen Reingewinn erbringen kann. Die von dem Berufungsgericht in Bezug genommene Auskunft des Landwirtschaftsamts Beilngries vom 23. Oktober 1963, läßt erkennen, daß ein Familienbetrieb der hier in Rede stehenden Art keinen so hohen Ertrag erbringt, daß davon auf die einzelnen Familienangehörigen so viel entfällt, wie sie tarifmäßig verdienen würden, wenn sie bei einem fremden Arbeitgeber tätig wären. Die Familie habe sich, so heißt es in der Auskunft, auf das, was sie erwirtschafte, einzurichten. Dabei ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß aus den Erträgen des Hofes die von dem Kläger behaupteten Investierungen und Verbesserungen durchgeführt wurden. Diese waren aber, wie das Berufungsurteil ergibt, damals in den landwirtschaftlichen Betrieben üblich und deshalb jedenfalls geboten, um den Betrieb leitsungsfähig zu erhalten, da dieser sonst gegenüber anderen gleichartigen Betrieben zurückgefallen wäre.
Diese Tatsachen sind für die Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen von entscheidender Bedeutung.
b.
In den ersten Jahren nach der Eheschließung, in denen die Vorschrift des §1356 Abs. 2 BGB in ihrer ursprünglichen Fassung in Kraft war, war der Kläger nicht kraft Gesetzes zur Mitarbeit in dem Betrieb der Beklagten zu 1) verpflichtet. Wohl aber entstand diese Verpflichtung, als am 1. April 1953 das der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Recht außer Kraft getreten war, da eine solche Mitarbeit nach den Verhältnissen, in denen die Eheleute lebten, üblich war. Denn nunmehr war die Vorschrift des §1356 Abs. 2 BGB a.F. auch auf die übliche Mitarbeit des Ehemannes im Geschäft der Frau entsprechend anzuwenden (BVerfG FamRZ 1962, 100, 104; BGH FamRZ 1954, 81, 1963, 429, 431). Später hat diese Verpflichtung in der Vorschrift des §1356 Abs. 2 BGB in der durch das Gleichberechtigungsgesetz geschaffenen Fassung ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden.
In jedem Fall hat aber der Kläger den unter den gegebenen Verhältnissen angemessenen Ausgleich für seine Mitarbeit bereits empfangen, und zwar auch für die Zeit, in der er kraft Gesetzes noch nicht zu einer solchen Mitarbeit herangezogen werden konnte. Dieser Ausgleich besteht darin, daß der Kläger in den Jahren seiner Mitarbeit aus den Erträgnissen des Familienbetriebs mit unterhalten wurde, und daß daraus die Unterhaltsverpflichtungen, die ihm gegenüber seiner Ehefrau und seinem ehelichen Kind sowie gegenüber seinem unehelichen Kind oblagen, erfüllt wurden. Einen Anspruch auf weitere Leistungen hat der Kläger nicht.
Dabei braucht nicht zu einer neuerdings hervorgetretenen Meinung Stellung genommen zu werden, nach der auch die Mitarbeit, zu der ein Ehegatte gesetzlich verpflichtet ist, grundsätzlich nicht als unentgeltlich anzusehen sein soll, wenn sie über unbedeutende Hilfeleistungen hinausgeht. Die Mitarbeit in einem kleinen landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der es gerade zuläßt, daß die für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit erforderlichen Investierungen vorgenommen werden und die Familie ihren bescheidenen Unterhalt findet, ohne daß darüber hinausgehende Vermögenswerte geschaffen werden können, ist mit der Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft, das einen den notwendinigen Lebensbedarf mehr oder weniger übersteigenden Gewinn erbringt, nicht auf eine Stufe zu stellen. Da, wie die getroffenen Feststellungen ergeben, bei der Art des Betriebs Gewinne nicht angesammelt worden konnten und, wie in dem Berufungsurteil gesagt wird, eine Beteiligung an den Erlösen nach dem Vorbringen des Klägers nicht das Ziel und der Zweck seines Handelns war, kann der Kläger nach dem Ausscheiden aus dem Familienbetrieb und der Auflösung der Ehe auch nicht unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten über den Unterhalt hinaus, den er und die Personen, denen er unterhaltsverpflichtet war, erhalten haben, eine weitere Beteiligung an den durch seine Mitarbeit gewonnenen Erträgnissen verlangen. Im übrigen läßt sich nicht sagen, daß die Eheleute zur Erfüllung eines weitergehenden gesellschaftsrechtlichen Zweckes verbunden gewesen seien. In den kleinbäuerlichen Verhältnissen, in denen sie lebten, ist die Arbeit in der Hauswirtschaft und in dem landwirtschaftlichen Betrieb eine Einheit und unmittelbarer Gegenstand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Schrifttum ist es beanstandet worden, daß die Rechtsprechung bei der Annahme von Ehegattengesellschaften größere Zurückhaltung übe, wenn es sich um kleinbäuerliche Betriebe oder kleingewerbliche Verhältnisse handele; dadurch werde der in einfachen Verhältnissen mitarbeitende Ehegatte gegenüber dem in einen größeren Betrieb des Ehepartners tätigen benachteiligt (Müller-Freienfels in Eranion für Maridakis Bd. II 357, 386). Aber das ist jedenfalls berechtigt, wenn von vornherein nicht mit einem Gewinn gerechnet werden konnte, der den laufenden Bedarf für den Famlienunterhalt in einem ins Gewicht fallenden Umfang überstieg. Eine Gesellschaft oder ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestand demnach zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht.
Unangreifbar, auch für die Zeit bis zum 31. März 1953, ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) kein dienstvertragsartiges Verhältnis bestanden habe, auf Grund dessen der Kläger über die empfangenen Leistungen hinaus einen Lohnanspruch geltend machen könnte. Die Annahme, daß der im Betrieb oder Geschäft des anderen mitarbeitende Ehegatte diesem gegenüber die Stellung eines Arbeitnehmers habe und ihm somit weitgehend untergeordnet sei, wird der Gestaltung des ehelichen Verhältnisses meist nicht gerecht werden; sie ist deshalb nur unter besonderen Umständen berechtigt (BGH FamRZ 1961, 212, 214). Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger den Betrieb geleitet. Von dem stillschweigenden Abschluß eines Arbeitsvertrages, auf Grund dessen der Kläger über die laufenden Unterhaltsleistungen für sich und seine Familie hinaus, die er tatsächliche erhalten hat, ein Entgelt beanspruchen könnte, läßt sich schon deshalb nicht sprechen, weil der Betrieb, wie allen Beteiligten bekannt sein mußte, keine Erträgnisse abwarf, die über die laufenden Unterhaltsleistungen hinaus zu einer Lohnzahlung hätten verwendet werden können. Das Berufungsgericht hat auch darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht behauptet habe, während seiner Tätigkeit auf dem Hof der Ansicht gewesen zu sein, eine entgeltliche Arbeit zu leisten oder eine Beteiligung an den Erlösen bezweckt zu haben.
Auch wenn man mit einer im Schrifttum geäußerten Ansicht davon ausgehen wollte, daß ein mitarbeitender Ehegatte gegebenenfalls nicht mittels der Annahme eines gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Verhältnisses, sondern mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs an den durch seine Mitarbeit geschaffenen Vermögenswerten zu beteiligen sei, könnte der Kläger über die erhaltenen Leistungen hinaus keine weiteren Leistungen verlangen. Ein solcher Anspruch kommt, wenn überhaupt, keinesfalls in Frage, soweit durch die im Rahmen der Ehe erfolgte Mitarbeit nach der Art des dem anderen Ehegatten angehörenden Betriebs nur ein Ertrag erwirtschaftet werden kann, der die nötigen Investierungen und die Bestreitung des laufenden Familienunterhalts ermöglicht, zur Bildung weiterer Vermögenswerte jedoch nicht ausreicht.
c.
Ein Anspruch des Klägers wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheidet ebenfalls aus. Er kann zwar für die Zeit bis zum 31. März 1953 nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Kläger nach dem Gesetz zur Mitarbeit verpflichtet gewesen sei. Die Mitarbeit des Klägers in dem Betrieb der Beklagten zu 1) ergab sich aber auch schon vor diesem Zeitpunkt als eine natürliche, von den Parteien gewollte Auswirkung der Verhältnisse, unter denen sie ihre Ehe führten. Sie hatte ihre Grundlage in den zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen und erfolgte deshalb von Anfang an nicht ohne rechtlichen Grund. Schon deshalb entfällt ein Anspruch nach §812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Was einen Anspruch nach §812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs betrifft, so fragt es sich zunächst, ob ein solcher Anspruch überhaupt einem Ehegatten zustehen könnte, der seine Leistungen nicht ohne rechtlichen Grund, sondern in seiner Stellung als Ehegatte und später in Erfüllung der ihm als solchem obliegenden gesetzlichen Verpflichtung erbracht hat. Nach der Rechtsprechung braucht es dem Anspruch nicht entgegen zu stehen, daß die erbrachten Leistungen auch der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Mitarbeit dienten (RG Warn Rspr 1942 Nr. 84; BGH FamRZ 1960, 101, 102). Es mag freilich zweifelhaft sein, ob die Grundsätze dieser Entscheidungen, die das nach §1617 BGB zur Dienstleistung verpflichtete Hauskind betreffen, auch für den Ehegatten gelten, der, anders als das volljährige Hauskind, nicht durch Verlassen des Hausstandes eigenmächtig die Verpflichtung zur Mitarbeit hinfällig machen kann.
Jedenfalls setzt ein auf §812 Abs. 1 Satz 2 BGB gegründeter Anspruch des Klägers voraus, daß zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein besonderer Ausgleich für die geleisteten Dienste ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist, etwa die Sicherstellung der Altersversorgung auf dem Hof oder die Beteiligung an dem Eigentum des Anwesens durch Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft; mindestens mußte es der Beklagten zu 1) erkennbar sein, daß der Kläger nur in der sicheren Erwartung eines solchen Ausgleichs seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte (RG JW 1903 Beil. 142; RG Warn Rspr 1911 Nr. 267, 1942 Nr. 84). Darauf, ob die getroffene Vereinbarung unwirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Berufungsgericht hat über eine solche Vereinbarung nichts festgestellt. Doch ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) niemals ein Einvernehmen darüber bestand, daß die Altersversorgung des Klägers gesichert werden solle. Das Berufungsurteil ergibt vielmehr, daß der Kläger die Sicherung der Altersversorgung als unzureichend ansah und stattdessen die Beteiligung an dem Eigentum des Anwesens erstrebte.
Dagegen läßt sich nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Kläger und die Beklagte zu 1) wenigstens in den ersten Ehejahren übereinstimmend und im beiderseitigen Einvernehmen davon ausgingen, der Kläger solle früher oder später für seine Mitarbeit durch die Vereinbarung der allgemeinen Gütergemeinschaft entschädigt werden. Selbst wenn aber unterstellt wird, daß insoweit die Voraussetzungen des §812 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben seien und sich darauf auch ein Ehegatte berufen könne, der die Dienste in Erfüllung der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem allgemeinen Eherecht ergebenden Verpflichtungen geleistet hat, so fehlt es doch daran, daß die Beklagte zu 1), bevor sie ihr Anwesen auf den Beklagten zu 2) übertrug, um den Wert der vom Kläger geleisteten Dienste bereichert war (§818 Abs. 2, 3 BGB). Regelmäßig ist der Wert der Bereicherung, die durch geleistete Dienste eingetreten ist, nach der üblichen oder angemessenen Vergütung zu bestimmen (BGHZ 36, 321, 323 [BGH 01.02.1962 - VII ZR 212/60]; 37, 258, 264) [BGH 25.06.1962 - VII ZR 120/61]. Hier darf aber nicht unbeachtet bleiben, daß bei der geringen Ertragsfähigkeit des Hofes als Gegenwert für die geleistete Arbeit des Klägers nicht das tarifmäßige Gehalt eines unselbständigen Arbeitnehmers in einer entsprechenden Stellung, sondern nur der Wert des dem mitarbeitenden Familienmitglied jeweils in der Zeit der Mitarbeit geleisteten Unterhalts in Betracht kommt; diesen Unterhalt hat aber der Kläger bezogen. Es wäre verfehlt, darauf abzustellen, daß die Beklagte zu 1), wenn der Kläger nicht mitgearbeitet hätte, einen nach Tarif zu bezahlenden Arbeitnehmer hätte einstellen müssen; denn die Kosten für einen solchen Arbeitnehmer hätte der Hof ersichtlich nicht tragen können, und die Beklagte zu 1) hätte dann andere Wege finden müssen, um die Arbeitskraft ihres gefallenen ersten Ehemannes in einer den Verhältnissen des Hofes angepaßten, ihn nicht untragbar belastenden Weise zu ersetzen.
4.
Der Kläger kann schließlich den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht mit dem ihm seinerzeit von der Beklagten zu 1) gegebenen Versprechen, die allgemeine Gütergemeinschaft zu vereinbaren, begründen. Auch der Abschluß eines Vorvertrages darüber, daß die allgemeine Gütergemeinschaft habe vereinbart werden sollen, hätte der Form des §1434 BGB a.F. bedurft (RGZ 48, 186). Das formlos gegebene Versprechen der Beklagten zu 1) war deshalb unverbindlich, sodaß der Kläger aus ihm keine Rechte herleiten kann und es nicht darauf ankommt, ob er später auf solche Rechte verzichtet hat.
Es kann jedoch sein, daß die Nichterfüllung eines derartigen dem Ehegatten formlos gegebenen Versprechens einen Verstoß gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten darstellt, insbesondere wenn der Versprechensempfänger im Vertrauen auf die ihm gegebene Zusage seine Arbeitskraft dem Geschäft oder Betrieb des anderen jahrelang zur Verfügung gestellt hat. Ein Verstoß gegen die ehelichen Pflichten kann auch darin liegen, daß der Ehegatte, der die Arbeitskraft des anderen für seinen Betrieb in Anspruch nimmt, es unterläßt, dessen Altersversorgung sicherzustellen, oder daß er sein Anwesen an eine dritte Person übereignet, ohne dafür zu sorgen, daß dem Ehegatten ein Wohnrecht oder ein Altenteil oder ein ähnliches Recht eingeräumt wird. Ob unter besonderen Umständen auch die Abgabe der in Art. 8 I Nr. 3 GleichberG vorgesehenen Erklärung, durch die der Eintritt der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen wurde, eine Eheverfehlung sein kann, mag auf sich beruhen. Denn jedenfalls können derartige Verfehlungen, die in engstem Zusammenhang damit stehen, wie die Eheleute miteinander die Ehe geführt haben, nicht zur Grundlage von Zahlungsansprüchen eines Ehegatten gegen den anderen gemacht werden, nachdem die Ehe rechtskräftig geschieden ist.
Die Scheidung der Ehe des Klägers und der Beklagten zu 1) ist auf die Widerklage der Beklagten zu 1) nach §48 EheG ohne Schuldausspruch erfolgt. Damit regeln sich die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nach der Auflösung der Ehe bestehenden unterhaltsrechtlichen Beziehungen ausschließlich nach §61 Abs. 2 EheG. Der Kläger kann nicht wegen der nach seiner Behauptung von der Beklagten zu 1) während der Ehe begangenen Ehewidrigkeiten, die darin bestehen sollen, daß die Beklagte zu 1) ihn vermögensrechtlich nicht so gestellt habe, wie er das habe beanspruchen können, Geldleistungen verlangen. Wenn die Beklagte zu 1) in dieser Richtung nicht das getan hätte, was ihr als Ehefrau oblag, so wäre das möglicherweise der Ausdruck eines Mangels an ehelicher Gesinnung gewesen, so daß ein solches Verhalten unter Umständen die Grundlage eines Scheidungsbegehrens hätte bilden können; das ist übrigens in den beiden vorausgegangenen Scheidungsprozessen verneint worden. Es geht aber nicht an, eine derartige Handlungsweise nachträglich zur Begründung von Zahlungsansprüchen heranzuziehen und nach dem Abschluß des Scheidungsprozesses und der Scheidung der Ehe angeblich schuldhaft ehewidrige Handlungen eines Ehegatten aus der Zeit vor der Scheidung erneut zur Nachprüfung zu stellen, um aus solchen Ehewidrigkeiten Rechte herzuleiten, die über diejenigen hinausgehen, die das Gesetz im Fall der Auflösung der Ehe vorsieht.
Das gilt auch, soweit der Kläger sich darauf beruft, daß die Beklagte zu 1) sich ehewidrig verhalten habe, indem sie ihr Anwesen auf den Beklagten zu 2) übertragen habe, ohne ihn, den Kläger, hinreichend sicherzustellen. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keine weiteren Rechte, als sie in §61 Abs. 2 EheG vorgesehen sind. Ein auf dieser Vorschrift beruhender Unterhaltsanspruch ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, und es ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob oder unter welchen Voraussetzungen wegen eines solchen Anspruchs, falls er überhaupt bestehen sollte, der Beklagte zu 2) haftbar gemacht werden könnte.
5.
Da dem Kläger der von ihm gegen die Beklagte zu 1) erhobene Anspruch nicht zusteht, besteht dieser auch nicht gegenüber dem Beklagten zu 2).
6.
Nach alledem ist die Revision gegen das die Klage in vollem Umfang abweisende Urteil des Oberlandesgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.