Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1989, Az.: BVerwG 5 B 43/89
Ausschluss der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen Betreuung eines Kleinkindes als ausbildungsneutraler Umstand ; Der den allgemeinen Lebensunterhalt betreffenden Bedarf als Sonderbedarf; Freistellung von der Verpflichtung zur Selbsthilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 43/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.02.1989 - AZ: 8 A 1727/88
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 26 S. 1 BSHG
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 18 Abs. 1 BSHG
- § 18 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 BSHG
- § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1989 wird verworfen, soweit Gegenstand des Rechtsstreits das Begehren der Klägerin ist, ihr für die Zeit vom 27. Juni bis zum 12. Oktober 1986 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision uneingeschränkt eingelegte Beschwerde ist unzulässig - und daher zu verwerfen -, soweit das im Absatz 1 der Beschlußformel bezeichnete Begehren Gegenstand des Rechtsstreits ist. In bezug auf dieses einen trennbaren Zeitabschnitt betreffende und daher eigenständige Begehren hat die Klägerin ihre Beschwerde nicht ausgerichtet an der die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit tragenden Begründung, daß die Klage unzulässig ist, so begründet, wie dies als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten ist.
Im übrigen - nämlich soweit Gegenstand des Rechtsstreits das Begehren der Klägerin ist, ihr für die Zeit vom 21. Oktober 1985 bis zum 27. Juni 1986 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren - ist die Beschwerde unbegründet; denn entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von der Klägerin hierzu - erstens - aufgeworfene Frage, "ob die Betreuung eines Kleinkindes als ein ausbildungsneutraler Umstand eine Anwendung des § 26 Satz 1 BSHG ausschließt",ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift (siehe das Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwGE 71, 12 -; den Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 8.86 - <ZfS 1987, 17 = ZfSH/SGB 1986, 508>) nicht klärungsbedürftig in dem Sinne, daß in einem Revisionsverfahren eine Entscheidung erwartet werden könnte, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden würde. Die Klägerin begehrt die allgemeine Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG für einen Zeitabschnitt, währenddessen sie nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Auszubildende war, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war. Es ging also nicht um die Befriedigung eines Sonderbedarfs. Der Umstand, daß die Klägerin nach ihrem Vortrag während der fraglichen Zeit zugleich ihre im November 1984 geborene Tochter zu betreuen gewillt war, machte den den allgemeinen Lebensunterhalt betreffenden Bedarf nicht zu einem Sonderbedarf. Vor dem Hintergrund, daß die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt - Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung (siehe § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG) -, überlagert der genannte Umstand den Ausbildungssachverhalt so wenig wie etwa der Umstand, daß einem Auszubildenden - betriebe er die dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nicht - mangels einer Möglichkeit zur Selbsthilfe in Gestalt des Einsatzes seiner Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen (vgl. § 18 Abs. 1 BSHG) ohnehin Hilfe für den allgemeinen Lebensunterhalt zu gewähren wäre. Das hierzu im o.a. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts Ausgeführte bezieht sich entgegen der Annahme der Klägerin nicht auf den Sonderfall eines von einem Arbeitsverbot betroffenen Asylbewerbers, der eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Ausführungen ausdrücklich auf jeden Hilfesuchenden bezogen.
Zu einem anderen Verständnis des § 26 Satz 1 BSHG nötigt nicht der Umstand, daß der Beklagte der Klägerin Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt gewährt hat, nachdem sie im Oktober 1986 ihre Ausbildung abgebrochen und sich exmatrikuliert hatte. Hiermit war die Grundlage für den in § 26 Satz 1 BSHG bestimmten Ausschluß vom Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt entfallen; und die Frage, ob der Klägerin diese Hilfe zu gewähren war, hatte der Beklagte nunmehr insbesondere in Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG zu beantworten. Mit der dort vorgesehenen Möglichkeit einer "Freistellung" von der Verpflichtung zur Selbsthilfe ("soweit") wird berücksichtigt, daß die ernstgenommene Erziehung von Kindern die Arbeitskraft des/der Hilfesuchenden voll in Anspruch nimmt. Der dieser Regelung zugrunde liegende familienpolitische Zweck hat mit dem ganz anderen, mit § 26 Satz 1 BSHG verfolgten Zweck nichts zu tun.
Aus diesen Gründen verleiht auch die von der Klägerin - zweitens - aufgeworfene Frage, "ob wegen der Betreuung eines Kleinkindes und dem damit ohnehin verbundenen Ausschluß (von) einer Erwerbstätigkeit des Hilfesuchenden ein besonderer Härtefall nach § 26 Satz 2 BSHG angenommen werden kann", der Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung in einem Revisionsverfahren, daß sich mit eben den Erwägungen, mit denen die Klägerin der Sache nach in erster Linie ihre Auffassung begründet hat, daß sie nicht nach dem Satz 1 des § 26 BSHG vom Anspruch auf die Hilfe zum allgemeinen Lebensunterhalt ausgeschlossen sei - nicht die (dem Grunde nach förderungsfähige) Ausbildung sei die Ursache für ihren den allgemeinen Lebensunterhalt betreffenden Bedarf, sondern die Betreuung ihres Kindes, die eine Selbsthilfe durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft ausschließe -, nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Satzes 2 des § 26 BSHG begründen läßt, nachdem aus den oben dargelegten Gründen der zu dem Satz 1 dieser Vorschrift vertretenen Auffassung der Klägerin nicht beigetreten werden kann. Die Härte - müßte sie angenommen werden - läge hier im vom Sinn und Zweck des Gesetzes her gerade gewollten Ausschluß von der Förderung der Ausbildung mittels Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt), nachdem die Klägerin wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht mehr erhalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rotter
Dr. Hömig