Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1986, Az.: BVerwG 5 B 8.86
Ausschluss eines Hilfesuchenden von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt; Unmöglichkeit der Aufnahme einer Arbeit; Hilfe in einer durch die Umstände der jeweiligen Gegenwart geprägten Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 8.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.11.1985 - AZ.: OVG 8 A 2613/83
Rechtsgrundlage
- § 26 S. 1 BSHG
Fundstellen
- InfAuslR 1987, 54-55
- ZfS 1987, 17
- ZfSH/SGB 1986, 508
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen.
1.
Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die hierzu vom Kläger (allein) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 26 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - eingefügt durch Art. 21 Nr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523 <1534>) - auf Asylbewerber anzuwenden ist, die keine Arbeitserlaubnis erhalten und deswegen nicht arbeiten dürfen, ist nicht klärungsbedürftig in dem Sinne, daß sie im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich entschieden werden müßte. Aus § 26 Satz 1 BSHG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift (s. insbesondere das Urteil vom 17. Januar 1985 - BVerwGE 71, 12 -) ergibt sich ohne weiteres, daß ein Hilfesuchender von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, mittels deren der gewöhnliche Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts gedeckt werden soll, auch dann ausgeschlossen ist, wenn es ihm im Zeitpunkt der Aufnahme einer Ausbildung, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, oder während des Betreibens einer solchen Ausbildung aus einem Rechtsgrund oder mangels einer Arbeitsgelegenheit nicht möglich ist, eine Arbeit aufzunehmen, vermöge deren die Inanspruchnahme von Sozialhilfe entbehrlich werden könnte. Dieser Umstand ändert nichts daran, daß auch in diesem Fall der Bedarf ausbildungsgeprägt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist: Der Hilfesuchende betreibt eine der genannten Ausbildungen und benötigt deshalb in einem unmittelbaren Sinne Hilfe zum Lebensunterhalt; der Hilfesuchende begehrt sie, um die Ausbildung betreiben zu können, die er - wovon ausgegangen werden muß - begonnen hat, mit dem Ziel, sie bis zum (erfolgreichen) Abschluß durchzuführen.
Ein anderes Verständnis des § 26 Satz 1 BSHG in dem Sinne, daß ein den allgemeinen (notwendigen) Lebensunterhalt betreffender Bedarf stets dann nicht ausbildungsgeprägt sei, wenn Hilfebedürftigkeit auch bestünde, würde eine Ausbildung im Sinne der in dieser Vorschrift genannten Art nicht betrieben werden, würde besonders in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage, die Grund für ein Ausweichen in Ausbildungen der genannten Art ist, zu einer allgemeinen Ausbildungsförderung mit Mitteln der Sozialhilfe führen und damit das mit der Einfügung des § 26 BSHG (anstelle des gleichzeitig außer Kraft gesetzten § 31 Abs. 4 BSHG) verfolgte Anliegen vereiteln. Ein Hilfesuchender - und das kann jeder sein, nicht nur ein Asyl nachsuchender Ausländer -, der eine Ausbildung der genannten Art aufnimmt und betreibt mit dem Ziel, sie auch (erfolgreich ) abzuschließen, begibt sich hierdurch der Möglichkeit, jederzeit - "täglich" - jede sich bietende Gelegenheit nutzen zu können, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, um öffentliche Hilfe überflüssig zu machen. Er würde das Verlangen nach Abbruch der Ausbildung - böte sich die erwähnte Gelegenheit - als geradezu sinnlos ablehnen, namentlich dann, wenn er in der Ausbildung fortgeschritten ist. Das widerspräche dem Grundanliegen des Sozialhilferechts, daß Sozialhilfe nämlich nicht eine wirtschaftliche Dauerleistung darstellt, sondern Hilfe in einer durch die Umstände der jeweiligen Gegenwart geprägten Notlage ist (BVerwGE 25, 307 <309>[BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]: Der Sozialhilfefall wird gleichsam täglich erneut regelungsbedürftig).
2.
Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Entgegen der Ansicht des Klägers weicht das Berufungsurteil nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1985 (a.a.O.) ab; es steht mit dieser Entscheidung gerade in Einklang, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vom in § 26 Satz 1 BSHG bestimmten Ausschluß von der Hilfe zum Lebensunterhalt nur den Bedarf ausgenommen, der seine Ursache in Umständen hat, die herkömmlicherweise mit der Ausbildung nichts zu tun haben. Konkret ging es um den Mehrbedarf, der wegen krankheitsbedingter kostenaufwendigerer Ernährung entstanden war (vgl. § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG). Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, das Sozialhilferecht gebe nicht die Grundlage dafür her, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach (im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes) förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Gerade das aber erstrebt der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.