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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1965, Az.: BVerwG VIII C 2.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 2.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 27.10.1959 - AZ: 2 C 68.57

Amtlicher Leitsatz

Zur Form der Bekanntgabe beamtenrechtlicher Verfügungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die nachträgliche Bewilligung einer höheren Trennungsentschädigung für die Zeit der Wiederverwendung ihres während des Revisionsverfahrens verstorbenen Ehemannes bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand.

2

Bis zum 8. Mai 1945 befand sich dieser als Direktor der Taubstummenanstalt N. im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Seit dem 19. Oktober 1951 wurde er an der Landestaubstummenanstalt T. als Angestellter der Vergütungsgruppe TO.A IV verwendet; im August 1952 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Taubstummenoberlehrer in der Besoldungsgruppe A 3 a RBesO ernannt. Am 31. März 1956 trat er wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.

3

Während seiner Tätigkeit in T. erhielt er als Trennungsentschädigung für die Zeit vom 19. Oktober 1951 bis zum 31. August 1953 täglich 2,50 DM, für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. Oktober 1954 täglich 6,- DM und für die Zeit vom 19. Oktober 1954 bis zum 31. März 1956 täglich 4,- DM.

4

Der Betrag von 2,50 DM täglich wurde dem Ehemann der Klägerin rückwirkend ab 19. Oktober 1951 gewährt durch Verfügung des Beklagten zu 1) vom 28. März 1952. Als Rechtsgrundlage wurde angegeben ein Erlaß des Beklagten zu 3) vom 15. Juli 1949. Die Verfügung war an den Ehemann der Klägerin gerichtet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

5

Der Betrag von 6,-DM täglich wurde ihm gewährt durch Verfügung des Beklagten zu 1) vom 27. Februar 1954. Diese Verfügung war gestützt auf die Landesverordnung zur Durchführung des § 11 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 28 September 1953 (GVBl. S. 105) und auf einen Erlaß des Beklagten zu 2) vom 15. Februar 1954. Nach § 1 der Landesverordnung konnte Trennungsentschädigung in Höhe der Erfahrungssätze gezahlt werden. Nach dem Erlaß vom 15. Februar 1954 galt als Erfahrungssatz in Orten mit mehr als 20.000 Einwohnern für die Reisekostenstufe II der Betrag von 8,- DM; auf diesen Betrag wurde auch für diejenigen Bediensteten, die bisher Trennungsentschädigung in Höhe von 2,50 DM bezogen hatten, unter Einrechnung dieser Zeit die Vorschrift des § 4 Abs. 1 der Landesverordnung angewandt, daß nach einer Bezugsdauer von 12 Monaten die Trennungsentschädigung auf 75 v.H. der Erfahrungssätze gekürzt wird. Die Verfügung vom 27. Februar 1954 erging an die Landes taub Stummenanstalt T.

6

Die Zahlung von 4,- DM beruht auf der Verfügung des Beklagten zu 1) vom 3. Mai 1955. Darin wurde mitgeteilt, der Beklagte zu 3) habe sich damit einverstanden erklärt, daß dem Ehemann der Klägerin über den 18. Oktober 1954 hinaus bis zum Bezug einer Wohnung in T., längstens bis zum 31. März 1956, Trennungsentschädigung in Höhe der Hälfte des ungekürzten Erfahrungssatzes gewährt werde. Die Landestaubstummenanstalt wurde gebeten, ihn hiervon in Kenntnis zu setzen und wegen der Zahlung der ihm zustehenden Trennungsentschädigung das Weitere zu veranlassen.

7

Nach seinem Eintritt in den Ruhestand wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1956 das Land für verpflichtet erklärt, ihm die Rechte eines Direktors der Taubstummenanstalt - Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO - wieder zuzuerkennen von dem Zeitpunkt an, an dem sein darauf gerichteter Antrag vom 27. August 1952 beim Beklagten zu 2) eingegangen sei. Mit Schreiben vom 5. September 1956 beantragte er, die ihm auf Grund dieses Urteils zustehenden Unterschiedsbeträge seiner Bezüge vom 27. August 1952 an nachzuzahlen; es handele sich um die Unterschiedsbeträge zwischen den Besoldungsgruppen A 2 c 1 und A 3 a RBesO und um die Unterschiedsbeträge zwischen den ihm gemäß seiner Besoldungsgruppe zustehenden und den ihm tatsächlich gezahlten Tagegeldern während seiner dienstlichen Tätigkeit an der Landestaubstummenanstalt T.. Durch Verfügung des Beklagten zu 1) vom 3. Oktober 1956 wurde er darüber unterrichtet, daß auf Grund des Urteils vom 20. Juni 1956 die Zahlung der Bezüge nach der. Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO ab 27. August 1952 veranlaßt worden sei; zu seinem Antrag auf Nachzahlung der Unterschiedsbeträge zwischen den ihm zustehenden und den tatsächlich gezahlten Tagegeldern wurde ihm mitgeteilt, nach Überprüfung dieser Angelegenheit sei es nicht möglich, seinem Ersuchen zu entsprechen, da sowohl die Besoldungsgruppe A 3 a RBesO als auch die Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO zur Reisekostenstufe II gehörten und die Tagegelder richtig berechnet und gezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1956 führte der Ehemann der Klägerin aus, die Sätze der Trennungsentschädigung seien vom 27. August 1952 an auf die Satze der Reisekostenstufe II zu erhöhen. Durch Verfügung des Beklagten zu 1) vom 3. Januar 1957 wurde ihm hierzu mitgeteilt, eine Nachzahlung von Trennungsentschädigung sei nicht möglich, da durch die Aufrückung von der Besoldungsgruppe A 3 a RBesO nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO eine Änderung der Reisekostenstufe nicht eingetreten sei; beide Besoldungsgruppen gehörten zur Reisekostenstufe II.

8

In seinem "Einspruch" an den Beklagten zu 2) vom 12. Oktober 1956 forderte er erneut die Vergütungssätze nach der Reisekosten stufe. II. Darauf erging der Erlaß des Beklagten zu 2) vom 21. Februar 1957, in dem ausgeführt wurde: Die Zahlung des Satzes von ursprünglich 2,50 DM sei ohne Abstufung nach Reisekostenstufen einheitlich erfolgt; er sei auch bei seiner späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis als Taubstummenoberlehrer anzuwenden gewesen. Vom 1. September 1953 an sei ihm in Anwendung des § 1 der Landesverordnung vom 28. September 1953 unter Zugrundelegung der Reisekostenstufe II Trennungsentschädigung in Höhe von 8,- DM bewilligt worden, die jedoch gemäß § 4 dieser Verordnung auf 75 % zu kürren gewesen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 12 Monate Trennungsentschädigung bezogen habe. Nach Ablauf von 3 Jahren, am 18. Oktober 1954, sei die Zahlung gemäß § 3 der Landesverordnung eingestellt worden; durch Ausnahmegenehmigung sei jedoch die Weiterzahlung in Höhe von 50 % der Erfahrungssätze bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand bewilligt worden. Taubstummenoberlehrer seien nach der gleichen Reisekostenstufe abzufinden wie Direktoren von Taubstummenanstalten; durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts werde daher die Nachzahlung von Trennungsentschädigung bzw. die Einweisung in eine höhere Reisekostenstufe nicht begründet. Aus diesen Ausführungen wolle er erkennen, daß seinem Antrag auf Nachzahlung von Trennungsentschädigung mangels einer rechtlichen Möglichkeit nicht entsprochen werden könne.

9

Auf eine Eingabe des Verbandes der Entnazifizierungsgeschädigten e.V. K. vom 12. März 1957 teilte der Beklagte zu 1) durch Schreiben vom 10. Mai 1957 mit, er sehe keine Möglichkeit, eine andere Entscheidung zu treffen als der Beklagte zu 2) in seinem Erlaß vom 21. Februar 1957.

10

Mit Schreiben an den Beklagten zu 3) vom 15. September 1957 beantragte der Ehemann der Klägerin unter Berufung auf ein in einer anderen Sache ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts, ihm für die Zeit vom 19. Oktober 1954 bis zum 31. März 1956 den Unterschiedsbetrag von 2,- DM täglich nachzuzahlen, weil die Herabsetzung der Trennungsentschädigung von 6,- DM auf 4,- DM damals nicht gerechtfertigt, gewesen sei. Der Beklagte zu 3) übersandte diesen Antrag zuständigkeitshalber an den Beklagten zu 2); in seiner Stellungnahme zum Antrag führte er aus, daß und warum jener sich auf die von ihm angezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht berufen könne. Diese Stellungnahme teilte der Beklagte zu 2) durch Erlaß vom 1. Oktober 1957 dem Ehemann der Klägerin mit; diesem Erlaß war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, daß hiergegen Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben werden könne.

11

Dieser erhob nunmehr Klage zum Oberverwaltungsgericht; er beantragte, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide für verpflichtet zu erklären den Beklagten zu 1), die zulässige höhere Trennungsentschädigung für die Zeit vom 19. Oktober 1951 bis zum 31. März 1956 nachzubewilligen, und den Beklagten zu 3), die hierzu für die Zeit vom 19. Oktober 1954 bis zum 31. März 1956 erforderliche Ausnahmebewilligung zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. In den Gründen seines Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Gegen die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien die Rechtsmittelfristen verstrichen, die Bewilligung der Trennungsentschädigung in bestimmter Höhe enthalte zugleich die Ablehnung höherer oder weitergehender Leistungen. Die beteiligten Behörden hätten sich nicht neu zur Sache eingelassen; sie hätten nur eine Rechtsauskunft erteilt. Es liege kein wegen des verwaltungsgerichtlichen Urteils über seine Rechtsstellung als wiederverwendeter Beamter von dem früheren abweichender Sachverhalt vor.

12

Gegen dieses Urteil hat der Ehemann der Klägerin Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts gerügt hat; nach dem Tode ihres Ehemannes hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgeführt. Die Beklagten sind der Revision entgegengetreten. Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

13

II.

Die Revision ist unbegründet.

14

Die Klage richtet sich gegen die Bescheide, durch die der Antrag auf nachträgliche Gewährung einer höheren Trennungsentschädigung abgelehnt wurde, den der Ehemann der Klägerin nach seinem Eintritt in den Ruhestand unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts über seine Rechtsstellung als Beamter zur Wiederverwendung gestellt hatte. Mit seinem Antrag hatte er erreichen wollen, daß ihm der Unterschiedsbetrag nachgezahlt werde, der sich nach seiner Auffassung ergeben hätte, wenn bei der Gewährung der Trennungsentschädigung für die Zeit von seiner Wiederverwendung bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ausgegangen worden wäre von der ihm als Direktor einer Taubstummenanstalt zur Wiederverwendung zukommenden Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBesO anstatt von der seiner tatsächlichen Wiederverwendung entsprechenden Vergütungsgruppe TO.A IV als Angestellter und später der Besoldungsgruppe A 3 a RBesO als Taubstummenoberlehrer. Auf diesen Antrag war die Behörde verpflichtet zu prüfen, ob durch die rückwirkende Zuerkennung der Rechtsstellung eines Direktors und gemäß der dieser Rechtsstellung entsprechenden höheren Besoldungsgruppe die Sach- und Rechtslage sich zu seinen Gunsten auch hinsichtlich der Höhe der Trennungsentschädigung geändert hatte. Diese Pflicht hat sie erfüllt; sie hat zutreffend entschieden, daß die Höhe der Trennungsentschädigung abhängig ist von der Reisekostenstufe, diese aber sich trotz der Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe nicht geändert hat.

15

Zu einer darüber hinausgehenden Prüfung der Frage, ob dem Ehemann der Klägerin während der Zeit seiner Wiederverwendung nach den damals gültigen Bestimmungen eine höhere Trennungsentschädigung hätte gewährt werden können, war die Behörde zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Es lag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, eine solche Prüfung vorzunehmen oder abzulehnen. Es gelten hierbei die Grundsätze, die der erkennende Senat für die Wiederaufrollung eines durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entwickelt hat;

"Die Rechtsordnung gestattet es, einen abgelehnten Antrag bei der Verwaltungsbehörde auch dann zu wiederholen, wenn der vorangegangene Ablehnungsbescheid unanfechtbar geworden ist. ... Im allgemeinen liegt es im Ermessen der Behörde, auf einen erneuten. Antrag sachlich zu entscheiden oder ihn ohne sachliche Prüfung unter Hinweis auf die bereits erfolgte Ablehnung abzulehnen. ... Zu einer sachlichen Prüfung ist sie jedoch, verpflichtet, wenn die Sach- und Rechtslage sich zugunsten des Antragstellers in der Zwischenzeit geändert hatte."(Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -, JR 1961 S. 113 = DÖV 1960 S. 838 = DVBl. 1960 S. 856; vgl. auch dieUrteile vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 18 = DVBl. 1961 S. 88, vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 78 Nr. 1 = JZ 1963 S. 482 = DÖD 1963 S. 35 = DÖV 1964 S. 23 = DVBl. 1963 S. 186 = RiA 1963 S. 127 = ZBR 1963 S. 88, sowie BVerwGE 19, 153 [155])."

16

Das Verwaltungsverfahren war abgeschlossen für jeden der Anträge auf Gewährung einer Trennungsentschädigung, die der Ehemann der Klägerin wahrend der Zeit seiner Wiederverwendung gestellt hatte; die damals auf seine Anträge ergangenen Verfügungen über die Gewährung von Trennungsentschädigung waren unanfechtbar geworden.

17

Die Unanfechtbarkeit der Verfügungen setzt allerdings voraus, daß sie dem Ehemann der Klägerin bekanntgegeben worden sind. Im Revisionsverfahren kann davon ausgegangen werden, daß sie ihm bekanntgegeben worden sind: Die Verfügung vom 28. März 1952 war unmittelbar an ihn gerichtet. Die Verfügungen vom 27. Februar 1954 und vom 3. Mai 1955 waren gerichtet an die Anstalt, an der er beschäftigt war, die letztere Verfügung mit der Bitte, ihn in Kenntnis zu setzen. Eine ausdrückliche Feststellung darüber, ob und wie er in Kenntnis gesetzt wurde, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen; sie ist aber enthalten in der Feststellung über die Beträge, die er als Trennungsentschädigung erhalten hat. Auch darin, wenn die vom Oberverwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge keine Unterlagen darüber enthielten, daß die Anstalt ihn über die beiden letzten Verfügungen in Kenntnis gesetzt hatte, ergeben die Umstände, daß er davon Kenntnis erhalten hatte. Die Verfügung über die Gewährung der Trennungsentschädigung braucht, um wirksam zu werden, dem Empfänger der Trennungsentschädigung nicht förmlich zugestellt zu werden. Zuzustellen waren nach § 153 des Landesbeamtehgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) nur die Entscheidungen, die dem Beamten nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes bekanntzugeben waren; zu diesen Entscheidungen gehörte die Verfügung über die Gewährung von Trennungsentschädigung nicht. Diese Verfügung konnte deshalb formlos bekanntgegeben werden; die Bekanntgabe kann auch den Umständen entnommen werden, die der Wahrnehmung des Betroffenen zugänglich waren (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl., Bd. 1 S. 195). Die Zahlung und die Annahme der Beträge waren Umstände, die dem Ehemann der Klägerin zugänglich waren; aus der Zahlung konnte er auf die Gewährung in derjenigen Höhe schließen, die dem gezahlten Betrage entsprach.

18

Ob die Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung enthielten und ob die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln verstrichen waren, braucht nicht geprüft zu werden; denn durch-Gesetz vom 12. Februar 1954 (GVBl. S. 21) wurde in das Verwaltungsgerichtsgesetz von Rheinland-Pfalz vom 14. April 1950 (GVBl. S. 21) die Vorschrift des § 35 Abs. 2 eingefügt daß nach Ablauf eines Jahres, abgesehen von höherer Gewalt, auch bei fehlender Rechtsmittelbelehrung die Einlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen ist. Diese Ausschlußfrist war, als der Ehemann der Klägerin am 5. September 1956 seinen Antrag auf erneute Nachprüfung stellte, abgelaufen. Das Gesetz vom 12. Februar 1954 trat gemäß Art. III in Kraft drei Monate nach seiner am 19. Februar 1954 erfolgten Verkündung, also am 19. Mai 1954. An diesem Tage begann für die vor diesem Zeitpunkt ergangenen Verfügungen die Einjahresfrist zu laufen; diese Verfügungen wurden daher unanfechtbar am 19. Mai 1955. Für die Verfügung vom 3. Mai 1955 war die Einjahresfrist am 5. September 1956 ebenfalls abgelaufen.

19

Der Beklagte zu 1) hat von seinem Ermessen Gebrauch gemacht in der Weise, daß er auf den Antrag des Ehemannes der Klägerin vom 5. September 1956 seine Sachprüfung auf die Frage beschränkte, ob durch das verwaltungsgerichtliche Urteil über seine Rechtsstellung als Beamter zur Wiederverwendung nachträglich eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Der Erlaß des Beklagten zu 2) vom 21. Februar 1957 enthielt allerdings auch Ausführungen darüber, warum, insbesondere auf Grund welcher Rechtsvorschriften, die Trennungsentschädigung Jeweils in der damals gezahlten Höhe bewilligt worden sei. Dies geschah indessen zur Begründung der Schlußfolgerung, daß durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Einweisung in eine höhere Reisekostenstufe und deshalb auch die Nachzahlung von Trennungsentschädigung nicht begründet worden sei.

20

Daß die Beklagten zu 1) und 2) von ihrem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätten, indem sie ihre Prüfung darauf beschränkten, ob sich die Sach- und Rechtslage geändert habe, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich; sie haben vielmehr in ihren Bescheiden ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Trennungsentschädigung richtig berechnet und es aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei, dem Ersuchen des Ehemannes der Klägerin zu entsprechen.

21

Mit der Bejahung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1) und 2) erweist sich auch der gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung als unbegründet.

22

Die Revision war daher zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt