Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1984, Az.: BVerwG 4 B 278.84
Baurecht; Rücksichtnahmegebot; Bebauungsplan; Festsetzungen; Abwägung; Individuelle Anwendung; Planerische Abwägung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 278.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 07.06.1983 - AZ: 2 K 1284/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.09.1984 - AZ: 11 A 2106/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 42, 419
- DokBer A 1985, 168
- NVwZ 1985, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1985, 137
- ZfBR 1985, 95-96
Amtlicher Leitsatz
Zur Eingrenzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Redaktioneller Leitsatz
Ist das baurechtliche Rücksichtnahmegebot eines Bebauungsplans bereits in die den Festsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingegangen, muß es insoweit bei individueller Anwendung nicht nochmals berücksichtigt werden.
Grund dafür ist, daß die Rücksichtnahme von der planerischen Abwägung aufgezehrt wird.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Dezember 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnommen werden.
Ein zukünftiges Revisionsverfahren würde dem Senat keine Gelegenheit bieten, sich in einer über die bisherige Rechtsprechung hinausführenden Weise "zu Fragen des Rücksichtnahmegebotes im Zusammenhang mit den Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans rechtsgrundsätzlich zu äußern". Der beschließende Senat hat, wie auch die Beschwerde zutreffend erkannt hat, bereits entschieden, daß das Rücksichtnahmegebot bei der individuellen Anwendung eines Bebauungsplans jedenfalls insoweit nicht nochmals besonders in Betracht kommt, als es bereits in der den Festsetzungen zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen ist; denn die Rücksichtnahme wird in solchen Fällen von der planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BBauG sozusagen aufgezehrt (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - <Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54>). Für den Planbereich kommt deswegen Drittschutz in aller Regel nur in Betracht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst Drittschutz vermitteln oder es sich um einen "qualifizierten" Ausnahmefall des § 15 BauNVO handelt (vgl. dazu Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 und BVerwG 4 C 53.81 - <Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55>). In Auslegung und Anwendung des gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Rechts - nämlich der zum Ortsrecht gehörenden Festsetzungen des Bebauungsplans - hat das Berufungsgericht ausgeführt, die hier in Betracht kommenden Festsetzungen (GRZ, GFZ) seien in der Regel nicht nachbarschützend "und auch vorliegend (sei) für einen nachbarschützenden Charakter der Planfestsetzungen nichts ersichtlich". Davon wäre auch in einem Revisionsverfahren auszugehen. Da für das Vorliegen eines qualifizierten Anwendungsfalls des § 15 BauNVO nichts spricht, wäre auch insoweit eine Weiterentwicklung der Rücksichtnahmerechtsprechung nicht zu erwarten. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß die Meinung der Beschwerde nicht zutrifft, das Rücksichtnahmegebot sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch des § 30 BBauG, so daß Grenzen, Umfang und Inhalt dieses Tatbestandsmerkmals revisibel seien.
Der beschließende Senat würde auch keinen Anlaß zu einer Klärung haben, "wie und auf welche Weise eine spürbare Rechtsverletzung von den Instanzgerichten festzustellen ist"; er würde nicht - wie es die Beschwerde an anderer Stelle formuliert hat - "Umfang, Art und Weise des Abwägungsvorgangs bei der Würdigung der subjektiven Beeinträchtigung des benachbarten Klägers" klären können:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, daß sich aus Bundesrecht nicht ergibt, daß eine Baugenehmigung, die unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erteilt worden ist, den Nachbarn dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn der Rechtsverstoß ihn nicht tatsächlich spürbar beeinträchtigt (vgl. Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - ZfBR 1984, 301). Soweit das Berufungsgericht als Voraussetzung der Begründetheit der Nachbarklage angesehen hat, daß der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar (ggf. mit der Folge einer Wertminderung seines Grundbesitzes) in seinem Eigentum beeinträchtigt wird, und dies dem irrevisiblen Recht (hier also den Festsetzungen des Bebauungsplans) entnommen hat, wäre davon auch in einem zukünftigen Revisionsverfahren auszugehen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). In welcher Weise die Interessen des Bauherrn und des betroffenen Nachbarn zu berücksichtigen sind, wenn es um bundesrechtliche Vorschriften geht, die Ausdruck des Rücksichtnahmegebotes sind, hat der Senat ebenfalls abschließend geklärt (BVerwGE 52, 122 <125 [BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75] und 131>). Übrigens handelt es sich bei diesem Vergleich der beiderseitigen Interessen gerade nicht um eine Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BBauG (vgl. dazu DVBl. 1984, 875<878, letzter Absatz>).
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, der Kläger sei nicht spürbar beeinträchtigt, auf die durchgeführte Ortsbesichtigung gestützt. Das ist nicht zu beanstanden; denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht aufzudrängen, übrigens kann weder der Beschwerdeschrift noch den Sitzungsprotokollen vom 6. Juni 1984 und vom 28. September 1984 entnommen werden, daß der Kläger zum Beweise der von ihm behaupteten Wertminderung seines Grundstücks die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat.
Hiernach ist die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...] zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch