Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1967, Az.: BVerwG III C 88.65
Antragsberechtigung bei Beteiligung an Betriebsvermögen; Eigentum eines Innengesellschafters am Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 88.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 16.12.1964 - AZ: 6 K 535/63
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 FG
- § 229 Abs. 2 LAG
- § 6 Abs. 2 FG
Fundstelle
- ZLA 1967, 176
Amtlicher Leitsatz
Anschluß an die Urteile vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 92.64 - (BVerwGE 23,56) und vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 11.64.
In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 16. Dezember 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen.
Er ist Vertriebener aus B. (Westpreußen).
Sein u.a. auf die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen wegen Verlustes eines Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäfts in B. gerichteter Antrag, den er damit begründete, er sei zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau, der Beigeladenen, Eigentümer des Betriebsvermögens gewesen, wurde mit Bescheid der Beklagten vorn 16. Mai 1962 abgelehnt. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Mai 1962 zugunsten der Beigeladenen einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 11.000 RM fest. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers stattgegeben und mit Urteil vom 16. Dezember 1964 den Beschluß des Regierungspräsidenten - Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich - in Düsseldorf vom 9. Januar 1963 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1962 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers einen Vertreibungsschaden an dem Betriebsvermögen E. R. in B. mit 1/2 Anteil festzustellen. Es hat dazu ausgeführt: Im Zeitpunkt der Vertreibung habe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen eine Innengesellschaft an dem Betriebsvermögen bestanden; das Geschäft sei unter der Firma E. R. - dem damaligen Namen der Beigeladenen - in B. seit Mitte des Jahres 1941 als Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäft betrieben worden. Der Kläger und die Beigeladene hätten keine besonderen Vereinbarungen darüber getroffen, ob beide in einem bestimmten Verhältnis an dem Betrieb beteiligt seien. Es lägen aber genügend tatsächliche Anhaltspunkte vor, einen Beteiligungswillen dahin festzustellen, daß der Kläger und die Beigeladene das Geschäft im Rahmen einer Zweckgemeinschaft hätten betreiben wollen und auch betrieben hätten. Der Kläger sei auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet gewesen, in dem von seiner Ehefrau geführten Betrieb mitzuarbeiten. Er sei aber in erheblichem Umfange in dem Geschäft tätig geworden. Das Verwaltungsgericht hat sodann aus verschiedenen im einzelnen dargelegten Gründen angenommen, der Kläger und die Beigeladene hätten auch ohne ausdrückliche Abrede den Willen gehabt, sich zu einer Zweckgemeinschaft, nämlich dem Betrieb des Geschäfts, zusammenzuschließen.
Die Beigeladene und die Beteiligte haben die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Die Beigeladene beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Ehegatten hätten im Jahre 1944 unstreitig Gütertrennung vereinbart. Sie habe allein das Geschäft geführt und sei Alleininhaberin gewesen. Der Kläger habe nur hin und wieder geholfen. Sie allein sei in die Lehrherrenstammrolle eingetragen gewesen. Sie sei zur Gewerbesteuer, für das Jahr 1944 herangezogen worden. Der Kläger sei bis Oktober 1944 hauptberuflich Kraftfahrer bei einer Dienststelle der Reichswasserwirtschaftsverwaltung gewesen, wo er von 7/30 Uhr bis 16.30 Uhr habe Dienst machen müssen. Am 15. Dezember 1944 habe man ihn eingezogen; sie sei am 21. Januar 1945 geflüchtet. Sie allein habe auch die Kundschaft in dem Geschäft bedient. Sie zieht daraus den Schluß, daß der Kläger nicht an dem Betriebsvermögen beteiligt gewesen sei.
Die Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie macht geltend, der im Geschäft mitarbeitende Kläger sei nicht Gesellschafter der Beigeladenen gewesen. Selbst wenn eine Gesellschaft bestanden habe, so sei er nur am Ertrag beteiligt gewesen. Besondere Umstände für eine dingliche Beteiligung des Klägers lägen nicht vor. Er habe lediglich nebenberuflich im Geschäft mitgearbeitet. Betriebsleitende Entscheidungen habe er nicht getroffen. Im Jahre 1944 hätten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. In dem Vertrag habe man das beiderseitige Vermögen mit 30.000 RM beziffert. In dieser Summe sei ein Sparguthaben des Klägers von über 13.000 RM enthalten gewesen. Daraus ergebe sich, daß das Geschäft allein der Beigeladenen gehört habe. Der Kläger sei nicht willens gewesen, mit der Beigeladenen eine Gesellschaft zu bilden. Er habe lediglich als Ehemann mitgearbeitet. Darauf deute auch die Eintragung im Kassenbuch "Lohn R.." hin, aus der sich ergebe, daß der Kläger von Juni bis November 1944 für seine Mitarbeit entlohnt worden sei.
Die Beteiligte beanstandet auch, daß das Verwaltungsgericht die Gründe für die Mitarbeit des Klägers in dem Geschäft nicht aufgeklärt habe und hält diese Unterlassung für eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Der Kläger beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Beigeladene und die Beteiligte stellten den Sachverhalt anders dar, als ihn das Verwaltungsgericht festgestellt habe. Er habe die Einrichtung des Geschäfts ermöglicht und habe das Geschäftslokal herrichten lassen. Er sei im Jahre 1943 bei der Dienststelle des Reichswasserwirtschaftsamtes ausgeschieden. Er habe Einlagen in das Geschäft gemacht, habe über Geschäftseinnahmen verfügt durch Einzahlung auf Konten, habe Waren herbeigeholt und kalkuliert und habe eigene geschäftliche Entscheidungen getroffen. Er habe auch Bestellungen aufgegeben. Er allein sei Mieter des Geschäftsraums gewesen. Die Ladentheke und die Regale sowie ein Dreirad, die für das Geschäft verwendet worden seien, habe er aus seinem Vermögen in eigenem Namen gekauft.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revisionen der Beigeladenen und Beteiligten führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Der Kläger ist antragsberechtigt im Sinne des § 9 Abs. 1 FG, wenn er - was bei ihm allein in Betracht kommen kann - unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG ist. Aus den bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich die Antragsberechtigung des Klägers nicht.
Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt war der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht Alleineigentümer des Betriebsvermögens. Das nehmen sämtliche Beteiligten mit Recht an. Der Kläger war auch nicht Mitunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 2 FG als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Verwaltungsgericht geht in seinen Entscheidungsgründen davon aus, daß die Beigeladene nach außen Alleinunternehmerin des Handelsgeschäftes war. Diese Auffassung nebst den darin enthaltenen Tatsachenfeststellungen stellen die Beteiligten nicht in Frage. Sie ist, da das Revisionsgericht an die entsprechenden Tatsachenfeststellungen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), im vorliegenden Fall zugrunde zu legen.
Der Kläger ist mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, zwischen ihm und der Beigeladenen habe eine sog. Innengesellschaft bestanden. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Antragsberechtigung kommt es allein darauf an, ob der Kläger an dem Betriebsvermögen in der Weise unmittelbar beteiligt war, daß er rechtlich Eigentümer oder Miteigentümer dieses Vermögens war oder daß ihm wirtschaftlich Eigentum in Form des § 11 Steueranpassungsgesetz daran ganz oder teilweise zustand. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1965 - BVerwG III C 92.64 - (BVerwGE 23,56) im einzelnen dargelegt, daß sich aus der Annahme einer Innengesellschaft nicht ergibt, daß das Betriebsvermögen dem Innengesellschafter zuzurechnen wäre. Kennzeichen der Innengesellschaft ist es gerade, daß der Innengesellschafter weder rechtlich noch wirtschaftlich Eigentümer des Betriebsvermögens ist. Nur ausnahmsweise sind Fälle denkbar, in denen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Innengesellschafter als am Betriebsvermögen unmittelbar beteiligt anzusehen ist. Dazu bedarf es besonderer Feststellungen, aus denen sich ein derartiger Ausnahmefall ergibt. An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 11.64 - festgehalten. Sie ist auch im vorliegenden Fall maßgebend.
Das Verwaltungsgericht hat keine derartigen Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen sind nachzuholen. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Verwaltungsgericht die vom Senat in den angeführten Urteilen dargelegten Grundsätze berücksichtigen müssen. Es wird ferner zu prüfen sein, inwieweit es sich bei dem Einzelhandelsgeschäft um Nationalitätenvermögen gehandelt hat, hinsichtlich dessen eine Schadensfeststellung nur im Rahmen der einengenden Bestimmungen der §§ 9 und 2 Abs. 2 der 7. Feststellungs-DV in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke