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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1985, Az.: 2 StR 115/85

Abgrenzung von Mord in Tateinheit mit Betrug und Totschlag; Vortäuschen eines Selbstmordes; Verwirklichung einer Tötung aus niedrigen Beweggründen, wenn der Täter einen ihm unbekannten Menschen tötet, um statt seiner als tot zu gelten um sich damit aus seinen familiären wie beruflichen Bindungen zu lösen; Betrug mit der Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1985
Aktenzeichen
2 StR 115/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 03.10.1984

Fundstellen

  • NJW 1985, 2541 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1985, 454

Verfahrensgegenstand

Mord

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Tötet der Täter ein ihm unbekanntes Opfer, um dessen Tod als eigenen gelten zu lassen, handelt er als Tötungsmotiv aus niedrigen Beweggründen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Mai 1985
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller
Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter
Bundesanwältin ... in der Verhandlung
Staatsanwältin ... bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Oktober 1984 mit den Feststellungen, soweit sie nicht die äußeren Umstände der Tat betreffen, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

2

Dagegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft; sie erhebt die Sachbeschwerde und rügt, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist.

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte angesichts seiner Schwierigkeiten in Ehe und Beruf schon mehrfach daran gedacht, ohne seine Familie ein "neues Leben" zu beginnen. Gegenüber der Zeugin O., mit der er befreundet war, hatte er des öfteren die Absicht geäußert, "auszusteigen und unterzutauchen". Dabei sagte er wiederholt, wenn ihm alles über dem Kopf zusammenschlage, werde er einen Unfall vortäuschen und sich ins Ausland absetzen. Am 8. Juli 1983 verließ er seine Familie, zu der er auch nach Beendigung einer gemeinsam mit der Zeugin O. unternommenen Auslandsreise nicht mehr zurückkehrte. Stattdessen faßte er den Plan, zur Umgehung aller privaten und beruflichen Probleme "unterzutauchen". In Verfolgung dieses Plans fuhr er nach Bayern und schrieb von dort aus seiner Frau einen "Abschiedsbrief", der bei dieser am 3. August 1983 eintraf. Der Brief lautete auszugsweise wie folgt:

"Liebe Monika,

es tut mir leid, daß es zwischen uns so enden muß, aber ich kann nicht mehr. Ich liebe Dich und die Kinder von ganzem Herzen, das ganze Drum und Dran ist leider zuviel für mich (Bank und der Zirkus zu Hause). Falls mir etwas passiert, war es ein Unfall. Denke immer daran wegen der Versicherung. Ihr seid finanziell abgesichert."

5

Mit diesem Brief wollte der Angeklagte seiner Familie vortäuschen, er begehe unter Verwendung seines Wagens Selbstmord. Tatsächlich hatte er sich entschlossen, "unterzutauchen" und einen fremden Mann an seiner Stelle im Pkw verbrennen zu lassen, so daß es aussehen sollte, als sei er selbst der Tote.

6

Diesen Entschluß führte er aus. Am Abend des 5. August 1983 sprach der Angeklagte auf der Suche nach einem Opfer im Innsbrucker Hauptbahnhof einen etwa 30-jährigen, unbekannt gebliebenen Mann aus dem Stadtstreichermilieu an, lud ihn zum Trinken ein und besuchte mit ihm eine Gaststätte. Der Unbekannte hatte, als man nach Mitternacht gemeinsam das Lokal verließ, eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 Promille. Auf der anschließenden Autofahrt tötete der Angeklagte den Unbekannten gemäß seinem Plan und seiner Absicht durch Erdrosseln oder Erwürgen unter im einzelnen nicht mehr feststellbaren Umständen. Sodann fuhr er zu einer bereits vorher ausgesuchten Stelle der Straße zwischen Hall und Tulfes. Hier zog er den Unbekannten auf den Fahrersitz, gurtete ihn an, überschüttete ihn mit Benzin, setzte das Fahrzeug in Brand und ließ es einen Abhang hinunterrollen. Der Wagen brannte vollständig aus. Die Leiche des Unbekannten verkohlte bis zur Unkenntlichkeit. Dies führte in Verbindung mit dem "Abschiedsbrief" dazu, daß der Eindruck entstand, der Angeklagte sei ums Leben gekommen. Die Ehefrau des Angeklagten erhielt eine Lebensversicherung über 16.500,00 DM sowie eine. Sterbeversicherung über 3.000,00 DM ausgezahlt.

7

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Tat lediglich als Totschlag, nicht dagegen als Mord gewertet. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann nicht beanstandet werden, daß mangels näherer Anhaltspunkte für die Umstände und Einzelheiten der Tötung das Merkmal der Heimtücke verneint worden ist. Auch trifft es zu, daß der festgestellte Sachverhalt die Bejahung eines Mordes in der Form der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln nicht rechtfertigt. Ebensowenig liegt - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - das Mordmerkmal der Tötung zur Ermöglichung einer Straftat vor. Die Schwurgerichtskammer hat indessen den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Tötung aus niedrigen Beweggründen gewürdigt.

8

Darin liegt hier ein Rechtsfehler. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte zu einem ihm fremden Menschen ausschließlich in der Absicht Kontakt aufgenommen, ihn zu töten und seinen Tod als den eigenen erscheinen zu lassen, um ein "neues Leben" führen zu können. Die Tötung des Opfers, mit dem ihn keine andere als die erst durch den Tötungsplan selbst hergestellte Beziehung verband, war von ihm willkürlich zur Vorbedingung der Verwirklichung seines Lebensplanes gemacht und als dazu zwecktaugliches Mittel eingesetzt worden. Angesichts dieser Besonderheit lag die Annahme niedriger Beweggründe so nahe, daß dieser Gesichtspunkt zu prüfen und zu erörtern gewesen wäre. Wer nämlich einen ihm unbekannten Menschen tötet, um statt seiner als tot zu gelten, sich damit aus seinen familiären wie beruflichen Bindungen zu lösen und - frei von der damit einhergehenden Verantwortung - ein "neues Leben" beginnen zu können, offenbart damit vielfach ein derart erhebliches Maß an Menschenverachtung, daß sein Beweggrund für die Tötung sittlich auf tiefster Stufe steht und darum niedrig im Sinne des Mordtatbestands ist.

9

Rechtsfehlerhaft ist es im übrigen auch, daß die Schwurgerichtskammer die Tat nicht unter dem Gesichtspunkt des Betruges gewürdigt hat. Der Angeklagte hat - nach den getroffenen Feststellungen - durch die Art der Tötung seines Opfers bewußt und gewollt den Anschein erweckt, er selbst sei durch einen Unfall zu Tode gekommen. Dies war Teil der Täuschungshandlung, mit der er erreichen wollte und auch erreicht hat, daß seiner Ehefrau, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, die Lebensversicherungs- und die Sterbeversicherungssumme ausgezahlt wurden. Die Absicht, einem Dritten, hier der Ehefrau, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß dieser Erfolg nicht die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns war (BGHSt 16, 1 [BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61]).

10

Das Urteil ist demgemäß aufzuheben. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, den Angeklagten also auf Grund des festgestellten Sachverhalts wegen Mordes in Tateinheit mit Betrug verurteilen. Diese Möglichkeit scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte nicht gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden war, daß eine Verurteilung wegen Mordes unter dem Gesichtspunkt der Tötung aus niedrigen Beweggründen in Betracht komme; ein solcher Hinweis wäre geboten gewesen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 102; BGH NStZ 1983, 35; BGH Strafverteidiger 1984, 367).

11

Da die dargelegten Rechtsfehler jedoch ausschließlich die innere Tatseite betreffen, können die Feststellungen zu den äußeren Umständen der Tat aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO): der Senat stellt klar, daß damit nur diejenigen Feststellungen gemeint sind, die auf Seite 7 des Urteils mit den Worten "Am Abend des 5.8.83" beginnen und auf Seite 9 mit den Worten "eine Sterbeversicherung über 3.000,00 DM ausgezahlt" enden.

Herdegen
Müller
Meyer
Theune
Niemöller