Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1961, Az.: BVerwG I C 9.60
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Waffenverbotes; Rechtmäßigkeit der entschädigungslosen Einziehung einer Waffe; Anforderungen an die Unbedenklichkeit des Waffenbesitzes eines Vorbestraften; Rechtliche Qualifizierung einer Waffeneinziehung als entschädigungslose Eigentumsbeschränkung; Rechtliche Ausgestaltung des Störerbegriffes im Rahmen der Gebrauchsüberlassung einer Waffe an Dritte; Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Waffengesetz (WaffG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 9.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 09.09.1958 - AZ: 3 K 4/58
- OVG Rheinland-Pfalz - 01.10.1959 - AZ: 1 A 89/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 13, 258 - 259
- AS 13, 258
- BB 1962, 239
- BayVBl 1962, 144
- DVBl 1962, 499 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1962, 370 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1962, 790-791 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1962, 182-183 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 333 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 978-979 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 15, 49
Amtlicher Leitsatz
§ 23 Abs. 2 WaffG vom 18.3.1938 (RGBl. I S. 265) ist mit Art. 14 GG nicht vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Verfügung des Beklagten vom 7. Februar 1957 und der Einspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. November 1957 werden insoweit aufgehoben, als sie über das Waffenverbot und die Sicherstellung der bei dem Kläger vorgefundenen Waffen und Munition hinaus die entschädigungslose Einziehung dieser Gegenstände angeordnet haben.
Insoweit werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1959 und das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 9. September 1958 aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Gründe
I.
Der Beklagte erließ gegen den Kläger gemäß § 23 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) - WaffG - ein Waffenverbot und stellte die anläßlich einer Zollfahndung bei ihm vorgefundenen Waffen sicher. Gleichzeitig zog er die Waffen auf Grund des § 23 Abs. 2 WaffG entschädigungslos ein. Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führte u.a. aus: Der Kläger, der ausweislich eines Strafregisterauszugs vom Oktober 1957 dreizehnmal gerichtlich vorbestraft sei, habe bei zwei Straftaten ein so hohes Maß von Rücksichtslosigkeit und Roheit erkennen lassen, daß es allein schon hiernach bedenklich sei, ihn im Besitz von Waffen zu lassen. Eine Reihe weiterer Straftaten zeige, daß er auch sonst nicht gewillt sei, sich in die bestehende gesetzliche Ordnung einzufügen. Er neige dazu, das Gesetz zu mißachten und sich gegenüber Leben, Gesundheit und Vermögen seiner Mitmenschen rücksichtslos zu verhalten. Erwerb, Besitz und Führen von Waffen durch ihn stellten eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das gegen ihn gemäß § 23 Abs. 1 WaffG erlassene Waffenverbot sei das notwendige und angemessene Mittel gegen diese Gefahr.
Auch die Einziehung der Waffen sei nicht zu beanstanden. Abgesehen von drei Pistolen und der dazugehörigen Munition, die der Kläger nach seiner eigenen Darstellung aus dem Kriege mitgebracht habe, sei nach Lage des Falles davon auszugehen, daß Waffen und Munition Eigentum der beigeladenen Ehefrau des Klägers seien. Sie hätten sich aber zur Zeit der Beschlagnahme im Besitz des Klägers befunden. Die Ehefrau habe ihrem Mann zumindest stillschweigend die ständige Benutzung der Waffen gestattet. Die Einziehung der Waffen sei daher nach § 23 Abs. 2 WaffG gerechtfertigt. Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig; sie stelle eine zulässige entschädigungslose Eigentumsbeschränkung im Rahmen des Art. 14 GG dar. Eine solche sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Gegenstand im Eigentum des Täters oder Teilnehmers stehe oder wenn zwar ein Dritter Eigentümer sei, dieser aber deswegen als Störer der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Betracht komme, weil er dem Täter den Besitz überlasse oder von dem Gegenstand selbst wegen seiner Beschaffenheit Gefährdungen der Allgemeinheit ausgingen und die Einziehung die notwendige und geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung sei. Da die Ehefrau dem Kläger die Waffen zur unbeschränkten Benutzung überlassen habe und auch in Zukunft weiter überlassen werde, sei sie Störer und müsse sich die Einziehung der Waffen gefallen lassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er geht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an und trägt hierzu vor, daß er nicht gewalttätig sei und noch nie einen Menschen mit einer Waffe bedroht habe. Er rügt ferner, daß § 23 WaffG und Art. 14 GG verletzt seien, und führt aus: Seine Frau sei Alleinbesitzerin der Waffen gewesen. Sie sei im Besitz eines Jagdscheins. Damit seien ihr der Besitz und die Führung von Waffen staatlich zugesichert. Sie habe auch eine Jagd gepachtet. Es sei absurd, daß sich seine Frau zur Ausübung der Jagd Waffen leihen solle.
Demgegenüber hält der Beklagte an dem ergangenen Urteil fest.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er äußert Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs, 2 WaffG. Er hält zwar das Waffenverbot für berechtigt, vertritt aber den Standpunkt, daß die Waffen nicht entschädigungslos eingezogen werden dürften.
II.
Die Revision ist begründet, soweit die Behörde die Waffen entschädigungslos eingezogen hat; im übrigen war ihr der Erfolg zu versagen.
Die angefochtene Verfügung beruht auf § 23 WaffG. Die Vorschrift stammt aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages. Sie ist, da sie die Voraussetzungen der Art. 124, 125 GG nicht erfüllt, nicht Bundesrecht geworden, sondern gilt, soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht, als Landesrecht fort und enthält somit kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Über den Inhalt einer landesrechtlichen Vorschrift entscheidet entsprechend dem föderativen Aufbau der Bundesrepublik grundsätzlich das oberste allgemeine Verwaltungsgericht des Landes. Das Revisionsgericht ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an diese Entscheidung gebunden. Die Rüge, daß die Vorschrift nicht richtig angewandt sei, kann die Revision daher nicht begründen. Das Bundesverwaltungsgericht kann lediglich prüfen, ob durch die Anwendung der Vorschrift in der Auslegung, die ihr das Oberverwaltungsgericht gegeben hat, Bundesrecht verletzt ist.
Zu unterscheiden ist das Waffenverbot und die im Vollzug des Verbots vorgenommene Sicherstellung der Waffen sowie ihre entschädigungslose Einziehung. Das Waffenverbot und die in seinem Vollzug vorgenommene Sicherstellung der Waffen sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Diese Maßnahmen beruhen auf § 23 Abs. 1 WaffG. Die Vorschrift läßt ein Waffenverbot gegen solche Personen zu, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. Bundesrechtliche Vorschriften werden dadurch nicht verletzt. Die Angriffe des Klägers gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Waffenverbot richten sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. An diese Tatsachen ist das Revisionsgericht gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), Solche Rügen sind nicht vorgetragen worden.
Gegenüber der Sicherstellung der Waffen kann sich der Kläger nicht auf den Jagdschein berufen, der, wie er vorträgt, seiner Frau ausgestellt worden ist. Auch daraus, daß seine Frau eine Jagd gepachtet hat, kann er Einwendungen gegen das Waffenverbot, das gegen ihn selbst ausgesprochen worden ist, und gegen die Sicherstellung der Waffen nicht herleiten. Es mag dahingestellt bleiben, ob er überhaupt berechtigt ist, in dem Verwaltungsstreitverfahren die Retchte seiner Frau wahrzunehmen, zumal er mit ihr in Gütertrennung lebt. Jedenfalls ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ehefrau insoweit als eine Störerin der öffentlichen Ordnung anzusehen ist, als sie dem Kläger Waffen zur unbeschränkten Benutzung überlassen hat und auch in Zukunft überlassen würde, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Klägers ist also unbegründet, soweit er gegen das Waffenverbot und die im Vollzug dieses Verbots erfolgte Sicherstellung der Waffen angeht.
Anders ist die entschädigungslose Einziehung der Waffen zu beurteilen. Die Maßnahme beruht auf § 23 Abs. 2 WaffG. Danach sind Waffen, die sich im Besitz von Personen befinden, gegen die ein Waffenverbot ausgesprochen worden ist, entschädigungslos einauziehen. Diese Vorschrift ist. mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Nach der rechtsstaatlichen Tradition, auf der Art. 14 GG beruht, ist zwar die strafrechtliche Konfiskation von Gegenständen, die zu kriminellen Handlungen benutzt, bestimmt oder, durch solche Handlungen hervorgebracht worden sind, verfassungsrechtlich zulässig. Eine Vorschrift aber, die der Ordnungsbehörde ohne Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels allgemein die Pflicht auferlegt, als vorbeugende Maßnahme zur Abwehr von Gefahren Waffen entschädigungslos einzuziehen, tastet den Wesensgehalt des Art. 14 GG an, der auch darin besteht, den Bürger gegen behördliche Konfiskationen zu schützen.
Zwar kann die Ordnungsbehörde, ohne daß darin ein Verstoß gegen die Verfassung liegt, nach Maßgabe der Gesetze zu Eingriffen in das Recht des Eigentums je nach Lage des Falles berechtigt sein. Dabei ist aber stets, wenn die Eigentumsgarantie der Verfassung ihren Sinn nicht verlieren soll, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels zu brachten und keine Maßnahme statthaft, wenn eine andere, den Eigentümer weniger belastende Maßnahme denselben Zweck erfüllt (BVerwGE 2, 36). Meist wird als vorbeugende Maßnahme zum Schütze der Allgemeinheit die Besitzentziehung des Gegenstandes, von dem Gefahr drohen kann, ausreichen. Wie der Senat aber bereits entschieden hat, kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Besitzentziehung dauernd bestehen, eine Entziehung oder Vernichtung des Eigentums in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 7, 257 und 12, 87 sowie Pr.OVG Bd. 100 S. 127). In diesem Falle wird aber, soweit nicht eine Entschädigung nach besonderen Gesetzen zu gewähren ist, dem Eigentümer der Erlös zu erstatten sein, der bei einer Verwertung, soweit sie möglich ist, erzielt werden kann; vgl. im übrigen § 17 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (RGBl. I S, 143).
Waffen, die nicht hergestellt werden oder die mit Rücksicht auf ihre Gemeingefährlichkeit nicht im Besitz privater Personen sein dürfen, können hiernach von der Polizeibehörde eingezogen werden. Auch ist es denkbar, daß u.U. eine Verwertung solcher Waffen zugunsten des Eigentümers nicht möglich ist, die Einziehung also entschädigungslos erfolgen muß. Doch bedarf dies hier keiner abschließenden Erörterung; denn diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Die Behörde ist daher nicht befugt, die Waffen entschädigungslos einzuziehen. Sie wird vielmehr den Eigentümern anheimstellen müssen, die Waffen an zuverlässige Personen zu verkaufen, an die sie von der Behörde unbedenklich herausgegeben werden können. Die Verfügung der Behörde war daher insoweit aufzuheben, als durch sie die entschädigungslose Einziehung der Waffen angeordnet worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Lullies
Fischer