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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1989, Az.: BVerwG 5 B 23.89

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 23.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.12.1988 - AZ: 12 B 88. 02579

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. März 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1988 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beigeladene trägt ihm etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist der Kläger durch die dem angefochtenen Beschluß beigegebene Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden.

2

Prozeßkostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule formgerecht einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

3

Das Berufungsgericht hat der Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Antrag des Klägers auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen erneut zu bescheiden, allein deshalb den Erfolg versagt, weil der Kläger mit seinem Antrag die Zweiwochenfrist nach § 21 Abs. 2 SchwbG nicht eingehalten hat. Daß mit diesen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts Fragen rechtsgrundsätzlichen Charakters (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) angesprochen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Insonderheit ist höchstrichterlich geklärt, daß bei Versäumung der Antragsfrist die Hauptfürsorgestelle den Antrag ohne weitere Prüfung abzulehnen hat und damit der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliert (vgl. BAG, Beschluß vom 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - <BAG 29, 17/25 f. = AP Nr. 1 zu § 12 SchwbG mit Anm. Brox>). Ebensowenig ist erkennbar, daß die angegriffene Entscheidung mit ihren die Begründetheit der Klage verneinenden Erkenntnissen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4

Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zwar hat ausweislich der Akten der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, ohne im Besitz des dem Kläger zugesandten Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des Anhörungsschreibens (vgl. Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG) zu sein. Das Fehlen des Nachweises über den Zugang der Anhörungsmitteilung des Gerichts begründet jedoch nur dann einen wesentlichen Mangel des Gerichtsverfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbeschlusses und zur Zurückverweisung führt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 76.78 - <Buchholz 312 EntlG Nr. 12 = NJW 1980, 1810>), wenn sich der Rechtsmittelführer darauf beruft, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben. Das hat der Kläger nicht getan. Von diesem Erfordernis abzuweichen, ist auch nicht deshalb veranlaßt, weil der Kläger um Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde nachsucht, ohne durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu sein. Zwar verzichtet der Senat in diesen Fällen darauf, von der armen Partei eine Begründung der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise zu verlangen (vgl. Beschluß vom 12. Februar 1965 - BVerwG 5 ER 224.64 - <NJW 1965, 1293 = MDR 1965, 410>). Jedoch muß die mittellose Partei, um gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu erhalten, innerhalb der offenen Frist alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan haben, um die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe herbeizuführen (BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1965 - BVerwG 8 ER 202.63 - <NJW 1965, 1038>). Dazu gehört, daß die arme Partei jedenfalls die Tatsachen, die sich in ihrem Einflußbereich zugetragen haben und auf die es auch für den Rechtsunkundigen erkennbar bei der Entscheidung über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ankommt, zumindest in einer laiengemäßen Weise anspricht. Daran hat es der Kläger fehlen lassen, obwohl er hierzu Veranlassung gehabt hätte. Denn in dem ihm zugestellten Beschluß ist ausdrücklich in den Gründen darauf hingewiesen, daß man sich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für befugt gehalten habe, nachdem die Beteiligten hierzu angehört worden seien. Sollte das Anhörungsschreiben des Verwaltungsgerichtshofs den Kläger nicht erreicht haben, so hätte er bei sorgfältigem Studium des Beschlusses hinreichenden Anlaß gehabt, den Nichtzugang des Anhörungsschreibens zu rügen, wenn er sich durch die gewählte Verfahrensweise in seinen Möglichkeiten, bei Gericht rechtliches Gehör zu finden, beeinträchtigt gefühlt haben sollte. Auch im übrigen ist nicht erkennbar, daß der angefochtene Beschluß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem Verfahrensmangel beruht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Pietzner