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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1996, Az.: BVerwG 8 B 50.96

Klage eines Mieters gegen eine dem Vermieter erteilte Zweckentfremdungsgenehmigung; Fehlende Klagegebefugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 50.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.1995 - AZ: 14 A 4294/95

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Durch die im angefochtenen Urteil zutreffend zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß Mieter eine dem Vermieter für den vermieteten Wohnraum erteilte Zweckentfremdungsgenehmigung mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht anfechten können. Dies hat der beschließende Senat im Urteil vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 18 S. 1 (<19 ff.>) im einzelnen dargelegt. Der Einwand der Beschwerdebegründung, das Urteil des Senats vom 22. April 1994 (a.a.O.) setze sich nicht mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - (BVerfGE 89, 1 <5 ff.>[BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]) auseinander, nach der das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei, geht fehl. Die von der Beschwerde vermißte Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war und ist nicht veranlaßt. Denn ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage kommt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz bestimmt. Eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende einfachrechtliche Regelung schließt innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aus (vgl. etwa Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 <78>[BVerwG 26.09.1991 - 4 C 5/87]; Beschluß vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12 <13>). So liegt es hier. Für selbständige Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist kein Raum, weil das einfache Recht verfassungsgemäß regelt, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter sich gegen eine von seinem Vermieter beabsichtigte Zweckentfremdung der Mietwohnung wenden kann. Wie der Senat im Urteil vom 22. April 1994 (a.a.O. S. 19 ff.) näher ausgeführt hat, kommt der Zweckentfremdungsgenehmigung keine Drittwirkung zu, die den Mieter in seinen Rechten verletzen könnte. Der Genehmigungsvorbehalt ist vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Wohnraumversorgung der Bevölkerung vorgesehen. Er begründet kein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgendes subjektives Recht der Mieter auf Versagung der Genehmigung oder auf fehlerfreie Ermessensausübung. Den Mietern ist nach Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung und einer darauf gestützten Kündigung des Vermieters ein umfassender und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten gewährleistet. Einen zusätzlichen, ihre Rechtsverteidigungsmöglichkeiten gleichsam verdoppelnden Verwaltungsrechtsschutz sieht das einfache Recht sinnvoller Weise nicht vor. Ein Anspruch auf unnütze Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte läßt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumsschutz des Besitzrechts des Mieters an der gemieteten Wohnung durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht herleiten.

3

Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an dem mit der Beschwerdebegründung gerügten vermeintlichen Verfahrensmangel. Auf den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Klägervortrag, der Beklagte habe über die Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung nicht unter Verstoß gegen § 20 VwVfG "in eigener Sache" entscheiden dürfen, gehen die Entscheidungsgründe entgegen der Verfahrensrüge zu Recht nicht ein. Denn dieser Sachvortrag ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen, daß den Klägern die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage führt aber nicht zu einer Sachprüfung. Das bedurfte schon mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Kläger im Berufungsverfahren keiner Darlegung im angefochtenen Urteil.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Sie entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Neufassung Januar 1996.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Sailer