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§ 46 ThürEG - Enteignung beweglicher Sachen

Bibliographie

Titel
Thüringer Enteignungsgesetz (ThürEG)
Amtliche Abkürzung
ThürEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
214-1

Ist in einem anderen Gesetz die Enteignung beweglicher Sachen nach diesem Gesetz vorgesehen, so gelten die §§ 4, 7 bis 13, 17 bis 24, 27 bis 35, 37, 39 bis 45 sinngemäß, soweit sie auf einen beweglichen Enteignungsgegenstand angewendet werden können.