Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1995, Az.: 1 StR 558/95
Sexualdelikte; Voraussetzungen für Schuldspruch ; Fahrlässige Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 558/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1996, 1551 (red. Leitsatz)
- NStZ 1996, 188 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1997, 181
Amtlicher Leitsatz
Können die Voraussetzungen eines Schuldspruchs nach §§ 177, 178, 179 StGB nicht nachgewiesen werden, kann gegebenenfalls eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf de Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, soweit nicht wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 9. März 1993 gegen 20.30 Uhr die damals 17 Jahre alte, infolge einer Chromosomanomalie geistig schwer behinderte Nebenklägerin in der Behindertentoilette eines Neurologischen Rehabilitationskrankenhauses für Kinder und Jugendliche "auf nicht feststellbare Weise - es ergaben sich weder Anhaltspunkte für eine Gewaltanwendung noch für die Äußerung irgendwelcher Drohungen -" veranlaßt, "seinen Penis auf einer Länge von ca. 4 - 5 cm in den Mund zu nehmen". Auch sonstige nähere Einzelheiten zum engeren Tatgeschehen vermochte die Jugendkammer nicht festzustellen. Zum außerehelichen Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seinem Opfer sei es nicht gekommen, schon deshalb scheide eine Verurteilung wegen Vergewaltigung aus. Ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung scheitere daran, daß dem Angeklagten die Anwendung der in § 178 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Nötigungsmittel nicht nachgewiesen werden könne. Zwar habe der Angeklagte "zweifelsfrei" den objektiven Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt; doch scheitere eine Verurteilung insoweit daran, daß dem Angeklagten "in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden kann, daß er - zumindest mit bedingtem Vorsatz - diejenigen Umstände erkannt hat, die dazu führten, daß A. ihm objektiv keinen Widerstand gegen sein Ansinnen entgegenbringen konnte."
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die subjektive Tatseite des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision als rechtsfehlerhaft.
2. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält entgegen dem Revisionsvorbringen rechtlicher Nachprüfung stand.
Der von Revision und Generalbundesanwalt behauptete Widerspruch zwischen der Beweiswürdigung zum objektiven Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB (IV. 4a der Urteilsgründe) und derjenigen zur subjektiven Tatseite (IV. 4b der Urteilsgründe) liegt nicht vor.
Zum objektiven Tatbestand führt die sachverständig beratene Jugendkammer aus, daß das Tatopfer aufgrund der geistigen Behinderung bei einer intellektuellen Leistungsfähigkeit, die der eines fünfjährigen Kindes gleichzustellen ist, wegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der Vorschrift widerstandsunfähig war; zur Überzeugung der Kammer steht fest, daß das Mädchen in der konkreten Situation, von der es einerseits überrascht wurde, die für es andererseits wegen seiner sexuellen Unkenntnis nicht erklärbar gewesen ist, nicht in der Lage war, den Vorstellungen und Wünschen des Täters auch nur andeutungsweise Einhalt zu gebieten. In diesem Begründungszusammenhang steht die von der Revision herausgegriffene Formulierung: "Daß der Angeklagte bei seiner Vorgehensweise gerade die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten ausgenutzt hat, d.h. diese benutzt hat, um mit ihrer Hilfe zu der sexuellen Handlung zu kommen, ist offensichtlich." Daran anschließend führt das Urteil aus, daß das Tatopfer den Mundverkehr zweifelsfrei nicht gewollt habe, zumal ihm jegliche Kentnis, ja Vorstellung über ein derartiges Vorgehen abgehe. Trotz dieses - objektiv - entgegenstehenden Willens brauchte der Angeklagte Nötigungsmittel nicht einzusetzen, weil sein Opfer aufgrund eines Defektes nicht in der Lage war, seinen entgegenstehenden Willen zu äußern.
Zur subjektiven Tatseite legt das Landgericht dar, es habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können, da er - zumindest mit bedingtem Vorsatz - diejenigen Umstände erkannt hat, die nach sachverständiger Beurteilung dazu führten, daß das Opfer gegen das sexuelle Ansinnen den entgegenstehenden Willen nicht geäußert, einen Widerstand nicht unternommen hat und beides auch nicht konnte. Die für und gegen die Annahme eines bedingten Vorsatzes sprechenden Umstände hat das Landgericht gegeneinander abgewogen. Hierbei durfte der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision aus dem Leugnen der Tat keine Schlüsse gegen den Angeklagten ziehen. Mag auch die geistige Behinderung äußerlich erkennbar gewesen sein, so nötigt dies nicht ohne weiteres zu dem Schluß auf das Ausmaß der Behinderung. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Aufgabe des Tatrichters. Seine Schlüsse müssen denkgesetzlich möglich sein; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 29, 18, 20). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Darauf, ob der Tatrichter auch andere Schlüsse hätte ziehen können, kommt es nicht an. Es ändert auch nichts, daß die Jugendkammer die Bemerkung eines Zeugen an den Angeklagten unmittelbar vor der Tat: "Schau, die tanzt aber komisch" in der Beweiswürdigung nicht näher erörtert hat, zumal diese Bemerkung auch darauf beruhen konnte, daß das - geistig behinderte - Tatopfer einen Klumpfuß hat.
3. Gleichwohl kann das freisprechende Urteil nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt hat. Das Sachurteil muß den durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozeßstoff erschöpfen; der einheitliche geschichtliche Lebensvorgang, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, muß vollständig abgeurteilt werden (vgl. BGH, Urt. vom 2. November 1995 - 1 StR 167/95). Das ist hier nicht geschehen.
Die Jugendkammer durfte sich nicht damit begnügen, daß die Voraussetzungen eines Schuldspruchs nach §§ 177, 178 StGB schon im objektiven Tatbestand und diejenigen eines Vergehens nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB und einer Beleidigung (§ 185 StGB) - insoweit jedenfalls auch - in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden können. Vielmehr gab die im Urteil getroffene Feststellung, daß das Tatopfer infolge des Verhaltens des Angeklagten "Ekel und Schmerzen" empfand und weinte, Anlaß zur Prüfung einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB). Daß die Voraussetzungen jedenfalls einer fahrlässigen Körperverletzung gegeben sein könnten, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe im Hinblick auf den sehr rücksichtslosen Umgang des Angeklagten mit der geistig und körperlich behinderten Nebenklägerin keineswegs fern. Die Sache bedarf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Ob eine erneute Vernehmung des Tatopfers durch eine anderweite Verfahrenserledigung (§ 153 a StPO) vermieden werden kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.