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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1995, Az.: 1 StR 167/95

Aufhebung eines Urteils bei einem Widerspruch des Schuldumfangs und der wesentlichen Modalitäten des Tathergangs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1995
Aktenzeichen
1 StR 167/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 14.11.1994

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 98 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Martha Maria Elisabeth M.-D., geborene M. aus B. T., geboren am ... 1963 in Re.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts a
m 2. November 1995
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. November 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat das auch von der Angeklagten angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten aufgehoben. Das Urteil weist indes auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Insbesondere enthält es im Bereich der subjektiven Tatseite einen Widerspruch, den ein neuer Tatrichter wird klären müssen. Einerseits plante die Angeklagte von vornherein, das Tatopfer zu entführen, am entlegenen Ort zu zwingen, zwei Briefe zu schreiben, es sodann durch Verabreichen von Tabletten zu schwächen und anschließend durch Überstülpen einer Plastiktüte zu ersticken. Andererseits drohte die Angeklagte dem Tatopfer während der plangemäß ausgeführten Entführung, noch bevor sie es zum Schreiben der beiden Briefe zwang, damit, es "abzuknallen", wenn die Angeklagte es nochmals mit ihrem Ehemann erwische oder zusammen sehe. Das ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Dieser Widerspruch betrifft nicht nur den Schuldumfang, sondern wesentliche Modalitäten des Tathergangs (vgl. Pikart in KK a.a.O. § 353 Rdn. 13); deshalb war die Verurteilung insgesamt aufzuheben.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl