Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1973, Az.: 1 StR 480/73
Verletzung von Verfahrensrecht in einem Strafverfahren; Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung bei Verfügbarkeit eines terminsfreien ordentlichen Sitzungstags; Freihalten von ordentlichen Sitzungstagen als Aushilfstermine für etwaig eintretende Eilfälle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 480/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ellwangen - 09.04.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Handelsvertreter Hans-Ulrich V. aus H. S., geboren am ... 1942 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende
Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... aus ... und ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 9. April 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 32 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten verurteilt und dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
Der Angeklagte ist entgegen der Annahme der Revision seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden.
1.
Am 1. März 1973 bestimmte der Vorsitzende der II. Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache auf Dienstag, den 20. März 1973 mit Fortsetzung am 21., 22., 26., 27., 28., 29. März und 2., 3. und 4. April 1973. An den genannten Tagen im März sowie am 2., 5. und 9. April 1973 verhandelte die Strafkammer gegen den Angeklagten. Ordentliche Sitzungstage der II. Strafkammer waren im Jahre 1973 jeder zweite Dienstag, beginnend mit dem 2. Januar 1973, und jeder Freitag der folgenden Woche. In die Zeitspanne, in der die Strafsache Vorwerk verhandelt wurde, fielen demgemäß die ordentlichen Sitzungstage Freitag, der 23. März, Dienstag, der 27. März und Freitag, der 6. April 1973. Der Vorsitzende bestimmte den 20. März 1973 und die folgenden Sitzungstage zur außerordentlichen Sitzung und ließ zu diesem Zweck zwei Schöffen auslosen. Das Los fiel auf die Schöffen Hans G. und Gertrud M.-R.. Am 14. März befreite der Vorsitzende den Schöffen G. von der Dienstleistung, weil dessen Ehefrau erkrankt war. An die Stelle G. trat der nächstbereite Hilfsschöffe R.. Dieser hat an der Hauptverhandlung teilgenommen.
Der Vorsitzende sah sich veranlaßt, eine außerordentliche Sitzung an den angegebenen Tagen anzuberaumen und dazu besondere Schöffen auszulosen, weil er den nächsten ordentlichen Sitzungstag, Freitag, den 23. März 1973, für eine in der Zwischenzeit eingehende Haftsache offenhalten wollte. Dieser Freitag war nach Ansicht des Vorsitzenden der einzige Tag, an dem zwischen Mitte März und Mitte April 1973 eine eilige Haftsache noch hätte verhandelt werden können. Der Vorsitzende erwartete bei der Terminierung am 1. März 1973 den Eingang der Strafsache gegen F. Diese Sache sollte mit Vorrang verhandelt werden, weil F. sich in Untersuchungshaft befand und bereits die Hälfte der Strafe auf diese Weise verbüßt hatte. Außerdem war dessen Abtransport nach Neunkirchen in Kürze zu erwarten. Die Strafsache F. ging dann aber erst am 16. März 1973 beim Landgericht ein. Der Vorsitzende konnte sie nicht mehr auf den 23. März 1973 terminieren, weil dann die Ladungsfrist gegenüber der Verteidigerin nicht hätte eingehalten werden können. Die Strafsache F. entfiel später, weil F. am 10. April und die Staatsanwaltschaft am 13. April 1973 die Berufungen zurücknahmen. Am Freitag, den 6. April 1973 stand Hauptverhandlung gegen D. an. Diese Haftsache wurde, weil sich die Sache V. weiter ausdehnte, auf den 13. April 1973 verlegt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 4. September 1973, deren Richtigkeit auch die Revision nicht in Zweifel zieht.
2.
Die Revision meint, der Vorsitzende habe eine außerordentliche Sitzung nicht anberaumen dürfen, solange in demselben Zeitraum noch ein terminsfreier ordentlicher Sitzungstag zur Verfügung gestanden habe. Ordentliche Sitzungstage dürften nicht als Aushilfstermine für vielleicht eintretende Eilfälle freigehalten werden. Wäre eine eilige Haftsache auf die Strafkammer zugekommen, so hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, diese in einer außerordentlichen Sitzung zu verhandeln. Der umgekehrte Weg verstoße gegen das Gesetz.
3.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Der Vorsitzende bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73). Eine Ermessensüberschreitung ist hier nicht ersichtlich.
Für diese Beurteilung ist allein der Zeitpunkt der Terminierung maßgebend. Eine Verfügung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen. Der Vorsitzende war am 1. März 1973 nicht gehindert, für den 20. März 1973 eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen. Außerordentliche Sitzungen i.S. des § 48 GVG sind nur solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht aber an ihrer Stelle abgehalten werden (BGHSt 11, 54). Eine solche zusätzliche Sitzung war hier geplant. Die vorherigen ordentlichen Sitzungstage waren mit anderen Sachen belegt. Am 9. März 1973 sollte gegen F. verhandelt werden, die Sitzung vom 13. März 1973 war wegen eines Sachverständigen auf Montag, den 12. März 1973, vorverlegt worden. Den 23. März 1973 hielt der Vorsitzende für die ihm angekündigte und von ihm als eilig angesehene Sache F.offen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70). Der Vorsitzende war auch nicht, wie die Revision meint, verpflichtet, die vorliegende Strafsache auf den ordentlichen Sitzungstag und die erwartete auf einen außerordentlichen zu verlegen. Eine Rangordnung in diesem Sinne gibt es nicht. Wenn der Vorsitzende sich zur Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung entschließt, bleibt auch die Verteilung der einzelnen Sachen auf die Sitzungstage in sein Ermessen gestellt (BGHSt 12, 159, 161). Der Befugnis des Vorsitzenden, eine außerordentliche Sitzung anzusetzen, steht auch nicht entgegen, daß er die Sache ... noch nicht terminiert hatte. Es genügt, daß er nach der Geschäftslage, die sich ihm am 1. März 1973 darbot, ein konkretes Erfordernis für eine solche Terminierung erkannte und zur ordentlichen Terminsfestsetzung für den 23. März 1973 entschlossen war. Schon dann stellte sich für ihn die außerordentliche Sitzung als zusätzliche Tagung und nicht als Ersatz für eine ordentliche dar.
Der Vorsitzende bezog zwar den ordentlichen Sitzungstag vom 27. März 1973 von vornherein in die außerordentliche Hauptverhandlung ein. Er bestimmte in der Terminsverfügung die Ladung der Zeugen Nr. 26 bis 52 auf diesen Tag (Bl. 1356). Tatsächlich ist dann auch an diesem Tag in der außerordentlichen Besetzung verhandelt worden. Dennoch liegt darin kein Ermessensfehler. Die Strafkammer hat hier nicht eine im Geschäftsplan vorgesehene ordentliche Sitzung vorverlegt und sie dann als außerordentliche bezeichnet, sondern eine ordnungsgemäß angesetzte außerordentliche Sitzung über eine Reihe von Tagen fortgeführt und dabei innerhalb von fast drei Wochen einen ordentlichen Sitzungstag in Anspruch genommen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 16, 63 entschiedenen. Die Strafkammer setzte hier nicht eine außerordentliche Sitzung an die Stelle der ordentlichen, sondern führte eine ordnungsgemäß zustande gekommene außerordentliche Hauptverhandlung über längere Zeit durch und verhandelte dabei auch an einem ordentlichen Sitzungstag. Bei dieser Sachlage hat der Vorsitzende es nicht in der Hand, unter dem Anschein einer außerordentlichen Tagung ordentliche Gerichtssitzungen mit einer dafür nicht vorgesehenen Besetzung abzuhalten.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 - entschieden, daß das Gericht in außerordentlicher Sitzung auch an einem ordentlichen Sitzungstag verhandeln darf, wenn die Verhandlung einen Teil des Tages in Anspruch nimmt und der Rest des Tages sodann für eine geplante ordentliche Sitzung zur Verfügung steht. Er hat die Frage, ob die als "außerordentlich" terminierte Sitzung eine solche bleibt, wenn der ganze freigebliebene Sitzungstag zur Fortsetzung verwendet wird, ausdrücklich offengelassen. Im vorliegenden Fall ist diese Frage zu entscheiden. Sie ist zu bejahen, weil das Gericht an der vollen Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Sitzungstage für eine lang andauernde außerordentliche Hauptverhandlung nicht ohne dringendes sachliches Erfordernis gehindert werden darf. Der Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens gebietet, diese Tage in Anspruch zu nehmen.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet.
1.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die in BGHSt 16, 321 und BGHSt 21, 384 entwickelten Rechtsgrundsätze sind ersichtlich berücksichtigt.
2.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere sind die Rückfallvoraussetzungen entgegen der Ansicht der Revision rechtlich bedenkenfrei bejaht.
Das Amtsgericht Göppingen hat den Angeklagten wegen Betruges, der am 16. Oktober 1963 begangen ist, am 27. April 1965 zu Geldstrafe verurteilt (UA S. 7). Der Angeklagte hat die Geldstrafe am 10. März 1966 voll bezahlt (UA S. 7). Am 3. November 1967 verurteilte das Schöffengericht Ulm den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen und wegen anderer Straftaten zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren. Diese Taten waren mit Ausnahme eines Betruges, der im Mai 1963 begangen ist, in der Zeit von März 1965 bis Januar 1966 begangen (UA S. 8 bis 11, 77). Die Tat vom Mai 1963 liegt vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Göppingen. Eine Gesamtstrafenbildung kam aber bei der Aburteilung am 3. November 1967 sowohl nach § 79 StGB a.F. als auch nach § 76 StGB nicht in Betracht, weil die Geldstrafe vor dem Urteil vom 3. November 1967 bereits voll bezahlt war. Deshalb bedarf hier keiner Entscheidung, ob §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 74 Abs. 3 StGB gebieten, eine Gesamtstrafenbildung auch mit einer Geldstrafe nachträglich für den früheren Rechtszustand vorzusehen. Da eine Gesamtstrafe aus den Verurteilungen Nr. 3 und 6 nicht zu bilden war, scheidet auch die Erwägung aus, daß der Angeklagte gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StGB so zu behandeln sei, als wären die früheren Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden (dazu BGH LM StGB § 17 Nr. 4).
Der Grundgedanke des § 17 Abs. 1 und 3 StGB ist hier erfüllt. Der Angeklagte hat die Warnfunktion zweier Vorverurteilungen mißachtet. Er hat eine Tat begangen und ist deshalb verurteilt worden. Danach beging er weitere Straftaten und wurde abermals verurteilt. Sodann verwirklichte er ab 30. September 1970 weitere Straftatbestände, die jetzt zur Aburteilung stehen. Die Taten der zweiten Verurteilung waren - mit einer Ausnahme - nach der Verurteilung wegen der ersten begangen. Die Ausnahme rechtfertigte keine Gesamtstrafenbildung.
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen