Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1988, Az.: III ZR 283/87
Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank gegenüber ihrem Kunden; Bestehen eines Missverhältnisses zwischen den sich aus den Einkommensverhältnissen ergebenden finanziellen Möglichkeiten des Bankkunden und seinen Darlehensbelastungen; Wille zur Durchführung eines Bauvorhabens trotz finanzieller Risiken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 283/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.02.1987 - AZ: 3 U 289/85
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Angestellten Margarete P., Auf dem H., W.
Prozessgegner
BHW Bausparkasse Beamtenheimstättenwerk, Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Louis S., Karl B., Lothar F., Dr. Bodo Kü. und Dr. Harald Sc., L. straße ..., Ha.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
am 24. November 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 1987 - 3 U 289/85 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Juli 1988 - III ZR 199/87) ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Kreditinteressenten darüber aufzuklären, daß zwischen seinen finanziellen Möglichkeiten, wie sie sich insbesondere aus seinen Einkommensverhältnissen ergeben, und den Darlehensbelastungen ein Mißverhältnis besteht; die damit verbundenen speziellen Risiken muß er in aller Regel selbst tragen und bewältigen (vgl. auch Senatsurteile vom 9. April 1987 - III ZR 126/85 = WM 1987, 1546 und vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86 = BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 15 = WM 1988, 561, jew. m. w. Nachw.). Ob im Streitfall gleichwohl ausnahmsweise etwas anderes gilt und die Beklagte, wie die Klägerin meint, verpflichtet war, der Klägerin von der Übernahme der streitigen Finanzierungsverpflichtungen abzuraten, bedarf nicht der Entscheidung.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angenommen hat, die Klägerin habe das Bauvorhaben auf jeden Fall durchführen wollen und die streitige Finanzierung in voller Kenntnis aller auf sie zukommenden Belastungen gewollt.
Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 150.000 DM.
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp