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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1988, Az.: III ZR 199/87

Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1988
Aktenzeichen
III ZR 199/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 14903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 12.08.1987 - AZ: 3 U 233/86

Prozessführer

1. Helmut R., B.straße ..., H.
2. Waltraud R., ebenda

Prozessgegner

Kreissparkasse C.,
vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Direktor G., Großer P., C.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 14. Juli 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August 1987 - 3 U 233/86 - wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000,- DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Kreditinteressenten darüber aufzuklären, daß zwischen seinen finanziellen Möglichkeiten, wie sie sich insbesondere aus seinen Einkommensverhältnissen ergeben, und den Darlehensbelastungen ein Mißverhältnis besteht; die damit verbundenen speziellen Risiken muß er in aller Regel selbst tragen und bewältigen (vgl. Beschluß v. 17. März 1988 - III ZR 122/87; vgl. auch Beschluß v. 27. Februar 1986 - III ZR 95/85). Das gilt selbstverständlich auch, soweit es um die Einschätzung von Risiken geht, die mit seiner künftigen Einkommensentwicklung und von ihm zu treffender unternehmerischer Entscheidungen zusammenhängen.

3

Vor allem solche Risiken aber haben sich im Streitfall verwirklicht. Wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt, beruhten die Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten maßgeblich darauf, daß die Entwicklung ihres Taxiunternehmens und die Vermietung der Ferienwohnungen hinter ihren Erwartungen zurückblieben. Diese Fehleinschätzung fällt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, in den alleinigen Risikobereich der Beklagten. Einer der Fälle, in denen der Senat ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs in Betracht gezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987 - III ZR 126/85 - WM 1987, 1546 m. w. Nachw.), liegt hier nicht vor. Die Klägerin war über die Umstände, die der Beurteilung der künftigen Einkommensverhältnisse der Beklagten zugrunde zu legen waren, nicht besser unterrichtet als diese.

4

Nach alledem hängt die Entscheidung im Ergebnis nicht davon ab, ob die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme, die Darlehensaufnahme sei aus damaliger Sicht für die Beklagten wirtschaftlich vertretbar gewesen, rechtlichen Bedenken begegnet.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 50.000,- DM.

Krohn
Kröner
Halstenberg
Werp
Rinne