Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1952, Az.: IV ZR 157/51
Erfüllungswirkung bei Tilgung einer Geldschuld durch Banküberweisung; Erforderlichkeit der Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten ; Gefahr der Geldübermittlung bei Banküberweisung; Vertragsangebot durch Bitte um Überweisung auf ein anderes Konto
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 157/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 6, 121 - 127
- DB 1952, 531 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 492 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1952, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Frau Anna K. geb. S., B.-G., Z.
2. Pfarr-, Witwen- und Waisenfonds,
vertreten durch seinen Vorstand, Präsident i.R. S., H., Kr. Strasse, B.-C., J.str. ...
Prozessgegner
Frau Clara G. geb. R., B. SW ..., H.str. ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Überweist der Schuldner den geschuldeten Geldbetrag auf ein vom Gläubiger bezeichnetes Bankkonto, so tritt die Erfüllung regelmässig ein, sobald die kontoführende Stelle ihm den Betrag auf seinem Konto gutschreibt. Es bleibt dahingestellt, ob es zur Erfüllung genügen kann, wenn die Überweisungsunterlagen bei der kontoführenden Stelle eingehen. Es reicht hierzu jedoch nicht aus, wenn die Unterlagen bei der Zentrale oder einer anderen Stelle der Empfängerbank eingehen.
- 2.)
Die Vorschrift des § 270 Abs. 3 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Gläubiger abweichend von den ursprünglichen Abmachungen nachträglich die Überweisung einer Geldschuld auf ein anderes (auswärtiges) Bankkonto verlangt.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Dr. Hartz, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 2. Februar 1951 und des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Juni 1951 werden im Kostenpunkt aufgehoben. Im übrigen werden die Revisionen der Beklagten und des Streitgehilfen gegen das Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur last mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streitgehilfin zu tragen hat.
Tatbestand
Der 1950 verstorbene Ehemann der Klägerin (Erblasser) gewährte der Beklagten 1939 ein hypothekarisch gesichertes Darlehen. Die Beklagte bot Anfang Oktober 1944 Rückzahlung zum 31. Dezember 1944 an; der Erblasser lehnte die Annahme ab. Nunmehr kündigte die Beklagte das Darlehen zum 31. März 1945. Am 14. März 1945 erteilte der Erblasser für die Hypothek löschungsfähige Quittung; hierbei verlangte er, dass der Betrag von 50.000,- RM auf sein Konto bei der Niederlassung S. der Commerzbank überwiesen würde. Die Beklagte wies den Streitgehilfen am selben Tage an, 50.000,- RM "per 31. Mars 1945" auf dieses Konto zu überweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Streitgehilfe habe die Stadtsparkasse in S. durch die Generalkirchen-Kasse angewiesen, diese Überweisung zu veranlassen; die Stadtsparkasse S. habe die Generalkirchenkasse unter dem 28. März 1945 mit 50.000,- RM belastet und die Girokarte am 31. März 1945 mit einem entsprechenden Auftrag an die Mitteldeutsche Landesbank weitergereicht; die Mitteldeutsche Landesbank in M. habe das Konto der Stadtsparkasse S. mit 50.000,- RM belastet und zugleich das Konto der Commerzbank in M. entsprechend erkannt.
Unstreitig wurde der Betrag dem Konto des Erblassers nicht mehr gutgebracht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,- DM-West nebst 5 vom Hundert Zinsen seit dem 1. Januar 1946 zu zahlen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie meint, sie habe ihre Verbindlichkeit erfüllt. Der Erblasser habe ausserdem entsprechend § 270 Abs. 3 BGB die gefahr der Übermittlung getragen, weil er Überweisung nach Stendal verlangt habe. Die Klägerin dürfe auch nicht besser gestellt werden, als sie bei Gutschrift auf dem S.-Konto heute dastehen würde.
Der Streitgehilfe ist auf Streitverkündung der Beklagten dieser beigetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag - jedoch nur mit 4 vom Hundert Zinsen - verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Berufung der Beklagten und des Streitgehilfen hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung der Klägerin hat es dieser 5 vom Hundert Zinsen zugebilligt. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat es der Beklagten und dem Streitgehilfen als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Beklagte und der Streitgehilfe haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie verfolgen den Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bitten, beide Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber dem Erblasser nach ihren eigenen Darlegungen nicht erfüllt hat. Es ist allgemeine Meinung und entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass eine Geldschuld durch eine Banküberweisung regelmässig in dem Augenblick getilgt wird, in dem der überwiesene Betrag durch die Empfängerbank dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird; für die Frage der Erfüllung ist hiernach unerheblich, wann der geschuldete Betrag von dem Konto des Schuldners abgebucht und wann er irgendeinem der Zwischenglieder der Überweisungskette - auch der Empfängerbank selbst - gutgeschrieben worden ist (vgl RGZ 54, 331; 82, 95; 105, 266 [269]; 141, 289; RG Warn 1922, 11; 1925, 171; 1927, 3; KG in JW 1926, 2092; OLG Hamburg in MDR 948, 346; OLG Kassel in HEZ 2, 175; BGB RGRK 9. Aufl Anm. 4 a zu § 362 BGB; ferner Gadow in HGB RGRK Anh zu § 363 Anm. 1 und 4; Baumbach-Duden, EGB 8. Aufl Anm. zu § 365 Anm. 1 D; Nachschlagewerk des EG Er 193 zu § 346 HGB). Das Reichsgericht hat diese Frage allerdings zumeist, insbesondere in RGZ 54, 331 und 141, 289 unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob schon die Gutschrift dem Gläubiger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Empfängerbank gewährt oder ob noch erforderlich sei, dass er die Gutschrift annehme oder Kenntnis von ihr erlange. Mit dieser Fragestellung hat auch der 1. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 9. März 1951 - I ZE 38/50; NJW 1951, 437 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EG entschieden, dass der Begünstigte bei der Banküberweisung ein unmittelbares Recht auf Auszahlung des überwiesenen Betrages mit der Gutschrift erwerbe und die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten nicht erforderlich sei. In diesen Entscheidungen ist die Frage, ob für die Erfüllung einer Geldschuld, die durch Banküberweisung getilgt werden soll, ein früherer Zeitpunkt - etwa der Eingang der Überweisung mit den erforderlichen Unterlagen bei einer Stelle der Empfängerbank - in Betracht kommen kann, nicht ausdrücklich erörtert worden, da sie für die dort zu entscheidenden Fälle keine Bedeutung hatte. Im vorliegenden Falle berufen sich die Revisionskläger darauf, dass die Erfüllungswirkung schon in dem Augenblick eingetreten sei, in dem die Mitteldeutsche Landesbank das Konto der Commerzbank in M. in Höhe von 50.000,-RM erkannt habe. Diese Auffassung ist jedoch nicht haltbar. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit diese Gutschrift bei der Commerzbank in M. dem Erblasser als Kunden der Niederlassung dieser Bank in Stendal angesichts der Einheit des Bankvermögens einen Anspruch gegen die Commerzbank verschafft hat. Dieser Anspruch ging auf Grund des Girovertrages allenfalls dahin, dass der für ihn eingegangene Betrag ihm auf seinem Konto in S. gutzuschreiben sei; er ging aber noch nicht auf unmittelbare Auszahlung des Betrages an ihn. Das ergibt sich bereits aus Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkehr mit Nichtbankierkunden in der Fassung vom November 1942 (RAnz 7.12.1942). Hiernach darf die Bank den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung zu halten, durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn ihr nicht ein anderweitiger Verwendungszweck aus dem Auftrag ersichtlich ist. Hieraus folgt weiter, dass der überwiesene Geldbetrag dem Kunden im Regelfalle erst durch die Gutschrift auf seinem Konto "zur Verfügung gestellt" wird. Hinzu kommt, dass der Auftraggeber den Überweisungsauftrag bis zur Gutschrift auf dem Konto des Empfängers wirksam widerrufen kann (RGZ 82, 95 [97]) und dass daher der etwaige Anspruch auf Gutschrift unter der auflösenden Bedingung steht, dass kein Widerruf erfolgt. Dabei braucht hier der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob bei der Einschaltung mehrerer Banken der Absender bei der Empfängerbank unmittelbar oder nur mittelbar durch seine eigene und etwaige weitere zwischengeschaltete Banken widerrufen kann. Für die Entscheidung, wann eine Geldüberweisung als Erfüllung angesehen oder ihr gleichbehandelt werden kann, hat die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Überweisungsauftrag wirksam widerrufen werden kann, in jedem Falle entscheidende Bedeutung. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass der Gläubiger, der statt Barzahlung eine Überweisung wünsch und damit die - übrigens regelmässig auch dem Schuldner zugute kommenden - Erleichterungen des Überweisungsverkehrs in Anspruch nehmen will, damit nicht wirtschaftlich wesentlich schlechter gestellt werden will als er es bei Barzahlung wäre. Das rechtfertigt den allgemeinen Schluss, dass ein Gläubiger sich nur unter der Voraussetzung auf eine Schuldtilgung durch Überweisung einlassen will, dass ihm der Schuldner einen abstrakten unwiderruflichen Anspruch verschaffen werde, wie er ihm erst durch die Gutschrift bei der Empfängerbank gewährt wird (vgl Meyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung 1951, 135). Dieses Ergebnis wird auch durch folgende Überlegung gestützt: Eine Geldüberweisung kann der Barzahlung (oder Buchgeld dem Bargeld) hinsichtlich der Erfüllung nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden, wenn jene (jenes) dem Verfügungsbereich des Gläubigers so nahe gerückt worden ist, dass dieser das Buchgeld wie bares Geld verwerten kann. Diese Möglichkeit ist ihm regelmässig nicht schon dann eröffnet, wenn die Überweisung bis zu irgendeiner Stelle seiner eigenen Bank, etwa zu deren Zentrale, gelangt ist, sondern erst dann, wenn die Überweisung bei der kontoführenden Bankstelle angekommen und ihm auf seinem Konto gutgebracht worden ist. Erst die Gutschrift schafft für den Gläubiger insbesondere die Grundlage dafür, den überwiesenen Betrag ohne weitere Erschwernisse ganz oder zum Teil abzuheben und ihn damit jederzeit in Bargeld zu verwandeln.
In der neueren Rechtsprechung ist gelegentlich die frage berührt worden, ob die Erfüllung - auch schon vor der Gutschrift zugunsten des Empfängers - dann angenommen werden könne, wenn die Empfängerbank eine Mitteilung von der zu ihren Gunsten erfolgten Buchung erhalten habe, ihr insbesondere auch eine Mitteilung (Avis) darüber zugegangen sei, zu wessen Gunsten der Betrag zu verwenden ist (vgl BGH-Urteil vom 7. Februar 1952 - III ZR 30/50; OLG Hamburg in MDK 1948, 547). Diese Frage kann hier dahingestellt bleiben. Nach den vorstehenden auch insoweit zutreffenden allgemeinen Erwägungen könnte allenfalls der Eingang der Überweisungsunterlagen bei der kontoführenden Stelle der Bank, nicht bei irgendeiner anderen Stelle der früheste Erfüllungszeitpunkt sein. Die Beklagte hat jedoch selbst nicht behauptet, dass die Niederlassung in Stendal der Commerzbank entsprechende Mitteilungen erhalten habe.
Beide Revisionen ergeben nichts gegen die vorstehend vertretene Auffassung. Fragen der sog. steckengebliebenen Banküberweisung im Verhältnis zwischen Kunden und Bank, wie sie insbesondere in den Urteilen des I. Zivilsenats vom 29. Mai 1951 - I ZR 65/50 - und 6. Juli 1951 - I ZR 4/51 - (Lindenmaier-Möhring, Nr. 1 und 2 zu § 667 BGB) erörtert worden sind, stehen hier nicht zur Entscheidung.
Es ist - wie schon erörtert - insbesondere unerheblich, ob der Erblasser im vorliegenden Falle etwa schon auf Grund der von der Beklagten behaupteten Gutschrift seitens der Mitteldeutschen Landesbank für die Commerzbank in M. einen Anspruch gegen die Commerzbank erworben hat, ihm den Betrag von 50.000,- RM auf seinem Konto in S. gutzuschreiben. Das ergibt sich auch aus folgendem: Gemäss § 328 BGB kann der Schuldner mit einem Dritten Zählung seiner Schuld an den Gläubiger mit der Wirkung vereinbaren, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Obwohl der Gläubiger in diesem Falle also einen Anspruch in voller Höhe seiner Forderung erworben hat, erlischt das Schuldverhältnis dennoch, sofern der Schuldner nicht sogar in Person zu leisten hat, erst, wenn der Dritte die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt hat (§§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 BGB). Das Verschaffen eines Anspruchs gegen einen Dritten kann also dem Bewirken der Leistung nicht ohne weiteres gleichgestellt werden; die Frage, ob der Girovertrag in gewissem Sinne als Vertrag zugunsten eines Dritten aufgefasst werden kann (so RGZ 141, 289; a.M.: Meyer-Cording a.a.O. S 13), kann hier jedoch auf sich beruhen.
Die Revision beruft sich für die Frage der Erfüllung auch ohne Erfolg auf die Entscheidung des KG in JR 1948, 224. Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung die Frage, ob die Leistung des Schuldners bei einer Banküberweisung erst mit der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto oder schon zu einem früheren Zeitpunkt bewirkt wird, ausdrücklich dahingestellt gelassen (a.a.O. S 226), ohne hierbei allerdings klar genug zwischen den Fragen der Erfüllung und der Gefahrtragung zu unterscheiden. Es hat für seinen Fall nur "ganz besondere Umstände" bejaht, aus denen die Gefahr für die Geldübermittlung gemäss § 270 BGB schon vor der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers auf diesen übergegangen sein soll. Hierbei hat es auf die, wie oben erörtert worden ist, unerhebliche Frage abgestellt, wann der Gläubiger einen Anspruch gegen seine Bank erworben hat. Bezeichnenderweise lautet aber auch der Leitsatz zu dieser Entscheidung: "Erfüllung einer Schuldverbindlichkeit tritt erst mit der Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Klägers (des Gläubigers) ein. Entscheidend ist nicht, ob der Beklagte (Schuldner) noch verfügen Konnte, sondern, ob der Kläger (Gläubiger) schon verfügen konnte." Das KG hat unter diesem grundsätzlich richtigen Ausgangspunkt verkannt, dass eine Gutschrift für die Empfängerbank dem Gläubiger nach seinem Girovertrag zwar einen Anspruch gegen seine Bank geben mag, dass er damit aber noch nicht ohne weiteres über das überwiesene Geld "verfügen" kann.
II.
Die Revision der Beklagten rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht eine Vereinbarung des Inhalts angenommen hat, die Beklagte solle den fälligen Betrag nach S. überweisen. Das Verlangen des Erblassers, den Betrag auf sein Konto bei der Filiale der Commerzbank in S. zu überweisen, enthielt ein Angebot, die Schuld nicht durch Barzahlung oder durch Zahlung auf ein Berliner Konto, sondern durch Überweisung nach S. zu begleichen. Es stand im Belieben der Beklagten, ob sie dieses Angebot annehmen wollte. Sie konnte es ablehnen. Dann erlosch das Angebot, § 146 BGB. Das hat sie aber nach ihrem eigenen Vortrog nicht getan. Sie ist vielmehr, wie es in ihrer Berufungsbegründung (Bl 59 GA) heisst, diesem Wunsche des Erblassers nachgekommen and hat die Nebenintervenientin mit Schreiben vom selben Tage (14 = 3.1945) angewiesen, die Valuta von 50.030,- RM per 31. März 1945 an den Erblasser auf dessen Konto bei der Commerzbank, Niederlassung S. zu überweisen. Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss dahin verstehen, dass sie das Angebot des Erblassers angenommen habe. Die Annahme konnte hierbei schon darin liegen, dass sie dem Angebot des Erblassers nicht widersprochen hat. Die Erfüllung würde aber auch noch ausstehen, wenn man der Ansicht der Revision folgt. Hätte die Beklagte das Angebot des Erblassers nicht angenommen, dünn wäre dieses Angebot erloschen. Denn der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden, § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB. In diesem Falle hätte sie ihre Schuld durch die Überweisung nach Stendal - ohne eine besondere Zustimmung des Gläubigers - überhaupt nicht tilgen können, sondern gemäss § 270 Abs. 1 BGB dem Erblasser das Geld auf ihre Gefahr und Kosten an seinen damaligen Wohnsitz Berlin übermitteln müssen.
Die Revision beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass die Beklagte die Überweisung nach Stendal nur aus Gefälligkeit veranlasst habe. Diese Annahme wird schon dadurch ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei eine Vereinbarung über den Bestimmungsort bejaht hat, überdies führt die Fragestellung: Vertrag oder Gefälligkeit für sich allein nicht weiter. Die Beklagte hatte in jedem Falle zu erfüllen. Ihr Schuldverhältnis erlosch erst, wenn sie die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkte, § 362 BGB. Bedeutung hätte ihr Hinweis, dass sie aus Gefälligkeit gehandelt habe, nur, wenn damit zugleich gesagt werden sollte, dass deshalb die Gefahr für die Übermittlung des Geldes nach S. - abweichend von der Regel - (§ 270 Abs. 1 BGB) - von vornherein oder von einem bestimmten Zeitpunkt ab, auf den Gläubiger übergegangen sei und sie deshalb für Verluste auf dem Überweisungswege nicht einzustehen habe. Dem letzteren steht aber die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, es sei nichts dafür dargetan, dass sich aus ausdrücklichen Erklärungen oder besonderen Umständen der Ausschluss der Gefahrtragung zugunsten der Beklagten ergeben solle. Diese entscheidende Feststellung wird nicht angegriffen. Insoweit sind auch keine Bedenken ersichtlich. Nach den sonstigen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, auch dem eigenen Vorbringen der Beklagten, ist nichts dafür hervorgetreten, dass die Beteiligten am 14. März 1945 eine Überweisung von Berlin nach Stendal zum 31. März 1945 für schwieriger gehalten haben als eine Überweisung innerhalb von Berlin und dass sie deshalb etwa hätten Anlass haben können, an einen Ausschluss der Gefahrtragung auch nur zu denken. Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch allenfalls ein Haftungsausschluss für eine Überweisung von Berlin nach Stendal, nicht jedoch für die ohne Zutun des Erblassers gewählte Überweisung von Stolberg nach Stendal in Frage kommen könnte.
III.
Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich bedenkenfrei eine entsprechende Anwendbarkeit des § 270 Abs. 3 BGB verneint. Nach dieser Bestimmung hat der Gläubiger die Gefahr zu tragen, wenn sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Gefahr der Übermittlung erhöht. Ändert der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung, so steigert sich möglicherweise infolge der in § 270 Abs. 1 und 2 BGB angeordneten Übermittlung an fiese (jeweiligen) Orte einseitig die - nach diesen beiden Absätzen im Zweifel - vom Schuldner zu tragende Gefahr. Diese Steigerung der Gefahr tritt ein, ohne dass der Schuldner mitwirken, sie insbesondere abwenden kann. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er dem Gläubiger für den Fall der Gefahrerhöhung infolge Umsiedlung die Übermittlungsgefahr aufgebürdet hat. Die "Verlagerung" eines Bankkontos, auf die beide Revisionen abstellen, kann dem nicht gleichgesetzt werden. Dass auch sie sich unabhängig vom Willen des Schuldners voll zieht, ist in diesem Zusammenhange nur ein äusserliches Gleichheitsmerkmal. Der wesentliche Unterschied gegenüber der Wohnsitz- und Niederlassungsänderung liegt jedoch darin, dass keine gesetzliche Vorschrift den Schuldner zwingt, seine Leistung auf das "verlagerte" Konto des Gläubigers zu erbringen. Es hätte der Beklagten daher auch insoweit freigestanden, nicht auf das Verlangen des Erblassers einzugehen und ihm das Geld an seinen Wohnsitz Berlin zu übermitteln.
Im übrigen hat die Beklagte nicht einmal dargelegt, dass die Übermittlungsgefahr für eine Überweisung von B. nach S. Ende März 1945 auch nur objektiv grösser gewesen ist als für eine Überweisung innerhalb Berlins.
IV.
Die weiteren Ausführungen der Revisionen, die Klägerin habe keinen Anspruch, besser gestellt zu werden, als sie stehen würde, wenn Ende März 1945 durch Gutschrift auf ihr Kundenkonto in S. erfüllt worden märe, sie könne als Erfüllung nicht mehr fordern, als sie bei reibungsloser Abwicklung der Überweisung im Jahre 1945 haben würde, verkennen, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch verfolgt, sondern Erfüllung gemäss § 607 Abs. 1 BGB begehrt. Es verstösst auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie diesen Erfüllungsanspruch geltend macht, nachdem der Beklagten der frühere Versuch, ihre Schuld zu tilgen, misslungen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sie selbst oder der Streitgehilfe dieses Misslingen verschuldet haben. Im Verhalten des Erblassers, auf das es insoweit ankäme, sind Gründe für eine Arglisteinrede, die der Beklagten entgegengehalten werden könnte, nicht ersichtlich.
V.
Im übrigen bestehen gegen die Entscheidung in der Sache keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat insbesondere auch zutreffend die Forderung nach westsektoralem Umstellungsrecht auf 5.000,- DM-West umgestellt. Dabei braucht hier zu der Frage, ob im interzonalen Währungsrecht an den Erfüllungsort oder den Schuldnerwohnsitz zur Zeit der Währungsreform anzuknüpfen ist, nicht Stellung genommen zu werden, da beide in West-Berlin liegen. Der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) hat sich dadurch, dass der Erblasser Überweisung nach Stendal verlangte, nicht geänderte Nach § 270 Abs. 4 BGB bleibt er sogar unberührt, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung ändert.
VI.
Die Revisionen waren daher in der Hauptsache mit Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen. Im Kostenpunkte waren die Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts aufzuheben, da sie die Vorschrift des § 101 ZPO nicht beachtet haben. Es war daher, wie geschehen, über die Kosten des Rechtsstreits im Ganzen zu entscheiden.
Dr. Hartz
Johannsen
Kregel
Scheffler