Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1993, Az.: BVerwG 7 B 183.93
Anforderungen an die richtige Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 183.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald - 10.12.1992 - AZ: 1 D 260/91
- nachfolgend
- BVerwG - 27.01.1994 - AZ: BVerwG 7 C 55/93
Rechtsgrundlagen
- § 3a VermG
- § 2 Abs. 2 InvG
- § 58 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Fundstelle
- VIZ 1994, 241
Amtlicher Leitsatz
Die durch § 2 II InvG begründete Zuständigkeit für die Erteilung einer Investitionsbescheinigung ist mit Inkrafttreten des § 3a VermG nicht entfallen, wenn das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. November 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Dezember 1992 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung der Beschwerde ( § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht versäumt. Die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig erteilt, weil sie mit der Formulierung "spätestens innerhalb von zwei weiteren Monaten" zum Ausdruck bringt, daß die zweimonatige Begründungsfrist erst nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde zu laufen beginnt. Infolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung konnte der Beklagte die Beschwerde noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung des angefochtenen Urteils begründen ( § 58 Abs. 2 VwGO).
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht ( § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Beschwerde will die Frage als grundsätzlich bedeutsam ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geklärt wissen, ob die durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik - InvG - (BGBl 1990 II S. 1157) begründete behördliche Zuständigkeit für die Erteilung einer Investitionsbescheinigung nach Inkrafttreten des § 3 a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ( Vermögensgesetz - VermG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957) im Hinblick auf die Regelung des § 3 a Abs. 9 Satz 2 VermG entfällt, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des § 3 a VermG noch nicht abgeschlossen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsfrage mittlerweile in seinem Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - (DÖV 1993, 386 = VIZ 1993, 155 = ZOV 1993, 114) geklärt. Dort ist ausgeführt, daß nach derÜberleitungsbestimmung des Art. 13 Satz 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 - PrHBG - (BGBl I S. 766, 788) die Bestimmung des § 3 a VermG und damit auch die in Abs. 9 Satz 2 dieser Vorschrift enthaltene Regelung über den Vorrang des Vermögensgesetzes auf bereits eingeleitete Verfahren nach dem Investitionsgesetz nicht anzuwenden ist. Das Verfahren ist vielmehr auf der Grundlage des Investitionsgesetzes weiterzuführen; für die Erteilung einer Investitionsbescheinigung sind also weiterhin der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig (vgl. jetzt § 2 Abs. 1 BInvG). Art. 7 des Gesetzes zurÄnderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257 <1275>) hat nunmehr diese Rechtslage durch eine entsprechende Ergänzung des Art. 13 PrHBG klargestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht zu dieser Rechtsauffassung im Widerspruch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde in eine Divergenzbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO umzudeuten, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, wie dies hier der Fall ist, zwischenzeitlich beantwortet und vom Berufungsgericht abweichend entschieden worden ist.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.