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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1986, Az.: 1 StR 283/86

Gebrauchsdiebstahl ; Unbefugter Gebrauch; Voraussetzungen der Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; Herleitung von Zueignungsabsicht aus der Wegnahme durch den Täter mit dem Willen der Preisgabe des Fahrzeugs dem Zugriff Dritter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1986
Aktenzeichen
1 StR 283/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 22.11.1985

Fundstellen

  • JR 1987, 343
  • JZ 1986, 1123-1124
  • MDR 1987, 68 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 266 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 71-72
  • StV 1987, 66-67

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung von Diebstahl und unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls in acht Fällen je in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten E. wegen Diebstahls in zwei Fällen je in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, da in beiden Fällen die Sachbeschwerde durchdringt.

2

Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte H. in der Zeit vom 20. Dezember 1984 bis 13. März 1985 jedesmal, wenn er wieder Lust zum Fahren verspürte, ein Kraftfahrzeug und fuhr damit auf öffentlichen Straßen, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war; das geschah in acht Fällen. In zwei Fällen davon handelte er gemeinsam mit dem Angeklagten E., der jeweils ebenfalls ein Kraftfahrzeug entwendete und damit auf öffentlichen Straßen fuhr, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Die aus Tiefgaragen im Stadtgebiet von M. entwendeten Personenkraftwagen wurden "meistens in der Nähe der Tatorte am Straßenrand unversperrt" wieder abgestellt, "so daß sie dem Zugriff Dritter preisgegeben waren, was den Angeklagten bewußt war und sie auch wollten"

3

Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht. Sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß lediglich unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB) vorlag.

4

Die Frage, ob die Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten als Diebstahl oder als bloße unbefugte Ingebrauchnahme zu beurteilen ist, beantwortet sich danach, ob der Täter über das fremde Fahrzeug selbstherrlich wie ein Eigentümer unter dauerndem Ausschluß des Berechtigten verfügen und zu diesem Zweck von vornherein den fremden Gewahrsam zugunsten des eigenen endgültig brechen will (Diebstahl) oder ob er sich von Beginn an mit der vorübergehenden eigenmächtigen Benutzung des Fahrzeugs und deshalb, soweit erforderlich, mit nur zeitweiliger Brechung des fremden Gewahrsams begnügen, diesen also nach Beendigung des Gebrauchs wiederherstellen will (unbefugte Ingebrauchnahme). Danach unterscheiden sich beide Straftatbestände u.a. durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Mithin muß, soll lediglich unbefugter Gebrauch vorliegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den Berechtigten in eine solche Lage zu versetzen, daß er seine ursprüngliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]; BGH NStZ 1982, 420; ständige Rechtsprechung).

5

Mit diesen Kriterien setzt sich die Strafkammer im angefochtenen Urteil nicht hinreichend auseinander. Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus hergeleitet werden, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehenzulassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 259, 260; BGHSt 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; 13, 43, 44 [BGH 11.03.1959 - 2 StR 29/59]; vgl. ferner BGH GA 1960, 82/83 sowie BGH VPS 22, 206, 207). Doch handelt es sich hierbei und bei sonstigen Umständen, wie sie die Rechtsprechung hervorgehoben hat, lediglich um Beweisanzeichen, die im Einzelfall eine umfassende Prüfung der inneren Tatseite nicht entbehrlich machen (BGHSt 22, 45, 46 [BGH 26.01.1968 - 4 StR 495/67]/47; BGH VRS 51, 210/211; vgl. auch BGH NStZ 1981, 63).

6

Im vorliegenden Fall bestand dazu um so mehr Anlaß, als der Angeklagte H. die Fahrzeuge jeweils aus Fahrleidenschaft entwendete und sie meistens in der Nähe der Entwendungsorte wieder abstellte, wo sie dann von den Geschädigten selbst oder der Polizei aufgefunden wurden. Gerade bei Wegnahme eines Kraftfahrzeugs für eine Spazierfahrt ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Täter es nur unbefugt in Gebrauch nehmen will (BGH, Urt. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 71/85; vgl. Schaffstein GA 1964, 97 ff.).

7

Bei dem Angeklagten E., der in beiden Fällen das entwendete Fahrzeug so lange fuhr, bis er durch die Polizei gestellt wurde, liegt die Annahme eines Rückführungswillens nach den Feststellungen zwar ferner. Da das Landgericht diesem Gesichtspunkt bisher jedoch keine Bedeutung beigemessen hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß es bei Anlegung des richtigen Maßstabs zu anderen Ergebnissen gelangt wäre.

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky