Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1983, Az.: I ZR 189/81
„Hausfrauen-Info-Abend“
Vorführung von Produkten während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten; Fachberatung als Verkaufstätigkeit eines Kaufmannes; Vorführungen von Waren bei Abwesenheit der Firmenleitung außerhalb der Ladenöffnungszeiten; Zusammenwirken von Herstellern und Geschäftsinhabern bei unlauteren Verkaufsberatungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 189/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12251
- Entscheidungsname
- Hausfrauen-Info-Abend
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.09.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 872-874 (Volltext mit amtl. LS) "Hausfrauen-Info-Abend"
Prozessführer
Firma Theodor E. GmbH & Co.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Firma Theodor E. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer, R., N.
Prozessgegner
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. Marcel K., L. straße ..., B. Ho.
Amtlicher Leitsatz
Die Vorführung und Erläuterung von Elektro-Haushaltsgeräten durch Herstellerfirmen während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten in den Räumen eines Geschäfts, das solche Geräte führt, verstößt gegen § 3 LadenschlußG, auch wenn der Geschäftsinhaber und seine Ladenangestellten nicht anwesend sind.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, ein Möbelhaus, verkauft u.a. Elektro-Haushaltsgeräte an Letztverbraucher. Am 26.03.1980 veranstaltete sie in ihren Geschäftsräumen nach Ladenschluß im Zusammenwirken mit den Herstellerfirmen A. und B. eine Vorführung solcher Geräte, wofür sie unter der Überschrift "Hausfrauen-Info-Abend" in folgender Weise geworben hatte:
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Die Klägerin, eine Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb, hat in dieser Ankündigung und in der Durchführung der Veranstaltung einen Verstoß gegen § 3 LadenschlußG und zugleich gegen § 1 UWG erblickt, weil die Beklagte damit bewußt und planmäßig und in Wettbewerbsabsicht während der gesetzlichen Ladenschlußzeiten in geschäftlichen Verkehr zu Kunden getreten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu untersagen, während der Ladenschlußzeiten in ihren Geschäftsräumen Vorführungen von Elektro-Küchengeräten durch Angestellte der Herstellerunternehmen durchführen zu lassen oder deren Durchführung zu gestatten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen:
In der Ankündigung und Durchführung der Vorführaktion liege weder ein Verstoß gegen § 3 LadenschlußG noch gegen § 1 UWG. Diese Aktion habe allein im Herstellerinteresse ausschließlich der Information des Publikums über langlebige Haushaltsartikel gedient. Eine Verkaufstätigkeit der Beklagten habe nicht stattgefunden. Ihr Ladenpersonal sei nicht anwesend gewesen. Die Vorführung und Erläuterung der Geräte habe allein in den Händen der von den Herstellerfirmen mit der Durchführung der Aktion betrauten Personen gelegen. Diese hätten über die Preise, Zahlungsbedingungen und Liefermöglichkeiten der Beklagten keinerlei Informationen geben können und gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (mit dem in WRP 1982, 31 und GewArch 1982, 165 abgedruckten Berufungsurteil) entsprechend dem in der Berufungsinstanz in abgeänderter Form gestellten Klageantrag die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs während der Ladenschlußzeiten in ihren Geschäftsräumen Vorführungen von Elektro-Küchengeräten durch Angestellte der Herstellerunternehmen durchführen zu lassen und/oder die Durchführung derartiger Veranstaltungen werbemäßig anzukündigen, insbesondere wenn bei den Veranstaltungen Kostproben der bei den Vorführungen bereiteten Speisen verteilt werden und/oder die Verteilung derartiger Kostproben angekündigt wird. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die ihren Antrag,
die Klage abzuweisen,
weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte sei mit der angegriffenen Veranstaltung unter Verstoß gegen § 3 LadenschlußG und § 1 UWG in geschäftlichen Verkehr zu Kunden getreten. Dabei könne dahinstehen, ob sich während der Vorführung Ladenangestellte der Beklagten im Geschäft - eine Verkaufsstelle i.S. der Vorschriften des Ladenschlußgesetzes - aufgehalten und sich neben den Angestellten der Herstellerfirmen an der Vorführaktion beteiligt hätten. Entscheidend sei insoweit allein, daß die Beklagte mit der Aktion, für die sie geworben, zu der sie in eigenem Namen eingeladen und für die sie ihre Geschäftsräume zur Verfügung gestellt habe, intensiven Kontakt zu den Kunden hinsichtlich der vorgeführten, bei ihr zum Verkauf stehenden Geräte aufgenommen habe. Vorführung und Erläuterung von Elektro-Haushaltsgeräten sei Fachberatung, die einem Verkauf typischerweise vorgeschaltet sei und dem Verkaufspersonal obliege. Veranstaltungen der angegriffenen Art seien daher Teil der Verkaufstätigkeit des Kaufmanns und damit geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden i.S. des § 3 LadenschlußG. Das Offenhalten des Geschäfts zum Zwecke der Vorführung und Erläuterung von Elektrogeräten habe daher - ungeachtet des eigenen Interesses der Herstellerfirmen an der Durchführung der Veranstaltung - auch und in erster Linie dem geschäftlichen Interesse der Beklagten gegolten und könne nicht mit dem von der Rechtsprechung für zulässig erachteten Offenhalten eines Möbelgeschäftes allein zu Besichtigungszwecken verglichen werden.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Möbelhaus der Beklagten um ein Ladengeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LadenschlußG, also um eine Verkaufsstelle, die den Vorschriften des § 3 LadenschlußGüber die allgemeinen Ladenschlußzeiten unterfällt. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Die Revision meint, daß die Beklagte gegen § 3 LadenschlußG schon deshalb nicht verstoßen habe, weil die Veranstaltung in Abwesenheit der Firmenleitung der Beklagten und ihrer Ladenangestellten allein von den Herstellerfirmen und in deren Interesse durchgeführt worden sei. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte - im Zusammenwirken mit den Herstellerfirmen - am Zustandekommen der Veranstaltung mitgewirkt habe, daß sie als Verkäuferin von Geräten der vorgeführten Art an der Durchführung der Veranstaltung und der davon ausgehenden Werbewirkung ein unmittelbares eigenes geschäftliches Interesse gehabt habe und ferner, daß sie für die Vorführaktion nicht nur ihre Geschäftsräume zur Verfügung gestellt, sondern in der Öffentlichkeit dafür auch geworben habe u.a. mit dem Hinweis, daß sie - die Beklagte - den Besuchern alles über den Arbeitsplatz der Hausfrau in der Küche zeigen werde. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen gefolgert hat, daß die angegriffene Aktion bei Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Ladenschlußgesetzes - trotz des eigenen Interesses der Hersteller an der Veranstaltung und der Tatsache der Durchführung durch diese - der Beklagten als eine eigene Veranstaltung zuzurechnen sei, so ist das weder erfahrungswidrig noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden.
3.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es als geschäftlicher Verkehr mit den Kunden i.S. des § 3 LadenschlußG anzusehen sei, wenn in den Räumen eines Geschäfts, das Elektro-Haushaltsgeräte führt, solche Artikel im Einverständnis und nach werbender Vorbereitung durch den Geschäftsinhaber von den Herstellerunternehmen vorgeführt und erläutert werden. Auch das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat im Urteil vom 26. März 1976-I ZR 65/74 (BGHZ 66, 159 [BGH 26.03.1976 - I ZR 65/74] = GRUR 1976, 438 = WRP 1976, 466 - Tag der offenen Tür I) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 28, 295 - GRUR 1969, 88 - Freie Möbelschau) mit Rücksicht auf die sozialpolitische Zielsetzung des Ladenschlußgesetzes und die schützenswerten Interessen der Verbraucher das Offenhalten eines Möbelgeschäfts in Abwesenheit der Ladenangestellten ausschließlich zu Besichtigungszwecken für zulässig erachtet. Daraus kann aber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht hergeleitet werden, daß eine Veranstaltung, bei der es - wie hier - um die Vorführung und Erläuterung von Elektro-Haushaltsgeräten während der Ladenschlußzeiten geht, ebenfalls als erlaubt angesehen werden müßte. Mit Urteil vom 7. November 1980 - I ZR 160/78 (BGHZ 79, 99 - GRUR 1981, 424 - WRP 1981, 207 - Tag der offenen Tür II) hat der Senat das Offenhalten eines Bekleidungsgeschäfts zum Zwecke der Besichtigung und des Anprobierens von Kleidungsstücken als geschäftlichen Verkehr mit den Kunden angesehen, weil nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes der Begriff des geschäftlichen Verkehrs nicht nur das eigentliche Ziel der Geschäftstätigkeit, den Verkaufsabschluß als solchen, umfasse, sondern darüber hinaus auch alle diejenigen Handlungen, die das Geschäft erst vorbereiteten und Voraussetzung für sein Zustandekommen seien (BGHSt 18, 96, 101; BVerwGE 28, 295, 298 = GRUR 1969, 88, 89 - Freie Möbelschau; OLG Frankfurt GRUR 1980, 64, 65 = WRP 1979, 873, 874; OLG Karlsruhe WRP 1980, 222, 223). Wie in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Ladenschluß ausgeführt ist, ist in der Verkaufsstelle während der Ladenschlußzeiten nicht nur der Warenverkauf als solcher untersagt, sondern auch jeder sonstige Verkehr mit den Kunden wie beispielsweise die Veranstaltung einer in der Verkaufsstelle stattfindenden Ausstellung, auch wenn dabei kein Warenverkauf stattfindet (BR-Drucks. Nr. 310/54, S. 15).
Danach hat das Berufungsgericht im Streitfall auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen geschäftlichen Verkehr mit den Kunden i.S. des § 3 LadenschlußG ohne Rechtsirrtum bejaht. Zutreffend hat es dabei berücksichtigt, daß die Vorführung und Erläuterung von Elektrogeräten, wie sie vorliegend stattgefunden hat, und die damit verbundene Unterweisung der Kunden im Gebrauch dieser Geräte eine dem Geschäftsinhaber und seinem Verkaufspersonal obliegende Fachberatung gegenüber den Kaufinteressenten ist, die - nicht anders als im Senatsurteil "Tag der offenen Tür II" - unmittelbar der Anbahnung von Vertragsbeziehungen zwischen Kaufmann und potentiellem Kunden dient, die einem Verkauf regelmäßig vorgeschaltet ist und diesen erst ermöglicht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß eine Vorführaktion, die - wie hier - über allgemeine Werbemaßnahmen und bloße Produktinformation hinaus den Besucher im Rahmen einer praktischen Demonstration mit Funktion und Arbeitsweise von Elektro-Haushaltsgeräten vertraut macht, eine verkaufsfördernde Veranstaltung des Geschäftsinhabers i.S. eines geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden ist, wie ihn § 3 LadenschlußG für die Zeit außerhalb der Ladenöffnungszeiten untersagt.
Die sozialpolitische Zielsetzung des Gesetzes, das dem Arbeitsschutz der Ladenangestellten dient, indem es diese vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntags-Beschäftigung schützt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß Angestellte der Beklagten bei der Vorführaktion nicht zugegen waren und daß insoweit ein Verstoß gegen den Schutzzweck des Gesetzes im Streitfall nicht gegeben ist. Indessen ist dem Geschäftsinhaber durch die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes eine Verkaufstätigkeit während der Ladenschlußzeiten auch dann untersagt, wenn das Ladenpersonal abwesend ist. § 3 LadenschlußG bestimmt generell, daß Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein müssen, ohne dabei auf die Anwesenheit der Ladenangestellten im Geschäftslokal abzustellen (vgl. Senatsurteil "Tag der offenen Tür II", a.a.O.). Aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen daher Verkaufstätigkeiten des Kaufmanns nicht allgemein und nicht allein schon deshalb heraus, weil das Ladenpersonal abwesend ist. Auch der allein im Geschäft befindliche Geschäftsinhaber hat die vorgeschriebenen Ladenschlußzeiten zu beachten und darf, auch wenn er seine Angestellten mit Ladenschluß nach Hause entläßt, keine irgendwie geartete weitere Verkaufstätigkeit entfalten, also auch keine solche, wie sie vorliegend in Rede steht. Er ist damit denselben rechtlichen Anforderungen ausgesetzt wie ein Geschäftsinhaber, der kein Personal beschäftigt, aber seine Verkaufstätigkeit zu den gesetzlichen Ladenschlußzeiten ebenfalls einstellen muß. Sinn und Zweck der Regelung ist es, durch eine allgemeine Beachtung der Ladenschlußzeiten - auch bei Abwesenheit des Ladenpersonals - den Anreiz zu vermindern, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, und insoweit der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu dienen (BVerfGE 13, 230, 235; 237, 240; Senatsurteil "Tag der offenen Tür II", a.a.O. S. 103 ra.w.N.). Damit steht es nicht in Einklang, wenn - wie hier in Form einer Vorführung und Erläuterung von Elektro-Geräten - ein geschäftlicher Verkehr mit Kunden nach Ladenschluß stattfindet. Es ist daher auch unerheblich, daß die Herstellerfirmen mit der Durchführung der Vorführaktion Personen betraut hatten, die keine Ladenangestellten des Geschäftsinhabers waren und hinsichtlich der Vorführtätigkeit den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes nicht unterlagen.
4.
Der Verstoß gegen § 3 LadenschlußG ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes zwar um wertneutrale Ordnungsvorschriften, deren Verletzung aber dann wettbewerbswidrig ist, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Nach den vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Denn danach hat die Beklagte nicht nur aus bloßer Unachtsamkeit für die beanstandete Vorführaktion nach Ladenschluß geworben und diese in ihren Geschäftsräumen stattfinden lassen, sondern deshalb, weil sie meint, sich - auch zukünftig - so verhalten zu können. Zutreffend hat das Berufungsgericht darin ein auf Wiederholung angelegtes, zielbewußtes Vorgehen der Beklagten zu dem Zweck erblickt, sich Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen, die während der Ladenschlußzeiten auch keine Veranstaltungen der hier in Rede stehenden Art in ihren Geschäftsräumen zulassen.
III.
Die Revision der Beklagten war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees