Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1996, Az.: II ZR 293/93
Rechtsweg; Landwirtschaftssachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1996
- Aktenzeichen
- II ZR 293/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14168
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17a GVG
- § 23 Abs. 2 VLwVG
Fundstellen
- MDR 1996, 1290 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 335 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 1198-1202 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 17a V GVG ist auch im Verhältnis zwischen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und dem Landwirtschaftsgericht in den nichtstreitigen Landwirtschaftssachen entsprechend anwendbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in Fr.. Zu diesem Betrieb gehört eine massive Scheune, die im Jahre 1938 für landwirtschaftliche Zwecke errichtet worden ist. Der bäuerliche Betrieb des Klägers bzw. seiner Eltern wurde im Jahr 1953 in die damalige LPG "F." Fr. eingebracht, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Mutter des Klägers war Mitglied der genannten LPG; der Kläger selbst wurde im Jahr 1968 Mitglied. Nachdem die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1990 beendet worden war und der Kläger das volle Verfügungsrecht über seine landwirtschaftlichen Flächen und die Gebäude erhalten hatte, stellte der Kläger fest, daß sich die Scheune in einem sehr schlechten baulichen Zustand befindet. Er beauftragte deshalb einen Privatgutachter mit der Überprüfung der Baulichkeiten. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 17. Dezember 1991 zu dem Ergebnis, daß aufgrund unsachgemäßer Lagerung von Mineraldünger ein Wertverlust von 91.600,-- DM entstanden sei. Mit der beim Kreisgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 91.600,-- DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Beseitigung der chemischen Altlasten auf dem Grund und Boden der Scheune verpflichtet ist. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei nicht für die Lagerung des Düngers verantwortlich gewesen. Dieser sei bereits von den Eltern des Klägers in der Zeit von 1945 bis 1953 dort gelagert worden. Insgesamt sei der schlechte Zustand der Scheune auf die einfache Bauweise und den üblicherweise sich hieraus ergebenden Verschleiß zurückzuführen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge unverändert weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Zur Entscheidung berufen ist der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, weil das angefochtene Urteil von dem Zivilsenat des Bezirksgerichts gefällt worden ist.
1. Allerdings ist der Rechtsstreit seiner Materie nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (in der Neufassung v. 3. Juli 1991, BGBl. I, 1418) zuzuordnen. Er wäre deshalb gemäß § 65 LwAnpG vom Landwirtschaftsgericht zu entscheiden gewesen. Zwar handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes, die deshalb eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten zu beschränken ist, deren materielle Grundlage unmittelbar im Landwirtschaftsanpassungsgesetz liegt (BGHZ 118, 179, 181; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1994 - BLw 73/93, AgrarR 1994, 201 m.w.N.). Die Rückgabe von Flächen, Hofstellen und Gebäuden sowie die Pflicht, im Falle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eine angemessene Entschädigung zu gewähren, ist in den §§ 45, 47 LwAnpG geregelt. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß dieses Gesetz auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Kläger verlangt Ersatz für die Wertminderung seines Wirtschaftsgebäudes infolge der Nutzung durch die LPG sowie die Beseitigung von Altlasten. Vergleichbare Sachverhalte hat der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs als Landwirtschaftssachen angesehen. So hat er den auf § 45 LwAnpG gestützten Anspruch auf die Wiederherstellung von Grundstücksbegrenzungen und Grenzsteinen als Streitigkeit im Sinne von § 65 LwAnpG angesehen, weil es sich dabei um eine Nebenfolge des Rechts auf Rückgabe der eingebrachten Flächen nach Beendigung der Mitgliedschaft handle (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 48/92, AgrarR 1993, 259 f.; insoweit in BGHZ 122, 391 nicht abgedruckt). Entsprechend ist im Streit um Grund und Höhe des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung für eine abgerissene Scheune (BGHZ 120, 361, 362, 367) entschieden worden; für den Streit um Schäden an einer bereits zurückgegebenen Scheune kann schwerlich etwas anderes gelten. Hingegen sind die Sachverhalte, in denen der Landwirtschaftssenat eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 65 LwAnpG verneint hat, deutlich anders gelagert. Dort (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1994 aaO. m.w.N.) geht es um Ansprüche aus Kreispachtverträgen, Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeitsverhältnis zu einer LPG sowie die Rückforderung geleisteter Inventarbeiträge von einem ehemaligen volkseigenen Gut. In zwei weiteren Sachen (BGH, Beschl. v. 29. September 1994 - BLw 32/94 u. 11/94, AgrarR 1994, 355 f. u. 364) ging es um Ansprüche zwischen Landwirtschafts- und Produktionsgenossenschaften. Anders als hier betrafen diese Streitigkeiten keine Vorgänge, deren materielle Grundlage im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt ist.
Der Gesetzgeber geht, wie die Entstehungsgeschichte der Neufassung der §§ 45, 47 LwAnpG bestätigt, ebenfalls davon aus, daß die Frage der Wiederherstellung des früheren Zustandes zurückgegebener Grundstücke und Gebäude bzw. der Entschädigung der früheren LPG-Mitglieder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zuzuordnen ist. Ursprünglich war nämlich vorgesehen, diese Vorschriften um den Zusatz "in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft befinden" zu ergänzen und so Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zustands auszuschließen (BT-Drucks. 12/161, S. 4, 10). Diese Regelung wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BT-Drucks. 12/404, S. 9, 18) fallengelassen, wobei man sich bewußt war, daß man "durchaus Streitigkeiten um den Zustand der eingebrachten Flächen und Nutzflächen riskiere" (Protokoll der 4. Sitzung des genannten Ausschusses v. 20. März 1991 - 4/90).
2. Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind den Landwirtschaftsgerichten zugewiesen. Die Vorschrift des § 65 LwAnpG verweist zwar nicht auf anwendbare Verfahrensvorschriften; sie ist jedoch sinnvollerweise dahin auszulegen, daß sie sich mittelbar auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) bezieht, dessen Geltungsbereich damit konkludent erweitert wird (BGHZ 120, 352, 354). Daraus folgt, daß derartige Streitigkeiten nach den Vorschriften des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes und hilfsweise denen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zu behandeln sind (§ 9 LwVG). Inzwischen ist. dies durch die Neufassung des § 65 LwAnpG durch das dritte Gesetz zur Änderung des LwAnpG vom 31. März 1994 (BGBl. I, 736) Gesetz geworden. Gleichzeitig ist dadurch klargestellt, daß in Angelegenheiten.aufgrund der §§ 45, 47 LwAnpG die Vorschriften des zweiten Abschnitts des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes Anwendung finden; über diese Streitigkeiten ist mithin im FGG-Verfahren zu entscheiden. Das war aber vor dieser Gesetzesänderung nicht anders; denn die Einbringung von Land in eine LPG ist keine Landpacht (BGHZ 122, 391, 394). Nur Landpachtsachen gemäß § 1 Nr. 1 a LwVG sind jedoch im ZPO-Verfahren zu entscheiden.
3. Bei richtiger Handhabung hätte deshalb anstelle des Prozeßgerichts das Landwirtschaftsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden müssen. Trotzdem ist der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs. 5 GVG zur Entscheidung der Sache berufen. Im Verhältnis zwischen der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, obwohl beide zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören, die §§ 17 bis 17 b GVG entsprechend anwendbar. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (BGH, Urt. v. 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 [BGH 30.06.1995 - V ZR 118/94] zu § 46 WEG m.w.N.). Für das Verhältnis zwischen Prozeßgericht und Landwirtschaftsgericht in den nichtstreitigen Landwirtschaftssachen gilt insofern nichts anderes. Es bestehen insoweit keine Besonderheiten, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß § 23 Abs. 2 LwVG eine ähnlich wie nach § 17 a GVG eingeschränkte Zuständigkeitsprüfung nur im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, nicht den Umkehrschluß, die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit habe ihre Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Die neuere Regelung des § 17 a GVG ist Ausdruck des in der älteren Vorschrift des § 23 Abs. 2 LwVG nur unvollkommen verwirklichten generellen Anliegens des modernen Gesetzgebers zu verhindern, daß ein Rechtsstreit, der bereits über mehrere Instanzen geführt worden ist, allein deshalb vor einem anderen Gericht neu begonnen werden muß, weil in höherer Instanz die Unzuständigkeit der bisher mit der Sache befaßten Gerichte festgestellt wird (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. Vorbem. zu § 17-17 b GVG Rdn. 2 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 17 a GVG Rdn. 3 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Die Anwendbarkeit von § 17 a Abs. 5 GVG entfällt im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30. Juni 1995 aaO.), weil das Landgericht (Kreisgericht) über seine Zuständigkeit nicht vorab entschieden hat, obwohl dies wegen einer entsprechenden Rüge der Beklagten geboten gewesen wäre. Die Frage einer möglichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in N. ist zwar ausweislich des Protokolls vom 4. November 1992 von dem Gericht mit den Parteien erörtert worden. Das Protokoll enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß dies auf Rüge des Beklagten geschehen sein könnte. Dagegen spricht auch, daß der Beklagte anschließend seinen Antrag auf Abweisung der Klage ohne jede Einschränkung gestellt hat. Dem übrigen Akteninhalt ist ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine solche Rüge zu entnehmen. Auch die Revision macht dies nicht geltend.
II. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der eingeklagte Schadensersatzanspruch auf vertraglicher Grundlage schon deshalb unbegründet, weil es jedenfalls hinsichtlich der Nutzung des Wirtschaftsgebäudes an einer direkten Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der LPG als Rechtsvorgängerin der Beklagten gefehlt habe. Das Nutzungsrecht der LPG habe in einigen Fällen.darauf beruht, daß ihr die Flächen und Gebäude beim Eintritt des Eigentümers in die LPG zur Nutzung überlassen worden seien. In anderen Fällen habe der Rat des Kreises die Grundstücke und Betriebe durch Pachtvertrag oder auf gesetzlicher Grundlage in seinen Besitz gebracht und anschließend der LPG kostenlos zur Nutzung übergeben. In beiden Fallgruppen seien keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümer und nutzender LPG zustandegekommen, aus welchen der Eigentümer Schadensersatzansprüche aufgrund Pacht- oder Nutzungsvertrag gegen die LPG geltend machen könne. Ersatzansprüche könnten sich allenfalls gegen den Rat des Kreises richten. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Die Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (GBl.-DDR I Nr. 10, S. 97), auf die das Berufungsgericht seine Ansicht stützt, betraf, soweit sie für den vorliegenden Fall einschlägig ist, lediglich Flächen, welche die LPG selber oder ihre Mitglieder von privaten Eigentümern gepachtet und bei ihrem Eintritt in die LPG eingebracht hatten. Diese Rechtsbeziehungen wurden durch die Verordnung vom 20. Januar 1955 dergestalt vereinheitlicht, daß der Rat des Kreises Pächter wurde und die von ihm gepachteten Flächen der LPG (durch Vertrag oder Verwaltungsakt, vgl. Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 372 ff., 375) zur kostenlosen Nutzung übergab. Insofern trifft es in der Tat zu, daß zwischen LPG und Privateigentümer keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden (vgl. Arlt aaO.; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 1992, S. 42 ff.).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nach dem bisherigen.Vorbringen der Parteien davon auszugehen, daß die Berechtigung der LPG zur Nutzung des Scheunengrundstücks ihre Grundlage in dem Eintritt der Mutter des Klägers in eine LPG des Typs III im Jahre 1953 hatte. Das Bestehen von Pacht- oder Nutzungsverträgen sowie Verwaltungsakten ist von den Parteien nicht vorgetragen worden. Des weiteren fehlt jeder Anhaltspunkt für ein Tätigwerden des Rates des Kreises.
Bei einer LPG dieses Typs (vgl. Bekanntmachung der Musterstatuten der LPG v. 19. Dezember 1952, GBl.-DDR 1375 ff.) beruhte die Verpflichtung der Mitglieder zur Einbringung ihrer Betriebe (Boden nebst gesamtem Inventar mit Ausnahme des für die persönliche Nutzung erforderlichen Teils) zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung allein auf den Musterstatuten und dem LPG-Gesetz und allenfalls noch auf Vereinbarungen, die den Inhalt des Nutzungsrechts an den eingebrachten Grundstücksflächen konkret ausgestalteten. Die Verordnung vom 20. Januar 1955 (aaO.) war dafür ohne Bedeutung. Grundlage für die Nutzungsüberlassung an die LPG und deren Bewirtschaftungsrecht war allein die Mitgliedschaft in der LPG und nicht ein selbständiger Pachtvertrag.
3. Mit der Nutzungsüberlassung übernahm die LPG gleichzeitig auch Pflichten gegenüber ihren Mitgliedern. Das kommt zwar im Musterstatut von 1952, das der LPG in Ziffer V 20 nur die planmäßige Bewirtschaftung des Bodens auferlegt, noch nicht recht zum Ausdruck; schon in § 10 Abs. 2 des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959 (GBl.-DDR I, 577) heißt es jedoch, daß die Genossenschaften verpflichtet sind, die Werterhaltung des eingebrachten bzw. übergebenen Grund und Bodens und der baulichen Anlagen zu sichern. Das LPG-Gesetz vom 2. Juni 1982 (GBl.-DDR I, 443) spricht zwar nur bezüglich des genossenschaftlichen Eigentums von guter Pflege und Instandhaltung; für das private Eigentum der Genossenschaftsbauern kann aber nichts anderes gelten. Das folgt aus § 44 Abs. 2 LPG-Gesetz, der bei einvernehmlicher Aufhebung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses den Genossenschaftsbauern einen Ausgleichsanspruch zugesteht, falls das eingebrachte Gebäude infolge unterlassener vereinbarter Werterhaltung eine Wertminderung erfahren hat. Dem entspricht § 13 Abs. 4 des Musterstatuts der LPG-Pflanzenproduktion; danach ist bei der genossenschaftlichen Nutzung von Wirtschaftsgebäuden der Mitglieder im Regelfall von der Übernahme der Verpflichtung zur Werterhaltung auszugehen, sofern nicht - ausnahmsweise - eine Abnutzung mit anschließendem Abriß vereinbart ist. Dementsprechend war im DDR-Schrifttum auch nicht umstritten, daß die LPG, wurden ihr Wirtschaftsgebäude zur allgemeinen Nutzung übergeben, verpflichtet war, diese Gebäude zweckentsprechend zu nutzen und zu unterhalten (Arlt aaO. S. 276; Hähnert/Richter/Rohde, LPG-Recht Lehrbuch 2. Aufl. S. 191 f.; Lexikon - Recht der Landwirtschaft, Stichwort "Gebäudenutzung in LPGs"). Inhalt dieser Pflicht war die Instandhaltung, insbesondere die Erhaltung des am Tage der Übergabe der Gebäude bestehenden Zeitwerts; Reparaturen sowie Um- und Ausbauten an den übernommenen Gebäuden waren von der LPG selbst zu finanzieren. Für die der LPG von anderen als Mitgliedern zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Betriebe enthält § 3 der Verordnung vom 20. Januar 1955 eine entsprechende Verpflichtung; auch hier ist die LPG für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung verantwortlich. Genossenschaftsbauern sollten sicherlich nicht schlechter stehen als private Grundstückseigentümer.
4. Die Verletzung dieser aus dem genossenschaftlichen Mitgliedsschaftsverhältnis herrührenden Verpflichtung zur zweckentsprechenden Nutzung und Unterhaltung kann Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung auslösen (Nies, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 45 LwAnpG Rdn. 28). Auch das Recht der DDR kannte vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Pflichten (§ 92 Abs. 1 ZGB), die zwar nicht konkret normiert oder vereinbart waren, sich aber aus allgemeineren vertraglichen Pflichten ableiteten (Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, S. 268). § 47 LwAnpG, der die LPG verpflichtet, von ihr genutzte Wirtschaftsgebäude eines ausscheidenden Mitglieds zurückzugeben, regelt eine solche Ersatzleistung zwar nicht ausdrücklich, schließt sie aber, wie sich aus der oben wiedergegebenen Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt, auch nicht aus.
5. Ein uneingeschränkter Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist dem ausscheidenden Mitglied einer LPG gleichwohl nicht zuzubilligen. Zwar gilt ungeachtet der Tatsache, daß die Einbringung von Grundstücken in eine LPG keine Landpacht war, auch für die auf dem Mitgliedschaftsverhältnis beruhende Werterhaltungspflicht der Grundsatz, daß Grundstücke und Gebäude in dem Zustand zurückzugeben sind, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht (BGHZ 122, 391, 394; vgl. auch BGH, Urt. v. 4. November 1994 - LwZR 11/93, ZIP 1995, 79, 83). Bei der Anwendung dieses Grundsatzes müssen jedoch die besonderen Bedingungen der Landwirtschaft in der DDR und der seinerzeitigen gesetzlichen Vorgaben für die Tätigkeit der LPG beachtet werden (so auch BGHZ 122, 391, 393). Ziel der sozialistischen Landwirtschaft war, die Produktion und deren Effektivität auf dem Wege der Intensivierung, insbesondere durch ständige Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungen der Tierproduktion, Erhöhung des Nutzungsgrades und der Nutzungsdauer der Grundfonds sowie Senkung des Produktionsverbrauchs bedeutend zu steigern (§ 4 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982). Erreicht werden sollte eine ständig höhere und stabile Produktion bei kontinuierlicher Steigerung der Bodenfruchtbarkeit (§ 17 LPG-Gesetz 1982). Maßnahmen zur Erhaltung von Grund und Boden als Lebens- und Produktionsgrundlage für künftige Generationen mußten demgegenüber zurücktreten. Zu einer Werterhaltung übernommener Wirtschaftsgebäude werden die LPG deshalb nur auf niedrigem Niveau verpflichtet gewesen sein. Dies berechtigte allerdings nicht zu einer Vernachlässigung oder vermeidbaren Beschädigung der überlassenen Gebäude. Dem steht schon § 44 Abs. 2 LPG-Gesetz 1982 entgegen, der einen Wertausgleich zugunsten des Eigentümers vorsah.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl.-DDR I, 652) zwar das Privateigentum an Grund und Boden - bei Gleichheit der Eigentumsformen - sowie eine vielfältig strukturierte, leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaft wieder herstellen will, jedoch nicht bezweckt, alle Folgen der Zwangskollektivierung in vollem Umfang auszugleichen (BGHZ 122, 391, 393 f.). Es strebt vielmehr einen Kompromiß zwischen den Interessen der ausscheidenden Mitglieder und denen der LPG an, der ebenfalls ein Überleben ermöglicht werden soll. Das schließt es aus, der LPG allein die Beseitigung der Folgen der sozialistischen Landwirtschaft aufzuerlegen. Vielmehr muß die Ersatzpflicht auf diejenigen Sachverhalte beschränkt werden, in denen auch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesprochen werden kann.
Danach war die Rechtsvorgängerin der Beklagten zwar, wenn eine solche Nutzung wirtschaftlichen Erfordernissen entsprach, berechtigt, das Wirtschaftsgebäude notfalls auch zur Düngemittellagerung zu verwenden. Eine solche Nutzung durfte jedoch nicht dazu führen, daß die Scheune in ihrer Substanz angegriffen wurde. Ein ordnungsgemäßer Gebrauch erforderte es deshalb, Schutzmaßnahmen dagegen zu treffen, daß mineralischer Dünger das Mauerwerk durchsetzte und zerstörte sowie das Erdreich chemisch verunreinigte. Auch unter den sozialistischen Produktionsverhältnissen der Landwirtschaft in der DDR waren solche Schutzmaßnahmen ohne unzumutbaren Aufwand möglich.
6. Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers gegenwärtig eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht ausschließen.
a) Der Kläger hat, insbesondere durch Vorlage von zwei privaten Sachverständigengutachten, deren Inhalt Teil seines Parteivorbringens ist, vorgetragen, daß das Mauerwerk durch den Dünger stark angegriffen und die Steine zum Teil zersetzt sind; der Boden weise eine sehr hohe Konzentration von Kalium, Magnesium und mineralischem Stickstoff auf, was auf die jahrzehntelange Lagerung von Dünger zurückzuführen sei. Mehr an Substantiierung war von ihm zunächst nicht zu verlangen. Ein zur Beurteilung der Richtigkeit dieses Vorbringens etwa erforderliches Sachverständigengutachten ist vom Gericht von Amts wegen einzuholen. Überdies kann man die Bezugnahme des Klägers auf die Feststellungen in den von ihm eingeholten Gutachten als Antrag auf Anhörung der Gutachter als sachverständige Zeugen verstehen.
Da sich das Berufungsgericht aufgrund seiner abweichenden Beurteilung der Rechtslage weder mit diesem Vortrag des Klägers noch mit dem Gegenvorbringen der Beklagten auseinandergesetzt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können und die Parteien unter Beachtung der Prozeßförderungs- und Aufklärungspflicht des Gerichts Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen in sachdienlicher Weise klarzustellen und zu ergänzen.
b) Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere zu beachten haben, daß den Kläger als Eigentümer in sinnentsprechender Anwendung der zu § 548 BGB entwickelten Grundsätze lediglich die Beweislast für den Schaden sowie dafür trifft, daß die Schadensursache dem Obhutsbereich der Beklagten als Nutzungsberechtigten entstammt (vgl. BGHZ 126, 124 ff.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. § 548 Rdn. 3 f.). Konkret bedeutet dies, daß der Kläger den Beweis für die von ihm behaupteten Schäden am Mauerwerk und die Verunreinigung des Erdreiches sowie dafür zu erbringen hat, daß diese Schäden auf die Lagerung von Düngemitteln in der Zeit nach Einbringung des Betriebs in die LPG, und nicht auf die einfache Bauweise und den normalen Verschleiß des Gebäudes zurückzuführen sind. Dies könnte, falls Düngemittelschäden festgestellt werden, unter dem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen, daß die Beklagte anscheinend behaupten will, die Lagerung von Düngemitteln in der Scheune sei (nur) vor 1953 in der Besitzzeit der Mutter des Klägers erfolgt, was allerdings bisher in Widerspruch zu den Feststellungen in dem anscheinend von ihr selber vorgelegten Gutachten vom August 1990 steht, wonach die Scheune über viele Jahre von der LPG als Düngelagerscheune für anorganische Düngemittel genutzt wurde und der vorhandene Dünger vor Inangriffnahme der Sanierungsarbeiten zu entfernen sei.
Dagegen könnte es die Beklagte nicht entlasten, wenn die Scheune vorübergehend nicht von ihr selber, sondern von Dritten genutzt worden wäre. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten stand seit der Einbringung des Wirtschaftsgebäudes im Jahre 1953 ein umfassendes Nutzungsrecht daran zu. Sie war deshalb auch berechtigt, die Nutzung der Scheune Dritten zu überlassen. Für deren Verhalten hat sie jedoch sowohl nach §§ 82 Abs. 2, 331 ZGB-DDR als auch nach § 278 BGB einzustehen.
Dies könnte auch für etwaige Schäden gelten, die durch die Tätigkeit des im Vortrag der Beklagten erwähnten Agrochemischen Zentrums (ACZ) verursacht worden sind. Agrochemische Zentren waren zwischenbetriebliche Einrichtungen, insbesondere von LPG und volkseigenen Gütern, auf der Grundlage staatlich-sozialistischen und genossenschaftlichsozialistischen Eigentums (Anordnung zur Entwicklung der Agrochemischen Zentren als Basen industriemäßiger Pflanzenproduktion v. 7. August 1972, GBl.-DDR II, 645; Lexikon - Recht der Landwirtschaft, Stichwort "Agrochemisches Zentrum"). Für sie galt das Musterstatut für kooperative Einrichtungen. Ihre Aufgabe bestand insbesondere in der Lagerung und dem Transport von Mineraldüngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und anderen Agrochemikalien. Die Trägerbetriebe, zu denen auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gehört haben muß, hatten gemeinsam die für die Tätigkeit des ACZ erforderlichen materiellen, finanziellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten. Wenn also das ACZ das Wirtschaftsgebäude des Klägers dergestalt genutzt hat, so erscheint es nahezu ausgeschlossen, daß dies ohne Billigung und Gestattung durch die LPG geschehen ist.