Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1996, Az.: V ZR 177/95
Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (Eigentumsumschreibung); Maßgeblichkeit des Rechts der ehemaligen DDR; Umwandlung einer "KAP" in eine "LPG"; Überführung von Grundstücksalleineigentum eines Trägerbetriebs in Gemeinschaftseigentum; "Sozialistisches Eigentum"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1996
- Aktenzeichen
- V ZR 177/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 15569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Jena - 10.05.1995
- LG Mühlhausen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1997, 389 (amtl. Leitsatz)
- WM 1997, 883-885 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Agrarproduktion B. GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer S., M. Straße, B.
Prozessgegner
Bäuerliche Aktiengesellschaft R.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden C., L. Straße 69, B.
Amtlicher Leitsatz
Hat eine LPG mit anderen LPGs eine rechtlich unselbständige KAP gebildet (hier 1973), dieser LPG-eigene Grundstücke überlassen und wurde aus der KAP im Zusammenwirken mit den übrigen Trägerbetrieben auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse eine neue LPG (P) gegründet (1979), so ging grundsätzlich auch das Eigentum an den überlassenen Grundstücken auf die LPG (P) über. Für die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Rechtsvorgängerin der LPG (P) streitet die Rechtsvermutung des § 891 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1996
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Mai 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (Eigentumsumschreibung) für 13 Grundstücke von der insoweit im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Beklagten.
Eigentümerin der im Antrag unter Nr. 1 bis 6 genannten Grundstücke war zunächst die LPG "R." die im Antrag unter Nr. 7 bis 13 aufgeführten Grundstücke gehörten zunächst der LPG "V. K.". Diese LPGen wurden zusammengeschlossen und nach weiteren Verschmelzungen schließlich in die LPG Milchproduktion B. umbenannt, die ihrerseits mit der ZGE "F." verschmolz und dann als LPG Tierproduktion B. registriert war. Die Klägerin ist durch Umwandlung dieser LPG entstanden.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der LPG Pflanzenproduktion B., die Anfang 1979 durch Verselbständigung der am 1. Januar 1973 unter anderem von einer Rechtsvorgängerin der Klägerin gebildeten kooperativen Abteilung Pflanzenproduktion (KAP) entstanden war. Bestandteil der KAP-Bildung waren die streitgegenständlichen Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1973 von der KAP, dann von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und schließlich von dieser selbst genutzt wurden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte hinsichtlich 13 näher bezeichneter Grundstücke zu verurteilen, eine Eintragung der Klägerin als Eigentümerin dieser Grundstücke zuzustimmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hiergegen (sie hat den Rechtsstreit in bezug auf zwei Grundstücke für erledigt erklärt) ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Oberlandesgerichts, veröffentlicht in AgrarR 1996, 22 ff). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berichtigungsanspruch weiter; die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB), weil die formelle Grundbuchlage mit der materiellen Rechtslage in Einklang steht.
1.
a)
Für die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Beklagte streitet die Vermutung des § 891 BGB. Es obliegt der Klägerin, diese zu widerlegen. Insoweit geht es allerdings nicht um jede denkbare, sondern nur um die sich aus dem Grundbuch ergebende oder vom Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157 m.w.N.). Es stellt sich mithin allein die nach dem damaligen Recht der DDR zu beurteilende (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1994, LwZR 10/93, AgrarR 1994, 301 f) Rechtsfrage, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zuge der Gründung der KAP, der an diese erfolgten Überlassung der streitgegenständlichen Grundstücke durch die beteiligte LPG und schließlich im Zuge der Umwandlung der KAP in eine LPG (P) Eigentum an den Grundstücken erworben hat. Auch die Beklagte behauptet nämlich insoweit keine einzelvertraglichen Übertragungsakte durch eine Rechtsvorgängerin der Klägerin.
b)
Das Berufungsgericht wendet die vom Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 1. Juli 1994 (a.a.O.) für übertragene Grund- und Umlaufmittel entwickelten Grundsätze auch auf die Eigentumslage hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke an. Im gemeinschaftlichen Vorgehen aller an der KAP beteiligten LPGs und zur Umwandlung der KAP in eine LPG (P) liege gleichzeitig die Vereinbarung, die jeweiligen Anteile an der KAP auf die neu gründete landwirtschaftliche Genossenschaft zu übertragen, womit die LPG Pflanzenproduktion auch das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken erworben habe.
2.
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht einen Eigentumserwerb der Rechtsvorgängerin der Beklagten angenommen.
a)
Der vom Berufungsgericht beschrittene Weg setzt allerdings voraus, daß zunächst gemeinschaftliches Eigentum der Trägerbetriebe entstand, die in der hier juristisch unselbständigen KAP zusammengeschlossen waren (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1994, a.a.O.). Bei Gründung der KAP im Jahre 1973 galt in der DDR noch das BGB. Die Überführung von Grundstücksalleineigentum eines beteiligten Trägerbetriebs in Gemeinschaftseigentum (etwa zur gesamten Hand) der KAP-Träger hätte daher an sich nach § 873 Abs. 1 BGB einer Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch bedurft (vgl. z.B. Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 873 Rdn. 5 m.w.N.). Es spricht aber vieles dafür, daß bereits damals diese allgemeine zivilrechtliche Vorschrift durch das speziellere LPG-Recht verdrängt war. Es geht um Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts der DDR, die unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsauffassung und Rechtspraxis der DDR zu erfolgen hat (BGHZ 127, 195, 199[BGH 11.10.1994 - VI ZR 234/93] m.w.N.). Insoweit maßgeblich war das Musterstatut für kooperative Einrichtungen vom 1. November 1972 (GBl II Nr. 68), das zwar in erster Linie für rechtlich selbständige Einrichtungen dieser Art galt, aber sinngemäß auch auf rechtlich unselbständige Einrichtungen anzuwenden war, soweit es deren Entwicklungsstand zuließ (vgl. Ziff. 3 des Ministerratsbeschlusses vom 1. November 1972, a.a.O.). Die beteiligten LPGs hatten danach planmäßig die "materiellen und finanziellen Mittel" der KAP bereitzustellen (Ziff. 6 Abs. 2 MSt/KE), der KAP neben den Grund- und Umlaufmitteln die "erforderlichen Bodenflächen" zur Verfügung zu stellen (Ziff. 9 Abs. 1 MSt/KE). Die bereitgestellten materiellen und finanziellen Mittel wurden "sozialistisches Eigentum" der KAP (Ziff. 10 Abs. 2 Satz 2 MSt/KE). Bestanden an den übergebenen Produktionsmitteln lediglich Nutzungsrechte, so gingen diese an die KAP über (Ziff. 10 Abs. 2 Satz 3 MSt/KE). Daraus ließe sich folgern, daß nach damaliger Rechtsauffassung auch ohne gesonderten Übertragungsakt auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse und der Kooperationsvereinbarung gemeinschaftlich genossenschaftliches Eigentum der Trägerbetriebe an denjenigen Bodenflächen entstand, die aus dem Eigentum eines Trägerbetriebs in die KAP eingebracht worden waren (so auch LPG-Recht, Lehrbuch 1984, Ziff. 8.5.2.6, S. 174 und Ziff. 9.1.4, S. 185/186; Bodenrecht, Lehrbuch 1976, Ziff. 8.2.3 a.E., S. 334 und Ziff. 8.2.2, S. 330). Es dürfte jedoch vom Inhalt der entsprechenden Vollversammlungsbeschlüsse und der maßgeblichen Kooperationsvereinbarung (vgl. auch Bodenrecht, a.a.O., S. 330) abhängen, ob insoweit ein Eigentumswechsel oder lediglich eine Überlassung zur Nutzung gewollt war (vgl. auch Ziff. 11 MSt/KE). Das Berufungsgericht geht von einem ursprünglich der KAP überlassenen Nutzungsrecht aus, ohne allerdings deutlich zu machen, wie es zu dieser Annahme kommt, nachdem weder der Inhalt der zur KAP-Gründung führenden Vollversammlungsbeschlüsse noch die maßgebliche Kooperationsvereinbarung vorliegen und es auch in diesem Zusammenhang Sache der Klägerin gewesen wäre, die Bildung gemeinschaftlichen Eigentums bei der KAP zu widerlegen (§ 891 BGB).
Diese Frage mag jedoch offenbleiben. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht nämlich an, das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken sei jedenfalls bei Umwandlung der KAP in eine neu gebildete LPG (P) auf diese übergegangen und zwar allein auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse ohne gesonderten Übertragungsakt. Richtig ist zwar, daß Anfang 1979 in der DDR bereits das ZGB galt und dessen § 297 Abs. 1 zum Übergang des Eigentums eine gesonderte Vereinbarung bestimmten Inhalts fordert. Die Vorschrift befindet sich jedoch im Vierten Teil, Vierten Kapitel, das sich nach seiner Überschrift nur auf das persönliche Eigentum an Grundstücken und Gebäuden (vgl. §§ 22 ff ZGB) bezieht. Es ist deshalb zweifelhaft, ob diese Bestimmung auch auf das hier vorliegende sozialistische Eigentum einer LPG (§ 18 Abs. 3 ZGB) Anwendung finden kann (vgl. allerdings §§ 25 ff ZGB). Auch diese Frage kann dahinstehen, denn jedenfalls war § 297 ZGB durch das speziellere LPG-Recht verdrängt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, entsprach es der in der DDR herrschenden Rechtsauffassung, daß das Eigentum an LPG-eigenen Grundstücken, die der KAP zur Verfügung gestellt waren, allein auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse auf die neu gegründete LPG (P) überging (vgl. LPG-Recht, Lehrbuch 1984, Ziff. 5.1, S. 100/101; vgl. auch Schweizer, AgrarR 1996, 209). Ziffer 30 des Musterstatuts der LPG Pflanzenproduktion vom 28. Juli 1977 (GBl Sonderdruck Nr. 937, S. 2) geht von einem sozialistischen Eigentum der LPG (P) aus. Erwarb jedenfalls die juristisch selbständige KAP grundsätzlich das sozialistische Eigentum an den aus dem Eigentum eines Trägerbetriebs zur Verfügung gestellten Flächen (vgl. Ziff. 9 und 10 MSt/KE), so kann für die LPG (P) nichts anderes gelten. Sie war der Schlußpunkt einer Neukonstruktion der zwischenbetrieblichen Arbeitsteilung, die über die Übergangsstufe der KAP verlief. Aus dieser damaligen Sicht war es sinnlos, das sozialistische Eigentum an übergebenen Ackerflächen bei der LPG (T) zu belassen, die damit nicht arbeitete. Es mußte vielmehr auf diejenige LPG übergehen, die darauf in erster Linie angewiesen war, weil der Boden ihr Hauptproduktionsmittel darstellte (MSt/LPG (P) Ziff. 26). Die damals bestehende Rechtsauffassung kommt auch darin deutlich zum Ausdruck, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgrund entsprechender - auch vom Rat des Kreises mitgetragener - Anträge in das Grundbuch eingetragen wurde.
Hinsichtlich der als unstreitig bezeichneten Feststellung des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen Grundstücke seien der KAP und schließlich der LPG (P) überlassen worden, kämpft die Revision vergeblich gegen die Tatbestandswirkung des Berufungsurteils (§ 561 Abs. 1, § 314 ZPO). Das Berufungsgericht verweist auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, in dem als unstreitig festgestellt wird, Bestandteil der KAP-Bildung seien die streitgegenständlichen Grundstücke gewesen, die seit dem 1. Januar 1973 von der KAP, dann von der Rechts Vorgänger in der Beklagten und schließlich von dieser selbst genutzt worden seien.
Ob es auf der Grundlage entsprechender Vollversammlungsbeschlüsse möglich gewesen wäre, der LPG (P) lediglich ein Nutzungsrecht an den streitbefangenen Grundstücken zu übertragen, mag dahinstehen. Nach der unwiderlegten Rechtsvermutung des § 891 BGB muß jedenfalls angenommen werden, daß eine Eigentumsübertragung auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewollt war.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Verfahrensfehlerhaft das Vorhandensein der erforderlichen LPG-Vollversammlungsbeschlüsse nicht festgestellt. Sie übergeht dabei die Ausführungen des Berufungsgerichts über das vorgelegte Protokoll der Jahreshauptversammlung der KAP "VIII. Parteitag" B. und die darin enthaltenen Feststellungen. Soweit sich diese Rüge auf die zur Bildung der LPG (P) notwendigen Vollversammlungsbeschlüsse der beteiligten LPGs bezieht, verkennt die Revision, daß es im Rahmen des vorliegend angenommenen Wegs zum Eigentumsübergang Sache der Klägerin war, gegen die Vermutungswirkung des § 891 BGB das Fehlen entsprechender Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Das hat sie nicht getan. Die Revision verweist hierzu auch nicht auf entsprechenden Tatsachenvortrag in den Instanzen.
Die Revision möchte eine Parallele zur Einbringung von Grundstücken durch Genossenschaftsbauern in eine LPG ziehen und aus entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 LPGG 1959 bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 LPGG 1982 folgern, daß auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin Eigentümerin ihrer Grundstücke geblieben sei. Es geht im vorliegenden Fall aber gerade nicht um Grundstücke im Volkseigentum oder im Eigentum von Genossenschaftsmitgliedern, sondern um das sozialistische Eigentum (vgl. §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 2 ZGB) des an der Gründung der neuen LPG (P) beteiligten Trägerbetriebs. Die Rechtsstellung einer LPG in bezug auf die von ihr überlassenen Grundstücke läßt sich nicht mit der aus einer, natürlichen Personen vorbehaltenen (BGH, Urt. v. 1. Juli 1994, a.a.O., S. 302), LPG-Mitgliedschaft vergleichen.
Soweit die Revision darauf verweist, daß einer LPG nach § 21 Abs. 2 LPGG 1982 Boden nur auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen und nur gegen Entschädigung entzogen werden durfte, ist auch dies kein durchgreifender Einwand. Abgesehen davon, daß das LPGG 1982 für die Anfang Januar 1979 erfolgte Gründung der LPG (P) nicht einschlägig sein kann, war die staatliche angeordnete Spezialisierung der Landwirtschaft über die Vorstufe einer KAP hin zur weiter spezialisierten LPG (P) keine Entziehung von Boden, sondern eine im Rahmen entsprechender Verfügungsmacht der LPG (vgl. auch § 19 Abs. 2 ZGB) liegende und auf Vollversammlungsbeschlüssen beruhende Neustrukturierung der zwischenbetrieblichen Arbeitsteilung, in deren Rahmen aus damaliger Sicht sozialistisches Eigentum an den Ackerflächen bei der LPG (P) geradezu geboten und ein solches bei der LPG (T) sinnentleert war.
3.
Ist die Beklagte somit Eigentümerin aller streitgegenständlichen Grundstücke, hat das Berufungsgericht die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen als die Klägerin hinsichtlich der im Antrag unter Nr. 7 und 9 genannten Grundstücke den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vogt
Wenzel
Schneider
Klein