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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1992, Az.: VI ZB 11/92

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versehen einer Büroangestellten; Zurechnung des (Organisations-)Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1992
Aktenzeichen
VI ZB 11/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 09.01.1992

Fundstelle

  • VersR 1993, 207 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Landwirtschaftlicher Versicherungsverein M. a.G.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Karl-Adolf L., K.-Ring ..., M.,

2. Herr Reinhard Kr., S., P.

Prozessgegner

Herr Josef P., G. Pfad ..., W.-B.,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 22. September 1992 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.837,54 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 11. September 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 4. Juli 1991 am 25. September 1991 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 28. Oktober 1991 bei Gericht eingegangen. Am 5. November 1991 haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt mit der Begründung, weder sie noch ihren Prozeßbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Fristversäumung. Diese beruhe vielmehr auf einem Versehen des Büropersonals der Rechtsanwaltskanzlei:

2

Der Kanzleiraum, in dem üblicherweise die Post versandfertig gemacht werde und in dem auch der für die Gerichtspost bestimmte Korb stehe, sei am Nachmittag des 24. Oktober 1991 für eine am folgenden Tag vorgesehene Auswechslung des Fensters vorbereitet worden. Deshalb habe die Büroangestellte R. einen Teil der Post, darunter auch die Berufungsbegründungsschrift in vorliegender Sache, in einem anderen Raum postfertig gemacht. Infolge eines Versehens habe sie diesen Schriftsatz in jenem Raum belassen und nicht in den für die Gerichtspost bestimmten Korb gelegt, so daß er nicht rechtzeitig zum Gericht gebracht worden sei. Dies sei erst am 26. Oktober 1991 bemerkt worden.

3

Mit dem angefochtenen Beschluß, der den Beklagten am 5. Februar 1992 zugestellt wurde, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 18. Februar 1992 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.

4

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, auch wenn im angefochtenen Beschluß nur die Wiedereinsetzung versagt, nicht hingegen bereits die Berufung verworfen wurde (vgl. dazu BGHZ 21, 142, 147;  47, 289, 291) [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64].

5

Das Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten mit Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Ihren Prozeßbevollmächtigten trifft an der Fristversäumung ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, das sich die Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen.

6

Ein Rechtsanwalt muß durch entsprechende Organisation seines Kanzleibetriebs eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze sicherstellen; eine derartige Endkontrolle muß gewährleisten, daß ein fristwahrendes Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß es rechtzeitig hinausgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769, vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - Umdruck S. 4 und vom 26. Mai 1992 - VI ZB 13/92 - Umdruck S. 4; ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178). Es muß dafür gesorgt werden, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1992 - VI ZB 8/92 - Umdr. S. 7; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423, 424). Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten eine diesen Anforderungen entsprechende wirksame Ausgangskontrolle besteht. Zur Begründung der Beschwerde ist insoweit lediglich geltend gemacht, auch eine Kontrolle des Fristenkalenders am 25. Oktober 1991 hätte nicht dazu führen können, das hier vorliegende Versäumnis noch rechtzeitig zu erkennen; denn da der für die Gerichtspost bestimmte Korb geleert worden sei, habe zweifelsfrei angenommen werden müssen, daß auch der Berufungsbegründungsschriftsatz des vorliegenden Verfahrens hinausgegangen sei.

7

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich eine wirksame Ausgangskontrolle nicht in der allgemeinen Prüfung erschöpfen, ob der in der Anwaltskanzlei für die Gerichtspost bestimmte Korb leer ist. Die Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten, bei fristwahrenden Schriftsätzen eine sichere Vorsorge dahin zu treffen, daß die Schriftstücke nicht nur gefertigt werden, sondern auch tatsächlich bestimmungsgemäß hinausgehen, macht vielmehr eine gezielte Nachprüfung dahin erforderlich, ob die aus dem Fristenkalender als fristgebunden ersichtlichen Schriftsätze in einer Weise bereitgelegt sind, welche ihre bestimmungsgemäße Übermittlung sicherstellt. Werden die Schriftstücke zu diesem Zwecke regelmäßig in einen Sammelkorb gelegt, aus welchem sie zu dem Gericht gebracht werden, so reicht für die Endkontrolle nicht die Feststellung aus, daß dieser Sammelkorb leer ist. Vielmehr muß dann entweder bei Einlegung der Schriftstücke in den Korb oder bei dessen Durchsicht vor seiner Leerung anhand der Fristeneintragungen im Kalender geprüft werden, ob sich die betreffenden fristwahrenden Schriftsätze tatsächlich im Korb befinden, und ihr Transport zum Gericht sichergestellt werden. Erst dann darf der Eintrag im Fristenkalender gelöscht werden.

8

Hätte es eine diesen Anforderungen genügende Endkontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegeben, hätte ohne weiteres rechtzeitig festgestellt werden können, daß sich die Berufungsbegründungsschrift in vorliegender Sache nicht unter den zum Gericht zu befördernden Schriftstücken befand. Der aufgezeigte Organisationsmangel war daher für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich.

9

Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 3.837,54 DM festgesetzt.

Dr. Steffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Müller
Dr. Dressler