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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1982, Az.: III ZR 159/80

Schließung eines Abwasserbeseitigungsvertrages durch schlüssiges Verhalten; Folgen des Fehlens eines schriftlichen Antrags nach § 9 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage; Zulässigkeit der Aufnahme der Verpflichtung zur Zahlung von Baukostenzuschüssen in die Allgemeinen Bedingungen über die Entwässerung der Grundstücke (ABB) einer Verbandsgemeinde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1982
Aktenzeichen
III ZR 159/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 26.09.1980
LG Koblenz - 17.12.1979

Fundstellen

  • Janke-Weddige, BB 85, 758
  • MDR 1982, 993 (Kurzinformation)
  • NVwZ 1983, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Verbandsgemeinde H.,
vertreten durch den Bürgermeister

Prozessgegner

Lehrer i.R. Emil Sch., Ha. straße, M.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage eines Vertragsschlusses durch schlüssiges Verhalten, wenn ein Grundstückseigentümer fortfährt, seine Abwasser in eine gemeindliche Kanalisation zu leiten, nachdem deren Benutzung statt bisher öffentlich-rechtlich nunmehr privatrechtlich geregelt worden ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. September 1980 teilweise aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1979 teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 5/7, der Beklagte 2/7 zu tragen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Der klagenden Verbandsgemeinde obliegt in ihrem Gebiet, zu dem die Ortsgemeinde M. gehört, die Entwässerung der Grundstücke. Sie nimmt diese Aufgabe durch ihre Verbandsgemeindewerke auf der Grundlage der am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung wahr. Darin ist ein Anschluß- und Benutzungszwang angeordnet (§§ 6, 7), zu dem unter anderem bestimmt ist:

"§ 6

...

(3)
Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, an welchen Stellen betriebsfertige Abwasserbeseitigungsanlagen hergestellt worden sind. ... Anträge auf Anschluß und Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde zu stellen. ...; der Anschlußverpflichtete hat für eine rechtzeitige Antragstellung Sorge zu tragen. ...

§ 9

(1)
Den Anschluß eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und jede Änderung der Anschlußleitung ... hat der Anschlußberechtigte bzw. -verpflichtete unter Benutzung eines bei der Verbandsgemeinde erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Ohne vorherige Genehmigung der Verbandsgemeinde darf der öffentlichen Abwasseranlage kein Abwasser zugeführt werden. ... Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben:

1.
...

2.
...

3.
...

4.
Eine Verpflichtungserklärung des Anschlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten, die anfallenden Kosten der Anschlußleitung einschl. der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche vorbehaltlos zu übernehmen und der Verbandsgemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten.

5.
...

(2)
Mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlußleitung darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. ..."

2

In § 10 der Satzung ist vorgesehen, daß die Verbandsgemeinde das Verhältnis zu den Anschlußnehmern privatrechtlich regelt, wobei Allgemeine Bedingungen über die Entwässerung der Grundstücke (ABB) gelten sollen. Nach § 11 erhebt die Verbandsgemeinde für die Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlage Baukostenzuschüsse.

3

Die ABB sind mit ihren Anlagen am 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Zum Vertragsabschluß und zu den Baukostenzuschüssen ist darin ausgeführt:

"§ 1

Voraussetzungen und Verfahren für einen Vertragsabschluß

(1)
Das Abwasserbeseitigungsunternehmen (ABU) schließt auf Antrag (§ 9 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage) zu den nachstehenden Bedingungen einen Abwasserbeseitigungsvertrag mit den Anschlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten ab, wenn die Voraussetzungen der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage vorliegen. Jede Abwassereinleitung gilt als Anerkennung dieser Abwasserbeseitigungsbedingungen.

(2)
Der Antrag auf Abschluß eines Abwasserbeseitigungsantrages muß auf einem besonderen Vordruck gestellt werden, der bei dem ABU erhältlich ist. Mit der Unterzeichnung des Antrages erkennt der Antragsteller die jeweils gültigen Abwasserbeseitigungsbedingungen als Vertragsinhalt an. ... Durch die Annahme des Antrages, die auch durch die Genehmigung des Anschlusses durch das ABU erfolgt, kommt der Vertrag zustande, der ein bis zu seiner rechtmäßigen Beendigung dauerndes, einheitliches Rechtsverhältnis begründet.

§ 2

...

(3)
Für die Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Abwasserbeseitigungsanlagen ist von dem Anschlußberechtigten bzw. Anschlußverpflichteten ein Baukostenzuschuß nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesen ABB zu entrichten. ...

§ 1 (der Anlage 2 ABB)

(1)
Vor Herstellung eines unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Abwasserleitung sind vom Anschlußnehmer Baukostenzuschüsse zu zahlen. ...

(3)
Der Baukostenzuschuß beträgt

a)
bei einem Anschluß an die Abwasserleitung ohne Gesamtkläranlage 500,00 DM Grundbetrag zuzüglich 1,00 DM/qm Grundstücksfläche und

b)
bei einem Anschluß an eine Abwasserleitung mit zentraler Kläranlage 1.000,00 DM Grundbetrag zuzüglich 2,00 DM/qm Grundstücksfläche.

c)
Wird ein Ortsnetz oder Teile eines Ortsnetzes an eine Gesamtkläranlage angeschlossen, haben die Grundstückseigentümer bereits angeschlossener Grundstücke einen weiteren Grundbetrag in Höhe von 500,00 DM sowie 1,00 DM/qm Grundstückefläche für die Errichtung dieser Anlage zu zahlen."

4

Die Grundstücke des Beklagten liegen in der Ortsgemeinde M. M., deren Rechtsnachfolger die Klägerin ist, war bis zum 31. Dezember 1974 eine selbständige Gemeinde. Sie hatte in den Jahren 1971 bis 1975 zur Abwasserbeseitigung ein Kanalisationssystem gelegt, an das auch die Grundstücke des Beklagten angeschlossen waren. Die Benutzung der Einrichtung war öffentlich-rechtlich geregelt; ein Baukostenzuschuß wurde von den Benutzern nicht erhoben.

5

Die Klägerin hat in der Zeit von 1976 bis 1978 den Sammler und die Zentralkläranlage erstellt und die betriebsfertige Herstellung der "Kanalisation einschließlich Gesamtkläranlage" am 22. September 1978 öffentlich bekanntgemacht.

6

Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Baukostenzuschuß in Höhe von 6.386,00 DM verlangt, den sie nach § 1 Abs. 3 lit. b der Anlage 2 ABB bemessen hat. Sie ist der Auffassung, diese Bestimmung greife ein, weil auch die Abwasseranlage in der Ortsgemeinde M. aufgrund eines Gesamtplanes erstellt worden sei. Der Beklagte könne sich nicht auf einen fehlenden Vertragsabschluß berufen. Zwar habe er den Anschluß an die Abwasseranlage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Fertigstellung nicht beantragt. Er sei jedoch dazu verpflichtet und habe die ABB auch dadurch anerkannt, daß er sein Abwasser in die Kanalisation einleite.

7

Nachdem der Beklagte im Verlauf des ersten Rechtszuges die Hälfte des verlangten Betrages beglichen hat und die Parteien insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin zuletzt die Zahlung von 3.193,00 DM nebst Zinsen verlangt.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin in erster Linie ihren bisherigen Zahlungsanspruch weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den in § 9 der Satzung vorgesehenen Antrag zu stellen und den geforderten Betrag zu zahlen sowie den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages zurückgewiesen und im übrigen den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.

10

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Vertrag über die Abwasserbeseitigung sei zwischen den Parteien nicht abgeschlossen worden, da der Beklagte den in § 9 der Satzung und § 1 ABB vorgesehenen schriftlichen Antrag nicht gestellt habe. Aufgrund des ausdrücklich vorgeschriebenen Formerfordernisses habe ein Vertrag auch nicht durch schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten zustande kommen können. Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses sei deshalb nicht gegeben. Da auch gesetzliche Ansprüche nicht in Betracht kämen, könne dem mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehren nicht entsprochen werden. Mit dem ersten Hilfsantrag dringe die Klägerin deshalb nicht durch, weil insoweit nicht der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei, sondern diese Streitigkeit vor die Verwaltungsgerichte gehöre.

12

Die hiergegen gerichtete Revision hat im Ergebnis nur teilweise Erfolg.

13

II.

Die Klägerin kann über den vom Beklagten gezahlten Betrag hinaus keinen weiteren Baukostenzuschuß verlangen. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die Abwasserbeseitigung nicht zustande gekommen ist. Dieser Annahme des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

14

1.

Der Beklagte hatte seit dem Anschluß seiner Grundstücke an die Kanalisation Abwasser eingeleitet und die zunächst nach der gemeindlichen Satzung dafür festgelegten Gebühren bezahlt. Nachdem die Klägerin die Verhältnisse zu den Anschlußnehmern durch die am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Satzung und die später von ihr aufgestellten ABB auf privatrechtlicher Grundlage geregelt hatte, hat der Beklagte auch weiterhin die Kanalisation benutzt und das nunmehr zu entrichtende Abwasserentgelt ohne Widerspruch bezahlt. Dieses Verhalten kann nur dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte durch schlüssiges Handeln das Vertragsangebot der Klägerin angenommen hat, das darin liegt, daß sie die Kanalisation weiterhin dem Beklagten zur Benutzung zur Verfügung stellte (vgl. BGH Urteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58 - LM Vorbem. zu § 145 BGB Nr. 7; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen Bd. 1 § 2 AVBV Rdn. 4; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd. 3. Aufl. § 8, 2 S. 98; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. § 99 V b S. 399).

15

2.

Zu Unrecht sieht sich das Berufungsgericht an der Annahme eines solchen formlosen Vertrages durch § 1 ABB gehindert, weil diese Bestimmung für den Vertragsabschluß einen schriftlichen Antrag nach § 9 der Satzung voraussetze. § 1 ABB hat für die an einen Vertragsabschluß zu stellenden Anforderungen keine zwingende Bedeutung, weil die ABB als Allgemeine Vertragsbedingungen erst mit Abschluß eines Vertrages Geltung gewinnen und deshalb die Erfordernisse dafür nicht selbst festlegen können (BGH Urteil vom 29. Mai 1959 - II ZR 114/57 = NJW 1959, 1679). § 1 ABB kann insoweit nur zur Auslegung der Erklärungen der Klägerin herangezogen werden, die sich auf einen Vertragsabschluß beziehen. Dabei ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ABB aber die grundsätzliche Bereitschaft der Klägerin, einen Vertrag über die Abwasserbeseitigung unter Umständen auch formlos zu vereinbaren.

16

3.

Auch das Fehlen eines schriftlichen Antrags nach § 9 der Satzung steht der Annahme eines Vertrages nicht entgegen, da der Beklagte nach dieser Vorschrift nicht verpflichtet war, einen solchen Antrag zu stellen. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung nicht näher begründet. Seine Ansicht findet in den Satzungsbestimmungen, die hier frei auszulegen sind, keine Grundlage.

17

Nach dem eindeutigen Wortlaut ist ein schriftlicher Antrag lediglich für den Anschluß eines Grundstücks an eine Abwasserleitung zu stellen. Er schließt ein Antragserfordernis für bereits angeschlossene Grundstücke aus. Auch spricht der Zweck des Antrags für eine Begrenzung auf noch nicht angeschlossene Grundstücke. Wie durch die Aufzählung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen in § 9 Abs. 1 der Satzung deutlich wird, soll der Antrag zur Beurteilung der Frage dienen, ob der beabsichtigten Anschließung Bedenken entgegenstehen können. Entsprechend diesem Zweck ist in § 9 Abs. 2 bestimmt, daß mit der Ausführung der Arbeiten für die Anschlußleitung erst begonnen werden darf, wenn der Antrag genehmigt worden ist. Hier tritt besonders hervor, daß eine Antragstellung für bereits angeschlossene Grundstücke, bei denen also solche Arbeiten nicht anfallen können, als entbehrlich angesehen worden ist.

18

III.

Ist nach allem zwischen den Parteien ein formloser Vertrag über die Abwasserbeseitigung zustande gekommen, so ist der Beklagte grundsätzlich auch zur Zahlung eines Baukostenzuschusses verpflichtet.

19

1.

Die ABB und auch deren Anlage 2 sind Bestandteil des Abwasserbeseitigungsvertrages. Da § 2 des AGB-Gesetzes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in Kraft getreten war (vgl. § 30 AGBG), ist die Einbeziehung der ABB in das Vertragsverhältnis danach zu beurteilen, ob der Beklagte vom Vorhandensein dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen wußte oder hätte wissen müssen und ob für ihn erkennbar war, daß die Klägerin nur unter Einbeziehung der ABB abschließen wollte (BGHZ 9, 1, 6[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52];  18, 98, 99 [BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53];  42, 53, 55;  Palandt/Heinrichs BGB 41. Aufl. § 2 AGBG Anm. 6). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat bereits in der Satzung auf die ABB hingewiesen. Im übrigen ist es allgemein bekannt, daß kommunale Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen regelmäßig und ausschließlich auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen arbeiten (vgl. BGH Urteil vom 25. Oktober 1966 - VI ZR 282/64 = VersR 1967, 63, 64). Die ABB sind daher stillschweigend in den Vertrag mit einbezogen worden. Das gilt auch, soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung von Baukostenzuschüssen zum Inhalt haben.

20

2.

Der Klägerin war es rechtlich auch nicht verwehrt, die Verpflichtung zur Zahlung von Baukostenzuschüssen in die ABB aufzunehmen. Das Kommunalabgabengesetz (KAG) für Rheinland-Pfalz sieht wie auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer (vgl. z.B. Hessen: § 11; Nordrhein-Westfalen: § 8; Niedersachsen: § 6; Baden-Württemberg:§ 10) bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen ausdrücklich Beiträge zur Deckung der Kosten für ihre Herstellung und ihren Ausbau vor (§ 8 KAG). Es ist unbedenklich, daß die Klägerin durch die ABB eine nach dem Kommunalabgabengesetz zulässige Maßnahme in entsprechender Weise in das privatrechtliche Benutzungsverhältnis übertragen hat (vgl. Ludwig/Odenthal, Das Recht der öffentlichen Wasserversorgung, II/89). Die Erhebung von Beiträgen und Baukostenzuschüssen ist zudem allgemein üblich (vgl. jetzt auch den jeweiligen § 9 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden und die Versorgung mit Fernwärme und Wasser) und die Anschlußnehmer müssen damit rechnen.

21

3.

Die ABB und ihre Anlage 2, die der Senat hier frei auslegen kann, geben der Klägerin jedoch keinen Anspruch auf den noch geltend gemachten Baukostenzuschuß. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin im vorliegenden Fall überhaupt dazu berechtigt gewesen wäre, für den Anschluß von Grundstücken an das Kanalisationssystem nachträglich Baukostenzuschüsse zu fordern (vgl. zu Entwässerungsbeiträgen: OVG Rheinland-Pfalz AS 14, 364, 365 und Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 1972 Rdn. 354; vgl. auch AS 14, 321, 322 sowie Ludwig/Odenthal a.a.O. II/74).

22

Nach § 1 Abs. 1 der Anlage 2 ABB wird das Entstehen einer Zahlungspflicht daran geknüpft, daß der Anschluß an die Abwasserleitung hergestellt wird. Der von der Klägerin zur Berechnung des Baukostenzuschusses herangezogene § 1 Abs. 3 lit. b wie auch lit. a entspricht dieser allgemeinen Regel. Da die Grundstücke des Beklagten bereits vor Inkrafttreten der Satzung und der ABB an die Kanalisation angeschlossen waren, hat für ihn eine Zahlungspflicht nach diesen Bestimmungen nicht entstehen können. Der Beklagte ist jedoch verpflichtet, wegen des von der Klägerin vorgenommenen Anschlusses der Abwasserleitungen an die Gesamtkläranlage den nach § 1 Abs. 3 lit. zu berechnenden Baukostenzuschuß zu zahlen.

23

Aus dem Gesamtzusammenhang der Tatbestände des § 1 Abs. 3 lit. a bis c der Anlage 2 ABB läßt sich eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht entnehmen. Daraus ergibt sich zwar der Ausgangspunkt der Satzung, daß für Grundstücke, die an eine Abwasserleitung mit Gesamtkläranlage angeschlossen sind, entweder durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 lit. b oder des § 1 Abs. 3 lit. a und c der Anlage 2 ABB insgesamt ein Baukostenzuschuß angefallen ist, der sich aus einem Grundbetrag von 1.000 DM und 2 DM/qm Grundstücksfläche zusammensetzt. Da nach dem Wortlaut des § 1 der Anlage 2 ABB aber nur auf Anschlüsse abgehoben wird, die erst unter der Geltung der ABB hergestellt worden sind und eine Übergangsregelung für bereits früher erstellte Anschlüsse fehlt, besagen diese dem § 1 der Anlage 2 ABB zugrunde liegenden Vorstellungen für den hier zu entscheidenden Fall nichts. Die fehlende Übergangsregelung kann - da verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen - auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gewonnen werden (vgl. BGH NJW 1974, 1322/3; BGH WM 1980, 1258/9). Zudem oblag es der Klägerin als Verwender der ABB eindeutige und umfassende Regelungen zu treffen. Unklarheiten und Unvollständigkeiten gehen zu ihren Lasten (BGHZ 5, 111, 115;  24, 39, 45[BGH 19.03.1957 - VIII ZR 74/56];  BGH, Urteil vom 28. Mai 1973 - VIII ZR 143/72 = WM 1973, 1198, 1199; vgl. jetzt § 5 AGBG).

24

Die Klägerin kann nach allem lediglich den Baukostenzuschuß für den Anschluß des Ortsnetzes an die Kläranlage (§ 1 Abs. 3 lit. c Anlage 2 ABB) verlangen. Diesen Betrag aber hat der Beklagte entrichtet. Der mit der Klage verfolgte Hauptantrag erweist sich daher, zumal auch andere Anspruchsgrundlagen nicht gegeben sind, als unbegründet.

25

IV.

Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrages wendet. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßvertreter der Klägerin klargestellt, daß der Hilfsantrag und auch der hilfsweise gestellte Verweisungsantrag nur für den Fall haben eingreifen sollen, daß ein Vertrag zwischen den Parteien als nicht zustande gekommen angesehen werde. Da jedoch - wie dargelegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Vertragsschluß zu bejahen ist, entfallen die Entscheidungen über die Hilfsanträge.

26

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges beruht auf den §§ 269 Abs. 3, 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. In dieser Höhe war die Klageforderung von Anfang an begründet. Auch hat der Beklagte insoweit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben; ihm waren die zutreffenden Berechnungsunterlagen bekannt.

27

Der Teilerfolg der Revision bezieht sich nur auf den nicht streitwerterhöhenden Hilfsantrag, auch ist ihr Erfolg nur geringfügig; daher waren der Klägerin die gesamten Kosten der Rechtsmittelzüge aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO analog).

Nüßgens
Krohn
Kröner
Scholz-Hoppe
Halstenberg