Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1961, Az.: IV ZR 120/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 120/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm/Westfalen - 20.01.1961
Fundstelle
- VersR 1962, 311-312 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
des Paul M. Street, P., USA,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen vom 20. Januar 1961 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist jüdischer Abstammung. Nach Erlangung der mittleren Reife war er im Viehhandelgeschäft seines Vaters tätig, bis dieser den Betrieb am 31. Juli 1937 aufgab. Im August 1941 wanderte der Kläger über Portugal nach den USA aus.
Der Kläger und sein Vater waren Mitglieder des Viehhändlerverbandes für den Regierungsbezirk Minden und Lippe. Dieser Verband hatte mit der C.-Lebensversicherungs-AG in K. einen Kollektivlebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag war jedes Mitglied des Verbandes für den Todesfall mit 5.000 RM versichert. Nach dem Jahre 1933 wurden die jüdischen Mitglieder, unter ihnen der Kläger, aus dem Viehhändlerverband ausgeschlossen. Im Jahre 1935 schloß der Verband einen neuen Versicherungsvertrag mit der N.-Lebensversicherungs-AG in S. ab. Die Bestände dieser Versicherung werden im Bundesgebiet fortgeführt. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in L..
Der Kläger verlangt eine Entschädigung wegen Verlustes des Versicherungsschutzes aus dem Kollektivlebensversicherungsvertrag durch seinen auf Grund rassischer Verfolgung beruhenden Ausschluß aus dem Viehhändlerverband. Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch mit dem Bescheid vom 19. Februar 1960 abgelehnt. Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt. Er hat beantragt, unter Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidenten vom 19. Februar 1960 festzustellen, daß über seinen Antrag auf Entschädigung für Versicherungsschaden sofort zu entscheiden sei,
hilfsweise,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für den ihm entstandenen Versicherungsschaden einen angemessenen Betrag, mindestens 200 DM, zu zahlen,
Das Landgericht hat durch das Grundurteil vom 15. Juni 1960 den Hauptantrag abgewiesen und den Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht durch das Urteil vom 20. Januar 1961 das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat durch den Beschluß vom 14. April 1961 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag,
die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen,
weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hält die Klage mit folgenden Darlegungen für unbegründet: Der Kläger könne eine Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung wegen Verlustes des Versicherungsschutzes nicht verlangen. Ein solcher Anspruch bestünde nach §127 Abs. 1 BEG nur dann, wenn der Kläger als Verfolgter und als Versicherungsnehmer oder Bezugsberechtigter den Versicherungsschutz dadurch verloren hätte, daß ein bedingungs- und satzungsgemäß bestehender Anspruch auf Versicherungsleistungen oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden wäre. Die Entschädigungsberechtigung hänge also nicht nur davon ab, daß der Verfolgte den Schutz einer Versicherung verloren habe, sondern auch davon, daß die Versicherungsleistung ihm zugestanden hätte oder zustehen würde.
Die letztgenannte Voraussetzung liege nicht vor. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger selbst oder der Viehhändlerverband Versicherungsnehmer im Rechtssinne gewesen sei und ob es sich um eine übliche Lebensversicherung oder um eine Risikoversicherung, also um eine 1- bis 10-jährige Kapitalversicherung gehandelt habe, bei der die Versicherungssumme nur beim Todesfall des Versicherten während der Vertragsdauer ausbezahlt werde. Für die letztgenannte Möglichkeit spreche der Umstand, daß der Viehhändlerverband im Jahre 1935 die Versicherung gewechselt habe, sowie der Vermerk der C.-Lebensversicherungs-AG in ihrem Schreiben vom 11. Juli 1958. Selbst wenn der Kläger Versicherungsnehmer einer üblichen Lebensversicherung gewesen sei, handle es sich nach dem Sachverhalt jedenfalls um eine Kapitalversicherung auf den Todesfall. Der satzungs- oder bedingungsgemäße Anspruch aus dieser Versicherung gehe demnach auf Zahlung der Versicherungssumme beim Tode des Versicherten. Da der Kläger selbst der Versicherte gewesen sei, wäre er bei ungestörtem Ablauf des Versicherungsverhältnisses niemals in den Genuß der Versicherungsleistung gekommen. Wenn er als etwaiger Versicherungsnehmer auch dadurch geschädigt sein möge, daß sein Anspruch auf Leistung an einen Dritten verloren gegangen sei oder verloren gehen werde, so sei er doch nicht entschädigungsberechtigt, weil ihm die Versicherungsleistung nicht zugestanden hätte und auch nicht zustehen würde. Beeinträchtigt seien nur der Anspruch des vom Kläger oder vom Viehhändlerverband benannten Anspruchsberechtigten, also wahrscheinlich des oder der Erben des Klägers. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bezugsberechtigte widerruflich oder unwiderruflich benannt worden sei. Die Möglichkeit des Widerrufs sei nur von Bedeutung für eine Versicherung, die nicht auf den Todesfall abgeschlossen sei, bei der der Versicherte also durch einen Widerruf der Bezugsberechtigung eines Dritten noch selbst in den Genuß der Versicherungsleistung kommen könne. Das sei aber bei einer Versicherung auf den Todesfall ausgeschlossen. Der Kläger sei daher nicht anspruchsberechtigt.
2.
Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht. Die Entschädigung wegen Schadens an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung ist im Siebenten Titel des Zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes in den §§127 ff geregelt. Gemäß §127 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn er als Versicherungsnehmer oder als Bezugsberechtigter den Schutz einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) die bei einer privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung außerhalb der Sozialversicherung genommen worden ist, ganz oder teilweise dadurch verloren hat, daß ein satzungs- oder bedingungsgemäß bestehender Anspruch auf eine Versicherungsleistung oder Gefahrtragung beeinträchtigt worden ist. Diese Grundsatzvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an einer Versicherung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Denn der Kläger hat durch seinen auf Gründen der Rasse beruhenden Ausschluß aus dem Viehhändlerverband für den Regierungsbezirk Minden und Lippe den Schutz des von dem Verband bei der C.-Lebensversicherungs-AG in K. zu Gunsten der Verbandsmitglieder abgeschlossenen Kollektivlebensversicherungsvertrages verloren. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, ob der Kläger selbst oder der Viehhändlerverband Versicherungsnehmer im Rechtssinne war. Denn in jedem Falle ist durch diesen Verlust der satzungs- oder bedingungsgemäß bestehende Anspruch des Klägers auf eine Gefahrtragung beeinträchtigt worden.
3.
Ein Entschädigungsanspruch nach der Vorschrift des §127 Abs. 1 BEG steht dem Kläger nicht zu. Nach der das BEG beherrschenden grundsätzlichen Vorschrift des §1 Abs. 1 hängt jeder Entschädigungsanspruch davon ab, daß der Anspruchsteller durch die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahme an einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter geschädigt worden ist. Daß dieser Grundsatz auch für den Bereich der Entschädigung wegen Schadens an einer Versicherung besteht, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der auf den §§127 ff BEG beruhende Anspruch ist ein solcher wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen. Daß dieser Anspruch die Entstehung eines Schadens voraussetzt, ergibt sich folgerichtig aus der die Voraussetzungen und den Umfang des Entschädigungsanspruchs regelnden Vorschrift des §128 BEG. Danach wird die Entschädigung für einen Schaden an der Lebensversicherung geleistet, und zwar in der Weise, daß der Berechtigte als Kapitalentschädigung die Leistungen einschließlich einer etwaigen Altsparerentschädigung erhält, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherungsverhältnis zugestanden hätten oder zustehen würden. Die Bedeutung dieser Vorschrift hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen dahin bestimmt, daß das Entschädigungsgesetz auch im Bereich des Schadens an einer Versicherung die wirtschaftliche Lage des Verfolgten durch die Entschädigung nicht verbessern wolle, daß der Verfolgte vielmehr durch die Entschädigungsleistung - vorbehaltlich der durch §133 BEG begrenzten Höhe der Leistung - in die gleiche wirtschaftlich Lage versetzt werden solle, in der er sich ohne die verfolgungsbedingte Schädigung befinden würde (vgl. BGH vom 14. April 1961 - IV ZR 278/60 -).
4.
Das Berufungsgericht hat über die Art der Versicherung des Klägers bei der C. AG keine abschliessenden Feststellungen getroffen. Dafür, daß es sich bei dieser Versicherung um eine abgekürzte Todesfallversicherung handelt, bei der die Versicherung nur zahlbar wird, wenn der Tod des Versicherten innerhalb einer bestimmten Frist eintritt, läßt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nichts ersehen. Es ist daher bei der rechtlichen Beurteilung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß es sich um eine gewöhnliche Lebensversicherung handelt. Hierbei kann die Versicherung in der Weise abgeschlossen werden, daß die Versicherungsleistung an einem bestimmten Tage zur Zahlung fällig wird. In dieser Hinsicht hat der Kläger keine Behauptungen aufgestellt. Insbesondere hat er nichts dafür vorgetragen, daß ein solcher Tag bereits eingetreten und die Versicherungsleistung daher zahlbar geworden sei. Ist die Versicherung auf den Todesfall genommen worden, so ist die Versicherungsleistung noch nicht fällig und kann daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlangt werden (so auch BGH vom 19. April 1961, a.a.O.). Der Fälligkeit des Anspruchs steht auch entgegen, daß die Höhe der Entschädigung, selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen gegeben sein würden, zur Zeit noch nicht festgestellt werden kann. Denn nach §128 Abs. 2 BEG werden nicht entrichtete Prämien sowie Rückvergütungen sowie andere Leistungen des Versicherten an den Versicherungsnehmer, den Bezugsberechtigten oder an einen sonst zum Empfang der Versicherungsleistung Berechtigten auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, daß RM-Beträge im Verhältnis 10 : 1 in DM umgerechnet werden. Da der Zeitpunkt, bis zu dem ersparte Prämien aus der Versicherungsleistung nach der genannten Vorschrift anzurechnen sind, zur Zeit nicht festgestellt werden kann, ist die Höhe der Entschädigungsleistung des Klägers ungewiß. Darüber hinaus kann nicht einmal mit Sicherheit festgestellt werden, ob dem Kläger überhaupt im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch ein Entschädigungsanspruch zustehen wird. Daß im übrigen die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistungen nicht vorliegen, bedarf bei dieser Sach- und Rechtslage keiner weiteren Darlegungen. Ein Urteil über den Grund des Anspruchs kann ebenfalls nicht ergehen, da nicht mit Sicherheit feststeht, daß dem Kläger im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Rücksicht auf die Anrechnungsvorschrift des §128 Abs. 2 BEG mit ein Entschädigungsanspruch nocht zustehen wird.
5.
Der Kläger kann zur Begründung seines Anspruchs auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihm als Entschädigungsleistung in jedem Falle ein Anspruch aus einer prämienfreien Versicherung zustehen würde. Auch dann, wenn alle gesetzlichem Voraussetzungen für die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers vorhanden waren (s. insbes. die Vorschriften der §§173, 174 VVG), scheitert das Verlangen des Klägers aus den unter Nr. 4 dargelegten Gründen. Auch bei der Umwandlung bleibt der Vertrag als Lebensversicherungsvertrag bestehen. Es gelten die bisherigen Vertragsbedingungen. Die einzige Änderung besteht darin, daß an die Stelle der ursprünglichen Versicherungssumme die nach §174 VVG zu errechnende Summe tritt. Auch diese Summe ist daher zur Zeit noch nicht fällig, so daß ein Entschädigungsanspruch auch insoweit im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht besteht.
6.
Gleichwohl ist die Klage nicht zur Abweisung reif. Das Berufungsgericht hat ungeachtet des Vertrags des Klägers bisher nicht geprüft, ob dem Kläger Ansprüche aus §128 Abs. 2 BEG zustehen. Danach erhält der Berechtigte, wenn auch die Ansprüche aus der Prämienreserve verloren gegangen sind, anstelle der Kapitalentschädigung nach Abs. 1 des §128 BEG als Kapitalentschädigung die Rückvergütung, die sich im Zeitpunkt des Beginns der schädigenden Einwirkung von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf das Versicherungsverhältnis nach den Versicherungsbedingungen ergeben hätte, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der RM-Betrag der Rückvergütung ist im Verhältnis 10 : 2 in DM umzurechnen. Leistungen des Versicherers werden auf die Kapitalentschädigung mit der Maßgabe angerechnet, daß RM-Beträge im Verhältnis 10 : 1 in DM umgerechnet werden. Ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von denen nach dieser Vorschrift der Anspruch auf die Rückvergütung abhängt, im vorliegenden Falle gegeben sind, bedarf der Feststellung.
Aus diesem Grund ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.