Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1953, Az.: 1 StR 367/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1953
Aktenzeichen
1 StR 367/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 21.10.1952

Fundstellen

  • BGHSt 5, 149 - 153
  • NJW 1954, 320 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung

Prozessgegner

1.) den Altmetallhändler Alfons L. aus M., dort geboren am ...,

2.) den Altmetallhändler Michael L. aus Lo., geboren am ... in Ri. (Kreis Rie.),

Sonstige Beteiligte

R. u.a. -

Amtlicher Leitsatz

Bei dem, der eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht, genügt es für das Merkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr", dass nach dem Willen des Täters von der falschen Urkunde nur für einen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen, deren Eintritt vorerst noch ungewiss ist, Gebrauch gemacht werden soll. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter bereits bei der Fälschungshandlung im Sinne hat, eine bestimmte Person zu täuschen; es genügt, dass er allgemein den Gedanken verfolgt, mit der falschen Urkunde auf den Rechtsverkehr so einzuwirken, dass irgendjemand irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bewogen werden soll.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten Alfons L. und Michael L. gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 21. Oktober 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte R. war als Aufkäufer für den Altmetallgrosshändler Karl Sch. in Augsburg gegen Provision tätig. Er erhielt jeweils vor Antritt einer Einkaufsreise von diesem zur Bezahlung der anzukaufenden Metallmengen einen Geldbetrag. Zwecks Abrechnung über die ihm zur Verfügung gestellten Beträge und über die ihm zustehende Provision sowie für die Verbuchung der Ankaufsgelder in den Büchern des Sch. hatte R. von den Verkäufern Rechnungen auf Formblättern eines Ankaufblocks ausstellen zu lassen, die den Firmenaufdruck des Sch. trugen und auf denen Name und Anschrift des Verkäufers, sowie Art, Menge und Preis des verkauften Metalls anzugeben waren; der Verkäufer hatte den Empfang des Kaufpreises auf den Rechnungen zu bescheinigen. Wiederholt traten Händler an R. mit der Bitte heran, ihnen Metall ohne Rechnungserteilung abzukaufen, damit sie Steuer ersparen könnten. R. trug dies dem Sch. vor, der sich mit einem solchen Verfahren zugunsten der Verkäufer einverstanden erklärte, aber verlangte, dass bei diesen Verkäufen "O.R.", um die Buchung in seinem eigenen Betrieb und die Abrechnung über die dem R. mitgegebenen Gelder zu ermöglichen, eine Rechnung nicht auf den wahren Namen des Verkäufers, sondern auf einen beliebigen anderen Namen ausgestellt und entsprechend unterzeichnet werde. Demgemäss verkaufte Alfons L. an R. wiederholt Altmetall und unterzeichnete die von R. auf die Namen "Me., M." und "F., M." ausgefüllten Vordrucke mit diesen Namen; einmal, als Alfons L. krank war und Michael L. eilig fortgehen musste, unterschrieb die Ehefrau des Alfons L., die beauftragt war, mit R. abzurechnen auf dessen Ersuchen mit dem erfundenen Namen "Erna B.".

2

Auf Grund dieser Feststellungen sind die Angeklagten Alfons und Michael L. wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Bei diesen Angeklagten hat das Landgericht ausserdem eine Umsatzsteuerhinterziehung festgestellt, die aber straflos gelassen worden ist, weil sie rechtzeitig selbst Anzeige erstattet haben (§ 410 RAbgO).

3

Die Angeklagten Alfons und Michael L. haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 267, 47 StGB gerügt. Die Revisionen sind unbegründet.

4

Die Verwendung falscher Namen ist vom Landgericht als Herstellung unechter Urkunden beurteilt worden. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Fall der "versteckten Anonymität" vorliege, weil sie Namen gebraucht hätten, die so allgemein verbreitet seien, dass die Ermittelung des Ausstellers an Hand der Urkunde oder irgendwelcher aus ihr ersichtlichen Umstände nicht möglich sei. Dieser Angriff ist unbegründet. Es genügt bei der Urkundenfälschung die Täuschung über die Person des Ausstellers. Ob der Träger des anderen Namens ermittelt werden kann und ob es ihn überhaupt gibt, ist gleichgültig (vgl. RGSt 46, 297, 300 f; 48, 238, 240 f; BGHSt 1, 117, 121).

5

Auch die weitere, dem Revisionsgericht durch die Sachrüge zur Pflicht gemachte rechtliche Nachprüfung lässt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Urkunden "zur Täuschung im Rechtsverkehr" hergestellt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkunden zunächst nur dem R. und seinem Geschäftsherrn Sch. zugeleitet wurden, die in die Machenschaften eingeweiht waren und nicht getäuscht werden konnten. Der Zweck des Vorgehens der Angeklagten bestand vielmehr darin, die Steuerbehörde zu täuschen, falls ihr, womit gerechnet werden musste, die Unterlagen bei einer Geschäftsprüfung des Sch. vorgelegt würden. Sie erkannten, dass ihr ursprünglicher Plan, die Verkäufe ohne jeden schriftlichen Beleg zu tätigen, nicht durchgeführt werden konnte, und entschlossen sich deshalb, um die Beteiligung ihres Betriebes der Steuerbehörde zu verheimlichen, diese durch unechte Urkunden, soweit erforderlich, über die Person des Verkäufers zu täuschen. Dass eine beabsichtigte Irreführung einer Behörde als Täuschung im Rechtsverkehr anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Urt. des erkennenden Senats NJW 1953, S 955 Nr. 24) [BGH 10.04.1953 - 1 StR 115/53]. Es bestand auch die Absicht, die Urkunde der körperlichen Wahrnehmung der zu täuschenden Steuerbehörde zugänglich zu machen (BGHSt 2, 50), denn gerade zu diesem Zweck wurde die Herstellung vorgenommen. Hätte nur die Abrechnung des R. mit Sch. ermöglicht werden sollen, so hätte mit dem richtigen Namen unterzeichnet werden können und es wäre nur nötig gewesen, die spätere Vernichtung der Rechnung oder ihre Rücksendung zu vereinbaren. Gerade weil alle Beteiligten sich darüber klar waren, dass Sch. für spätere Buchprüfungen der Steuerbehörde Belege benötigte, entschloss man sich zu dem geschilderten Vorgehen. Ob, wann und in welcher Weise das Finanzamt eine Prüfung der Geschäftsbücher des Sch. durchführen und ob es hierbei insbesondere den Lieferungen auswärtiger Altmetallhändler nachgehen werde, war für die Beschwerdeführer, als sie die falschen Belege herstellten, allerdings nicht voraussehbar. Diese Ungewissheit der künftigen Entwicklung rechtfertigt jedoch keineswegs die Annahme, dass die Angeklagten etwa nur mit bedingtem Vorsatz handelten. Ihr Wille war vielmehr - für den ins Auge gefassten Fall steuerlicher Nachprüfung der Bücher des Sch. - unmittelbar darauf gerichtet, zu verhindern, dass die Steuerbehörde ihnen auf die Spur kam und Massnahmen gegen sie traf. Es genügt, dass nach dem Willen der Täter von den falschen Urkunden nur für einen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen, deren Eintritt vorerst noch ungewiss war, Gebrauch gemacht werden sollte (RGSt 16, 133; 75, 19, 25; RG GA 69, 177; RG LZ 1922 Sp 594 Nr. 4; 1923 Sp 287 Nr. 4). Es ist überdies nicht erforderlich, dass die Täter bereits bei der Fälschungshandlung im Sinne hatten, eine bestimmte Person zu täuschen; es genügt vielmehr, dass sie allgemein den Gedanken verfolgten, mit der falschen Urkunde auf den Rechtsverkehr so einzuwirken, dass irgendjemand irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bewogen werden sollte (RGSt 41, 144, 146; 75, 19, 25); das gilt namentlich bei der Täuschung einer Behörde. Die Fälschungen geschahen hiernach "zur Täuschung im Rechtsverkehr". Es bedarf bei dieser Sachlage nicht der Entscheidung der Frage, ob dieses Tatbestandsmerkmal entsprechend der früheren Fassung des § 267 StGB im Sinne einer "Absicht" auszulegen ist oder ob insoweit jetzt weniger strenge Anforderungen nach der inneren Tatseite zu stellen sind.

6

Auch dem Angriff des Michael L., sein Tatbeitrag sei nicht ausreichend festgestellt, fehlt die Grundlage. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Alfons L. mit seinem Vater Michael L. den Plan von Verkäufen "o.R." besprochen, bevor dieser dem R. vorgetragen wurde. Als R. erklärt hatte, ganz ohne Belege könne er nicht kaufen, wohl aber mit einer auf einen erfundenen Namen ausgestellten Rechnung, ging Alfons L. erst nach Rücksprache mit Michael L. und in dessen Einverständnis auf den Vorschlag ein. Mehrfach war Michael L. bei der Unterzeichnung des Alfons L. mit falschem Namen auch selbst zugegen. Die Feststellung, dass Vater und Sohn L. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt und die Tat als eigene gewollt haben, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Nach alledem waren die Revisionen der Beschwerdeführer mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha