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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1953, Az.: 1 StR 115/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1953
Aktenzeichen
1 StR 115/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12404
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 10.10.1952

Fundstelle

  • NJW 1953, 955-956 (Volltext mit amtl. LS) "Urkundenfälschung"

Verfahrensgegenstand

gewerbsmäßiger Hehlerei und Urkundenfälschung

Prozessgegner

1.) den Metallhändler Josef B. aus A., geboren am ... in O. bei P.,

2.) den Invaliden Franz K. aus We., Lkrs. W., dort geboren am ...,

3.) den Metzgergehilfen Hieronymus K. aus We., Lkrs. W., dort geboren am ...,

4.) den Mechanikergehilfen Georg K. aus We., Lkrs. W., dort geboren am ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der § 260 fasst die Einzelfälle der gewerbsmässigen Hehlerei nicht zu einer sog. Sammelstraftat zusammen (wie RGSt 72, 285 und BGHSt 1, 41 - für § 218 a.F. StGB -).

  2. 2.

    "Zur Täuschung im Rechtsverkehr" dient eine fälschlich angefertigte Urkunde auch, wenn sie die Polizei irreführen und die Strafverfolgung hindern soll.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten Josef B. und Franz K. wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 10. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten verurteilt sind. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten Hieronymus und Georg K. werden verworfen. Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Die Angeklagten Josef B. und Franz K..

2

1.

Die auf Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Die Hauptverhandlung, auf der das angefochtene Urteil beruht und in der es ergangen ist, hat im Geschäftsjahr 1952 unter Mitwirkung der Schöffen V. und Ko. stattgefunden, obwohl beide Schöffen entgegen § 51 Abs. 1 GVG, dessen klarer Wortlaut ("Geschäftsjahr") keine andere Auslegung erlaubt, in diesem Geschäftsjahr nicht als Schöffen vereidigt worden sind. Ein Hinweis des Vorsitzenden auf die frühere Beeidigung ersetzt die vom Gesetz geförderte neue Eidesleistung nicht. Die Grosse Strafkammer war deshalb in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmässig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieser unbedingte Revisionsgrund zwingt - bei Josef B., soweit er verurteilt ist - zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGHSt 3, 176 und 1 StR 90/53 vom 10. März 1953). Darin kommt kein Misstrauen gegen die Amtsführung der beiden Schöffen zum Ausdruck. Der § 51 Abs. 1 GVG bindet die Gerichte - mit ihnen das Revisionsgericht - auch, wenn ihnen eine andere gesetzliche Regelung der Schöffenbeeidigung angemessener erschiene. Nur der Gesetzgeber hat darüber zu befinden, ob an der gegenwärtigen Fassung der Vorschrift, die von der früheren unvermittelt abweicht, festzuhalten ist.

3

2.

Die weiteren Verfahrens- und Sachrügen dieser beiden Angeklagten hätten keinen Erfolg gehabt. Zu ihnen ist zu bemerken:

4

a)

Die §§ 218, 217 StPO sind nicht verletzt. Den Rechtsanwalt Dr. Be. als zweiten Wahlverteidiger hat der Ange[xxxxx]

5

"betreibt" bedient. Im übrigen wird für die neue Hauptverhandlung auf BGHSt 1, 41 sinngemäss verwiesen.

6

f)

Das Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

7

II.

Die Angeklagten Hieronymus und Georg K.

8

1.

"Öffentlich aufgestellt" (§ 17 Abs. 1 UnedMetG) ist die von den Angeklagten teilweise entwendete Stromleitung schon deshalb, obwohl sie Privateigentum und auf privaten Grundstücken angebracht ist, weil sie an den Anbringungsorten ohne besonderen Schutz dem Zugriff beliebiger Personen preisgegeben ist. Diese Auslegung entspricht der Entstehung und dem Zweck des § 17, der dem besonderen Schutz der dort angegebenen Metallgegenstände gegen Entwendung dient (BGH 1 StR 105/53 vom 10. April 1953). Die Revision vermengt das im § 17 gesondert verwendete Merkmal "zum öffentlichen Nutzen dient" mit dem Merkmal "öffentlich aufgestellt" und hält das letztere nur für gegeben, wenn die Tat zugleich das erste Merkmal erfüllt. Damit verkennt sie den Tatbestand des § 17 UnedMetG.

9

2.

"Zur Täuschung im Rechtsverkehr" dient eine unechte Urkunde auch, wenn sie hergestellt ist, um die Polizei irrezuführen und die Strafverfolgung des Täters zu hindern. Rechtsverkehr ist nicht nur der private Rechtsverkehr, sondern nach § 267 StGB die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen, innerhalb deren die unechte Urkunde irgendeine rechtliche Bedeutung entfalten soll. Dies kann dadurch geschehen, dass sie, einem Kriminalbeamten zur Entlastung vorgelegt, diesen irreführt und vom Täter ablenkt oder ablenken soll. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist hiernach nicht zu beanstanden.

10

3.

Das Urteil enthält auch sonst keinen Rechtsfehler.

Dr. Peetz Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha