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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1980, Az.: BVerwG 4 B 192.80

Bergung eines gesunkenen Schiffes; Gebotenenheit der sofortigen Bergung eines gesunkenen Schiffes; Abwarten des Tätigwerdens des Störers zur endgültigen Gefahrenbeseitigung; Berechtigung des Störers zur Beseitigung einer Gefahr; Beseitigung von Schifffahrtshindernissen; Geltung des polizeirechtlichen Verursachungsprinzips im Schifffahrtsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 192.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 18905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.07.1980 - AZ: 5 S 484/80

Fundstelle

  • VkBl 1982, 135

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Dezember 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 235.509,66 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Begründung, die in offenbarer Verkennung der verfahrensrechtlichen Aufgabe dieses Rechtsmittels in unangemessenem Umfange auch solche Darlegungen enthält, die nach ihrem eigenen Zugeständnis nicht zur Zulassung der Revision führen können, kann ein Grund für die Zulassung der Revision nicht entnommen werden.

2

1)

Die Beschwerde zielt darauf ab, das Prinzip der auf den Verwertungserlös beschränkten Reederhaftung, das in § 30 Abs. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - WaStrG - seinen Niederschlag gefunden habe, auch für Fälle der vorliegenden Art zur Geltung zu bringen. Dazu möchte sie insbesondere das Verhältnis von § 28 zu § 30 WaStrG grundsätzlich geklärt wissen. Auch macht sie geltend, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, indem es den "Ermessensausfall" bei der behördlichen Entscheidung, nicht nach § 30 Abs. 1 WaStrG vorzugehen, gebilligt habe. Ferner meint sie, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf den Tatbestand des § 30 Abs. 1 WaStrG nicht aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision aus einem der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO genannten Gründe:

3

a)

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren - was die Bergung des gesunkenen Schiffes anbelangt - die in § 30 WaStrG (und die in § 28 Abs. 3 WaStrG) enthaltenen Eingriffsvoraussetzungen erkennbar nicht gegeben: Die Verantwortlichen seien bekannt gewesen und es spreche nichts dafür, daß ein sofortiges Einschreiten geboten gewesen sei. Letzteres ergebe sich daraus, daß die markierte Lage der "H." am Rande der Fahrrinne der-Schiffahrt zunächst ausreichend Raum gelassen habe und ein Tätigwerden der Störer zur endgültigen Gefahrenbeseitigung durchaus habe abgewartet werden können (Berufungsurteil S. 23). An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zwar rügt die Beschwerde eine fehlende Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf den Tatbestand des § 30 Abs. 1 WaStrG, sie legt aber nicht dar, inwiefern die vorgenannten Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Auffassung, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 WaStrG seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, nicht zu tragen geeignet sind. Außerdem bezeichnet sie nicht weitere Aufklärungen, die sich diesbezüglich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen.

4

Bei dieser Sach- und Rechtslage scheidet ein Vorgehen des Wasser- und Schiffahrtsamtes nach § 30 WaStrG mit der Folge der dort in Absatz 4 geregelten Haftungsbeschränkung für den vorliegenden Fall aus. Deshalb würden sich in einem Revisionsverfahren die von der Beschwerde bezüglich der Auslegung des § 30 WaStrG als klärungsbedürftig angeführten Rechtsfragen nicht stellen. Da die Eingriffsvoraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 WaStrG hier nicht vorliegen, würde in einem Revisionsverfahren auch nicht darüber zu befinden sein, nach welchen Kriterien das der Behörde nach dieser Vorschrift ferner eingeräumte Ermessen auszuüben ist und wie weit die Klägerin sich auf einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch berufen kann. Der von der Beschwerde für den vorliegenden Fall geltend gemachte "Ermessensausfall" kommt aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Es trifft daher auch nicht zu, daß das Berufungsgericht insofern von dem Urteil des Senats vom 22. August 1975 - BverwG IV C 52.72 - (Buchholz 445.5 § 30 WaStrG Nr. 1) abgewichen sei.

5

b)

Auch soweit die Beschwerde die Ansicht vertritt, die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach § 30 Abs. 4 WaStrG müsse im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf strompolizeiliche Maßnahmen nach § 28 WaStrG ausgedehnt werden, wirft sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die in § 30 WaStrG hinsichtlich der Beseitigung von Schiffahrtshindernissen getroffenen Sonderregelungen sind nicht auf den Regelungsbereich des § 23 WaStrG zu übertragen (vgl. Urteil des Senats vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 60.77 - betr. § 30 Abs. 1, letzter Halbsatz WaStrG). Dazu wäre eine Änderung des Gesetzeswortlauts erforderlich, der nicht durch die Rechtsprechung - auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - vorzugreifen ist; verfassungsrechtlich ist zudem nicht geboten, die in § 30 Abs. 4 WaStrG geregelte Haftungsbeschränkung auf andere Maßnahmen der Strompolizei auszudehnen.

6

2)

Die Beschwerde meint ferner, daß anläßlich des vorliegenden Falles der "strompolizeiliche Störerbegriff" grundsätzlich zu klären sei. Zu fragen sei, "ob ein Dritter, der das Sinken eines fremden Schiffes auf Bundeswasserstraßen durch einen Zusammenstoß mitverursacht hat, die dadurch eingetretene strompolizeiliche Gefahr oder Störung 'unmittelbar' mitverursacht hat und darum Verhaltensstörer im Sinne von § 25 Abs. 1 und 2 WaStrG ist". Die Beschwerde vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß bei Bergungsfällen die Störungsursache sich in der störenden Sache "radiziere" und somit auf eine an die störende Sache anknüpfende Zustandshaftung beschränkt sei.

7

Auch dieses Vorbringen führt nicht auf klärungsbedürftige Rechtsfragen des Bundesrechts. Es ist durch geltendes Recht, nämlich durch § 25 Abs. 1 Satz 1 WaStrG, ausdrücklich angeordnet, daß strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten von Personen erforderlich werden, gegen die Personen zu richten sind, die die Gefahr oder die Störung verursacht haben. Zwar kann im Einzelfall zweifelhaft sein, welches Verhalten für die Störung ursächlich ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Im Recht der Strompolizei sei ebenso wie im allgemeinen Polizeirecht anerkannt, daß die Polizeipflicht eines Störers unabhängig vom Verschulden eintrete. Die mit diesem Verständnis zwangsläufig verbundene weite Grenzziehung des Kreises der Verantwortlichen werde mit der gleichfalls allgemein geltenden Lehre von der Unmittelbarkeit der polizeilichen Störung begrenzt. Danach sei Störer nur derjenige, dessen Verhalten unmittelbar die Gefahr gesetzt habe. Dagegen blieben entferntere, lediglich mittelbare Verursachungen außer Betracht (vgl. Berufungsurteil S. 20). Dieser Rechtsauffassung (vgl. die Hinweise im Berufungsurteil a.a.O.), die im Grundsatz auch von der Beschwerde anerkannt wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 43 und 47), ist ohne weiteres zuzustimmen; im Hinblick auf sie eröffnet der vorliegende Fall nicht die Gelegenheit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung. Es mag demjenigen, der ohne sein Verschulden an einem Schiffszusammenstoß beteiligt und deshalb für dessen Folgen mitursächlich war, unbillig erscheinen, daß auch er für die Bergung des Schiffahrtshindernisses in Anspruch genommen wird. Das beruht jedoch auf dem anerkanntermaßen für das Polizeirecht geltenden Verursachungsprinzip, nach dem es - wie dargelegt - gerade nicht auf das Verschulden des einen oder anderen Verursachers ankommt (wegen des sog. Auswahlermessens vgl. unten 3).

8

Hiervon in Fällen der Schiffskollision abzuweichen, läßt § 25 Abs. 1 WaStrG nicht zu. Insbesondere sind - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - nicht etwa aus dem Normzweck dieser Vorschrift besondere, den Kreis der verantwortlichen Personen für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich einschränkende Wirkungen herzuleiten. Sind im Fall einer Kollision das eine oder das andere Schiff oder auch sämtliche Schiffe gesunken, so ist das dadurch entstandene Schiffahrtshindernis unmittelbar durch sämtliche an der Kollision beteiligte Schiffe (genauer: durch die Schiffsführer dieser Schiffe) gemeinsam bewirkt worden. Daraus ergibt sich deren gemeinsame Verantwortlichkeit nach § 25 Abs. 1 WaStrG. Dagegen kann für die Frage, wer im Falle einer Schiffskollision die Störung zu beseitigen hat, nicht ausschlaggebend sein, ob nur das Schiff des einen oder auch das des anderen Beteiligten gesunken ist. Das ist ebenso offensichtlich wie die gemäß § 25 Abs. 1 WaStrG bestehende Verantwortlichkeit eines jeden Beteiligten nicht nur für sein eigenes Schiff, sondern für sämtliche Schiffe, die infolge der Kollision gesunken sind und (gemeinsam oder einzeln) ein Schiffahrtshindernis, bilden.

9

Soweit die Beschwerde es unternimmt, den Kollisionsvorgang aufzuspalten in das schiffahrtspolizeiliche Fehl verhalten, den eigentlichen Zusammenstoß der Schiffe und das "an-die-Stelle-Bringen des Schiffahrtshindernisses", führt das zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorgänge sind, soweit es hier um die "Unmittelbarkeit" der Verursachung geht, nicht zu trennen. Vielmehr stehen im Falle der Schiffskollision das Steuern des Schiffes, der Zusammenstoß mit einem anderen Schiff und das Absinken eines oder mehrerer Schiffe bei natürlicher Betrachtungsweise in so engem Sachzusammenhang, daß es verfehlt wäre, hinsichtlich des einen oder des anderen Vorganges von einer bloß "mittelbaren" Verursachung zu sprechen. Dies ist nach Auffassung des Senats offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

10

3)

Die Beschwerde mißt ferner der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob bei der polizeilichen bzw. strompolizeilichen Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen die Leistungsfähigkeit eines Störers den Ausschlag für seine alleinige oder vorrangige Inanspruchnahme geben kann" (Beschwerdebegründung S. 69). Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. Klarstellend ist zunächst zu bemerken, daß die Klägerin nicht "allein oder vorrangig", sondern neben dem an dem Zusammenstoß beteiligten Schiffer Buil (vgl. hierzu das Beschwerdeverfahren BVerwG 4 B 193.80) "gleichrangig" in Anspruch genommen worden ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Auswahl zwischen mehreren Störern im Ermessen der Behörde liege (vgl. Berufungsurteil S. 19, 21, 22). Im vorliegenden Fall sprächen sachliche Gesichtspunkte für ein Vorgehen gegen alle in Betracht kommenden Störer. Insbesondere sei es eine durchaus sachgerechte Überlegung, im Interesse eines effektiven polizeilichen Einschreitens auch die Klägerin in Anspruch zu nehmen; denn diese habe eine stärkere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und es sei ihr ein schnelleres Tätigwerden eher möglich als dem mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten belasteten Schiffsführer Buil.

11

Die hiergegen von der Beschwerde erhobenen Einwendungen führen nicht zu klärungsbedürftigen Rechtsfragen des Bundesrechts. Nach der vorab zu 2) dargelegten Rechtslage besteht grundsätzlich die volle strompolizeiliche Verantwortlichkeit eines jeden an einer Schiffskollision beteiligten Schiffsführers. Im allgemeinen kann sich keiner der Beteiligten darauf berufen, daß auch andere durch ihr Verhalten den Zusammenstoß der Schiffe mitverursacht haben. Da die Kollision im Normalfall das Ergebnis beiderseitigen Verhaltens ist - auf Vorschuldensfragen kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an -, ist die "gleichrangige" Inanspruchnahme aller beteiligten Personen als Verhaltensstörer für Fälle dieser Art geradezu typisch und bedarf im Regelfall keiner besonderen Rechtfertigung. Davon mag es Ausnahmen geben, etwa wenn von der Inanspruchnahme eines Beteiligten aus Gründen besonderer Härte abzusehen wäre. Das kann jedoch hier offenbleiben; denn der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, zu solchen Abgrenzungsfragen näher Stellung zu nehmen. Indem das Berufungsgericht die ermessensgerechte Inanspruchnahme der Klägerin insbesondere mit dem "Interesse eines effektiven polizeilichen Einschreitens" gerechtfertigt und in diesem Zusammenhang auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin abgestellt hat, hat es sachgemäße Gesichtspunkte benannt.

12

4)

Die Beschwerde hält ferner die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "ob ein Verwaltungsakt, ..., der mit einer Verwaltungsvollstreckung verbunden ist, rechtmäßig ist, wenn er eine Fristbestimmung 'auf gut Glück' enthält, und ob ein solcher Verwaltungsakt möglichkeitskonform ausgelegt werden kann" (vgl. Beschverdebegründung S. 72). Damit bezieht sich die Beschwerde auf die in der Verfügung vom 23. Februar 1977 gesetzte Frist von zehn Tagen, die sie für zu gering bemessen hält, so daß von ihr etwas Unmögliches verlangt werde. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Fristbestimmung in dem Sinne ausgelegt, daß damit nicht die Durchführung der Bergung, sondern nur der Beginn der Bergungsarbeiten gemeint sei (Berufungsurteil S. 25). Diese Auslegung beruht auf Erwägungen, die sich auf den vorliegenden Einzelfall beziehen und daher allgemeine klärungsbedürftige Rechtsfragen des Bundesrechts nicht aufwerfen.

13

5)

Die Beschwerde mißt ferner der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob und inwieweit im Polizeirecht, insbesondere im Strompolizeirecht, eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Störer hinsichtlich der Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme besteht" (vgl. Beschwerdebegründung S. 74). Das Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht näher eingegangen. Dazu bestand im vorliegenden Fall auch kein Anlaß. Denn es ergeben sich - auf der Grundlage, daß die Klägerin als Handlungsstörerin voll verantwortlich ist - keine Anhaltspunkte dafür, daß zugunsten der Klägerin "bei der Kostenerstattung nach Gerechtigkeitskriterien zu differenzieren wäre" (vgl. Beschwerdebegründung S. 73). Diese Frage würde sich demnach auch in einem Revisionsverfahren nicht stellen, so daß dieser Fall dem Senat keine Gelegenheit geben würde, etwaige Differenzierungen im Sinne der von der Beschwerde gewünschten - zumindest teilweisen - Befreiung von den Kosten der Ersatzvornahme vorzunehmen. Übrigens ließe sich die Frage nach der gerechten Verteilung der Bergungskosten wohl nicht ohne Klärung des Verschuldens der an dem Unfall beteiligten Personen beantworten. Die Verschuldensfrage ist jedoch im Rahmen der strompolizeilichen Haftung ausgeklammert, was andererseits dazu führt, daß das Einstehenmüssen eines Beteiligten für die (gesamten) Bergungskosten zunächst nur als eine Vorleistung anzusehen ist. Ob der gebotene Ausgleich unter den Störern, soweit er bei Berücksichtigung der etwaigen versicherungsmäßigen Abdeckung von Interesse ist, anschließend zustande kommt, hängt von Umständen des Einzelfalles ab, die ohne Einfluß auf die polizeiliche Verantwortlichkeit des Störers sind.

14

Die Beschwerde wird daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 235.509,66 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues