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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1978, Az.: VII ZR 313/75

Hemmung der Verjährung; Prüfung des Unternehmerwerkes; Hemmung der Verjährung, wenn der Unternehmer das Werk eines Dritten prüfen will; Ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung eines Architekten; Möglichkeit der Verweisung eines Werkunternehmers auf das mitwirkende Planungsverschulden des Architekten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1978
Aktenzeichen
VII ZR 313/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.09.1975
LG Köln

Fundstellen

  • DB 1978, 2121 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2393-2394 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1978, 927

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung wird auch dann nach § 639 Abs. 2 BGB gehemmt, wenn der Unternehmer nur das Werk eines Dritten prüfen will, seine Prüfung aber objektiv auch das eigene Werk betrifft und er damit rechnen muß, daß der Besteller von ihm auch die Prüfung des eigenen Werks erwartet (im Anschluß an BGH NJW 1964, 647 [BGH 30.12.1963 - VII ZR 88/62]).

Redaktioneller Leitsatz

Will der Unternehmer nur das Werk eines Dritten prüfen, betrifft seine Prüfung aber objektiv auch das eigene Werk und muß er damit rechnen, das der Besteller die Prüfung des eigenen Werks auch von ihm erwartet, wird die Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB gehemmt.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten Sch. gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte Sch. hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der klagende Verein errichtete in den Jahren 1960 bis 1964 den Neubau seiner Abteikirche Kö. in M.. Planung und Bauleitung lagen bei dem Beklagten Sch. (im folgenden: der Architekt). Zeitliche Beschränkungen seiner Haftung waren nicht vereinbart.

2

Der über eine Treppe erreichbare Eingang zur Kirche wurde als offene Halle mit überdachten seitlichen Zugängen zu den Pforten der Kirche ausgestaltet. Unter diesem sog. "Paradies" wurden Räume geschaffen, die für Versammlungen und andere Zwecke bestimmt waren. Der Boden der Eingangshalle war demgemäß als begehbares Flachdach konstruiert.

3

Die hierfür erforderlichen Dachdecker- und Klempnerarbeiten wurden im Dezember 1963 dem Beklagten Kl. (künftig: der Dachdecker) übertragen und von ihm noch im selben Monat ausgeführt. Die Aufträge für den Schutzanstrich und die Verlegung der Bodenplatten erhielten andere Unternehmer.

4

Die Kirche wurde am 1. September 1964 geweiht. Seine Schlußrechnung für das gesamte, auch andere Aufträge des Klägers umfassende Bauvorhaben erteilte der Architekt am 27. Januar 1967, und zwar aufgrund einer Besprechung, die am 12. September 1966 stattgefunden hatte.

5

Schon bald nach der Fertigstellung der Kirche trat in den Räumen unterhalb der Eingangshalle Feuchtigkeit auf. Der Kläger wendete sich an den Architekten, der seinerseits den Dachdecker zur Mängelbeseitigung heranzog. Dessen Bemühungen blieben erfolglos. Im Januar 1973 beauftragte der Kläger dann den Dipl.-Ing. R. mit der Erstattung eines Gutachtens über Schadensursache und Möglichkeiten zur Behebung der Mängel.

6

Auf die von diesem Sachverständigen vorgelegten Gutachten gestützt, hat der Kläger im Oktober 1973 Klage erhoben. Zuletzt hat er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.793,66 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch unzulängliche Planung und Ausführung des zur Abteikirche führenden Eingangsgebäudes entstanden ist und noch entsteht, insbesondere wegen der durch mangelhafte Durchlüftung und Isolierung hervorgerufenen Feuchtigkeitserscheinungen. Die Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit geleugnet, die Höhe des Schadens bestritten und sich im übrigen auf Verjährung berufen.

7

Das Landgericht hat ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt und dazu von dem Sachverständigen Professor Br. ein Gutachten eingeholt. Sodann hat es dem Zahlungsantrag in Höhe von 12.243,40 DM nebst Zinsen stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner nach Maßgabe der von dem Sachverständigen Professor Br. zur Schadensbeseitigung getroffenen Feststellungen zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet seien, soweit er dem Kläger durch Mängel und dadurch bedingte Feuchtigkeitserscheinungen infolge mangelhafter Planung, Bauleitung und Ausführung des Eingangsgebäudes noch entsteht. Die - auch hinsichtlich der Zinsen - weitergehende Klage hat es abgewiesen.

8

Die Berufung des Architekten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung des Dachdeckers hat es beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.081,13 DM und den Architekten darüber hinaus zur Zahlung weiterer 8.162,27 DM, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger ein Drittel allen weiteren Schadens zu ersetzen, soweit er durch die Erneuerung der Wandanschlüsse verursacht werde, der Architekt dazu allein den nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Br. darüber hinausgehenden Schaden.

9

Im Revisionsverfahren ist der Architekt dem Kläger als Streithelfer beigetreten. Als Beklagter und als Streithelfer beantragt er, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als seine Berufung zurückgewiesen und der Berufung des Dachdeckers stattgegeben worden ist, auf seine Berufung die gegen ihn gerichtete Klage vollständig abzuweisen und ferner die Berufung des Dachdeckers zurückzuweisen. Der Kläger und der Dachdecker bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht führt den Schaden am Boden der Eingangshalle nicht allein auf Fehler des Dachdeckers zurück; ursächlich hierfür sei auch der von einem anderen Unternehmer mangelhaft hergestellte Bodenbelag. Für den gesamten Schaden verantwortlich sei außerdem der Architekt: Er habe weder hinreichend sorgfältig geplant noch die Arbeiten genügend überwacht. Soweit der von dem Dachdecker zu vertretende Schaden auch auf einem Planungsfehler beruhe, müsse der Kläger sich das Verschulden des Architekten nach §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen. Als Gesamtschuldner hätten beide Beklagten daher nur für einen Teil des Schadens einzustehen; für den Rest hafte der Architekt allein.

11

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision dem entgegenhält, greift nicht durch.

12

1.

Ohne Erfolg rügt sie, daß das Berufungsgericht einen Planungsfehler des Architekten auch hinsichtlich solcher Leistungen annimmt, die von dem Dachdecker zu erbringen waren.

13

a)

Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Br. getroffen hat, konnte Feuchtigkeit vor allem deshalb vom Boden der Eingangshalle in die darunter gelegenen Räume gelangen, weil die von dem Dachdecker ausgeführte Abdichtung des Bodens nicht ordnungsgemäß an das seitlich aufgehende Mauerwerk angeschlossen worden war: Der Dachdecker hätte zu diesem Zweck den senkrechten Schenkel des von ihm eingelegten Kupferwinkelblechs wenigstens 15 cm hoch über die Abdichtung hinausführen müssen und sich nicht - wie geschehen - mit einem Winkelblech von nur etwa 20 cm Zuschnitt und Schenkellängen von je 10 cm begnügen dürfen. Ferner hatte er es versäumt, für den Anschluß des Blechs an das Mauerwerk einen Kapp- oder Überhangstreifen bzw. ein Formstück zu verwenden, wodurch erst das Eindringen von Oberflächenwasser in die unteren Räume hätte verhindert werden können.

14

b)

Danach entlastet es den Architekten nicht, daß in dem Angebot des Dachdeckers vom 5. Dezember 1963 unter Position 7 ein Kupferblech-Wandanschluß von 35 cm Zuschnitt vorgesehen war und der Sachverständige diese Breite als noch ausreichend beurteilt. Die Revision weist nicht nach, daß der Dachdecker auch die für den Anschluß des Kupferblechs sonst notwendigen Leistungen (Kapp- oder Überhangstreifen bzw. Formstück) angeboten und damit schon von sich aus den Anforderungen genügt hatte, die an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung des Architekten zu stellen gewesen wären. Dieser hätte vielmehr bei der Prüfung des Angebots alsbald erkennen können und müssen, daß der Dachdecker vom Umfang der ihm übertragenen Arbeiten eine unzureichende Vorstellung besaß und deshalb entsprechend belehrt werden mußte. Aber auch unabhängig davon hätte der Architekt, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausführt, dem Dachdecker für den Anschluß der Abdichtung an das Mauerwerk entweder Detailzeichnungen übergeben oder ihn mit konkreten Einzelanweisungen versehen müssen.

15

2.

Für den Schaden, der infolge des mangelhaften Anschlusses der Abdichtung eingetreten ist, haftet zwar auch der Dachdecker. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht aber an, daß das den Architekten nicht von seiner Verantwortlichkeit für das Planungsverschulden befreit sowie daß der Architekt außerdem die Arbeiten des Dachdeckers zu überwachen hatte und er auch diese Verpflichtung vernachlässigt hat. Zu besonderer Sorgfalt bei der Bauaufsicht hatte er schon deshalb Anlaß, weil seine Planung nicht ausreichte. Zutreffend gelangt das Berufungsgericht daher zu dem Ergebnis, daß der Fehler am Anschluß der Abdichtung spätestens bei der Herstellung des Bodenbelags hätte erkannt und beseitigt werden müssen.

16

3.

Rechtsbedenkenfrei stellt das Berufungsgericht ferner fest, daß die Abdichtung noch zusätzlich beschädigt worden ist, weil der mit der Herstellung des Bodenbelags beauftragte Unternehmer den Gefällebeton unmittelbar auf die Abdichtung aufgebracht und außerdem im Mörtelbett der Basaltinplatten keine Dehnungsfugen gelassen hatte. Zur Einholung des von dem Architekten beantragten weiteren Sachverständigengutachtens war das Berufungsgericht nicht genötigt. Ob der auf den mangelhaften Bodenbelag zurückzuführende Schaden letztlich auf einem Planungsverschulden beruht oder infolge nicht fachgerechter Arbeit und unzulänglicher Bauaufsicht entstanden ist, bedarf keiner Klärung: Der Architekt ist hierfür in jedem Falle verantwortlich.

17

4.

Soweit die Revision sich schließlich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Dachdecker nur für einen Teil des Schadens als Gesamtschuldner mit dem Architekten haften läßt, diesen aber zum Ersatz des ganzen Schadens verurteilt, entbehrt ihre Rüge danach der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Bei der Abwägung der jeweiligen Verantwortlichkeit sind dem Berufungsgericht Rechtsfehler nicht unterlaufen. Willkürlich ist es dabei nicht vorgegangen. Seine Auffassung, daß der Dachdecker den Kläger gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB auf das mitwirkende Planungsverschulden des Architekten verweisen kann, befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B.Urteile vom 9. Januar 1964 - VII ZR 171/62 = Schäfer/Finnern, Rechtsprechung der Bau-Ausführung, Z 2.400 Bl. 33;4. Februar 1965 - VII ZR 100/63 = Schäfer/Finnern Z 2.400 Bl. 41;11. Oktober 1965 - VII ZR 124/63 = Schäfer/Firmem Z 2.414 Bl. 146;21. März 1966 - VII ZR 153/65 = Schäfer/Finnern Z 2.414 Bl. 157; NJW 1972, 447).

18

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch nicht verjährt: Der Kläger könne dem Architekten entgegenhalten, daß die Verjährung zumindest bis zum September 1972 gemäß § 639 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sei.

19

Auch das hält den Angriffen der Revision stand.

20

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verjährung eines aus Mängeln des Architektenwerks hergeleiteten Ersatzanspruchs nicht schon dann gehemmt wird, wenn der Architekt den Bauherrn bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Bauunternehmer unterstützt (Senatsurteile NJW 1964, 647, 648 [BGH 30.12.1963 - VII ZR 88/62];vom 2. März 1972 - VII ZR 146/70 = VersR 1972, 640, 641;vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76, zur Veröffentlichung bestimmt).

21

2.

Sodann stellt es fest, daß der Architekt bereits seit Mai 1965 mit der Prüfung und Behebung der hier in Rede stehenden Mängel befaßt gewesen sei. Am 22. März 1966 habe der für ihn tätige Architekt Kr. zusammen mit dem Dachdecker und Vertretern des Klägers die Schadensstelle besichtigt. Ende September 1966 hätten Kr. und der Dachdecker zwar nach Entfernung von drei Stufen der Haupteingangstreppe gesehen, daß das Wasser oberhalb der Isolierung hinter das Kupferblech gelange und dann in das darunter liegende Mauerwerk dringe; die Mängel seien aber nicht hinreichend behoben worden. Auf Aufforderung des Klägers hätten deshalb beide Beklagten sich weiterhin um die Ermittlung der Ursachen und die Beseitigung der Schäden bemüht. Am 2. Oktober 1970 hätten der vom Architekten beauftragte Architekt F. und die Plattenleger gefunden, daß die Isolierung an drei Stellen nicht aufgekantet war und die Durchfeuchtung vom Oberflächenwasser stammte. Sei eine abschließende Beurteilung danach auch noch nicht möglich gewesen, so habe man doch bereits vorgeschlagen, den Plattenbelag zu entfernen und die Isolierung ordnungsgemäß bis zu seiner Oberkante hochzuführen. Noch am 20. September 1972 habe F. mit dem Dachdecker und Vertretern des Klägers über die hier denkbaren Schadensursachen verhandelt.

22

Der Architekt habe allerdings immer wieder den Dachdecker für den Schaden verantwortlich gemacht, so daß der Kläger sich insoweit eine Zeitlang an diesen gehalten habe.

23

Die Parteien hätten aber die Mängel nicht übereinstimmend allein dem Dachdecker zur Last gelegt; sie hätten vielmehr damit gerechnet, daß der Architekt gleichfalls dafür einzustehen habe. Die vorgelegten Urkunden ergäben, daß der Kläger auch von ihm Ersatz verlangen wollte, sofern ihm Planungs- oder Aufsichtsfehler unterlaufen seien. Aus den Aktennotizen des Rechtsanwalts Be. vom 20. September 1972 und des Architekten F. vom 10. Oktober 1972 gehe nicht hervor, daß der Architekt eine Beteiligung an der Mängelbeseitigung abgelehnt habe. Eine derartige Ablehnung sei auch vorher nicht erfolgt.

24

3.

Danach hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis mit seiner Auffassung recht, daß die Verjährung zumindest bis zu jener Verhandlung vom 20. September 1972 gehemmt gewesen ist.

25

a)

In seinem Urteil NJW 1964, 647 [BGH 30.12.1963 - VII ZR 88/62] hat der Senat freilich betont, daß der Unternehmer sein Werk im Hinblick auf die vom Besteller gerügten Mängel überprüfen oder deren Beseitigung versuchen müsse, wenn die Verjährung nach § 639 Abs. 2 BGB gehemmt werden solle. Hier wäre daher zunächst zu klären gewesen, ob der Architekt bei der Prüfung der Schadensursachen auch die eigene Planung und Bauaufsicht, nicht nur das Werk des Dachdeckers und des Plattenlegers auf Mängel hin untersucht hat.

26

b)

Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar nicht ausdrücklich gestellt; die sie bejahende Antwort ergibt sich aber aus den von ihm getroffenen Feststellungen. Danach kamen schon seit dem 22. März 1966 mangelhafte Planung und Aufsicht des Architekten als vorrangige Schadensursachen in Betracht.

27

Auch jede der sich anschließenden Ermittlungen des Architekten hätte bei folgerichtiger Beurteilung sogleich dessen eigene Fehler aufdecken müssen. Der Architekt suchte die Ursachen zwar allein bei den Unternehmern; objektiv prüfte er aber - wie von ihm erwartet - sein eigenes Werk mit.

28

c)

Das ist entscheidend. Betrifft die Prüfung objektiv auch das eigene Werk und muß der Unternehmer - hier der Architekt - damit rechnen, daß der Besteller - hier der Kläger - von ihm auch die Prüfung des eigenen Werks erwartet, so kann der Unternehmer sich nicht darauf berufen, daß er nur das Werk anderer Unternehmer - hier des Dachdeckers und des Plattenlegers - habe prüfen wollen. Die Hemmung der Verjährung wird mithin in derartig gelagerten Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Unternehmer sich - für den Besteller nicht erkennbar - auf die Prüfung solcher Mängel beschränkt, die einem Dritten zur Last gelegt werden könnten. Der fahrlässig handelnde Unternehmer würde sonst einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Vorteil gegenüber solchen Unternehmern erlangen, die ihre Prüfungspflicht mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen und damit in bezug auf die gegen sie selbst gerichteten Ansprüche jedenfalls eine Hemmung der Verjährung herbeiführen.

29

4.

Auf die Frage, wann der Kläger das Werk des Architekten abgenommen hat, kommt es danach nicht mehr an. Auch wenn die Abnahme, wie die Revision meint, bereits im September 1964 erfolgt sein sollte, wäre die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB infolge der zumindest vom März 1966 bis zum September 1972 währenden Hemmung bei Klageerhebung im Oktober 1973 noch nicht abgelaufen gewesen.

30

III.

Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Girisch
Recken
Doerry
Bliesener