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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1996, Az.: BVerwG 3 C 15.95

Seuchenfall; Verhalten des Tierhalters; Tierseuchenpolizeiliche Verpflichtung; Entschädigungsfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 15.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 04.11.1992 - AZ: 3 K 689/92.NW
OVG Rheinland-Pfalz - 14.12.1993 - AZ: 6 A 10646/93

Fundstellen

  • RdL 1996, 300
  • Rdl 1996, 300-301

Verfahrensgegenstand

Entschädigung nach Tierseuchengesetz

Amtlicher Leitsatz

Das Verhalten des Tierhalters steht dann im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Seuchenfall (§ 69 Abs. 1 TierSG 1980), wenn es gegen eine tierseuchenpolizeiliche Verpflichtung im Rahmen eines Seuchengeschehens verstößt, das die Grundlage für den Entschädigungsfall bildet (Ergänzung zumUrteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 19.93 - BVerwGE 98, 111).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski und Kimmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1993 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in ... auf dem er mit seiner beim Kreisveterinäramt ... angestellten Ehefrau - einer Tierärztin wohnt. Er hielt Ende November 1990 zwei Jersey-Jungrinder und sieben Schafe auf einer eingezäunten Weide in der Nähe von ... Auf dem Gehöft des Klägers in ... selbst befanden sich damals außerdem zwei Pferde und mehrere Kleintiere.

2

Am 26. November 1990 wurde in der Nähe der Weide ein Fuchs erschossen, der - wie sich nach der von der Ehefrau des Klägers veranlaßten Untersuchung beim Veterinäramt herausstellte - an Tollwut erkrankt war. Darauf ordnete die Kreisverwaltung ... mit einer an die Ehefrau des Klägers gerichteten tierseuchenpolizeilichen Verfügung vom 28. November 1990 an, daß die Tiere auf der Weide mit sofortiger Wirkung unter amtstierärztliche Beobachtung zu stellen wären und verbot u.a., eines der Tiere ohne Genehmigung des Veterinäramts von seinem derzeitigen Standort zu entfernen. Am 22. Dezember 1990 bemerkte der Kläger unruhiges Verhalten unter den Weidetieren und verbrachte ohne Genehmigung des Veterinäramts einen Schafbock und ein Schaf in einen geschlossenen Stallraum auf dem Hof. Über diesen Vorgang informierte er am 27. Dezember 1990 den Veterinär und wies auch auf eine Erkrankung des Schafes hin, das bei der sofort vorgenommenen tierärztlichen Besichtigung bereits an Tollwut verendet war. Am 9. Januar 1991 meldete der Kläger die Erkrankung eines der beiden Jersey-Rinder auf der Weide. Wegen des starken (später bestätigten) Verdachts auf Tollwut wurde dieses Tier auf Veranlassung des Veterinäramts im Einverständnis des Klägers getötet.

3

Den Antrag des Klägers, ihm für dieses Rind den durch zwei vom Bauernverband gestellte Schätzer festgestellten Wert in Höhe von 1.100 DM zu ersetzen, wies die Bezirksregierung zurück. Sie begründete das damit, daß der Kläger gegen die behördliche Verfügung vom 28. November 1990 verstoßen und andere Tiere gefährdet habe. Dabei ging sie zunächst irrtümlich davon aus, daß das getötete Rind auf dem Hofgrundstück untergebracht war.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren hatte der Kläger mit seiner Verpflichtungsklage in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigungsleistung aus § 66 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes - TierSG - hergeleitet. Die Entschädigung sei nicht nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 c) TierSG in der Fassung der ab 1. Juni 1991 geltenden Änderung ausgeschlossen; denn der Kläger habe keine tierseuchenbehördliche Anordnung "im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall" schuldhaft verletzt. Der die Entschädigung auslösende Fall sei hier die Tötung des Jersey-Jungrindes am 9. Januar 1991 auf der Weide. Dieses Rind habe er nicht von seinem Standort auf der Weide entfernt, und er habe dessen Erkrankung am 9. Januar 1991 unverzüglich dem Kreisveterinäramt angezeigt.

5

Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beschränke sich der die Entschädigung auslösende Fall nicht auf die Tötung des Jersey-Rindes. Jede Nichtbefolgung oder Übertretung von Schutzmaßnahmen solle nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in§ 69 TierSG grundsätzlich den Wegfall des Entschädigungsanspruchs zur Folge haben. Der Tierhalter müsse im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung nicht nur um die Verhütung oder Verminderung des ihm entstehenden Schadens besorgt sein, sondern sei auch zugleich verpflichtet, die von seinem Bestand ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden. Eine solche andere Tiere und Menschen erfassende Gefährdung habe der Kläger aber im vorliegenden Fall durch das anordnungswidrige Verbringen der Schafe aus dem Beobachtungsstandort in höchstem Maße heraufbeschworen.

6

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Zwar könne der Kläger nicht mit seiner Auffassung durchdringen, daß ein Ausschluß von der Entschädigungsregelung nach § 69 Abs. 1 TierSG nicht in Betracht komme, wenn die Ursächlichkeit des Verstoßes für die Erkrankung des getöteten Rindes ausgeschlossen sei. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Möglichkeit bestanden habe, daß der Pflichtverstoß einen Einfluß auf den Schadenseintritt hatte oder daß das den Verstoß begründende Verhalten unmittelbar das die Entschädigung auslösende Tier betreffe. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Ein Zusammenhang zwischen dem dem Kläger vorgeworfenen Verstoß gegen die tierseuchenpolizeiliche Verfügung vom 28. November 1990 und der Erkrankung des streitbefangenen Jersey-Jungrindes an Tollwut sei ausgeschlossen und zum anderen beinhalte der Verstoß kein Fehlverhalten im Umgang mit diesem Rind.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.

8

Nach ihrer Auffassung steht der Anordnungsverstoß vom 22. Dezember 1990 bezüglich des Schafes und des Schafbockes mit der Erkrankung des Jersey-Jungrindes am 9. Januar 1991 und seiner Nottötung in einem Zusammenhang, der den Entschädigungsausschluß gemäß § 69 TierSG rechtfertigt. Mit dem anordnungswidrigen Verbringen der Schafe aus dem Beobachtungsstandort habe der Kläger die Gefahr vergrößert, die von seinem Tierbestand für andere Tiere und Menschen ausgegangen sei, und seiner Verplichtung zuwidergehandelt, diese Gefahr zu vermindern.

9

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1993 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 1992 die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die Entscheidungen der Vorinstanzen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt die Auffassung, der für den gesetzlich geforderten Zusammenhang maßgebliche Seuchenfall, der auch die Frage der Entschädigung für das Rind ausgelöst habe, sei in dem durch den tollwütigen Fuchs auf der Weide des Klägers ausgelösten Tollwutgeschehen zu sehen.

13

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es hat den Begriff "im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Seuchenfall" in § 69 Abs. 1 TierSG in der Fassung vom 28. März 1980 (BGBl I S. 386) unrichtig ausgelegt. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine abschließende Entscheidung nicht zulassen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

14

1.

Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die Entschädigungsvoraussetzungen des § 66 TierSG erfüllt sind. Unzutreffend ist jedoch seine Auffassung, daß kein Ausschlußtatbestand eingreife. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b) und c) TierSG entfällt der Entschädigungsanspruch dann, wenn im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Seuchenfall eine Vorschrift einer nach dem Tierseuchengesetz oder dem Tierkörperbeseitigungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung oder eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt worden ist. Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entfernung des Schafbockes und des Schafes von der Weide entgegen der Anordnung, Standortveränderungen nur mit Genehmigung der Behörde vorzunehmen, stehe nicht in dem gesetzlich vorausgesetzten "Zusammenhang" mit dem streitigen Entschädigungsfall. Der Zusammenhang zum Seuchenfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das zu entschädigende Rind anordnungsgemäß auf der Weide verblieben und die Wegnahme der zwei anderen Tiere die Krankheit des getöteten Tieres selbst nicht beeinflußt hat.

15

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 19.93 - BVerwGE 98, 111) zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 b) TierSG i.d.F. vom 15. Februar 1991 setzt der Entschädigungsausschluß nicht voraus, daß der Verstoß für das Auftreten der Seuche in dem die Entschädigung auslösenden Fall ursächlich geworden ist. Es genügt vielmehr, daß die Pflichtverletzung - bezogen auf den konkreten Seuchenfall allgemein, d.h. der Art nach, geeignet war, Entstehung oder Ausbreitung der Seuche zu fördern. Die dort zugrunde gelegte Gesetzesfassung unterscheidet sich im einschlägigen Bereich inhaltlich nicht von der hier maßgebenden Fassung vom 28. März 1980 (BGBl I S. 386).

16

An der im Urteil vom 30. März 1995 vorgenommenen Auslegung ist festzuhalten. Der Gesetzeswortlaut, der ohne weitere Einschränkungen auf einen bloßen Zusammenhang abstellt, ist so zu verstehen, daß ein Kausalitätsverhältnis zwischen Verstoß und dem zu entschädigenden Seuchenfall nicht vorausgesetzt wird, vielmehr eine Eignung der Pflichtverletzung zur Förderung der Seuche in dem oben beschriebenen Sinne genügt. Diese Wortlautauslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt (vgl. BTDrucks VI/3017 S. 11/12; vgl. auch BTDrucks VI/3513 S. 2). Darüber hinaus gibt es überzeugende sachliche, aus dem Zweck der Regelung abzuleitende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, daß zum Schutz der Allgemeinheit vor Tierseuchengefahren neben der Bußgeldregelung bei schuldhaften seuchenrechtlich relevanten Zuwiderhandlungen auch Entschädigungsleistungen versagt werden sollen. Der Sanktionscharakter des Entschädigungsausschlusses erklärt sich zum einen aus der Tatsache, daß die Mittel für die Entschädigung zu beträchtlichen Teilen von der öffentlichen Hand aufgebracht werden. Zum anderen erscheint selbst im Hinblick auf den von den Tierhaltern in die Tierseuchenkasse eingezahlten Anteil eine solche Sanktion sachgerecht. Der drohende Entschädigungsverlust bei seuchenschutzwidrigem Verhalten ist geeignet, den Tierbesitzer zu sorgfältiger Mitwirkung bei der Seuchenbekämpfung anzuhalten. Bei der Regelung über die Entschädigung von-Tierverlusten stand von vornherein der Gedanke Pate, den Tierbesitzer im wohlverstandenen Eigeninteresse, zugleich aber auch im allgemeinen Interesse zu intensiver Mitarbeit zu veranlassen, auf die die staatliche Tierseuchenbekämpfung angewiesen ist und zu der das Gesetz motivieren will (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1990 - BVerwG 3 C 10.87 - <Buchholz 418.6 TierSG Nr. 12 m.w.N.).

17

In diesem Sinne steht das Verhalten des Tierhalters immer dann im Zusammenhang mit dem Seuchenfall, wenn er eine rechtliche Pflicht im Rahmen eines Seuchengeschehens verletzt, das die Grundlage für den Entschädigungsfall bildet. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Pflicht, die Weidetiere nicht von ihrem Standort zu entfernen, ergab sich aus der Tollwutgefahr, die durch den in der Nähe der Weide erlegten Fuchs ausgelöst worden war. Dasselbe Seuchengeschehen war auch Grundlage der Tötung des Rindes, für das Entschädigung verlangt wird. Grenzen der Zurechnung - wie sie der Senat bei Überschreitung eines zeitlichen Abstandes nach Abschluß eines Seuchengeschehens oder bei offensichtlich lediglich förmlicher Verletzung einer Bescheinigungspflicht gesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 19.93 - a.a.O.) - werden hier nicht berührt.

18

2.

Die auf der Verletzung von § 69 TierSG beruhende Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar kann zweifelhaft sein, ob dem Kläger ein Verstoß gegen die Verbotsverfügung vom 28. November 1990 vorgehalten werden kann, obwohl diese Verfügung an seine Ehefrau gerichtet war und ihr zugestellt worden ist. Inwieweit dem Kläger die Verfügung, die ihn erkennbar betraf, danach zuzurechnen ist und ob er sich auf die falsche Adressatenbenennung berufen kann, ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Der Kläger war nämlich nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen auch gemäß § 12 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 11. März 1977 (BGBl I S. 444) verpflichtet, eine Standortveränderung der beiden Schafe ohne Genehmigung der Veterinärbehörde zu unterlassen. Sein Verstoß gegen diese Verordnung führt gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 b) TierSG ebenfalls zum Ausschluß der Entschädigung. Die Voraussetzungen für ein wirksames Veränderungsverbot gemäß der Tollwutverordnung lagen vor. Die Behörde hatte die Weidetiere unter veterinäramtliche Beobachtung gestellt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Fassung der an die Ehefrau gerichteten Verfügung, in der die Beobachtung der Tiere auf der Außenweide des Klägers wegen des Tollwutverdachts angeordnet wird. Dem Kläger als Tierhalter ist - wie er nicht in Abrede gestellt hat - aus der Verfügung an seine Frau bekanntgeworden, daß seine Tiere auf der Außenweide von einer amtlichen Beobachtungsanordnung betroffen waren. Damit war ihm verboten, die beiden Schafe auf den Hof zu verbringen, ohne vorher eine Genehmigung des Veterinäramts einzuholen.

19

Die Tiere wurden von ihm auch nicht im Rahmen eines sog. Weideganges von der Weide entfernt. Die Voraussetzungen für einen nach§ 12 Abs. 2 Tollwut-Verordnung genehmigungsfreien Weidegang lagen nicht vor. Zwar hat der Gesetzgeber damit zur Erleichterung der weiteren Bewirtschaftung des unter Beobachtung gestellten Tierbestandes einen Auf- und Abtrieb von Weidetieren ermöglicht. Mit diesem - auch bei tierseuchenpolizeilichem Verbot des Standortwechsels geltenden genehmigungsfreien Weidegang wird ein Verhalten erfaßt, das regelmäßig keine tierseuchenrechtliche Gefahrenerhöhung in der Beobachtungszeit mit sich bringt. Das ergibt sich aus dem Schutzzweck des Tierseuchengesetzes, der darin besteht, Seuchenabwehrmaßnahmen im Zweifel den Vorzug vor der Erhaltung des Tierbestandes einzuräumen. Von einem Weidegang im Sinne der Verordnung kann damit jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn Tiere nach Auftreten des Tollwutverdachts von der Weide in den bisher unverseuchten Hof, in dem sich weitere Tiere befinden, geholt werden und auf diese Weise eine potentielle Ursache der Seuchenausbreitung geschaffen wird.

20

Mit dem genehmigungslos vorgenommenen Standortwechsel der beiden Tiere hat der Kläger vorwerfbar gegen die Tollwut-Verordnung verstoßen. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Der Kläger hat insbesondere keine Erklärung dafür gegeben, warum er trotz der besonderen Informationsmöglichkeit über seine im Veterinäramt beschäftigte Ehefrau vor den Weihnachtsfeiertagen nicht zumindest einen Notdienst erreichen konnte oder sich nicht zunächst mit einer Separierung der Tiere auf der Weide begnügt hat.

21

3.

Einer Entscheidung des Senats in der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO) steht entgegen, daß das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen zu § 70 TierSG getroffen hat, wonach eine Teilentschädigung bei geringer Schuld oder unbilliger Härte des Entschädigungsausschlusses in Frage kommt. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel