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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1960, Az.: 2 StR 307/60

Selbstständige Festsetzung der ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer sowie Auslosung der Jugendschöffen für jedes Geschäftsjahr im Vorhinein hierfür; Unzulässigkeit der Bestimmung von Sitzungstagen der Strafkammer als solche der Jugendkammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1960
Aktenzeichen
2 StR 307/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 31.03.1960

Fundstellen

  • BGHSt 15, 107 - 110
  • MDR 1960, 942 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1918 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer müssen für jedes Geschäftsjahr von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugendschöffen ausgelost werden. Es ist unzulässig, die Sitzungstage der Strafkammer auch als Sitzungstage der Jugendkammer zu bestimmen und es dem Vorsitzenden der Jugendkammer zu überlassen, hieraus nach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer auszuwählen.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. August 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Jugendkammer Bremerhaven, vom 31. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, Jugendkammer Bremerhaven, zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in Tateinheit mit einem fortgesetzten versuchten Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

2

Die Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist begründet. Ohne Bedeutung ist allerdings, daß das Protokoll über die Auswahl der Jugendschöffen irrtümlich auf die Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen über die Wiedereinführung der Schöffengerichte und Schwurgerichte und über die Mitwirkung von Schöffen bei Strafkammern vom 7. Oktober 1947 (GBl der Freien Hansestadt Bremen 1947 S. 237) und vom 9. Dezember 1947 (GBl S. 301) Bezug nimmt, obwohl diese Verordnungen durch das Gesetz über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455 Art. 8 II Nr. 64) außer Kraft gesetzt worden sind. Entscheidend ist allein, ob die geltenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes beachtet wurden. Die Revision bestreitet dies. Sie ist der Meinung, daß die Sitzung der Jugendkammer, in der die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt wurde, eine außerordentliche Sitzung gewesen sei; es hätten daher die Schöffen nach den §§ 77, 48 GVG vor dem Sitzungstag ausgelost werden müssen.; da dies nicht geschehen sei, habe die Besetzung des Gerichts nicht dem Gesetz entsprochen.

3

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Jugendkammer wurden zwar die ordentlichen Sitzungstage der Strafkammer und Jugendkammer für das Geschäftsjahr 1960 auf Mittwoch und Freitag festgesetzt. Wegen des unterschiedlichen Anfalls von Strafsachen bei der Jugendkammer - im Geschäftsjahr 1959 fünf Sitzungstage - ist jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen davon abgesehen worden, für diese bestimmte Sitzungstage für das ganze Jahr im voraus festzulegen; vielmehr besteht die Übung, je nach Bedarf einen der für die Strafkammer und Jugendkammer gemeinsam vorgesehenen Sitzungstage heranzuziehen. Zu diesem Zweck waren die Jugendschöffen von vornherein für zehn Sitzungstage in einer bestimmten Reihenfolge ausgelost worden. In dieser, von vornherein feststehenden Reihenfolge berief man sie zu den Sitzungstagen der Jugendkammer ein. Die. Sitzung vom 31. März 1960 ist der fünfte Sitzungstag der Jugendkammer im Jahre 1960 gewesen; an ihr haben die für den fünften Sitzungstag ausgelosten Jugendschöffen teilgenommen.

4

Aus dieser Äußerung geht hervor, daß das in den §§ 86, 87 GVG für die Tagungen der Schwurgerichte vorgesehene Verfahren in etwas veränderter Form angewendet wurde. Dies war jedoch unzulässig, da das Gesetz für die Schöffengerichte und die Strafkammern eine andere Regelung getroffen hat.

5

Das Gerichtsverfassungsgesetz will Willkür bei der Zusammensetzung der Richterkollegien verhindern und verlangt deshalb, daß diese für einen bestimmten Zeitabschnitt im voraus festgelegt wird (BGHSt 8, 240;  10, 179 [BGH 04.04.1957 - 2 ARs 49/57]; Kern, Gerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. S. 148 f). Diesem Grundsatz der Stetigkeit dient die Vorschrift des § 45 GVG, wonach die ordentlichen Sitzungstage des Schöffengerichts für das ganze Jahr im voraus festzusetzen und die Reihenfolge der Hauptschöffen für diese Sitzungstage durch Auslosung in öffentlicher Sitzung zu bestimmen sind. Es wurde hierbei von der Erfahrung ausgegangen, daß bei jedem Gericht mit ziemlicher Bestimmtheit der für das Jahr zu erwartende Geschäftsanfall und daher die Zahl der notwendigen Sitzungstage voraussehbar ist (Hahn Materialien zum GVG 2. Aufl. Bd. 1 S. 89). Ordentliche Sitzungstage sind demnach nur die vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten.

6

Entsprechendes gilt nach § 77 GVG für die Strafkammer und damit auch für die Jugendkammer. Die Jugendkammer ist als Jugendgericht ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGHSt 7, 26). Die Jugendgerichte haben wegen ihrer von der allgemeinen Gerichtsverfassung abweichenden Zuständigkeit, ihres eigenständigen Verfahrens und der besonderen Vorschriften für ihre Besetzung und die Auswahl der Jugendschöffen eine gewisse Sonderstellung (Dallinger/Lackner JGG § 33 Anm. 5, Löwe/Rosenberg, StPO u. GVG 20. Aufl. 2. Bd. GVG § 60 Anm. 5). Deshalb können die Sitzungstage für die Strafkammer nicht ohne weiteres auch als Sitzungstage der Jugendkammer bestimmt werden, in der Weise, daß es dem Belieben des Vorsitzenden der Jugendkammer überlassen bleibt, aus den Sitzungstagen nach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer auszuwählen. Die ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer müssen vielmehr, da auch die Jugendschöffen nach § 35 JGG für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt werden, für jedes der beiden Jahre von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugendschöffen ausgelost werden, wie dies z.B. in Bayern die gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 19. Juli 1954 ausdrücklich hervorhebt (BayGes. und Verordnungsblatt 1954 S. 130). Anders wäre es nicht möglich, festzustellen, ob eine ordentliche oder außerordentliche, d.h. eine zusätzlich anberaumte Sitzung der Jugendkammer stattgefunden hat, wie der vorliegende Fall aufzeigt. Von dieser Unterscheidung hängt aber die Besetzung der Jugendkammer ab (siehe auch BGHSt 11, 54). Würde man das Verfahren, wie es hier gehandhabt wurde, zulassen, so wäre eine Nachprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichte ausgeschlossen; dies widerspricht dem Willen des Gesetzes.

7

Diese Regelung genügt auch dem Bedürfnis nach beschleunigter Durchführung der Jugendgerichtsverfahren; denn den Gericht ist es unbenommen, falls die baldige Durchführung vor der nächsten ordentlichen Sitzung dringlich ist, eine zusätzliche, außerordentliche Sitzung nach § 48 GVG anzuberaumen und hierzu die Jugendschöffen nach den §§ 45, 98 (1)GVG vor dem Sitzungstag auszulosen.

8

Da demnach die bei der Verhandlung gegen den Angeklagten mitwirkenden Jugendschöffen nicht ordnungsgemäß für diese Sitzung ausgelost wurden, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dies zwingt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils.

9

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zur Prüfung, ob nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Heranziehung eines Sachverständigen gebieten (BGHSt 2, 163;  3, 27, 52).

10

Die Jugendkammer hat auch ein versuchtes Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB angenommen; sie hat dabei übersehen, daß ein solcher Versuch nicht strafbar ist (§ 43 Abs. 2 StGB).

11

Ein Fortsetzungszusammenhang, wie ihn die Jugendkammer für gegeben hält, setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein Fortsetzungsvorsatz, der bisher nur festgestellt ist, genügt nicht (BGHSt 1, 313;  2, 163) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 767/51].

Baldus
Busch
Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges

(1) Red. Anm.:

"98" korrigiert durch "48" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)