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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1984, Az.: BVerwG 8 B 121.83

Erteilung einer Bescheinigung über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur ; Abweichung bei Zugrundelegung einer mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übereinstimmenden Rechtsansicht durch die Vorinstanz; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer bestimmten, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entscheidungserheblichen Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 121.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1983 - AZ: 4 A 2717/81

Fundstelle

  • HFR 1985, 535-536

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140.250 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 24. November 1969 (GV.NW. S. 878) in der Fassung des Grunderwerbsteueränderungsgesetzes vom 8. April 1975 (GV.NW. S. 298) - GrEStStrukturG - für die Erteilung der von dem Kläger begehrten Bescheinigung seien hinsichtlich des Forstbetriebs des Klägers nicht erfüllt, weil der im Jahre 1976 erfolgte Erwerb der Forstgüter nicht volkswirtschaftlich förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift sei; das GrEStStrukturG begünstige nur die gewerbliche Wirtschaft, nicht aber auch die Land- und Forstwirtschaft, stellt der Kläger nicht hinreichend in Rechnung, daß der beschließende Senat in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nur solche Rechtsfragen klären könnte, die revisibel und deshalb einer Klärung durch das Bundesverwaltung gericht zugänglich sind (§ 137 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es hier insoweit. Das GrEStStrukturG ist Landesrecht. Daran ändert entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts, daß dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S, 1777) abgelöst worden ist. Mit den Erlaß des Grunderwerbsteuergesetzes hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht. Dadurch hat sich das Wesen und der Rang des vorangegangenen landesrechtlich geregelten (bzw. seinerzeit - mit Rücksicht auf die ursprüngliche Fassung des Art. 105 Abs. 2 GG und die Art. 124 f. GG - als Landesrecht übergeleiteten) Rechtszustandes nichts geändert. Dementsprechend beruht die von der Beschwerde in Zweifel gezogene Annahme des Berufungsgerichts auf der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Rechts. Angesichts dessen könnte ein Revisionsverfahren keine Klärung der insoweit von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen erbringen (§§ 173 VwGO, 562 ZPO).

3

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß sich der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens wesentlich darauf beruft, die Rechtsfrage, deren Klärung er anstrebt, sei durch das angefochtene Urteil anders beantwortet worden, als sie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. Mai 1981 - II R 16/79 - BFHE 133, 314 (= BStBl. 1981 II S. 584) beantwortet habe. Dieses Vorbringen des Klägers verkennt ebenfalls die Auswirkung der Grenzen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Revisibilität gezogen sind: Es mag sein, daß die vom Kläger behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und jenem Urteil des Bundesfinanzhofs vorliegt; es mag ferner sein, daß eine solche - den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllende - Divergenz in der Regel zu einer Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Anlaß geben muß, weil ein Unterschied der Rechtsauslegung einerseits durch ein oberstes Bundesgericht und andererseits durch ein Oberverwaltungsgericht häufig zu dem Schluß zwingen wird, daß es sich um eine (auch) der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfende Frage handele. Das alles greift jedoch hier nicht zugunsten des Klägers durch.

4

Von einer die Revisionszulassung rechtfertigenden grundsätzlichen Bedeutung können nicht solche Rechtsfragen sein, die sich wegen Fehlens der Revisibilität einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht entziehen. So liegt es nach dem Gesagten hier. Daß gleichwohl der im Grundsatz ebenfalls auf die Kontrolle nur der Verletzung von Bundesrecht beschränkte Bundesfinanzhof (vgl. § 118 FGO) zu dieser landesrechtlichen Frage hat Stellung nehmen können, erklärt sich aus der für ihn in § 160 Abs. 2 FGO getroffenen Sonderregelung, die in Durchbrechung des § 118 FGO seine Kontrollbefugnis für das "Recht der Grunderwerbsteuer" erweitert. Da es an einer solchen Durchbrechung zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, handelt es sich um Rechtsfragen, die zwar der Prüfung durch den Bundesfinanzhof, nicht aber auch der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterworfen sind. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht außerstande, etwas zur Bereinigung von insoweit etwa auftretenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesfinanzhof und den Verwaltungsgerichten der Länder beizutragen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 140.250 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Driehaus