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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1981, Az.: BVerwG 1 B 684/80

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Erteilung einer Waffenbesitzkarte ; Widerruf einer Waffenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 684/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 20413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 28.01.1980 - AZ: VGH I 1884/79

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nur auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg; die Sache hat nicht die ihr von dem Kläger zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche frage macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

3

1.

Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob eine aufgrund des § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 1972 - ohne Prüfung der Zuverlässigkeit erteilte Waffenbesitzkarte wegen rückwirkender Annahme fehlender Zuverlässigkeit widerrufen werden könne (Frage 2 der undatierten Beschwerdeschrift), stellt sich in dieser Form vorliegend nicht:

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus den in dem angegriffenen Bescheid vom 9. März 1977 bereits für die Zeit vor der Erteilung der Waffenbesitzkarte vom 20. Dezember 1973 festgestellten Tatsachen - insbesondere aus den von dem Kläger im Mai 1973 getätigten Waffengeschäften (Waffenverkäufen) - ergebe sich "im wesentlichen" nicht nur die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne der - im Rahmen des hier behandelten Beschwerdevorbringens nicht interessierenden - §§ 59 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Abs. 2 Nr. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG 1976 (vgl. S. 7 Abs. 3 bis 10 Abs. 1 des Berufungsurteils); diese Tatsachen erfüllten vielmehr zugleich auch die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde ein Waffenbesitzverbot nach dem - von späteren Gesetzesänderungen unberührt gebliebenen - § 40 Abs. 1 WaffG 1972 habe erlassen können: Die in dem angegriffenen Bescheid aufgeführten Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten des Klägers, rechtfertigten auch die Annahme, daß der Kläger Waffen Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien, und daß er dadurch diese Waffen mißbräuchlich verwenden werde (vgl. S. 10 f., 12 f. des Berufungsurteils). Da die Tatsachen, die die Zuverlässigkeit des Klägers ebenso wie die Voraussetzungen eines Waffenbesitzverbots begründeten, bereits bei Ausstellung der Waffenbesitzkarte vom 20. Dezember 1973 vorgelegen hätten, gebe es keinen rechtlichen Grund, der die Rücknahme einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erteilten Waffenbesitzkarte - hier: der Waffenbesitzkarte vom 20. Dezember 1973 - nach § 47 Abs. 1 WaffG ausschließen könne.

5

Angesichts dieser Feststellungen ist die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich: Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 = NJW 1979 1564 = DÖV 1979, 567 = DVBl. 1979, 725) bereits entschieden, daß § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 für die Erteilung der dort vorgesehenen Waffenbesitzkarte die Zuverlässigkeit des Anmelders nicht verlangt und daß deshalb dem Anmelder die Waffenbesitzkarte nicht mit der Begründung versagt werden darf, er besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. In demselben Urteil hat der Senat weiter ausgesprochen, daß die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 59 Abs. 2 WaffG 1972 auch die Voraussetzungen eines Waffenbesitzverbots nach § 40 WaffG 1972 prüfen und die Waffenbesitzkarte versagen konnte, wenn diese Prüfung im konkreten Fall zum Ausspruch eines Waffenbesitzverbots gegenüber dem Antragsteller führte: Das Bestehen eines Waffenbesitzverbotes i.S. von § 40 WaffG 1972 ist ein Grund zur Versagung der Waffenbesitzkarte (auch) im Rahmen des Verfahrens nach § 59 Abs. 2 WaffG 1972. Hieraus folgt, daß eine nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erteilte Waffenbesitzkarte nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG 1972/1976 insbesondere dann widerrufen - nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach § 47 Abs. 1 WaffG zurückgenommen - werden muß, wenn nachträglich ein Waffenbesitzverbot aufgrund von Tatsachen ausgesprochen wird, die nach § 40 Abs. 1 WaffG 1972 schon im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach Anmeldung (§ 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972) ein Besitzverbot gerechtfertigt hätten und auf dieser Grundlage auch zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen.

6

Auf die Frage, ob eine nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erteilte Waffenbesitzkarte wegen rückwirkender Annahme mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen werden kann, kommt es hiernach nicht an.

7

Eine Zulassung der Revision wegen dieser Frage ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Rücknahme der Waffenbesitzkarte nach § 47 Abs. 1 WaffG 1972 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - das die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht als Voraussetzung der Erteilung und dementsprechend die Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch nicht als Grund für die Rücknahme einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erteilten Waffenbesitzkarte angesehen hatte (vgl. S. 11 f. des erstinstanzlichen Urteils) - "aus der festgestellten Unzuverlässigkeit" des Klägers gerechtfertigt sei: Das Berufungsgericht hat nämlich trotz dieser Feststellung nicht die Rechtsansicht vertreten, eine nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erteilte Waffenbesitzkarte müsse gegebenenfalls deswegen zurückgenommen werden, weil nachträglich Tatsachen bekannt geworden seien, aus denen sich ergebe, daß der Inhaber der Waffenbesitzkarte bereits bei deren Erteilung unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG 1972 gewesen sei. Das Berufungsgericht begründet seine These, die Rücknahme der Waffenbesitzkarte vom 20. Dezember 1973 rechtfertige sich "auch aus der festgestellten Unzuverlässigkeit" des Klägers mit Erwägungen, die lediglich besagen, daß ein Waffenbesitzverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der festgestellte Verbotstatbestand zugleich auch die Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG erfüllt; an dem Umstand, daß allein die Erfüllung des Verbotstatbestandes aus § 40 Abs. 1 WaffG 1972/1976 schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte und das hierauf gestützte Verbot für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme - richtig: des Widerrufs - der Waffenbesitzkarte maßgeblich sind, ändert dies nichts. Das Berufungsgericht hat insofern ausgeführt, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, daß das waffenrechtliche Besitzverbot mit der Begründung, es bestehe die Gefahr, daß die Waffen Nichtberechtigten überlassen würden,

8

- Dieser Sachverhalt erfüllt nach dem angeführten Urteil des Senats vom 6. Dezember 1978 sowohl den Verbotstatbestand der mißbräuchlichen Verwendung im Sinne von § 40 Abs. 1 WaffG 1972/1976 als auch gegebenenfalls den den Mangel der "erforderlichen" Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972/1976 begründenden Tatbestand, der als solcher im Rahmen von § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 unerheblich ist.

9

auch gegenüber Waffenbesitzern ausgesprochen werden kann, die ihre Waffen gemäß § 59 Abs. 1 WaffG 1972 angemeldet und dementsprechend gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 einen Anspruch auf eine Waffenbesitzkarte haben. Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht aus, angesichts dieses Sachverhalts gebe es aber keinen rechtlichen Grund, der es ausschließen könnte, die durch eine solche Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnisse gemäß § 47 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, daß bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte Gründe vorgelegen haben, die gemäß § 40 Abs. 1 WaffG ein Besitzverbot und damit eine Ablehnung der waffenrechtlichen Erlaubnis in der Form der Besitzkarte gerechtfertigt hätten.

10

Daß die hiernach bestehende Überschneidung der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972/1976 und des § 40 Abs. 1 WaffG 1972/1976 unbedenklich ist, hat der Senat bereits in dem angeführten Urteil vom 6. Dezember 1978 mit folgenden Darlegungen begründet: § 40 Abs. 1 WaffG 1972 solle "im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, daß sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schußwaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schußwaffen die Tatbestände erfaßt, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z.B. die Gefahren, die aus ... einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen kann. Die demnach allein sinn- und zweckgerechte weite Auslegung der Vorschrift ist auch mit ihrem Wortlaut vereinbar. Daraus, daß in § 5 WaffG derselbe Begriff der mißbräuchlichen Verwendung in einem engen Sinne verwendet wird, läßt sich anderes nicht herleiten. § 5 WaffG, durch den der Begriff der Zuverlässigkeit im Interesse einer strengen Erlaubnisprüfung durch zusätzliche Kriterien angereichert werden sollte, ist erst während der parlamentarischen Ausschußberatungen in den Entwurf eingeführt und dabei in seiner Fassung nicht mehr hinreichend mit § 40 WaffG abgestimmt worden. Die Fassung der beiden Vorschriften macht aber auch hinreichend deutlich, daß in ihnen der Begriff der mißbräuchlichen Verwendung einen unterschiedlichen Inhalt hat. In § 5 Abs. 1 steht das Merkmal der mißbräuchlichen Verwendung neben weiteren Merkmalen - leichtfertige Verwendung, unvorsichtiger und unsachgemäßer Umgang, Überlassen an Nichtberechtigte -, während § 40 Abs. 1 generalklauselartig schlechthin auf die zu besorgende mißbräuchliche Verwendung abstellt ...".

11

Im Anschluß hieran hat der Senat für den dort entschiedenen Fall ausgeführt, die Besorgnis zukünftiger mißbräuchlicher Waffenverwendung sei begründet, weil die dortige Klägerin die - von ihr nach § 59 Abs. 1 WaffG 1972 angemeldeten - Waffen ihrem zum Waffenbesitz nicht berechtigten Ehemann überließ und davon habe ausgegangen werden müssen, daß dies auch in Zukunft geschehen werde. Damit ist insbesondere klargestellt, daß ein Waffenbesitzverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG 1972/1976 nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil das ein Verbot rechtfertigende Verhalten zugleich den - bei der Entscheidung über die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 als solchen nicht zu berücksichtigenden - Tatbestand der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG 1972 erfüllt. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, diese Frage erneut rechtsgrundsätzlich zu prüfen.

12

2.

Auch den unter den Ziffern 1, 3, 4 und 5 der undatierten Beschwerdeschrift formulierten Fragen, die sich auf Inhalt und Tragweite der nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976 vorzunehmenden Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG 1976) beziehen, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

13

Hierbei mag dahinstehen, ob den angeführten Fragen schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte dem Kläger die Erteilung der nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 1976 bzw. nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976 erforderlichen Waffenbesitzkarte - nur oder jedenfalls auch - wegen des gleichzeitigen Ausspruchs eines Waffenbesitzverbots nach § 40 Abs. 1 WaffG 1976, also nicht oder jedenfalls nicht nur aufgrund des § 5 WaffG 1976 versagt hat. Unabhängig hiervon kommt den angeführten Fragen nämlich jedenfalls aus folgenden Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zu:

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a)

Die Frage, ob die Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz anders beurteilt werden kann als die Zuverlässigkeit nach dem Bundesjagdgesetz oder ob - umgekehrt - nach einem Gesetz Unzuverlässigkeit angenommen werden kann, wenn sie nach dem anderen Gesetz nicht besteht (Frage 1 der undatierten Beschwerdeschrift), ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG 1976 ohne weiteres dahin zu beantworten, daß Inhabern von Jagdscheinen die Waffenbesitzkarte ohne die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG 1976 an sich vorgeschriebene Prüfung erteilt wird, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG 1976) nicht besitzt. Wie insbesondere auch die Vorschrift des § 30 Abs. 4 WaffG 1976 zeigt, wonach die zuständige Behörde die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen hat, sofern diese nicht Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen sind, kommen die Erleichterungen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG 1976 gegenüber den Antragstellern, die Inhaber eines nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes erteilten Jagdscheins sind, nur insoweit in Betracht, als die Bewertung der Zuverlässigkeit nach beiden Gesetzen denselben konkreten Lebenssachverhalt betrifft.

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Enden die Wirkungen des Jagdscheins wegen Ablaufs seiner Geltungsfrist, so ist eine besondere Prüfung und Entscheidung in jedem Falle erforderlich, wenn die tatsächliche Gewalt über die Waffe über die Geltungsdauer des Jagdscheins hinaus ausgeübt werden soll, und ist diese Entscheidung im Verfahren über die Erteilung der Waffenbesitzkarte nach den §§ 28, 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 zu treffen, wenn nicht der Antragsteller erneut einen Jagdschein erhält und deswegen die Erleichterungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG 1976 Platz greifen.

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b)

Die Frage, ob eine Waffenbesitzkarte gemäß § 59 WaffG 1976 verweigert werden kann, wenn sich in "den letzten fünf Jahren kein Umstand i.S. des § 5 Abs. 1 WaffG ergeben hat" (Frage 3 der undatierten Beschwerdeschrift), ist der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich, weil sie nur für den Einzelfall entschieden werden kann.

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Nach § 5 Abs. 1 WaffG 1976 fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfende Person sich in einer der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG 1976 näher beschriebenen Art und Weise verhalten wird. Diese Prüfung ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Eine zeitliche Grenze, von der ab die vor der behördlichen Entscheidung liegenden Tatsachen nicht mehr Grundlage der vorgeschriebenen zukunftsbezogenen Bewertung sein dürfen, zieht das Gesetz nicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung dem zeitlichen Abstand, der zwischen den festgestellten Tatsachen und der behördlichen Entscheidung liegt, für die zu treffende zukunftsbezogene Entscheidung beizumessen ist. Es hängt hiernach allein von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab, ob Tatsachen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, allein oder jedenfalls im Zusammenhang mit anderen Tatsachen eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG 1976 umschriebenen Annahmen rechtfertigen oder ob sie angesichts ihres Inhalts, ihrer geringen Gewichtigkeit, wegen inzwischen veränderter Verhältnisse oder angesichts der inzwischen verflossenen Zeit nicht mehr zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden dürfen. Schlechthin ausgeschlossen ist die Berücksichtigung solcher Tatsachen jedenfalls nicht.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WaffG 1976, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit "in der Regel" fehlt, wenn die auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfende Person in der dort näher beschriebenen Weise rechtskräftig verurteilt worden ist, nur eingreift, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Fristbestimmung setzt lediglich der Berücksichtigung von Tatsachen eine Grenze, die - anders als die nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bewertenden Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 WaffG 1976 - schon für sich allein "in der Regel" den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, d.h. die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, sofern nicht - ausnahmsweise - besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall diese Annahme entkräften. Die in § 5 Abs. 2 WaffG 1976 normierte Fünfjahresfrist dient ausschließlich der Eingrenzung der Tatbestände, die "in der Regel" ohne weiteres zur Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit führen; für den Bereich des § 5 Abs. 1 WaffG 1976, in dem in jedem Falle eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls nötig ist, läßt sich aus ihr daher nichts herleiten.

19

c)

Die von dem Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob "die Anmeldung von Waffen nach § 59 WaffG 76" die Annahme der Unzuverlässigkeit begründe, "wenn die angemeldete Waffe erst nach dem 1.3.76 bis 30.6.76 erworben worden ist" (Frage 4 der undatierten Beschwerdeschrift), stellt sich in dieser Form schon deshalb nicht, weil nur derjenige, der am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausgeübt hatte, diese Waffen nach § 59 WaffG 1976 bei der zuständigen Behörde anmelden konnte.

20

Sofern mit der angeführten Frage etwa gemeint sein sollte, ob aus der Versäumung der in § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 1976 geregelten Anmeldefrist auf das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit geschlossen werden dürfe (vgl. Berufungsurteil S. 9), käme ihr auch deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich Bewertung und Gewicht dieser Tatsache nur im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 1976).

21

d)

Es bedarf ferner keiner Entscheidung in einem Revisionsverfahren, ob "Verkaufen allein (ohne dingliches Rechtsgeschäft)" die "Annahme der Unzuverlässigkeit i.S. des § 5 Abs. 1 WaffG" begründen kann. Diese Frage ist - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat (Berufungsurteil S. 8) - nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 WaffG eindeutig zu bejahen: Nach dieser Vorschrift mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit nicht deshalb, weil die zu prüfende Person Waffen oder Munition Nichtberechtigten überlassen hat; die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt vielmehr dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfende Person Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Daß diese Annahme bereits dann gerechtfertigt sein kann, wenn die auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfende Person mit einem Nichtberechtigten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der die Rechtspflicht zur Übereignung der gekauften Waffe an den Käufer enthält, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

22

3.

Die Frage, ob "der gesetzlich in Berlin zulässige und dort erfolgte Erwerb für die Annahme einer Unzuverlässigkeit" ausreiche (Frage 6 der undatierten Beschwerdeschrift), stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht die diesbezügliche Begründung der streitbefangenen Verfügung zwar als solche im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben hat, jedoch selbst keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger in Berlin Handfeuerwaffen erworben hat, und weil das Berufungsgericht dementsprechend die von ihm angenommene Unzuverlässigkeit des Klägers auch nicht aus derartigen Geschäften hergeleitet hat: Soweit das Berufungsgericht die Unzuverlässigkeit des Klägers aus den von ihm im Mai 1973 getätigten Waffengeschäften herleitet (Berufungsurteil S. 7 f.), behandelt das Berufungsurteil lediglich Geschäfte, bei denen der Kläger die den Gegenstand dieser Geschäfte bildenden Waffen nicht erworben, sondern verkauft hat.

23

4.

Der vorliegenden Streitsache kommt schließlich auch nicht wegen der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob der Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes vereinbar ist, "wenn sich hinsichtlich der Person ihres Inhabers nichts geändert hat, die Behörde lediglich ihren Beurteilungsmaßstab geändert hat" oder "wenn vermeintlich einschlägige Vorbelastungen mehr als fünf Jahre zurückliegen" (Frage 7 der undatierten Beschwerdeschrift).

24

Die Vorschriften, die die rechtmäßige Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen von der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG 1976) und dem Nichtvorliegen eines Waffenbesitzverbots im Sinne von § 40 Abs. 1 WaffG 1976 abhängig machen, bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Folge, daß die ohne die hierfür erforderlichen positiven und negativen gesetzlichen Voraussetzungen ausgeübte tatsächliche Gewalt dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG nicht unterfällt. Die Vorschriften des § 47 Abs. 1 WaffG 1976, die die Zurücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis vorschreiben oder zulassen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden müssen oder hätte versagt werden können, sind deshalb unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht zu beanstanden.

25

Ob unter diesem Gesichtspunkt Bedenken beständen, wenn die Rücknahme der Erlaubnis lediglich auf einer Änderung der Beurteilung des Sachverhalts durch die Behörde beruhen würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts findet die angefochtene Verfügung ihre Rechtfertigung darin, daß der Beklagten nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die schon im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte vom 20. Dezember 1973 deren Versagung gerechtfertigt hätten und die der Erteilung einer Waffenbesitzkarte auch bei Erlaß der streitigen Verfügung entgegenstanden, so daß schließlich auch die Frage, ob Widerruf oder Rücknahme einer Waffenbesitzkarte ohne Eigentumsverletzung auf "Vorbelastungen" gestützt werden können, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.

26

5.

Im übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts sowie gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung im vorliegenden Einzelfall. Damit aber kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden.

27

Die Küstenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach