Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1981, Az.: IVb ZR 622/80
Anspruch auf Versorgungsausgleich; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Diffamierungen und Verunglimpfungen als Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 622/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 06.12.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1982, 100-102 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Fälle wiederholter, schwerwiegender Beleidigungen und Verleumdungen sind dann als schwere vorsätzliche Vergehen i. S. von § 1579 I Nr. 2 BGB zu behandeln, wenn derartige Ehrverletzungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit verbunden sind.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die im Jahre 1911 geborene Klägerin und der 1915 geborene Beklagte schlossen 1942 die Ehe. Auf die im Juli 1975 erhobene Scheidungsklage des Beklagten wurde die Ehe durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 20. Juni 1978 geschieden; zugleich wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich legte der Beklagte Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden worden ist.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von monatlich 750 DM Trennungsunterhalt in Anspruch. Der Beklagte hält einen Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Abs. 1 BGB für ausgeschlossen; außerdem erklärt er vorsorglich die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch wegen zuviel geleisteter Unterhaltszahlung an die nach seiner Behauptung in der Zeit von 1970 oder 1971 bis August 1978 wegen eigener Erwerbstätigkeit nicht unterhaltsbedürftig gewesene Klägerin.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die zu zahlende Unterhaltsrente auf monatlich 700 DM herabgesetzt. Gegen die ihm hiermit auferlegte Unterhaltsverpflichtung wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihr Begehren auf Zahlung der vollen 750 DM monatlich weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Revision des Beklagten.
Der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
1.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin gemäß § 1361 BGB eine Unterhaltsrente zugebilligt, die es - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien - auf der Grundlage eines Nettoeinkommens des Beklagten von etwa 2 600 DM und eines Altersruhegeldes der Klägerin von 676,10 DM (ab 1. Januar 1979) mit 700 DM - entsprechend etwa 3/7 des Gesamteinkommens der Parteien abzüglich des eigenen Einkommens der Klägerin - bemessen hat. Dabei hat das Gericht sich auf den Standpunkt gestellt, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB herabzusetzen, und es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin habe allerdings seit Anfang der 60er Jahre den Beklagten über Jahre hinweg gegenüber Privatpersonen, Behörden und Gerichten aller möglichen sittlichen Verfehlungen und strafbaren Handlungen bezichtigt, ohne daß sie für die Richtigkeit ihrer Behauptungen im vorliegenden Verfahren einen Beweis angeboten habe. Ein derartiges Verhalten könne in Ausnahmefällen eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei indessen, daß der unterhaltsbedürftige Ehegatte für seine Äußerungen in vollem Umfang verantwortlich sei. Das sei aber bei der Klägerin nicht der Fall. Aus zwei anläßlich des Ehescheidungsverfahrens und des vorliegenden Unterhaltsrechtsstreits erstatteten Gutachten des staatlichen Gesundheitsamts Heidelberg vom 13. Januar 1976 und vom 8. November 1978 folge, daß die Klägerin in Angelegenheiten, die ihre Ehe und die mit der Ehe in Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen betreffen, zumindest überwiegend die normale Motivationsfähigkeit nicht besitze, sondern sich von einer dominierenden Affekteinstellung bestimmen und leiten lasse. Das Gesundheitsamt Heidelberg sei daher zu der Auffassung gelangt, die Klägerin sei für das Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren prozeßunfähig. Im Hinblick auf die Ausführungen in den Gutachten des staatlichen Gesundheitsamts Heidelberg sei der Senat seinerseits davon überzeugt, daß, soweit der Klägerin die Begehung strafbarer Handlungen vorgeworfen werde, ihre Schuldfähigkeit zumindest erheblich vermindert gewesen sei. Bei dieser Sachlage erscheine es nicht grob unbillig, daß der Beklagte ihr den vollen Unterhalt zahlen müsse.
2.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind begründet.
Das Berufungsgericht hat eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit der Klägerin für deren Verhalten seit 1960/1961 - auf der Grundlage der Ausführungen in den Sachverständigengutachten vom 13. Januar 1976 und vom 8. November 1978 - angenommen, ohne daß sich aus den Gutachten Anhaltspunkte hierfür entnehmen lassen. Darüber hinaus hat das Gericht weder dargetan noch begründet, daß es etwa aus eigener Sachkunde in der Lage sei, die Schuldfähigkeit der Klägerin in den Jahren seit 1960/1961 zu beurteilen.
a)
Die Verwirklichung des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein schuldhaftes Verhalten und damit Schuldfähigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten voraus (Rolland 1. EheRG § 1579 Rdn. 9; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 170 i.V. mit Rdn. 314; MünchKomm/Richter § 1579 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen BGB 40. Aufl. § 1579 Anm. 2 b anders 38. Aufl.; OLG Bamberg FamRZ 1979, 505; OLG Celle NdsRPfl 1977, 209, 210; allgemein: BVerfG Urteil vom 14. Juli 1981, NJW 1981, 1771, 1772) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 28/77], die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung vorhanden sein muß. Zutreffend ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß verminderte Schuldfähigkeit ebenfalls die grobe Unbilligkeit nach § 1579 Abs. 1 BGB beseitigen kann.
Da sich die der Klägerin angelasteten Verfehlungen seit 1960/1961 über Jahre hinweg - mit Unterbrechungen - bis zum Sommer 1975 erstreckt haben, muß hiernach die Schuldfähigkeit der Klägerin für die jeweils in Betracht kommenden Zeiträume seit 1960/1961 festgestellt werden, bevor über einen Ausschluß oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB entschieden werden kann.
b)
Das Berufungsgericht war "im Hinblick auf die Ausführungen in den Gutachten des staatlichen Gesundheitsamts Heidelberg vom 13. Januar 1976 und vom 8. November 1978 davon überzeugt, daß die Schuldfähigkeit der Klägerin jedenfalls erheblich vermindert war, soweit ihr die Begehung strafbarer Handlungen vorgeworfen" wird. Diese Feststellung umfaßt angesichts der tatsächlichen Vorgänge, die das Berufungsgericht der Prüfung nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugrunde gelegt hat, die Schuldfähigkeit der Klägerin seit 1960/1961. Für eine derartige Beurteilung bieten indessen die Gutachten des Gesundheitsamts Heidelberg aus den Jahren 1976 und 1978 keine Grundlage.
In dem im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zur Prüfung der Prozeßfähigkeit der Klägerin erstellten Gutachten vom 13. Januar 1976 hat der Sachverständige Dr. Schneider - als Ergebnis einer fachärztlichen Untersuchung der Klägerin vom 17. Dezember 1975 - unter anderem ausgeführt: Bei der Klägerin liege eine abnorme psychische Entwicklung im Sinne einer paranoischen Entwicklung vor. Die Klägerin sei davon überzeugt, daß sie von ihrem Mann, möglicherweise im Gegensatz zu den von ihr vermuteten Nebenbuhlerinnen, schlecht behandelt und gequält werde ... In formaler Hinsicht handele es sich dabei zumindest zum Teil um durch die dominierende affektive Einstellung gegenüber dem Beklagten bedingte Fehlinterpretationen und Falschüberzeugungen. Die Klägerin sei daher - nach der Auffassung des Gutachters - prozeßunfähig im Rahmen des Ehescheidungsprozesses, da sie in den Angelegenheiten, die ihre Ehe beträfen, zumindest überwiegend die normale Motivationsfähigkeit nicht besitze, sondern sich von einer dominierenden Affekteinstellung bestimmen und leiten lasse.
Zu demselben Ergebnis ist der Sachverständige auch in dem Gutachten vom 8. November 1978 gelangt, das auf Anforderung des Vormundschaftsgerichts erstellt wurde, nachdem die Klägerin die Aufhebung einer im April 1976 für sie angeordneten Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB beantragt hatte. In diesem Gutachten hat der Sachverständige Dr. S. die Klägerin - aufgrund von zwei fachärztlichen Untersuchungen am 19. und 26. Oktober 1978 - dahin beurteilt, daß in psychischer Hinsicht weiterhin ihre Überaktivität und ihr unbedingter Selbstbehauptungswille im Vordergrund ständen und daß sie weiterhin durch die Bereitschaft zu Fehlinterpretationen und Falschüberzeugungen aufgrund ihrer dominierenden affektiven Einstellung gegenüber ihrem Mann geprägt sei. Wie die beiden im Oktober 1978 durchgeführten Untersuchungen ergeben hätten, habe sich die Art der Einstellung der Klägerin gegenüber dem Prozeßgegenstand nicht geändert. Im übrigen seien inzwischen neue Fehlinterpretationen hinzugekommen, die ebenfalls zu unkorrigierbaren Falschüberzeugungen geführt hätten. Auch habe die Klägerin ihre von Falschüberzeugungen geprägte Einstellung gegenüber dem Prozeßgegenstand nunmehr mit auf ihren Prozeßvertreter und dessen prozessuale Handlungen übertragen. Bei dieser Sachlage sei sie im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Ehescheidungsprozesses aus den bereits in dem Gutachten vom 13. Januar 1976 dargelegten Gründen weiterhin prozeßunfähig.
Über diese jeweils auf den Zeitpunkt der Begutachtung - im Januar 1976 und November 1978 - bezogene Beurteilung hinaus verhalten sich die beiden Gutachten nicht über die Schuldfähigkeit der Klägerin in früherer Zeit, hier vor allem in den Jahren seit 1960/1961. So hat sich der Sachverständige, der nur die Prozeßfähigkeit der Klägerin in den Jahren 1976 und 1978 zu beurteilen hatte, auch nicht mit den fachärztlichen Gutachten auseinandergesetzt, die im Zusammenhang mit dem Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit Anfang der 60er Jahre über die Klägerin erstellt worden waren.
Unter diesen Umständen sind die Gutachten des staatlichen Gesundheitsamts Heidelberg vom 13. Januar 1976 und 8. November 1978 nicht geeignet, die von dem Berufungsgericht aus ihnen hergeleitete Feststellung zu rechtfertigen, daß die Schuldfähigkeit der Klägerin bei der Begehung der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen seit 1960/1961 erheblich vermindert gewesen sei.
c)
Die Revision rügt mit Grund, daß das Berufungsgericht ohne Ausweis eigener Sachkunde auf sachverständige Beratung bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Klägerin für die Zeit seit 1960/1961 verzichtet und insoweit verminderte Schuldfähigkeit angenommen hat.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
3.
Das Berufungsurteil kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden, § 563 ZPO.
a)
Das wäre etwa der Fall, wenn das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits objektiv den Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht genügen würde. Insoweit ist jedoch der Entscheidung des Berufungsgerichts zu folgen, daß Verhaltensweisen und Handlungen, wie sie die Klägerin begangen hat, jedenfalls in Ausnahmefällen eine Beschränkung oder den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfertigen können.
Die Klägerin hat seit 1960/1961 in Abständen bis 1975 eine Vielzahl von Briefen an Bekannte, Kollegen des Beklagten und dritte Personen sowie an Gerichte und Behörden gerichtet, in denen sie - unter anderem - behauptete, der Beklagte habe sie wiederholt geschlagen und dabei eine starke Befriedigung gespürt; er sei geisteskrank und kleptoman und habe häufig gestohlen; er sei sexuell gespalten und habe immer wieder intime Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten, die Kollegen möchten ihn deshalb, insbesondere während der Orchesterpausen, beobachten; außerdem bezichtigte sie den Beklagten eines an ihr begangenen Mordversuchs und erstattete deshalb im Jahre 1968 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen hat die Klägerin nicht angetreten. Mit diesem Vorgehen kann sie über Jahre hinweg gegenüber einer Vielzahl dritter Personen und Behörden die Tatbestände strafrechtlicher Delikte nach § 185, teilweise §§ 186 und 187 sowie nach § 164 StGB verwirklicht haben, ohne daß ihr Verhalten einen - unmittelbaren - Zusammenhang mit dem erst im Juli 1975 eingeleiteten Ehescheidungsverfahren aufwies.
Derartige fortgesetzte, schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegende falsche Anschuldigungen können zum völligen oder teilweisen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs führen (Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1579 Rdn. 9; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 30 VII 9 S. 403; MünchKomm/Richter BGB, § 1579 Rdn. 10; vgl. Rolland 1. EheRG § 1579 Rdn. 9: nicht bei einzelnen, auch groben Beleidigungen).
Soweit nach der amtlichen Begründung des Entwurfs zum 1. EheRG Verfehlungen wie Beleidigungen, Verleumdungen, Tätlichkeiten und falsche Anschuldigungen - im Gegensatz zu der früheren Härteregelung des § 66 EheG - nach der Zielsetzung des neuen Rechts generell nicht im Rahmen des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB berücksichtigt werden sollten, damit nicht das Schuldprinzip in der unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung wieder auflebe (BT-Drucks. 7/650 S. 137; 7/4361 S. 32), kann dieser Auffassung nicht uneingeschränkt gefolgt werden (vgl. Schumacher MDR 1976, 881, 883). Es mag zwar zutreffen, daß Ehrverletzungen und Tätlichkeiten, die den Rahmen typischer Eheverfehlungen nach § 43 EheG des früheren Rechts nicht übersteigen, in der Regel nicht als "schwere vorsätzliche Vergehen" im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu behandeln sein werden. Das schließt jedoch eine andere Beurteilung in Fällen wiederholter, schwerwiegender Beleidigungen und Verleumdungen insbesondere dann nicht aus, wenn derartige Ehrverletzungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit verbunden sind. Unter solchen Umständen können auch Beleidigungen und Verleumdungen - je nach der Dauer und der Intensität ihrer Begehung - die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfüllen (Ambrock, Ehe und Ehescheidung, § 1579 Anm. II 2 b). Dasselbe gilt für die vorsätzlich falsche Anzeige wegen eines angeblich begangenen Mordversuchs, die zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen seiner nahen Angehörigen führt.
Das Berufungsgericht wird sich, je nach dem Ergebnis der weiteren Prüfung zur Schuldfähigkeit der Klägerin bei Begehung der ihr vorgeworfenen Handlungen, näher damit auseinanderzusetzen haben, ob die Diffamierungen und Verunglimpfungen des Beklagten durch die Klägerin - im einzelnen oder über längere Zeiträume hinweg insgesamt betrachtet - als schwere vorsätzliche Vergehen nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beurteilen sind. Dabei wird gegebenenfalls auch auf die bisher vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig nicht behandelte Frage einzugehen sein, ob der Beklagte die Verfehlungen der Klägerin - unter Umständen teilweise - verziehen hat, und welche Auswirkungen eine Verzeihung auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin haben könnte (vgl. Ambrock aaO; Köhler a.a.O. Rdn. 170; Schwab a.a.O. Rdn. 380; Rolland a.a.O. Rdn. 11; anders Gernhuber a.a.O. S. 403).
b)
Das angefochtene Urteil kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB aufrecht erhalten werden (§ 563 ZPO). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die in § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB enthaltene Klausel im vorliegenden Fall überhaupt zum Zuge kommen könnte (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980 IVb ZR 528/80, FamRZ 1980, 981, 983). Der Ausschlußtatbestand des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB würde nämlich - entgegen der Auffassung der Revision - für das hier zu beurteilende Verhalten ebenfalls ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzen (vgl. BVerfG Urteil vom 14. Juli 1981, NJW 1981, 1771, 1772) [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 28/77].
II.
Anschlußrevision der Klägerin.
Die Anschlußrevision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin - sofern § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht eingreift - nach § 1361 BGB ein Anspruch auf den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt zusteht. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wertung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Bedürfnisse, Verpflichtungen und Belastungen beider Parteien auf 700,- DM monatlich bemessen, und es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten danach monatlich rund 1.900,- DM verbleiben, während die Klägerin ihren angemessenen Unterhalt mit monatlich rund 1.375,- DM zu bestreiten hat. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist ein Rechtsfehler insbesondere nicht deshalb anzulasten, weil es - wie die Klägerin mit der Anschlußrevision geltend macht mit seiner Berechnung von der Düsseldorfer Tabelle abgewichen sei, die als allgemeine Richtlinie für die Unterhaltsbemessung anerkannt sei und ständig verwendet werde. Der Betrag des angemessenen Unterhalts bestimmt sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei kann das Gericht zwar von tabellarischen Richtsätzen ausgehen, die auf die gegeben Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entspr. (BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 = FamRZ 1979, 693). Es bleibt aber der tatrichterlichen Entscheidung vorbehalten, ob und gegebenenfalls an welche Richtsätze ein Gericht sich im einzelnen Fall anlehnen will. Da das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht als bruchteilsmäßigen Anteil der beiderseitigen Einkommen, sondern a für die Klägerin erforderlichen, nach den Lebensverhältnisse der Parteien angemessenen Betrag konkret ermittelt und in einem Klammerzusatz lediglich bemerkt hat, er entspreche ca 3/7 des Gesamteinkommens der Parteien abzüglich des eigener Einkommens der Klägerin, geht der Vorwurf einer unzulässige weil nur schematisierenden Betrachtung fehl.
Dr. Seidl
Blumenröhr
Krohn
Macke