Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1996, Az.: III ZR 242/95

Geltendmachung eines Anspruchs Zahlung der Studiengebühren für einen Kurs zur Ausbildung als Heilpraktikerin ; Einordnung eines Ausbildungsvertrages mit eingeräumten Ratenzahlungen als Kreditvertrag; Vorliegen einer wirksamen Kündigung des Kurses zur Ausbildung als Heilprktikerin; Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1996
Aktenzeichen
III ZR 242/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.09.1995

Fundstelle

  • NJW-RR 1996, 1266 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Deutsche P. Schulen für N. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Eckhardt M., S. straße ..., Mü.,

Prozessgegner

Yamina R., B. Platz ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es spricht viel dafür, daß eine vorformulierte Verzugsregelung, wonach bei Verzug des Kunden mit einer Rate von mehr als 20 Tagen der gesamte Restbetrag der vertraglich geschuldeten Vergütung sofort fällig wird, gegen § 9 AGBG verstößt. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel in einem Heilpraktiker-Ausbildungsvertrag ließe den Vertrag im übrigen aber unberührt, § 6 I AGBG.

  2. 2.

    Der III. Zivilsenat des BGH folgt der im AGB-Verbandsverfahren ergangenen Rechtsprechung des I. Zivilsenats in der Frage, ob die in einem Heilpraktiker-Ausbildungsvertrag vorgesehene Möglichkeit, die Unterrichtsgebühr statt in bar vorab in monatlichen Raten zu zahlen, deren Summe den Barbetrag übersteigt, ein Kreditvertrag i. S. des Verbraucherkreditgesetzes vorliegt und verneint die Frage auch für den Fall eines Individualprozesses.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Schlick
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. September 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 6.038,00 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnauslagen zurückgewiesen worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung der Studiengebühren für einen Kurs zur Ausbildung als Heilpraktikerin in Anspruch. Der von der Beklagten am 29. Oktober 1992 unterzeichnete Formularvertrag sieht für das von der Beklagten gewählte Vollzeitstudium die Möglichkeit der Barzahlung, der Ratenzahlung oder der Teilzahlung (Anzahlung zuzüglich Raten) der geschuldeten Gebühren vor; die Beklagte wählte Ratenzahlung, die nach dem Formulartext auch gelten sollte, wenn keine der vorgesehenen Alternativen angekreuzt wurde.

2

Unter dem 11. Dezember 1992 vereinbarten die Parteien auf einem zusätzlichen Formular der Klägerin, der Vertrag solle jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündbar sein. Ob die Beklagte nach Abschluß dieser Vereinbarung mündlich die Kündigung des Vertrages erklärt hat, ist streitig; unstreitig ist der Klägerin am 17. Mai 1993 ein Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 1993 zugegangen, in dem diese den Wunsch äußerte, den Vertrag aufzulösen.

3

Die Parteien streiten darüber, ob auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist und ob die Beklagte, wie nach diesem Gesetz erforderlich, auf die Möglichkeit des Widerrufs und die Höhe des effektiven Jahreszinses hingewiesen worden ist.

4

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 10.818,00 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten gerichtete Klage abgewiesen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Kreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes mangels Ausweisung des effektiven Jahreszinses für die von der Beklagten gewählte Schulungsart nichtig sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe von 6.038,00 DM nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die zugelassene Revision der Klägerin führt in dem im Urteilsspruch bezeichneten Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Der Klägerin stehe ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Unterrichtsvertrag gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchst. d VerbrKrG nichtig sei. Dieser Formularvertrag sei ein Kreditvertrag im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG, weil die Klägerin der Beklagten mit der Einräumung der Ratenzahlung "statt des als Normalpreis anzusehenden Barzahlungspreises" einen entgeltlichen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs gewahrt habe. Die demnach erforderliche Angabe des effektiven Jahreszinses (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchst. d VerbrKrG) enthalte der Vertrag nicht.

7

Diese Ausführungen sind durch Rechtsirrtum beeinflußt.

8

II.

Der zwischen den Parteien geschlossene Unterrichtsvertrag ist kein Kreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes und deshalb nicht wegen des Fehlens der Angabe des effektiven Jahreszinses für das von der Beklagten gewählte Vollzeitstudium mit Ratenzahlung nichtig.

9

Die Klägerin war nicht verpflichtet, in dem Vertrag einen effektiven Jahreszins gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchst. d VerbrKrG anzugeben.

10

1.

Die in den Ausbildungsverträgen der Klägerin vorgesehene Möglichkeit, die Unterrichtsgebühr in monatlichen Raten zu bezahlen, deren Summe höher ist als der vorauszuzahlende Barbetrag, stellt - wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 16. November 1995 - I ZR 177/93 - WM 1996, 148 [BGH 16.11.1995 - I ZR 177/93]) - kein Kreditangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar.

11

Ein Kreditangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG liegt vor, wenn ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe zu gewähren verspricht. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Zahlungsaufschubs, der hier allein in Betracht kommt, ist die vertragliche Abweichung zugunsten des Verbrauchers von der Leistungszeit, wie sie sich aus dispositivem Recht oder in Ermangelung von solchem aus der Verkehrssitte ergibt (MünchKomm/Ulmer, § 1 VerbrKrG Rn. 67). Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor.

12

Das Angebot eines Dienstleistungsunternehmens, welches es dem Dienstleistungsberechtigten überläßt, anstelle der ansonsten vorgesehenen mit der Leistungserbringung koordinierten Ratenzahlung die Dienstleistung im voraus auf einmal zu bezahlen, enthält danach grundsätzlich nicht das Angebot eines Kredits im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. auch wenn die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt (BGH a.a.O.). Dem schließt der erkennende Senat sich an. Der Umstand, daß der Entscheidung des I. Zivilsenats eine Verbandsklage (§ 13 AGBG) zugrunde lag, während der vorliegende Fall Gegenstand eines Individualprozesses ist, rechtfertigt bei der gegebenen Sachlage keine abweichende Entscheidung.

13

Auch aus der Tatsache, daß einzelne Formulierungen des Vertrages sich an die bei (Raten-)Kreditverträgen übliche Terminologie anlehnen, läßt Gegenteiliges sich nicht herleiten. Der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes, das tatsächlich bestehende Gefährdungen des Verbrauchers verhindern soll, wird der Klägerin dadurch nicht vorenthalten.

14

2.

Ebensowenig verleiht die vertragliche Regelung, nach der bei Verzug des Kursteilnehmers von mehr als 20 Tagen mit nur einer Rate der gesamte Restbetrag der Vergütung sofort fällig werden soll, der Vereinbarung der Parteien den Charakter eines Verbraucherkreditvertrages. Diese Regelung, die ohnehin für die Entscheidung des vorliegenden Falles durch Zeitablauf bedeutungslos geworden ist, betrifft nicht den Regelfall der von den Parteien solcher Unterrichtsverträge angestrebten Vertragsdurchführung, sondern nur den Fall, daß das Vertragsverhältnis notleidend wird. Es spricht zwar viel dafür, daß diese Regelung einer Nachprüfung am Maßstab des § 9 AGBG nicht standhalten würde. In diesem Fall würde die Unwirksamkeit dieser einen Regelung aber nach § 6 Abs. 1 AGBG die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berühren.

15

3.

Entsprechendes gilt für die ursprüngliche vertragliche Regelung, nach der eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde zulässig sein sollte. Einer Würdigung der Ergänzungsvereinbarung vom 11. Dezember 1992, nach der der Vertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar sein sollte, bedarf es daher nicht.

16

4.

Die vom I. Zivilsenat nicht entschiedene Frage, ob bei Wahl eines Intensivstudiums von zwölfmonatiger Dauer und einer Bezahlung der Kursgebühr in 21 Monatsraten im Hinblick auf den Aufschub der Fälligkeit im Verhältnis zum dispositiven Dienstvertragsrecht eine Kreditgewährung zu bejahen ist, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat ein solches Intensivstudium nicht gewählt. Sie hat ein zwanzigmonatiges Vollzeitstudium mit Ratenzahlung gewählt. Die nach dem Vertrag vorgesehenen 21 Raten waren am Einführungstag und am 15, der 20 folgenden Monate zu entrichten, so daß ein Aufschub der Fälligkeit im Verhältnis zum dispositiven Dienstvertragsrecht (vgl. § 614 BGB) nicht vorliegt.

17

III.

Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschließende sachliche Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil zwischen den Parteien streitig ist, wann das Vertragsverhältnis zwischen ihnen durch Kündigung seitens der Beklagten beendet worden ist, und das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu noch keine Feststellungen getroffen hat.

Rinne
Engelhardt
Werp
Wurm
Schlick