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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1995, Az.: I ZR 177/93

Dienstleistungsunternehmen; Einmalzahlung; Verbraucherkredit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1995
Aktenzeichen
I ZR 177/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 178-179 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 91-92 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Ausbildungsverträge"
  • JuS 1996, 459
  • MDR 1996, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 221 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 457-458 (Volltext mit amtl. LS) "Ausbildungsverträge"
  • NJW-RR 1996, 429 (amtl. Leitsatz) "Ausbildungsverträge"
  • NJW-RR 1996, 691 (amtl. Leitsatz) "Ausbildungsverträge"
  • VuR 1996, 252-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 148-150 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1996, 292-294 (Volltext mit amtl. LS) "Ausbildungsverträge"
  • ZBB 1996, 61
  • ZIP 1996, 120-122 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Angebot eines Dienstleistungsunternehmens, welches es dem Dienstleistungsberechtigten überläßt, anstelle der ansonsten vorgesehenen Ratenzahlung die Dienstleistung im voraus auf einmal zu bezahlen, enthält nicht das Angebot eines Kredits i. S. des § 1 II VerbrKrG oder des § 4 I PAngV, auch wenn die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt.

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt eine Schule zur Ausbildung zum Heilpraktiker. Dabei kann unter verschiedenen Studienformen gewählt werden, nämlich unter anderem dem Vollzeitstudium, dem Wochenendlehrgang und dem Abendlehrgang, welche sich jeweils über 20 Monate erstrecken, sowie dem Intensivstudium, das 12 Monate dauert.

2

Der Kursteilnehmer hat bei Vertragsabschluß eine Einschreibegebühr zu leisten und kann im übrigen wählen, ob er die Unterrichtsgebühr im voraus bar bezahlt oder - mit oder ohne Teilanzahlung - in 21 Monatsraten begleichen will, wobei die erste Rate am Einführungstag fällig wird. Die Summe der Raten ist höher als der Betrag der Vorauszahlung. Kreuzt der Kursteilnehmer keine bestimmte Zahlungsart an, gilt Ratenzahlung als vereinbart.

3

Die Klägerin, die Verbraucherzentrale B., hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, daß die Vertragsformulare der Beklagten weder eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz noch die Angabe des effektiven Jahreszinses für die Ratenzahlung enthielten. Die Bewilligung von Ratenzahlungen für die versprochene Dienstleistung sei eine Stundung der vorweg zu zahlenden (niedrigeren) Unterrichtsgebühr. Da der Zahlungsaufschub nicht unentgeltlich erfolge, müsse die Beklagte über das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz belehren und den effektiven Jahreszins angeben. Da sie dies nicht tue, verschaffe sie sich einen unberechtigten, nach § 1 UWG zu beanstandenden Wettbewerbsvorteil.

4

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,

5

1. Ratenzahlungsverträge mit Letztverbrauchern über die Durchführung von Studiengängen, Lehrgängen und Seminaren über Naturheilverfahren abzuschließen, sofern das entsprechende Entgelt nicht nur sofort, sondern in mehr als drei Monatsraten bezahlt werden kann und die Gesamtheit der Monatsraten höher ist als der Barzahlungspreis und hierbei ihre Vertragspartner nicht über das diesen gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG zustehende Widerrufsrecht zu belehren,

6

2. Ratenzahlungsverträge mit Letztverbrauchern über die Durchführung von Studiengängen, Lehrgängen und Seminaren über Naturheilverfahren abzuschließen, sofern die Gesamtheit der Monatsraten höher ist als der Barzahlungspreis, und hierbei nicht auf den effektiven Jahreszins gemäß § 4 PAngV hinzuweisen.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die dem Kursteilnehmer eingeräumte Möglichkeit der Ratenzahlung entspreche § 614 BGB, wonach die Vergütung für Dienstleistungen nach einzelnen Zeitabschnitten bemessen werden könne. An diesem gesetzlichen Leitbild orientiere sich die Zahlungsverpflichtung in Raten, die immer schon dann eingreife, wenn der Kursteilnehmer sich nicht zum Zahlungsmodus äußere. Entscheide sich der Kursteilnehmer für die Zahlung des gesamten Betrages im voraus, dann werde ihm ein Nachlaß auf die Summe der Raten gewährt.

8

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1466).

9

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ausbildungsverträge der Beklagten seien Kreditverträge, da darin ein Zahlungsaufschub nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG gewährt werde. Da die Verträge weder eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG noch eine Angabe des effektiven Jahreszinses nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e VerbrKrG enthielten, verhalte sich die Beklagte wettbewerbswidrig.

11

Ein Kreditvertrag sei auch ein solcher Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher Zahlungsaufschub gewähre. Ein solcher Zahlungsaufschub sei anzunehmen, wenn die vertraglich vereinbarte Leistungszeit zugunsten des Verbrauchers vom dispositiven Recht abweiche. Vereinbarten die Parteien bei Ausbildungsverträgen Zahlung nach Leistung der Dienste entsprechend dem Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte, dann liege grundsätzlich kein Zahlungsaufschub vor, da die Entrichtung der Vergütung erst nach Leistung der Dienste gemäß § 614 BGB fällig werde. Ein Zahlungsaufschub liege grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn die Parteien eine Vorauszahlung des Schuldners vor Fälligkeit vereinbarten. Solche Ausbildungsverträge fielen ebensowenig unter das Verbraucherkreditgesetz wie Dauerschuldverhältnisse oder Wiederkehrschuldverhältnisse.

12

Die rechtliche Würdigung der streitigen Zahlungsvereinbarung in den Ausbildungsverträgen der Beklagten habe aber nach dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes als eines Verbraucherschutzgesetzes aus der Sicht des Verbrauchers zu erfolgen. Die Beklagte verwende in ihren Vertragsformularen die Begriffe Barzahlung, Teilanzahlung und Ratenzahlung. Der Vertragspartner werde aufgefordert, die gewünschte Zahlungsart anzukreuzen. Eine solche Vertragsgestaltung entspreche der Praxis von Ratenkreditverträgen. Dem Verbraucher seien die rechtlichen Unterschiede im Hinblick auf die Fälligkeit bei längerfristigen Ausbildungsverträgen nicht bekannt. Für ihn stelle sich der Vertrag vielmehr als ein Ratenzahlungsvertrag dar, bei dem er entweder zu Beginn die Gesamtsumme bar bezahlen oder sich für die Ratenzahlung entscheiden könne. Ergänzend komme hinzu, daß bei der Vertragsgestaltung des Intensivstudiums die Studienzeit 12 Monate betrage, demgegenüber aber 21 bzw. 22 Raten vereinbart werden könnten.

13

II. Die Revision hat Erfolg.

14

1. Die in den Ausbildungsverträgen der Beklagten vorgesehene Möglichkeit, die Unterrichtsgebühr in monatlichen Raten zu bezahlen, deren Summe höher ist als der vorauszuzahlende Barbetrag, stellt kein Kreditangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar. Die Beklagte ist deshalb insoweit auch nicht verpflichtet, einen effektiven Jahreszins gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e VerbrKrG oder gemäß § 4 Abs. 1 PAngV anzugeben.

15

Das Angebot eines Dienstleistungsunternehmens, welches es dem Dienstleistungsberechtigten überläßt, anstelle der ansonsten vorgesehenen Ratenzahlung die Dienstleistung im voraus auf einmal zu bezahlen, enthält nicht das Angebot eines Kredits im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG oder des § 4 Abs. 1 PAngV, auch wenn die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteigt.

16

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 1 Abs. 2 VerbrKrG, mit welchem die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG) - VerbrKrRL, ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12.2.1987 - in das nationale Recht umgesetzt wurde, auch Kreditangebote erfaßt, soweit sie sich auf Dienstleistungen beziehen (vgl. BT-Drucks. 11/5462 S. 17; abgedr. u. a. auch bei Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, S. 107, 125; Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, S. 589, 624). Sonach rechnen auch Verträge über Dienstleistungen, in denen dem Verbraucher gegen einen entsprechenden Aufschlag das Recht eingeräumt wird, das Entgelt ganz oder teilweise zu einem Zeitpunkt zu entrichten, der um mehr als drei Monate (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG) über den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt hinausgeschoben ist, zu den Kreditverträgen in der Form des Zahlungsaufschubs gemäß § 1 Abs. 2 VerbrKrG (Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 72 = MünchKomm-Ulmer, 3. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdn. 72). Entsprechend Art. 1 Abs. 2 Buchst. c VerbrKrRL gelten aber u.a. Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht. als Kreditverträge. Das entspricht dem Verständnis des nationalen Rechts, auch wenn das Verbraucherkreditgesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. auch BT-Drucks. aaO.; v. Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, § 1 Rdn. 117; Ulmer/Habersack aaO. Rdn. 73).

17

Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat vielmehr zutreffend ausgeführt, daß Ausbildungsverträge, bei denen die Zahlung nach Leistung der Dienste entsprechend dem Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts zu erbringen ist, keinen Zahlungsaufschub enthalten und eine Kreditierung (erst recht) nicht angenommen werden kann, wenn die Parteien eine Vorauszahlung vor Fälligkeit vereinbaren. Seine Beurteilung, Ausbildungsverträge, welche das Angebot enthielten, den Kurs entweder im voraus auf einmal oder in Raten zu bezahlen, seien als Kreditverträge anzusehen, wenn die Summe der Raten den Betrag der Vorauszahlung übersteige, kann damit aber nicht in Einklang gebracht werden.

18

a) Der Unterrichtsvertrag zwischen den Parteien ist ein (befristetes) Dauerschuldverhältnis, das den Regeln des Dienstvertrags unterfällt. Dieses ist nicht auf eine einmalige Leistung gerichtet, sondern läßt während seiner Laufzeit ständig neue Leistungspflichten entstehen. Es ist durch wiederkehrende Leistungen gekennzeichnet, wobei der Umfang der Leistungen von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt. Bei einem derartigen Dauerschuldverhältnis liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte, dabei möglicherweise unterschiedliche Tarife gewährt.

19

b) Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch veranlaßt, daß die Beklagte in ihrem Vertragsangebot als Kursgebühr auch einen im voraus zu zahlenden Barpreis nennt, der niedriger ist als die Summe der monatlichen Raten. Eine Änderung der Zahlungsverpflichtung des Dienstleistungsberechtigten aus § 614 BGB in eine Vorleistungspflicht, deren Erfüllung in Raten als eine Kreditierung angesehen werden müßte, ist damit nicht verbunden. Mit dieser Zahlungsmodalität wird dem Kursteilnehmer lediglich ein Anreiz gegeben, sich von seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen vorweg zu befreien. Die Beklagte stellt dabei ihren Kunden als wirtschaftlichen Vorteil in Aussicht, daß sie den Barzahlungsbetrag niedriger bemißt als die Summe der einzelnen Raten. Bei der Barzahlung handelt es sich also lediglich um eine Zahlungsmodalität, deren Wahl dem Kunden überlassen ist. Dies folgt schon daraus, daß der Kunde in Raten zu zahlen hat, falls er keine andere Zahlungsart wählt.

20

3. Nicht beigetreten werden kann der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, im Streitfall sei ein Kreditvertrag in der Form des Zahlungsaufschubs gemäß § 1 Abs. 2 VerbrKrG aber deshalb anzunehmen, weil die Wortwahl des Vertragstextes "Barzahlung, Teilanzahlung und Ratenzahlung" dem Verbraucher die Annahme nahelege, hier werde ein Kredit gewährt; eine solche Beurteilung entspreche dem Zweck des Verbraucherkreditgesetzes, den Verbraucher zu schützen.

21

Die Beurteilung der Frage, ob ein Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes - oder im Sinne der Preisangabenverordnung - gegeben ist, hängt nicht vom Verständnis des Verbrauchers, sondern von den objektiven Gegebenheiten (vgl. Ulmer/Habersack aaO. Rdn. 41 ff.; K. Fischer, MDR 1994, 1063, 1065) [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93] und damit entscheidend davon ab, ob dem - zur Leistung verpflichteten - Vertragspartner Mittel zur Verfügung gestellt werden, über welche er ohne die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht verfügte. Der Begriff "Kredit" dient der Umschreibung eines wirtschaftlichen Sachverhalts, bei dem es um die zeitweilige Überlassung von finanziellen Mitteln geht, welche dem Verbraucher ohne die Kreditabsprache nicht zur Verfügung stünden (vgl. Ulmer/Habersack aaO. Rdn. 42). Das gilt auch für den Kredit im Rahmen eines Zahlungsaufschubs, bei welchem es um die Überlassung von Kaufkraft auf mittelbarem Wege geht, sei es durch entgeltliche Stundung der Gegenleistung des Verbrauchers im Rahmen eines Austauschvertrages über Waren oder Leistungen oder durch Verpflichtung des Anbieters zur Vorleistung abweichend vom dispositiven Recht (Ulmer/Habersack aaO. Rdn. 67, 68).

22

Von einem solchen, den Zahlungsverpflichteten begünstigenden Zahlungsaufschub kann dann nicht gesprochen werden, wenn die im Vertrag vorgesehene Zahlungsvereinbarung in Zeitabschnitten dem dispositiven Recht entspricht oder davon nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten abweicht. Denn in einem solchen Fall bringt die vertragliche Regelung, die Zahlungsverpflichtung nach Zeitabschnitten zu erbringen, dem Verbraucher keine wirtschaftliche Besserstellung. Nicht unter den Begriff des Kreditvertrags im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes fällt daher der Vertrag, bei dem die Zahlungsleistung nach der vertraglichen Vereinbarung zu einem Zeitpunkt zu erbringen ist, der nicht später liegt als der, zu dem sie - wäre keine Fälligkeitsabrede getroffen worden - auch aufgrund des dispositiven Gesetzesrechts zu erbringen wäre. So verhält es sich jedenfalls bei solchen Ratenzahlungsvereinbarungen, die das Entgelt für Dienstleistungen betreffen und welche nicht einen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerbrKrG) über die Beendigung der Dienstleistung hinaus enthalten (Ulmer/Habersack aaO. Rdn. 73). Eine vertragliche Abrede, die diese zeitliche Grenze beachtet (vgl. § 614 BGB) und keinen darüber hinausgehenden Zahlungsaufschub enthält, gewährt dem Vertragspartner keinen finanziellen Vorteil, der als Kredit im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG bezeichnet werden könnte. Eine solche Ratenzahlungsabrede für Dienstleistungen wird entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht dadurch zum Kredit, daß das Dienstleistungsunternehmen - hier die Beklagte - daneben auch einen niedrigeren Preis bei Bezahlung des Kurses im voraus anbietet.

23

4. Nicht zur Entscheidung steht, ob Einzelvertragsgestaltungen aus dem vielfältigen Angebot der Beklagten einen Zahlungsaufschub im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG enthalten. Das Klagebegehren erstreckt sich nicht auf Einzelvertragsangebote der Beklagten, also auch nicht auf deren Ratenzahlungsangebot bezüglich des Intensivstudiums mit zwölfmonatiger Dauer und einer Ratenzahlung in 21 Monatsraten. Die Klägerin beanstandet als einen Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, über dessen Widerrufsmöglichkeit gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG zu belehren sei, die Kombination des Angebots, die Lehrgänge in Raten zahlen zu können, mit einem niedrigeren Barzahlungsangebot, nicht aber (lediglich) einzelne Vertragsangebote.

24

III. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ist die Klage abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.