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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.08.1986, Az.: RiZ (R) 2/86

Beanstandung einer Verfügung und einer Maßnahme der Dienstaufsicht mit der Konsequenz einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit; Überprüfung einer beanstandeten Verfügung des Kernbereiches einer richterlichen Tätigkeit durch den Dienstgerichtshof; Kriterien zur Beurteilung eines Antrags auf Ablehnung wegen Befangenheit und einer dadurch möglichen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.08.1986
Aktenzeichen
RiZ (R) 2/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
DGH Niedersachsen - 07.11.1985

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
ohne mündliche Verhandlung am 8. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 7. November 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Unzulässigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 1985 festgestellt wird.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Soltau. Mit seinem Prüfungsantrag wendet er sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 1985 sowie gegen dessen auf seinen Widerspruch gegen diese Verfügung ergangenen Bescheid vom 5. März 1985.

2

In der genannten Verfügung führt der Antragsgegner aus:

"In dem Verfahren 4 C 323/84 AG Soltau sind Sie mit Schriftsatz vom 11.04.1984 vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Dr. B. als befangen abgelehnt worden, wobei ich wegen der Einzelheiten auf den auch Ihnen im Wortlaut bekannten Schriftsatz verweise. In einer dazu am 02.05.1984 abgegebenen dienstlichen Äußerung haben Sie u.a. wörtlich ausgeführt:

'Meines Erachtens leidet der Rechtsanwalt Dr. B. seit Beginn meiner Tätigkeit hier an einer krankhaft-neurotischen Vorstellung, ich hätte etwas gegen ihn. Wenn ein Rechtsanwalt einen Richter aufsucht, der in einer streitigen Rechtsfrage eine Mittelmeinung zwischen zwei obergerichtlichen Entscheidungen vertritt, um ihm zu sagen, seine (des Richters) Rechtsprechung könne für ihn (den Richter) strafrechtliche Konsequenzen haben (doch wohl Rechtsbeugung) oder wenn er dem Richter als dienstpflichtwidrig und Voreingenomenheit vorwirft, daß sich der Richter an zwingende Bestimmungen des GVG hält (Ferienbeschlüsse), so fällt das aus dem üblichen Rahmen wohl heraus. Daß meine Verhandlungen mit Rechtsanwalt Dr. B. nicht gerade in gelockerter Atmosphäre stattfinden, ist doch angesichts von Schreiben wie Blatt 32 oder von Ausführungen in Berufungsbegründungen wie der 'Die Rechtsprechung des Richters Koch kann den Parteien nicht mehr zugemutet werden.' kaum verwunderlich.

Soweit ich sehe, hat der Rechtsanwalt Dr. B. in lediglich zwei Fällen mit einer Berufung gegen meine Urteile Erfolg gehabt. Allerdings auch nur mit der Kostenfolge des § 97 II ZPO. Kürzlich ist sogar ein zugunsten der von Rechtsanwalt Dr. B. vertretenen Partei ergangenes Urteil im Berufungsverfahren teilweise zu deren Ungunsten geändert worden.

Anlaß für den Befangenheitsantrag ist offenbar der Umstand, daß die AOK Soltau den Rechtsanwalt Dr. B. seit einiger Zeit nicht mehr mit Mandaten betraut, nachdem sie aufgrund der oberflächlichen Arbeitsweise des Herrn Dr. B. in mehreren Verfahren erhebliche Kosten hat aufwenden müssen. In Wahrheit handelt es sich auch nicht um einen Befangenheitsantrag der Partei sondern um einen des Rechtsanwaltes Dr. B.. Die Parteien wissen in der Regel ja auch gar nicht, daß Rechtsanwalt Dr. B. unter der Zwangsvorstellung leidet, ich sei gegen ihn eingenommen.'

Der Befangenheitsantrag ist mit Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 06.05.1984 für begründet erklärt worden. In den Gründen wird u.a. ausgeführt:

'Daß das Zerwürfnis zwischen dem abgelehnten Richter und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hier so schwer ist, daß für einen vernünftigen Betrachter die Gefahr deutlich wird, daß die Spannungen sich zum Nachteil des Beklagten selbst auswirken könnten, ergibt sich insbesondere aus der dienstlichen Äußerung des Richters vom 02. Mai 1984. Wenn der Richter u.a. auf die 'krankhaft neurotische Vorstellung' bzw. die 'Zwangsvorstellung' des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sowie auf dessen 'oberflächliche Arbeitsweise' hinweist, so gehen diese Äußerungen über das sachlich Gebotene hinaus. Zwar kann ein Richter wie jeder andere Bürger das Recht der Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Dies muß jedoch in einer Weise geschehen, die nicht den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Hier wird mit den oben wiedergegebenen Äußerungen des abgelehnten Richters bei dem Beklagten und dessen Prozeßbevollmächtigten der Eindruck erweckt, daß der Richter das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten ihm gegenüber als krankhaft beurteilt und daß er darüber hinaus seine Arbeitsweise für oberflächlich hält.'

Ebenso wie das Landgericht werte auch ich Ihre Äußerungen, Herr Dr. B. leide an einer 'krankhaft-neurotischen Vorstellung' bzw. an einer 'Zwangsvorstellung' und habe eine 'oberflächliche Arbeitsweise', als unangemessen, genauer als beleidigend, und halte Ihnen gemäß § 26 Abs. 2 DRiG förmlich vor, daß diese Äußerungen der gem. §§ 4 Abs. 1 Nds. RiG, 62 NBG auch für Richter geltenden beamtenrechtlichen Pflicht zu würdigem Verhalten nicht gerecht werden."

3

In den weiteren Ausführungen dieser Verfügung legt der Antragsgegner dar, daß er sich zu einer "solchen Maßnahme der Dienstaufsicht berechtigt" sehe, weil diese "beleidigenden Äußerungen nicht mehr von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt" seien, da es sich um einen "tatsacheninadäquaten Exzeß" handele. Die Verfügung schließt mit dem Satz:

"Wenn ich es insoweit bei einem Vorhalt bewenden lasse, so verbinde ich damit die Erwartung, daß es sich hierbei um eine einmalige Entgleisung handelt."

4

Der Antragsteller sieht sich durch diese Verfügung in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Er hat deshalb, nachdem der Antragsgegner seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter mit dem Antrag angerufen,

die Verfügung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

5

Der Dienstgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteile dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision des Antragsgegners mit dem Antrag,

das Urteil aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung der Verfügung und des Widerspruchsbescheids zurückzuweisen.

6

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der in der Verfügung dem Antragsteller gemachte Vorhalt sei - entgegen der Rechtsansicht des Dienstgerichtshofs - eine zulässige und begründete Maßnahme der Dienstaufsicht.

7

Der Antragsteller beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Diensgerichtshofs, daß die vom Antragsteller beanstandete Verfügdes Antragsgegners eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist, durch die der Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird und die deshalb unzulässig ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1.

Daß diese Verfügung als Maßnahme der Dienstaufsicht zu bewerten ist und auch als solche verstanden werden soll, bedarf angesichts des in ihr enthaltenen, ausdrücklich auf § 26 Abs. 2 DRiG gestützten Vorhalts und der zu dessen Begründung gemachten kritischen Ausführungen des Antragsgegners zu der dienstlichen Äußerung des Antragstellers keiner weiteren Erörterung (vgl. auch BGH DRiZ 1985, 181, 182 m.w.Nachw.).

10

2.

Zutreffend geht der Dienstgerichtshof auch davon aus, daß die beanstandete Verfügung den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft.

11

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gehört die dienstliche Äußerung eines Richters im Ablehnungsverfahren stets zum engeren Bereich seiner richterlichen Tätigkeit (vgl. BGHZ 77, 70, 72; BGH DRiZ 1974, 130;  1982, 389, 390) und ist nicht - wie der Antragsgegner meint - lediglich dem Bereich der äußeren Ordnung zuzuordnen. Das ergibt sich, wie das Dienstgericht in seiner Entscheidung BGHZ 77, 70, 71/72 näher aufgezeigt hat, schon daraus, daß eine solche, meist auf dem Inbegriff des bisherigen Prozeßablaufs und des vorangegangenen Prozeßverhaltens der Beteiligten beruhende Äußerung die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung über den Befangenheitsantrag und damit den zuständigen gesetzlichen Richter bildet und daß es nicht möglichist, sie einer von der übrigen, der Dienstaufsicht nicht zugänglichen Ausübung richterlicher Tätigkeit losgelösten Beurteilung zu unterziehen. Den Ausführungen des Antragsgegners, der seine gegenteilige Auffassung im wesentlichen darauf stützt, daß der Richter "im Ablehnungsverfahren zu einer Entscheidung irgendwelcher Art gar nicht berufen ist", vermag das Dienstgericht des Bundes angesichts dieser Gegebenheiten nicht beizutreten. Sie geben ihm daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

12

Grundsätzlich ist sonach die dienstliche Stellungnahme eines Richters zu einem Ablehnungsgesuch insgesamt Maßnahmen der Dienstaufsicht entzogen (BGHZ 77, 70, 72 m.w.Nachw.; BGH DRiZ 1982, 389, 390).

13

b)

Allerdings ist es, wie das Dienstgericht des Bundes ebenfalls wiederholt ausgesprochen hat, auch nicht unmöglich bei Äußerungen, die zum engeren Bereich der richterlichen Tätigkeit gehören, in der Art und Weise des Ausdrucks ein Formelement zu sehen, das sich vom Inhalt ablösen läßt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" dem äußeren Ordnungsbereich zuzuordnen mit der Folge, daß sie der Dienstaufsicht unterfallen (BGHZ 70, 1, 5 [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77]; BGHZ 77, 70, 72/73). Nach der Ansicht des Antregsgegners handelt es sich bei den von ihm beanstandeten Formulierungen in der dienstlichen Äußerung des Antragstellers um einen derartigen vom sachlichen Inhalt gesondert zu beurteilenden verbalen Exzeß. Der Dienstgerichtshof ist demgegenüber der Auffassung den Antragsteller habe sich zwar mit seiner Wortwahl "in den Grenzbereich zum verbalen Exzeß begeben, die Grenze aber nochnicht überschritten". Seine wertenden tatrichterlichen Erwägungen, die dem zugrunde liegen, lassen keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen.

14

Der Dienstgerichtshof geht in seinen Erwägungen zu Recht von der Überlegung aus, daß der Befangenheitsantrag des Rechtsanwalts Dr. B. und die zu diesem abgegebene dienstliche Äußerung des Antragstellers nicht losgelöst von ihrer Vorgeschichte beurteilt werden dürfen. In dem Antrag wird auf ein früheres Ablehnungsgesuch und "weitere Vorfälle" verwiesen, die nach Ansicht des Rechtsanwalts Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Antragstellers gegenüber seinen Mandanten begründen. Daß der Antragsteller demzufolge in seiner dienstlichen Äußerung ebenfalls auf das frühere Verhalten des Rechtsanwalts ihm gegenüber eingeht, kann danach nicht beanstandet werden. Die aufgezeigten Äußerungen des Rechtsanwalts, insbesondere dessen Erklärung, die Rechtsprechung des Antragstellers könne "den Parteien nicht mehr zugemutet werden", sowie die Äußerung, diese Rechtsprechung könne "strafrechtliche Konsequenzen haben", die der Antragsteller - jedenfalls nacht ohne eine gewisse Berechtigung - als Vorwurf der Rechtsbeugung aufgefaßt hat, waren der Anlaß für dessen Meinungsäußerung, der Rechtsanwalt leide an der "neurotischen Vorstellung" bzw. "unter der Zwangsvorstellung", er - der Antragsteller - "habe etwas gegen ihn", er sei "gegen ihn voreingenommen", und den in diesem Zusammenhang gemachten Hinweis auf dessen "oberflächliche Arbeitsweise". Der Dienstgerichtshof sieht deshalb indieser Äußerung - anders als der Antragsgegner - nicht eine Beleidigung des Rechtsanwalts, sondern eine zum sachlichen Inhalt der Erklärung des Antragstellers gehörende "wertende Kommentierung".

15

Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn für die gerichtliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch konnte es maßgeblich darauf ankommen, wie den Antragsteller das vorangegangene Verhalten des Rechtsanwalt der ihn abgelehnt hatte, beurteilt; eine Charakterisierung dieses Verhaltens in der dienstlichen Äußerung war deshalb angezeigt (vgl. BGHZ 77, 70, 73 m.w.Nachw.). Eine solche Charakterisierung muß aber notwendig eine persönlichkeitsbezogene Komponente enthalten (vgl. BGH 70, 1, 6). Dem Antragsteller war es deshalb nicht verwehrt, in seiner Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch seine Auffassung mitzuteilen, daß die Gründe für die von ihm als unberechtigt empfundene Ablehnung in der Person des Ablehnenden zu suchen seien, undies näher zu erläutern. Das lag auch im Interesse der Prozeßparteien, die einen Anspruch darauf hatten, daß dem Gericht, das über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hatte, alle Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, die für diese Entscheidung von Bedeutung sein konnten. In diesem Rahmen durfte der Antragsteller auch, soweit er es für sachlich gerechtfertigt hielt, eine negative Qualifizierung des Rechtsanwalts vornehmen. Die Auffassung des Dienstgerichtshofs, er habe sich "zwar nicht optimal im Sinne einer souveränenDistanziertheit verhalten", mit seiner Äußerung "die Grenze zum verbalen Exzeß, zur tatsacheninadäquaten Wertung" jedoch "noch nicht überschritten", ist danach jedenfalls nicht unvertretbar.

16

3.

Zur Fassung der Urteilsformel vgl. §§ 67 Abs. 4, 83 DRiG, § 80 Abs. 4 Nds. RiG.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i. Verb. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug auf 4.000,- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Salger
Dr. Bauer
Dr. Knoblich
Dr. Ruß
Dr. Macke hat nach der Beratung seinen Urlaub angetreten und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Salger