Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1964, Az.: 2 AZR 373/63
Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers; Soziale Gesichtspunkte; Sachfremde Erwägungen; Erhaltung des Arbeitsplatzes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.06.1964
- Aktenzeichen
- 2 AZR 373/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.05.1963 - 6 Sa 667/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 149 - 155
- DB 1964, 1487 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 953
- NJW 1964, 2369-2370 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat oder nicht (KSchG § 1 Abs. 3 S. 1), hat das Gericht aufgrund eigener Bewertung und Abwägung der sozialen Belange der in Betracht kommenden Arbeitnehmer zu beantworten; es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob der Arbeitgeber wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
2. Für die Abwägung kommt es darauf an, welcher Arbeitnehmer auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes am wenigsten angewiesen ist (im Anschluß an BAG 20.01.1961 2 AZR 495/59 = BAGE 10, 323 (327)).
3. Ausreichend sind soziale Gesichtspunkte auch dann noch berücksichtigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sozial ganz geringfügig schlechter gestellt ist als ein anderer vergleichbarer Arbeitnehmer.