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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1961, Az.: 2 AZR 495/59

Gerichte für Arbeitssachen; Nachprüfung der arbeitgeberseitigen Kündigung; Kündigungsschutzprozeß; Rechtfertigungsgrund für Kündigung; Soziale Gesichtspunkte; Beschäftigungsdauer; Weiterbeschäftigung; rentabler Betriebsablauf

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.01.1961
Aktenzeichen
2 AZR 495/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 05.08.1959 - 6 Sa 281/59

Fundstellen

  • BAGE 10, 323 - 328
  • DB 1961, 475 (Kurzinformation)
  • NJW 1961, 940-941 (Volltext mit amtl. LS) "Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten"

Amtlicher Leitsatz

1. Den Gerichten für Arbeitssachen ist es verwehrt, bei der Nachprüfung der arbeitgeberseitigen Kündigung im Kündigungsschutzprozeß auf solche Tatsachen einzugehen, die vom Arbeitgeber eindeutig und bewußt gerade nicht als Rechtfertigungsgrund für die Kündigung vorgetragen und bezeichnet werden.

2. In die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten i.S. des KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 sind auch solche Arbeitnehmer einzubeziehen, die im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind.

3. Die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entfällt nicht schon dann, wenn die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer dem Betriebe einen größeren Nutzen verspricht. Die Weiterbeschäftigung muß vielmehr für den geordneten und rentablen Betriebsablauf von erheblicher Bedeutung sein, von ihr muß der geordnete Betriebsablauf oder auch die Rentabilität des Betriebes in irgendeiner Form abhängen.