Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1953, Az.: II ZR 142/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1953
Aktenzeichen
II ZR 142/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 13.05.1952

Fundstelle

  • DB 1953, 782 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Betriebswirtschafts-Ingenieurs Karl-Georg von K., F., W.str. ...,

Prozessgegner

die F.-B. Sektkellerei AG, vertreten durch ihren Vorstand, den Kaufmann Julius K., F., H.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Der Widerruf der Vorstandsbestellung hat ohne einen wichtigen Grund nicht zugleich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses zur Folge.

  2. 2.)

    §97 AktG gibt keine ausschliessliche Vertretungsbefugnis; bei Geschäften mit dem Vorstand kann die AG statt durch den Aufsichtsrat auch durch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vertreten werden, sofern das Geschäft nur allgemein in ihren Vertretungskreis fällt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Mai 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen, der auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war seit dem 1. August 1944 alleiniges Vorstandsmitglied der Beklagten. Sein auf fünf Jahre laufender Anstellungsvertrag wurde im Jahre 1949 bis zum 31. Juli 1953 verlängert. Als Gehalt war ihm ein fester Betrag und eine Umsatzprovision zugesagt. Am 19./20. Mai 1950 widerrief der Aufsichtsrat der Beklagten die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied und kündigte ihm den Anstellungsvertrag fristlos. Der Kläger hält die Kündigung für unberechtigt und verlangt

  1. 1.)

    Zahlung seines Gehalts für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1950 in Höhe von monatlich 1.400 DM,

  2. 2.)

    Rechnungslegung über die Umsätze der Monate Juni bis November 1950,

  3. 3.)

    Zahlung seiner sich hiernach ergebenden Umsatzprovision,

  4. 4.)

    Rechnungslegung über seine Gewinnbeteiligung seit dem 1. Juli 1944.

2

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und mit der Widerklage

  1. a)

    Zahlung von 70.000 DM Schadensersatz und

  2. b)

    die Feststellung verlangt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr darüber hinaus allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch seine Geschäftsführung entstanden sei.

3

Das Landgericht hat die Klageanträge zu 1.) bis 3.) durch Teilurteil abgewiesen. Es hat seine Entscheidung auf einen Sachverhalt (das sog. J.-Geschäft) gestützt, der im Kündigungsschreiben nicht genannt war und erst im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 8. Januar 1951 vorgebracht wurde. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Klägers bei Anbahnung und Abwicklung des J.-Geschäfts und seine schon im Kündigungsschreiben beanstandete Handlungsweise bei einem Wechselgeschäft als wichtigen Kündigungsgrund gewertet. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

4

Bei dem J.- und dem Wechselgeschäft geht es um folgendes:

5

I.

J.-Geschäft

6

Im Jahre 1947 lief gegen die Beklagte ein Verfahren wegen unerlaubter Lohnherstellung und wegen unzulässigen Umtauschs von Wein in Sekt. Es drohte die Beschlagnahme grosser Mengen Sekt. Das hätte den Wiederaufbau der etwa zu 85 % zerstörten, damals erst wieder halb fertigen Baulichkeiten der Beklagten lahmgelegt, da dann der für Kompensationsgeschäfte notwendige Sekt nicht mehr verfügbar gewesen wäre. Der Kläger schlug daher dem Aufsichtsrat vor, mehrere tausend Flaschen besten Sekts an eine Person zu verkaufen und zu übereignen, bei der man die Gewissheit habe, den auszulagernden Sekt wieder zurückzuerhalten, falls es zu einer Beschlagnahme des zurückbleibenden Sekts komme und der verkaufte Sekt vor der Währungsreform zu Kompensationszwecken für den Wiederaufbau gebraucht werde. Der Kläger will hierunter einen echten Verkauf mit der Möglichkeit des Rückkaufs, die bis zur Währungsreform befristet gewesen sein soll, verstanden wissen (Bd. II, 67). Die Beklagte will dagegen wahr haben, dass es nur um einen pro-forma-Verkauf gegangen sei, bei dem der "Käufer" in Wirklichkeit nicht Käufer, sondern nur treuhänderischer Verwahrer des ihm "verkauften" Sekts habe werden sollen. Unstreitig hat der Kläger dem Vorsitzer des Aufsichtsrats, Dr. B., der Präsident der Deutschen Effekten- und Wechselbank in F. ist, den Auslagerungskauf angeboten, der dieses Geschäft jedoch als mit seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsitzer unvereinbar hielt und befürchtete, durch ein solches Geschäft in falschen Verdacht zu geraten. Der Kläger will Dr. B. erklärt haben, dass dieser persönlich in den Genuss eines etwaigen Währungsgewinns komme, wenn er auf das Geschäft eingehe, der zurückbleibende Sekt nicht beschlagnahmt werde und er den Sekt nach der Währungsumstellung persönlich günstiger weiterverkaufen könne. Unstreitig war Dr. B. bereit, den Sekt, der der befürchteten Beschlagnahme entzogen werden sollte, in seine Bank zu nehmen. Der Kläger behauptet, vom Aufsichtsrat beauftragt worden zu sein, eine geeignete Person für jenes Sektgeschäft ausfindig zu machen. Der Kläger erbat und erhielt vom Aufsichtsrat schliesslich die Ermächtigung, das Geschäft mit einer ihm bekannten Vertrauensperson ohne Nennung deren Namens vornehmen zu dürfen. In der Zeit vom 28. August bis 27. September 1947 wurden 10.000 Flaschen Sekt erster Qualität zum Preise von 106.500 RM verkauft; diese Verkäufe wurden im Barverkaufsbuch ohne Nennung des Empfängers verbucht; der Kläger zahlte die Verkaufserlöse persönlich bei der Kasse der Beklagten ein. Im September 1947 wurde dieser Sekt zum grössten Teil in Räume der Deutschen Effekten- und Wechselbank in F. gebracht. Zu der befürchteten Beschlagnahme von Sekt kam es nicht; die Bauvorhaben der Beklagten konnten mit Hilfe von Kompensationsgeschäften mit ihr verbliebenem Sekt durchgeführt werden. Der Kläger meint, deshalb sei der Käufer mit dem Währungsstichtag uneingeschränkter Eigentümer der 10.000 Flaschen geworden und gegenüber der Beklagten nicht mehr gebunden gewesen. Im Anschluss an die Währungsreform meldete der Kläger 10.000 Flaschen Sekt als zu seinem Vermögen gehörend zum Lastenausgleich an und trennte diesen Sektbestand auch sonst nicht steuerlich von seinem Privatvermögen. Er erklärt dies damit, den Sekt habe ein Freund von ihm gekauft, der sich in der Sowjetzone aufgehalten habe, aus Furcht vor Schwierigkeiten nicht habe genannt werden wollen und später verhaftet worden sei; um das Los dieses Freundes nicht zu erschweren, habe er den Sektbestand nicht für den Freund anmelden und versteuern können; er habe den Bestand aber auch nicht unangemeldet und unversteuert lassen wollen, um nicht auf diese Weise das Vermögen seines Freundes zu gefährden; er habe daher den Sekt auf seine Steuerrechnung genommen und sich mit seinem Freund dieserhalb später auseinandersetzen wollen. Nach der Währungsreform überliess der Kläger der Ehefrau des Syndikus des Sektverbandes, Frau von P., 1.000 Flaschen des angeblich für seinen Freund gekauften Sekts zum unmittelbaren Verkauf an Verbraucher gegen Provision; Frau von P. tat das und rechnete etwa 600 Flaschen mit dem Kläger ab. Im Frühjahr 1949 kaufte die Beklagte, vertreten durch den Kläger, 6.553 Flaschen des an den nicht genannten Käufer verkauften Sekts zu einem Preis von je 5,17 DM und 3,- DM Sektsteuer für insgesamt 53.358,01 DM zurück. Als Verkäufer trat hierbei der Bankier J. auf. Der Kläger hatte ihm erklärt, den Sekt für einen in der Sowjetzone befindlichen Freund gekauft zu haben, für dessen Rechnung der Sekt nun wieder an die Beklagte zurückverkauft werden solle. J. nahm den Verkauf für Rechnung des ungenannten Freundes des Klägers zu dem ihm vom Kläger angegebenen Verkaufspreis vor und führte den Kauferlös in voller Höhe an den Kläger ab. Etwa zur gleichen Zeit brauchte die Beklagte Geld. Da der ihr in Aussicht gestellte Bankkredit hohe Zinsen kosten sollte, erbot sich der Kläger, ihr ein geringer verzinsliches Darlehen von 50.000 DM zu geben, was der Aufsichtsrat durch Beschluss vom 4. Mai 1949 guthiess. Der Kläger hat der Beklagten ausser diesen 50.000 DM noch einen weiteren Kredit von 12.000 DM, die von seinem Vater stammen sollen, verschafft. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger den Ankauf jener 10.000 Flaschen Sekt, ihre Verwertung und den Rückverkauf der 6.553 Flaschen für eigene Rechnung vorgenommen, den umbenannten Dritten nur vorgeschoben, auf diese Weise selbst einen hohen Währungsgewinn erzielt und ihr daraus das Darlehen über 50.000 DM gewährt habe. Der Kläger habe J. nur eingeschaltet, um zu verschleiern, dass er selbst der Rückverkäufer des Sekts und der Empfänger des Rückkaufpreises sei. Auch der Erlös aus dem von Frau von P. verkauften Sekt sei in die Tasche des Klägers geflossen. Da es sich bei dem im Jahre 1947 vorgenommenen Verkauf von 10.000 Flaschen nur um einen pro-forma-Verkauf gehandelt habe und ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft überhaupt nicht beabsichtigt gewesen und vom Aufsichtsrat auch nicht genehmigt worden sei, habe der Kläger den "Rückkauf" für sie in der Weise vornehmen müssen, dass alle Vorteile unter Einschluss des Währungsgewinns ihr selbst zufielen. Keinesfalls habe der Kläger unter Verdeckung seiner eigenen Person selbst als Käufer jenes Sekts auftreten dürfen; das habe der Aufsichtsrat keinesfalls gebilligt, wenn er ein Geschäft mit einem ungenannten Dritten genehmigte. Die Abwicklung des Geschäfts verstosse sowohl gegen das Verbot des Selbstkontrahierens (§181 BGB) wie gegen das Wettbewerbsverbot des §79 AktG. Auch habe ihr der Kläger erheblichen Schaden zugefügt, denn sie habe beim Verkauf im Jahre 1947 nur zehn RM je Flasche erhalten, dagegen beim Rückkauf 8,17 DM je Flasche zahlen müssen. Der Kläger ist demgegenüber dabei verblieben, den Verkauf der 10.000 Flaschen Sekt mit einem Freund getätigt zu haben, dessen Namen er bei Abschluss des Kaufs nicht habe angeben können; nun, so hat der Kläger im ersten Rechtszug vorgetragen, könne er den Namen dieses Freundes erst recht nicht nennen, weil dieser inzwischen interniert worden sei und mit seiner Namhaftmachung womöglich Gefahr für sein Leben verbunden sei. Der Kläger will das 1947 vom Aufsichtsrat genehmigte Sektgeschäft nur für den Fall als pro-forma-Geschäft gelten lassen, dass es bis zur Währungsreform zur Beschlagnahme des der Beklagten verbliebenen Sekts kam; für den Fall, dass dies nicht geschah, seien die 106.500 RM echter Kaufpreis gewesen. Dieser Betrag sei der damals höchstzulässige Preis gewesen und sofort wertbeständig im Betriebe der Beklagten angelegt worden; der Aufsichtsrat und er seien der Meinung gewesen, dass Sekt nach der Währungsreform schwer absetzbar sein werde; darin hätten sie sich verkalkuliert, die Nachfrage sei kaum zu befriedigen gewesen, er habe sich daher entschlossen, den für seinen Freund verwalteten Sekt durch die Beklagte zurückzukaufen; um jede Interessenkollision zu vermeiden, habe er J. gebeten, den Sekt als Treuhänder zu übernehmen und in eigenem Namen, aber für Rechnung jenes Freundes an die Beklagte zu verkaufen; der Rückkauf habe im Interesse der Beklagten gelegen, der Rückkaufpreis von 5,17 DM habe unter den Herstellungskosten gelegen, beim Weiterverkauf der zurückerworbenen 6.553 Flaschen habe die Beklagte einen Gewinn von 57.683 DM erzielt. Tatsächlich hat die Beklagte die Flasche mit 14,- DM ohne Sektsteuer verkauft. Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger dann den Namen seines Freundes mit Bernhard von M. angegeben und vorgetragen, es sei nicht festzustellen, wo sich Dieser nach seiner Verhaftung nunmehr befinde und ob er noch am Leben sei; den Kaufvertrag über die 10.000 Flaschen habe er noch mit von M. selbst vereinbart, der in ein Spruchkammerverfahren verwickelt gewesen, dann in ein Arbeitslager verbracht worden, daraus in die Sowjetzone geflohen, dort zunächst in einer gehobenen Staatsstellung in Berlin tätig gewesen, dann aber verhaftet worden und dessen weiteres Schicksal unbekannt sei. Von M. habe ihm kurz vor dem Spruchkammerverfahren Teppiche für 60.000 RM verkauft und einige Zeit darauf 50.000 RM in bar übergeben, als sich ein ungünstiger Ausgang des Spruchkammerverfahrens abgezeichnet habe; von den sich danach für von M. ergebenden 110.000 RM habe er den Kaufpreis für die 10.000 Flaschen Sekt gezahlt; die Darlehen über 50.000 und 12.000 DM stammten von eigenem Gelde und dem seines Vaters. Der Kläger behauptet weiter, der Aufsichtsrat habe die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Rückkaufs niemals in Frage gestellt. Er trägt weiter vor, er habe sich um den wirtschaftlichen Aufstieg der Beklagten und den Wiederaufbau ihrer Betriebsanlagen erhebliche Verdienste erworben. Um das zu ermöglichen, habe er zu damals üblichen Mitteln greifen müssen. Die beiden Mehrheitsaktionärinnen hätten ihm von vornherein Misstrauen entgegengebracht und ihn immer wieder grundlos angeschuldigt. Damit die Familieninteressen der Mehrheitsaktionärinnen von Vorstand und Aufsichtsrat nicht geschädigt würden, sei der Staatssekretär a.D. Dr. B. in den Aufsichtsrat gewählt worden. Unstreitig hat dieser brieflich niedergelegt, dass von Seiten der beiden Mehrheitsaktionärinnen alles getan worden ist, um ihn gegen den Kläger einzunehmen; er befürchtete darum eine Vertrauenskrise und legte am 15. Februar 1950 sein Amt als Aufsichtsratsmitglied nieder. Der Kläger behauptet schliesslich, während sich der Aufsichtsrat den unberechtigten Anschuldigungen der Mehrheitsaktionärinnen immer entgegengestellt habe, habe der Aufsichtsrat seine Haltung geändert, nachdem ihm die Mehrheitsaktionärinnen die Erhebung von Regressansprüchen wegen eines zuvor dem Kläger gegebenen Pensionsvertrages angedroht hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger erklärt, nach seiner Entlassung bei der Beklagten habe er ein Geschäft beginnen wollen, dazu habe er das von M. gehörende Geld verwendet und inzwischen verloren.

7

II.

Wechselgeschäft

8

Im April 1950 liess sich der Kläger zur Sicherung der beiden Darlehensforderungen über 50.000 und 12.000 DM zwei Sichtwechsel geben; die Papiere weisen die Beklagte als Ausstellerin und Akzeptantin und den Kläger als Remittenten aus. Beide Wechsel wurden für die Beklagten von ihrem Prokuristen H. und dem allgemeinen zur Wechselzeichnung ermächtigten Handlungsbevollmächtigten W. unterschrieben. Der Kläger fügte der Ausstellerunterschrift und dem Annahmevermerk bei dem Wechsel über 50.000 DM später noch seinen eigenen Namen hinzu und girierte das Papier im Herbst 1950 an V. & Sohn, T. GmbH, die es präsentierte, zu Protest gehen liess und einen Teilbetrag von 8.000 DM erfolgreich einklagte und von der Beklagten bezahlt erhielt. Die Beklagte behauptet, H. und W. hätten bei Ausstellung und Annahme der Wechsel auf Anweisung des Klägers gehandelt; dieser habe ihnen wahrheitswidrig versichert, der Aufsichtsrat habe das Wechselgeschäft genehmigt. In Wirklichkeit habe der Aufsichtsrat von dem Wechselvorgang dadurch erfahren, dass der Kläger kurz vor Erhalt der Kündigung dem Vorsitzer des Aufsichtsrats gedroht habe, die Wechsel vorzulegen. Der Kläger habe gewusst, dass es der Beklagten nicht möglich sei, die Wechselsummen sofort auszuzahlen. Die gewährten Darlehen hätten zudem zu ihrer Fälligkeit der Kündigung mit Frist von sechs Monaten bedurft. Der Kläger ist der Meinung, dass er sich die Wechsel habe ohne weiteres geben lassen dürfen. Er stützt sich hierzu darauf, dass der Aufsichtsrat am 4. Mai 1949 die Darlehensaufnahme "unter der Bedingung der gleichen Voraussetzungen wie bei der Bankdarlehenshingabe" genehmigt hatte. Der Kläger meint, diese Klausel habe ihm einen Anspruch auf Erteilung eines Wechsels gegeben. Weil das Privatkonto des Klägers bei Ausstellung der Wechsel einen Schuldsaldo von 21.000 DM aufwies, verficht die Beklagte den Standpunkt, der Kläger habe ihr durch die Verschaffung des Wechsels die Verrechnung dieses Betrages unmöglich gemacht, und hierauf habe es der Kläger auch angelegt. Die Beklagte beanstandet das Wechselgeschäft auch deshalb, weil die Hingabe eines auf Sicht lautenden, trassiert eigenen Wechsels ungewöhnlich sei. Wie der Kläger vorträgt, hat er die Darlehensansprüche auf Grund seiner Stellung als Vorstand für genügend gesichert betrachtet; das habe sich jedoch geändert, als er im Frühjahr 1950 erfahren habe, dass die Aktionärin L. seine Amtsenthebung anstrebte; er habe deshalb mit W. über Sicherheiten für die Darlehensforderungen gesprochen, und dieser habe erklärt, das sei doch ganz einfach, er bekomme dann eben die üblichen Wechsel. Im übrigen habe er dem Vorsitzer des Aufsichtsrats etwa drei Wochen vor der Dienstenthebung Mitteilung von den Wechseln gemacht, ohne dass dieser irgendwelche Einwendungen erhoben habe; das sei vielmehr erst etwa zehn Tage vor der Entlassung geschehen. Der Kläger behauptet noch, wären die 50.000 DM als Bankkredit aufgenommen worden, so hätte die Bank zur Sicherung ihres Kredits die Ausstellung eines Sichtwechsels verlangen können; er vertritt den Standpunkt, deshalb habe er auch für die von ihm gegebenen 50.000 DM die Ausstellung eines Sichtwechsels verlangen können. Da er die 12.000 DM von seinem Vater unter den selben Bedingungen aufgenommen habe, gelte Entsprechendes auch für den Wechsel über 12.000 DM.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht meint, der Widerruf der Vorstandsbestellung, der bis zur gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung wirksam ist (§75 Abs. 3 Satz 4 AktG), bewirke ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht die Auflösung des Anstellungsvertrages; es komme vielmehr darauf an, ob Gründe gegeben seien, die zur fristlosen Kündigung berechtigen. Das ist richtig. Es wird allerdings der Standpunkt vertreten, dass das Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitgliedes bei wirksamer Abberufung nicht bestehen bleiben könne, da zwischen Bestellung und Anstellungsverhältnis nicht zu unterscheiden sei, vielmehr ein einheitliches Bestellungsrechtsverhältnis bestehe und das Vorstandsmitglied nur als Verwaltungsträger und nicht als bloss angestellter Direktor zur Leistung von Diensten verpflichtet sei (Ritter AktG §75 Anm. 2 a; von Godin ZAKDR 1938 Sp 596; Von Godin-Wilhelmi AktG §75 Anm. 2,7). Dem kann aber nur zum Teil zugestimmt werden. Bestellung und Anstellungsverhältnis stehen nicht in vollkommener Abhängigkeit zueinander. Beruht die Organstellung auf dem Dienstvertrag, so erreicht sie allerdings notwendigerweise mit ihm ihr Ende (RG 144, 384 [386 m Nachw]). Der Widerruf der Bestellung bringt dagegen nicht ohne weiteres die Rechte aus dem Anstellungsvertrag zum Erlöschen. Der Widerruf der Bestellung ist ohne Rücksicht auf seine Berechtigung wirksam, bis das Gegenteil rechtskräftig ausgesprochen ist; die Entscheidung wirkt nicht zurück. Das kann für die Kündigung nicht gelten und ist für sie nicht verordnet; sie kann nicht ohne einen sie berechtigenden Grund zum Verlust der Vertragsrechte führen und diese Folge auch nicht vorübergehend bis zum Erlass eines über die Wirksamkeit der Kündigung ergehenden Urteils haben. Mag auch der Anstellungsvertrag nur um der Bestellung willen geschlossen werden, so handelt es sich doch nicht um ein einheitliches Rechtsverhältnis in dem Sinne, dass beide Akte nur ein einheitliches Rechtsschicksal haben könnten. Das Gesetz unterscheidet in §75 AktG zwischen dem körperschaftlichen Akt, der Berufung in den Vorstand, und der Anstellung, die die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft un dem Vorstandsmitglied regelt. §75 Abs. 3 Satz 5 AktG zeigt deutlich, dass die Beendigung der Stellung als Vorstandsmitglied Ansprache aus dem Anstellungsvertrag übrig lassen kann. Daraus folgt, dass der Widerruf der Bestellung nicht zwangsläufig, bloss um seiner Vornahme willen, die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge hat. Die gegenseitigen vertraglichen Pflichten erlöschen vielmehr nur unter den für die Beendigung von Dienstverhältnissen geltenden Voraussetzungen, im Falle fristloser Kündigung also nur dann, wenn ein die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt.

10

II.

Das Berufungsgericht hält sich verfahrensrechtlich nicht gehindert, das Verhalten des Klägers in der Wechselangelegenheit aufzugreifen. Auch das ist richtig. Denn durch das landgerichtliche Teilurteil wurde der Streit lediglich auf die Klageanträge zu 1.) bis 3.) und den ganzen dazu gehörigen Streitstoff begrenzt, nicht aber zugleich erreicht, dass für das Rechtsmittelverfahren diejenigen Kündigungsgründe ausschieden, über die das Landgericht nicht befunden hat.

11

III.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.10.1951 - II ZR 76/51 - für die fristlose Kündigung eines Anstellungsvertrages ausgeführt hat, kann die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vom Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die geltendgemachten Tatsachen rechtlich den Tatbestand des wichtigen Grundes erfüllen oder nicht (vgl. auch RGZ 78, 22; 110, 300; ebenso das Urteil des Senats vom 27.6.1953 - II ZR 99/52 - für die fristlose Kündigung aus §92 Abs. 2 HGB). Für die fristlose Kündigung eines Vorstandsmitgliedes kann nichts anderes gelten.

12

Anerkannt ist auch, dass auch Gründe berücksichtigt werden können, die in der Kündigungserklärung nicht genannt sind. Umstritten ist lediglich, ob ein im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegender, dem Kündigenden aber noch nicht bekannter Grund ohne weiteres wirkt (RGZ 56, 372) oder erst geltend gemacht werden muss (Schröder in Gessler-Hefermehl HGB-Komm §70 Anm. 15) und ob die Kündigung, die aus den ausgesprochenen Gründen nicht gerechtfertigt ist, infolge des nachträglich bekannt gewordenen Grundes bereits für den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder erst für den Augenblick der Geltendmachung jenes Grundes gilt (vgl. dazu RGZ 142, 272). Darauf kommt es hier jedoch insolange nicht an, als nicht geklärt ist, ob und aus welchem Sachverhalt die Kündigung berechtigt ist. Daran fehlt es aber nach den nun folgenden Gründen.

13

IV.

1.)

Soweit es um die Beurteilung des Verhaltens des Klägers beim sog. J.-Geschäft geht, liegt dem Berufungsurteil der Gedanke zugrunde, dass ein ausschliesslich die Interessen der Beklagten wahrender treuhänderischer Verkauf beabsichtigt und genehmigt gewesen sei. Das Berufungsgericht stützt sich für diese Annahme auf die Aussage Dr. B. und die Einlassung des Klägers. Beides berechtigt zu dieser Annahme jedoch nicht.

14

Dr. B. hat bekundet, 1947 habe eine grosse Menge Sekt vor dem staatlichen Zugriff gerettet werden sollen und deshalb sei ein Käufer gesucht worden, der bereit wäre, den Sekt nur zu verwahren und ihn jederzeit vor der Währungsreform wieder zurückzugeben. Er hat aber auch ausgesagt, ihm sei zunächst angeboten worden, die Stellung eines solchen Käufers für die Bank zu übernehmen, er habe davon jedoch Abstand genommen, weil er befürchtet habe, dass sich ein solches Geschäft mit seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsitzer nicht vertrage und ihn in falschen Verdacht bringen könne. Es soll also einmal ein Kaufvertrag ins Auge gefasst worden sein, der dem Käufer nicht die Rechte des Käufers, sondern nur die Rechte eines Verwahrers habe geben sollen, und andererseits soll ein so beschaffener Kauf für Dr. B. die Gefahr heraufbeschworen haben, ihn in Verdacht zu bringen, womit, da eine grössere Menge Sekt tatsächlich aus der Kellerei der Beklagten in Räume der Bank gebracht wurde, nicht der Verdacht einer Beschlagnahmevereitlung, sondern vielmehr der Verdacht eines für ihn persönlich vorteilhaften Geschäftsabschlusses gemeint sein kann. Die Revisionsbeantwortung irrt, wenn sie als Inhalt der Aussage Dr. B. ansieht, der Zeuge habe den Ankauf von 10.000 Flaschen Sekt deshalb abgelehnt, weil der Verkauf einer solchen Menge Sekt an den Direktor einer Bank nicht glaubhaft gewesen sei. Es bedarf darum auch keiner Erörterung, ob nicht auch jeder Verkauf an einen Dritten, der nicht geschäftlich derartige Mengen Sekt brauchte, unglaubhaft gewesen wäre und hierdurch die Art des Geschäfts oder wenigstens die seiner Ausführung bestimmt worden ist. Die Aussage Dr. B. gibt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nichts dafür her, dass der Preis von 106.500 RM nicht habe bezahlt zu werden brauchen. Eine solche Annahme verbietet sich geradezu, weil nur bei wirklicher Zahlung des Kaufpreises Glauben gemacht werden konnte, dass ein Verkauf wirklich vorlag. Der verfolgte Zweck, der Gefahr einer Beschlagnahme des ganzen Warenlagers zu entgehen, konnte nur dann erreicht werden, wenn der fragliche Sekt rechtlich einwandfrei aus dem Vermögen der Beklagten ausschied oder, gut getarnt, ein dahingehender Eindruck erweckt wurde. Ein pro-forma-Geschäft war zur Erreichung des angestrebten Ziels, mit einem Teil der Warenvorräte der befürchteten Beschlagnahme zu entgehen, überhaupt nicht, mindestens aber dann nicht geeignet, wenn der abgegebene Sekt unbezahlt bleiben sollte. Dagegen konnten durch einen unter dem Vorbehalt eines bedingten, zeitlich beschränkten Rückkaufrechts stehenden echten Verkauf, wie ihn der Kläger behauptet, nicht nur die der Beklagten aus einer gänzlichen Beschlagnahme ihres Warenbesitzes drohenden Gefahren gebannt, sondern zugleich erreicht werden, daß die Beklagte, falls es zu der befürchteten Beschlagnahme kam, das Recht zum Wiederkauf ausüben und die 10.000 Flaschen besten Sekts zurückerlangen konnte. Zu dem Rückkauf ist es erst im Frühjahr 1949 gekommen. Es fehlt eine Feststellung dazu, ob bis dahin die Aufrechterhaltung eines Treuhandverhältnisses erforderlich war, ob sich der Aufsichtsrat für die Wiederaufhebung des 1947 geschaffenen Rechtsverhältnisses eingesetzt oder den Dingen ihren Lauf gelassen hat. Wenn aus der Aussage Dr. B. gefolgert werden sollte, dass es sich bei dem Verkauf trotz der Zahlung des Kaufpreises in Wirklichkeit um eine Verwahrung mit der Pflicht zur Rückzahlung der 106.500 RM handelte, so hätte besonderer Begründung bedurft, warum Dr. B. befürchtete, dass ihn ein solcher pro-forma-Kauf überhaupt in Verdacht gegenüber den Aktionären bringen konnte, und warum zur Ermöglichung eines solchen Geschäfts mit dem Vorsitzer des Aufsichtsrats nicht Massnahmen ins Auge gefasst wurden, die einen Verdacht nicht erst aufkommen liessen oder mit denen man einen etwaigen Verdacht unschwer hätte entkräften können. Es hätte insbesondere der Aufklärung bedurft, warum man, wenn schon der Sekt der befürchteten Beschlagnahme entzogen wurde und ein fingierter Kauf geschlossen werden sollte, nicht die Hauptaktionärinnen ins Vertrauen zog. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung fehlt eine wirtschaftlich vernünftige, ja, jede Erklärung dafür, wie sich der Aufsichtsrat bei Billigung des "Verkaufs" an einen Dritten vorstellen konnte, der "Käufer" werde als reiner Wohltäter der Beklagten gewonnen werden können, er werde sein Geld hergeben, damit die Beklagte mit ihm arbeiten könne, und es nach der Währungsumstellung unverzinst und stärker entwertet zurückbekommen, die Beklagte dagegen werde den "verkauften" Sekt zurückerhalten und auf diese Weise sowohl den Vorteil der Erhaltung der Ware wie den der Anlegung des Geldes erlangen. Die Feststellung eines Geschäfts, bei dem der eine Teil hier der "Käufer" gar keine Vorteile und der andere Teil, also die Beklagte, alle Vorteile haben soll, bedarf besonders sorgfältiger Begründung; das gilt erst recht dann, wenn das Geschäft, das ganz einseitig Vorteile gewähren soll, unstreitig nicht einmal durch ein zweiseitiges Interesse veranlasst, sondern ausschliesslich durch das einseitige Interesse des allein Begünstigten herbeigeführt worden ist.

15

Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass der Verkauf der 10.000 Flaschen lediglich pro-forma vorgenommen werden sollte. Der Kläger hat vielmehr behauptet, dass ein echter Verkauf mit beiderseitigem Risiko beabsichtigt gewesen sei und der Käufer nur für den Fall keine Vorteile haben sollte, dass der bei der Beklagten zurückgebliebene Sekt beschlagnahmt würde, sie darum ihren Wiederaufbau nicht fortsetzen könne und deshalb den Verkauften Sekt zu Kompensationsgeschäften brauchte. Nach dem Vortrag des Klägers war kein Schein- oder Treuhandgeschäft, sondern ein echter Kauf vorgesehen, bei dem der Käufer für den Fall, dass es nicht zur befürchteten Beschlagnahme käme, zu 10.000 Flaschen Sekt kam, die er normalerweise und damals jedenfalls nicht zum Preise von 106.500 RM erlangen konnte. Für die Beklagte sei dieses Geschäft vertretbar gewesen, weil sie die Beschlagnahme ernstlich und stark befürchtet habe und weil sie den Kaufpreis in Sachwerten habe anlegen können. Diese Darstellung kann nicht deshalb in ihr Gegenteil verkehrt werden, weil der Kläger auch seinerseits, insoweit auf die Darstellung der Beklagten eingehend, das Geschäft für die Zeit des Schwebezustandes, aber auch nur für diese, als pro-forma-Geschäft bezeichnet hat. Denn er hat damit ersichtlich nur die Zeit des Schwebezustandes kennzeichnen wollen und gemeint, während der Dauer der Ausübbarkeit des Wiederkaufsrechts sei der geschaffene Rechtszustand dem von der Beklagten behaupteten pro-forma-Geschäft gleichgekommen. Seine Darstellung ist wirtschaftlich vernünftig und schlüssig. Die Beklagte geht für ihre gegenteilige Ansicht zu diesem Punkte davon aus, der Vortrag des Klägers habe zum Inhalt, sie habe jederzeit und ohne besonderen Anlass, also auch zwei Tage vor der Währungsreform, vom Recht zum Rückkauf Gebrauch machen können. Das ist jedoch nicht die Darstellung des Klägers. Sie geht vielmehr dahin, dass die Beklagte das Wiederkaufsrecht nur dann haben sollte, wenn es bis zur Währungsreform zu der befürchteten Beschlagnahme, die nach dem Verkauf von 10.000 Flaschen erster Qualität nur noch den übrigen Sekt erfassen konnte, käme und sie deshalb den verkauften Sekt brauche. Nach der Behauptung des Klägers sollte der Käufer die Chance haben, über den gekauften Sekt ungebunden und frei verfügen zu können, wenn die befürchtete Beschlagnahme ausbliebe und die Beklagte darum nicht zur Ausübung des Wiederkaufsrechts berechtigt sei.

16

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die 10.000 Flaschen nur einem uneigennützigen Treuhänder, der den Sekt nur habe verwahren sollen, verkaufen dürfen, ist also mit dem Akteninhalt unvereinbar. Denn sie kann weder mit der Aussage Dr. B. noch mit der Einlassung des Klägers gerechtfertigt werden. Sie steht auch nicht mit der Tatsache im Einklang, dass der verkaufte Sekt im wesentlichen bei der Deutschen Effekten- und Wechselbank eingelagert und dort verwahrt wurde. Die erörterte Feststellung ist auch wirtschaftsfremd. Die Sicherstellung von Sekt diente den geschäftlichen Belangen der Beklagten. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Aufsichtsrat glaubte oder glauben konnte, für einen geschäftlichen Zweck der Beklagten und die Beteiligung an einer Beschlagnahmevereitelung mit allen ihren Gefahren werde sich ein Dritter ohne einen dem Risiko entsprechenden Vorteil einspannen lassen. Der Kläger hat behauptet, dass der Aufsichtsrat und er angenommen haben, Sekt werde nach der Währungsreform nur schwer absetzbar sein. Das Berufungsgericht hat das nicht geprüft. Es beurteilt die Dinge auch sonst nach der genommenen Entwicklung und nicht nach den damaligen Vorstellungen und den überholten Zeitverhältnissen. Angesichts der Bedrohlichkeit der damaligen Lage der Beklagten und des verfolgten Zwecks lässt sich mit der Beklagten nicht sagen, wenn einem Dritten der vom Kläger behauptete Vorteil habe gewährt werden müssen, dann habe das Geschäft unterbleiben müssen. Denn man kann nicht ausser acht lassen, dass das Geschäft die Beklagte im Fall der Beschlagnahme ihres ganzen Sekts vor schweren wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt hätte. Es mag dahingestellt bleiben, ob dem Kläger, wenn er jenes Geschäft unterlassen hätte und die ganzen Warenvorräte der Beklagten beschlagnahmt worden wären, nicht hätte nachgesagt werden können, er habe einen Verkauf gerade des besten Sekts unter jeder den Rückerwerb ermöglichenden Bedingung herbeiführen müssen. Mangels rechtlich einwandfreier Feststellung kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Vorteile des Geschäfts nicht voll der Beklagten zugeführt hat.

17

2.)

Mithin fehlt auch die rechtlich einwandfreie tatsächliche Grundlage für den im Berufungsurteil erhobenen Vorwurf, der Kläger habe als Käufer des Sekts eine Person ausgesucht, die gar nicht gewillt gewesen sei, als uneigennütziger Treuhänder aufzutreten, und damit das Interesse seines Freundes an einer wertbeständigen Geldanlage den Interessen der Beklagten pflichtwidrig vorangestellt.

18

3.)

Das Berufungsgericht macht dem Kläger weiter zum Vorwurf, dass er den Preis (5,17 DM) vorgeschrieben habe, den J. dann für den Rückverkauf forderte. Es meint, der Kläger habe als Vorstandsmitglied der Beklagten den Rückkaufpreis so niedrig wie möglich halten, ihr den Vorteil der Währungsumstellung verschaffen und den Rückkauf weitgehend gewinnbringend gestalten müssen. Damit setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu seiner Annahme, dass der "Käufer" lediglich treuhänderischer Verwahrer habe sein sollen. Denn, wäre diese Annahme richtig, so hätte der "Käufer" den Sekt ohne weiteres zurückgeben müssen und für eine irgendwie geartete oder gar möglichst gewinnbringende Ausgestaltung dieses Rechtsvorganges zugunsten der Beklagten wäre kein Raum mehr gewesen.

19

Die Frage, ob der Kläger seine Stellung als Vorstand der Beklagten missbraucht hat, stellt sich für den Rückerwerb von 6.553 Flaschen Sekt nur dann, wenn durch die Abgabe der 10.000 Flaschen an den "Käufer" eine Sachlage geschaffen war, bei der es zu einem Widerstreit verschiedener Interessen kommen konnte. Dies war der Fall, wenn der Aufsichtsrat, wie der Kläger behauptet, einen echten Verkauf des Sekts genehmigt hat, der im Fall der Beschlagnahme des zurückgebliebenen Sekts rückgängig gemacht werden sollte. Solchenfalls kann dem Kläger jedoch nicht schon verargt werden, dass er beim Rückkauf praktisch für beide Teile gehandelt hat. Der Rückkauf ist daraus hervorgegangen, dass die Beklagte den fraglichen Sekt einer befürchteten Beschlagnahme entzogen hat, um sich diesen Sekt eintretendenfalls für Kompensationsgeschäfte zur Ermöglichung ihres Wiederaufbaues zu erhalten. Ihr Aufsichtsrat hat einem Geschäft mit einer Person, die nicht genannt werden sollte, zugestimmt. Bei dem Verkauf des Sekts handelte es sich um ein Geschäft, dessen Vornahme und Inhalt durch die damaligen Zeitverhältnisse bestimmt wurde. Für den Rückkauf gilt nichts wesentlich anderes. Er wurde zwar vorgenommen, nachdem sich die Verhältnisse wieder einigermassen normalisiert hatten; er wurde aber durch die unter aussergewöhnlichen Verhältnissen geschaffene Lage bedingt und ausserdem hatte die Beklagte, wie unbestritten ist, wegen der eingetretenen Sektknappheit ein Interesse an der Rückerlangung des abgegebenen Sekts. Hinzu kommt möglicherweise, dass der zunächst nicht benannte Käufer selbst gar nicht in der Lage war, seine Interessen wahrzunehmen und dass es darum eines Anstosses durch den Kläger bedurfte, sollte es zu einem Rückkauf durch die Beklagte kommen. Unter diesen ungewöhnlichen Umständen kann die Tatsache des Tätigwerdens für beide Seiten nicht schon für sich dem Kläger zum Vorwurf gereichen. Raum bleibt dagegen für die Frage, ob er durch die Gewährung von 5,17 DM je Flasche seine Pflichten verletzt hat. Sie kann nicht wesentlich anders beurteilt werden, als hätte der Kläger ohne jede Beteiligung auf der Rückverkäuferseite Sekt für die Beklagte zurückgekauft und dabei in etwa den angemessenen Preis bewilligt. Es kann sich daher nur darum handeln, ob der Kläger bei der zum Rückkauf aus der Hand J. für beide Seiten vorgenommenen Bestimmung des Preises erheblich zum Nachteil der Beklagten daneben gegriffen hat.

20

Sollte der Verkauf der 10.000 Flaschen nur ein Treuhandgeschäft sein, so wäre die Beklagte bereits dann geschädigt worden, wenn der Kläger das Geschäft als echten Verkauf mit der Verpflichtung zum Rückverkauf für den Fall der befürchteten Beschlagnahme vollzog. Alsdann war zu prüfen, ob sich Aufsichtsrat und Kläger missverstanden haben und ob ein etwaiges Missverständnis dem Kläger als wichtiger Grund vorgeworfen werden kann. Hat der Kläger den Verkauf so, wie von ihm behauptet, vorgenommen, so kann, anders als dies das Berufungsgericht tut, nicht beanstandet werden, dass er den bereits eingetretenen Schaden nicht beim Rückkauf des Sekts wieder ausgeglichen hat. Denn das hiesse dem Kläger möglicherweise zumuten, nun zum Nachteil des von M. zu handeln, um das Ergebnis eines Geschäfts rückgängig zu machen, das er wegen der Beschlagnahmegefahr und der Möglichkeit, den Kaufpreis wertbeständig beim Wiederaufbau der Beklagten zu verwenden, für tragbar gehalten hat und das er vielleicht infolge eines Missverständnisses irrigerweise als vom Aufsichtsrat genehmigt angesehen hat.

21

4.)

Ebensowenig haben die vom Kläger veranlassten Verkäufe der Frau von P. selbständige Bedeutung. Hatte das Sektgeschäft mit dem nicht benannten Dritten den vom Kläger behaupteten Inhalt, so konnte der Kläger vorwurfsfrei den Einzelverkauf dieses Sekts veranlassen und den dafür erzielten Einzelverkaufspreis für seinen Freund kassieren. Alsdann kann ihm auch nicht nachgesagt werden, dass er die damalige Sektkonjunktur für seinen Freund und nicht - mit dessen Sekt - für die Beklagte ausgenutzt hat. Denn es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Käufer der 10.000 Flaschen Sekt diese nur selbst verbrauchen und nicht durch Verkauf habe verwerten dürfen.

22

Soweit das Berufungsurteil den Frau von P. erteilten Verkaufsauftrag als einen Verstoss gegen das Wettbewerbsverbot des §79 Abs. 1 AktG und als grobe Pflichtverletzung beurteilt, beruht es wiederum auf der Annahme, dass der zunächst nicht genannte Freund des Klägers lediglich Treuhänder der Beklagten war. Ist dies nicht der Fall, so erteilte der Kläger den Frau von P. gegebenen Verkaufsauftrag für fremde Rechnung oder für sich selbst und zudem über Sekt, den die Beklagte fest verkauft und für die Zeit nach der Währungsumstellung zu freier Verfügung weggegeben hatte. Durften die 10.000 Flaschen Sekt aber auch durch Weiterverkauf verwertet werden, dann lag darin die Zustimmung, dass ihr mit diesem Sekt auch Konkurrenz gemacht werden durfte, und es spielt keine Rolle, wer den Weiterverkauf veranlasst hat.

23

5.)

Unklar bleibt, ob und inwieweit sich das Berufungsgericht davon leiten liess, dass der Kläger möglicherweise selbst der Käufer der 10.000 Flaschen Sekt und beim Rückkauf der Geschäftspartner der Beklagten gewesen ist. Das Berufungsgericht stellt das nicht fest; es will diese Möglichkeit aber auch nicht von der Hand weisen, weil der Kläger den Kaufpreis von 106.500 RM persönlich bei der Kasse der Beklagten eingezahlt, die 10.000 Flaschen Sekt für sich zum Lastenausgleich angemeldet und auch sonst steuerlich als sein Vermögen behandelt, J. beim Rückkaufgeschäft eingeschaltet, ihn mit Weisungen für die Durchführung dieses Geschäfts versehen, den Rückkaufpreis erhalten und den Erlös für sich persönlich genutzt und dabei verloren hat. War der Kläger der Käufer des Sekts, so muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass ihre damalige Lage es geboten erscheinen liess, ein Mittel zu suchen, durch das sie vor dem Schaden aus einer Beschlagnahme ihrer ganzen Warenvorräte abgesichert wurde. Hierfür mussten nicht nur wirtschaftliche Risiken in Kauf genommen, sondern auch Wege beschritten werden, die dem ordentlichen Geschäftsverkehr normalerweise verschlossen sind. Angesichts der Gefahr, in der sich die Beklagte wegen der drohenden Beschlagnahme aller ihrer Warenvorräte befand, und unter den damaligen Zeitverhältnissen und Anschauungen hat sich auch der Aufsichtsrat, ohne dass ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, dem nicht versagt, dass zur Sicherung der Beklagten eine ungewöhnliche Massnahme getroffen werden müsse. Die Frage, ob etwas veranlasst werden sollte oder nicht, war danach abzuwägen, welche Nachteile der Beklagten aus einer Beschlagnahme ihres ganzes Warenbesitzes drohten und was sie es sich kosten lassen müsste, wollte sie sich gegenüber dieser Gefahr abschirmen. Wenn sich jemand fand, der mit den Bedingungen der Beklagten einverstanden war, so war die Person nur unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit interessant. Darum konnte der Aufsichtsrat damit einverstanden sein, dass der Partner dieses Geschäfts nicht genannt werden sollte. Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung richtig ist, der Aufsichtsrat habe nicht gewollt, dass der Kläger selbst die Stellung jenes Gewährsmanns habe einnehmen dürfen. Denn es ist nichts dafür erbracht, dass dies dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gekommen ist. Nach Lage der Dinge war es ganz gleichgültig, ob der Kläger oder ein Dritter der Beklagten zur Verwirklichung ihrer Zwecke behilflich war. Dass die Beklagte schlechterdings nicht damit rechnen konnte, dass sich jemand ohne eigenen Vorteil für den von ihr erstrebten Zweck einspannen liess, ist bereits ausgeführt. Das gilt ebenso für den Kläger wie für jeden Dritten. Mag sich auch der Kläger im Dienste der Beklagten durch Kompensationsgeschäfte und andere Verstösse gegen Bestimmungen der Nachkriegszeit strafbar gemacht haben, so gehörte doch ein solcher Einsatz seiner Person nicht zu seinen Aufgaben als Vorstand der Beklagten, und er war auch nicht gehalten, sich selbstlos für einen Vorgang zur Verfügung zu stellen, mit dem die Beklagte für einen Teil ihres Sektes der drohenden Beschlagnahme entgehen und durch den sie sich unter gewissen Umständen diesen Sekt aber erhalten wollte. Ein Verkauf unter befristetem und bedingtem Rückkaufsvorbehalt war durchaus sachentsprechend und der Preis von 106.500 RM lag unter dem Stoppreis. Wenn der Kläger der Geschäftspartner der Beklagten war, so könnte er, weil sich die Beschlagnahmegefahr nicht verwirklicht hat und vielleicht als zu gross beurteilt wurde, für verpflichtet gehalten werden, einen Teil seines Gewinns herauszugeben. Aber auch das entfällt, wenn die Beklagte die 106.500 RM zum Wiederaufbau verwendet, also wertbeständig angelegt oder bei dem Rückkauf günstig abgeschnitten hat, wie der Kläger behauptet. Eine andere Frage ist, ob dem Kläger, wenn er für sich selbst handelte, ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er sich nicht von vornherein oder später als Geschäftspartner zu erkennen gegeben hat. Aber auch zur Beurteilung dieser Frage dürfen die damaligen Verhältnisse und der Umstand, dass ein Verkauf an den Kläger nicht gerade glaubhaft erschienen wäre und daher kaum den für die Beklagte verfolgten Zweck erreicht haben würde, nicht ausser Betracht bleiben. Vielleicht hätte der Kläger in einer Notiz niederlegen können, dass er der Partner des Geschäfts sei. Aus einer solchen Unterlassung kann ihm jedoch kein zur fristlosen Kündigung berechtigender Vorwurf gemacht werden. Der Verkauf der 10.000 Flaschen Sekt unter bedingtem und befristetem Wiederkaufsvorbehalt entsprach der Interessenlage der Beklagten; durch die falsche Einschätzung der Beschlagnahmegefahr und der Absatzfähigkeit von Sekt nach der Währungsreform ist die Beklagte zwar möglicherweise beschwert worden. Das wäre aber nicht anders gewesen, wenn nicht der Kläger, sondern ein Dritter ihr Geschäftspartner war. Beide Teile trugen ein Risiko und hatten die einander entgegengesetzte Vertragsaussicht, dass es nicht oder doch zur Beschlagnahme der Warenvorräte der Beklagten käme. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger für sich oder den Dritten angenommen hat, die Gefahr der Beschlagnahme sei nicht gross, und für die Beklagte von der entgegengesetzten Beurteilung ausging und hierüber den Aufsichtsrat täuschte. Hat sich aber der Kläger nicht dadurch vergangen, dass er die 10.000 Flaschen Sekt für sich selbst erwarb, so ist ein dahingehender Verdacht erst recht unerheblich. Es kommt daher auch nicht noch darauf an, dass, wenn ein Verdacht zur fristlosen Kündigung berechtigen soll, alle bedeutungsvollen Umstände zu beachten sind (RG JW 1930, 2701), und dass das Berufungsgericht auch gegen diesen Grundsatz verstossen hat, indem es vor allem ausser acht liess, dass die Beschlagnahmegefahr die Übertragung eines Teils des bedrohten Sekts erforderlich machte und dass eine Veräusserung mit Rückerwerbsmöglichkeit nur mit Opfern erreichbar war, die ohnehin, erst recht aber unter der Vorstellung, dass Sekt nach der Währungsreform nur schwer absetzbar sein würde, in Kauf genommen werden mußten und zudem durch den vorgenommenen Rückkauf von 6.553 Flaschen Sekt verringert wurden. Der Entscheidung bedarf auch nicht, ob darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass sich die Beklagte vor Abgabe jener 10.000 Flaschen Sekt Handlungen des Klägers dienen liess, die nicht mit den Bewirtschaftungsbestimmungen der Nachkriegszeit in Einklang standen, aber ihrem Wiederaufbau vorteilhaft waren, und dass der Aufsichtsrat einem Geschäft zustimmte, dessen Partner ungenannt bleiben sollte. Ob hierdurch für die Beklagte die Möglichkeit entfiel, den Kläger zu verdächtigen, er habe in Wirklichkeit für sich selbst gehandelt, und hierzu auch diejenigen Tatsachen auszuwerten, die ebensogut dafür sprachen, dass der Kläger tatsächlich für einen Freund, der nicht genannt werden wollte und konnte, gehandelt hat, kann gleichfalls unerörtert bleiben.

24

Der Klarstellung halber ist jedoch noch darauf hinzuweisen, dass aus der Bestätigung der Mutter des angeblichen Käufers (Bd. II Bl. 18) kein Zweifel gegen die Beteiligung des Bernhard von M. an dem Sektkauf hergeleitet werden kann, da der Käufer des Sekts im Prozess zunächst mit dem Buchstaben A. gekennzeichnet wurde und der Schriftsatz vom 12. Juni 1951 (Bl. 16 Bd. II), mit dem jene Bestätigung überreicht wurde, ausdrücklich hervorhebt, dass diese Erklärung "mit den besprochenen Auslassungen" vorgelegt werde, worunter ersichtlich die Auslassung der Namen der Mutter des Käufers und des Käufers selbst zu verstehen war.

25

V.

Auch die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Verhalten des Klägers bei dem Wechselgeschäft hat zuteil werden lassen, ist rechtlich nicht einwandfrei.

26

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger einen Anspruch auf Hergabe eines Wechsels für die von ihm geliehenen 50.000 DM deshalb hatte, weil der Aufsichtsrat das Kreditgeschäft mit dem Kläger unter den - vom Zinssatz abgesehen - gleichen Voraussetzungen wie beim Bankkredit genehmigt hatte.

27

Dem Kläger ist nicht einmal widerlegt, dass er nicht wenigstens der Meinung gewesen sei, einen Anspruch auf Hergabe eines Wechsels zu haben.

28

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe bei Geschäften mit dem Kläger ausschliesslich vom Aufsichtsrat vertreten werden können, da der Kläger wegen seiner Beteiligung an dem Wechselgeschäft für die Vertretung der Beklagten ausgefallen, ein anderes Vorstandsmitglied nicht vorhanden gewesen sei und die Gesellschaft solchenfalls auch nicht durch einen Prokuristen und einen Handlungsbevollmächtigten gemeinsam habe vertreten werden können. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden; sie findet auch in dem vom Berufungsgericht angezogenen Zitat (Schlegelberger-Quassowski §97 AktG Anm. 3) keine Stütze. Es ist vielmehr allgemeine Meinung, dass §97 AktG keine ausschliessliche Vertretungsbefugnis gibt (W. Schmidt in Grosskomm AktG §97 Anm. 3 m Nachw; Baumbach-Hueck AktG §97 Anm. 2 C; von Godin §97 AktG Anm. 2). Bei einem Geschäft mit dem Vorstand kann die Gesellschaft daher auch von einem Prokuristen und einem Handlungsbevollmächtigten vertreten werden, soweit das Geschäft allgemein in ihren Vertretungskreis fällt. Ein Vorstandsmitglied kann auch Geschäfte mit sich selbst abschliessen, soweit ihm das ausdrücklich gestattet ist oder das Rechtsgeschäft ausschliesslich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, wie dies bei dem Wechselgeschäft möglicherweise der Fall ist. Diese rein rechtliche Beurteilung besagt aber nicht, dass der Kläger einwandfrei handelte, wenn er sich von einem Prokuristen und einem Handlungsbevollmächtigten Wechsel ausstellen liess. Das war nicht korrekt und wurde durch die Tatsache erschwert, dass die Darlehen noch nicht zur Rückzahlung fällig waren und der Kläger mit rund 21.000 DM im Debet stand. Insoweit darf jedoch nicht ausser acht bleiben, dass die Sicherung der Darlehen in der Stellung des Klägers als Vorstand der Beklagten bestand und mit dessen Entlassung wegfiel, dass der Kläger die fristlose Entlassung für unrechtmässig hielt und daher noch Gehaltsansprüche zu haben glaubte, vielleicht auch noch hatte und dass er durch die Entlassung existenzlos wurde und in eine wirtschaftlich schwierige Lage geriet. Die Treu- und Rücksichtnahmepflicht wurde überspannt, wollte man vom Kläger verlangen, er habe die fristlose Entlassung und die ihm angekündigten Regressansprüche für berechtigt anerkennen und seine eigenen Interessen grossmütig hinanstellen müssen. Für den Wechsel über 50.000 DM kommt noch hinzu, dass der Aufsichtsrat die Aufnahme eines Darlehens dieser Höhe genehmigt hatte, dass der Kläger bereits durch Hergabe dieses Betrages in einen geschäftlichen Interessengegensatz zur Beklagten geraten war und bei der Wechselausstellung nicht für die Beklagte, sondern als ihr Geschäftsgegner handelte, wovon allerdings den Angestellten gegenüber seine Autorität als Vorstand nicht zu trennen war. Wenn auch das Verhalten des Klägers bei Ausstellung des Wechsels über 50.000 DM und die Weitergabe des Papiers zu beanstanden ist, so wiegt das doch nicht so schwer, dass ihm deshalb hätte fristlos gekündigt werden dürfen.

29

Was den Wechsel über 12.000 DM betrifft, so kann dem Kläger kaum ein Vorwurf gemacht werden. Zur Aufnahme der 12.000 DM von seinem Vater brauchte der Kläger nicht die Zustimmung des Aufsichtsrats. Er konnte zudem davon ausgehen, dass der Aufsichtsrat, wenn er ein Kreditgeschäft mit dem Kläger genehmigte, auch mit einem Darlehen des Vaters des Klägers einverstanden sei. Ob 50.000 DM Kredit genügten oder noch weitere 12.000 DM erforderlich waren, hatte der Kläger selbst zu entscheiden, ohne dass hierüber der Aufsichtsrat zu befragen war. Die Ausstellung des Wechsels über 12.000 DM entsprach wenn nicht einem Anspruch, so doch der Tatsache, dass die in der Organstellung des Klägers gelegene Sicherung durch die angekündigte Entlassung zu entfallen drohte. Im übrigen ist der Kläger auch bei der Ausstellung dieses Wechsels nicht namens der Beklagten, sondern als Fordernder tätig geworden. Gegen den Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens sind keine Einwendungen erhoben worden, und es ist nichts dafür dargetan, dass der Sichtwechsel über 12.000 DM mehr als eine Sicherung sein und vor Fälligkeit des Darlehens geltend gemacht werden sollte.

30

Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit der Sachverhalt weiter geklärt und zu den noch nicht beurteilten Kündigungsgründen Stellung genommen wird.

31

Die Verweisung an einen anderen Senat erschien geboten.

32

Da die Kostenentscheidung vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl