Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1953, Az.: II ZR 99/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 99/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in München - 03.03.1952
Prozessführer
des Kaufmanns Erich S. in B., L.str. ...,
Prozessgegner
die Firma B.-Sc., Inhaberin Betty Se., S. B.str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das am 3. März 1952 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 19. August 1949 übernahm der Beklagte für die Bundesrepublik den Generalvertrieb der Klägerin, die in S. die B.-Schnitte und -Modellhefte verlegt. Der Beklagte hatte die Schnitte und Hefte in Kommission. Er gab das Material an Warenhäuser und Geschäfte zum kommissionsweisen Verkauf weiter. Mit Schreiben vom 19. Januar 1951 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos. Sie erwirkte bei dem Landgericht in Traunstein eine durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten aufgegeben wurde, über die zum kommissionsweisen Verkauf weitergegebenen B.-Hefte und -Schnitte und über Forderungen aus derartigen Weiterverkäufen nicht zu verfügen. Der Beklagte erteilte der Klägerin für den 16. Februar 1951 eine Abrechnung, die zu seinen Lasten eine Schuld von 12.906,38 DM auswies. Die Klägerin verlangt 1.) Zahlung dieses Betrages auf ein Sperrkonto, 2.) Rechnungslegung über die nach dem 16. Februar 1951 erzielten Verkäufe, Einnahmen und Forderungen, 3.) Zahlung der sich auf Grund der verlangten Rechnungslegung ergebenden Beträge auf ein Sperrkonto, 4.) Einwilligung in die Herausgabe derjenigen Schnitte und Hefte und desjenigen Werbematerials, das ein Gerichtsvollzieher auf Grund der einstweiligen Verfügung sichergestellt hat, 5.) Einwilligung darein, dass die Klägerin über die noch bei Warenhäusern und Geschäften befindlichen B.-Schnitte und -Hefte verfügen dürfe.
Der Beklagte hält die fristlose Kündigung für unrechtmässig. Gegen den Zahlungsanspruch der Klage rechnet er mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er aus der Kündigung und daraus herleitet, dass die Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 1951 seine Weiterbelieferung eingestellt hat. Der Beklagte sieht in beidem eine schuldhafte Vertragsverletzung und behauptet, hierdurch sei ihm bis zum 31. Dezember 1951 - das ist der früheste Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis fristgerecht gekündigt werden konnte - ein Gewinn von 15.000 DM entgangen. Mit der Widerklage fordert er einen Teilbetrag von 5.000 DM des durch die Aufrechnung nicht verbrauchten Teils der von ihm erhobenen Schadensersatzforderung.
Das Landgericht hat die Klageanträge zu 1), 3), 4) und 5) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, den Beklagten zur Rechnungslegung (Klageantrag zu 2) verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er den Antrag auf Abweisung der Klageanträge und den Antrag der Widerklage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Schreiben vom 3. Januar 1951 ging dahin, dass die Klägerin "bis zur Durchführung ihrer (dem Beklagten erteilten) Aufträge (Anweisungen) jede weitere Belieferung einstellen" werde. Es hat also keinen Rücktritt vom Vertrage zum Inhalt, sondern bedeutete nicht mehrmals eine zeitweilige Lieferungssperre. Diese Massnahme war nicht unberechtigt.
Der Beklagte hatte die Verkäufe eines jeden Monats bis zum nächsten Fünfzehnten abzurechnen und empfangene Zahlungen nach Abzug der Provision alsdann sofort abzuführen. Unstreitig blieb der Beklagte im Jahre 1950 aus der Oktober-Abrechnung einen Teilbetrag von 763,05 DM schuldig. Nach der November-Abrechnung hatte er weitere 3.712,82 DM abzuführen, zusammen waren es nun 4.475,87 DM. Diesen Betrag hat er erst am 13. Dezember 1950 überwiesen. Die Verspätung sucht er damit zu rechtfertige, dass im Oktober, eine Überweisung aus Devisengründen nicht möglich gewesen sei und dass er dann die ganzen 4.475,87 DM zur Stellung von Akkreditiven für Importlizenzen und für Zölle benötigt habe. Mit den Akkreditiven für Importlizenzen hat es folgende Bewandtnis: Ab Oktober 1950 waren Anträge auf Importlizenzen in Abänderung des bis dahin gültigen Verfahrens davon abhängig, dass der Importeur 50 % des beantragten Einfuhrbetrages bei einer Außenhandelsbank hinterlegte. Diese Hinterlegungen wurden auch Einschüsse genannt und erfolgten durch Akkreditive. Für den ersten Antrag dieser Art hatte der Beklagte 2.250 DM zu zahlen. Auch im Verhältnis der Parteien oblag ihm die Aufbringung dieses Betrages. Da er hierzu jedoch ausser Stande war, hatte sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass er dieses Akkreditiv aus den "Zahlungseingängen" stelle. Die Parteien streiten darüber, ob hiermit die laufenden Zahlungseingänge oder die bereits zur Abrechnung anstehenden gemeint waren. Das Berufungsgericht lässt dahingestellt, ob Devisenschwierigkeiten eine Überweisung im Oktober nicht zuliessen; im November hätten einer Überweisung jedenfalls keine Devisenschwierigkeiten entgegen gestanden. Dahingestellt bleiben könne auch, aus welchen Zahlungseingängen der Beklagte den Betrag von 2.250 DM für das erste Akkreditiv habe nehmen sollen und dürfen. Denn ziehe man von den sich für September und Oktober ergebenden 4.475,87 DM einen Betrag von 2.250 DM ab, so hätte der Beklagte immerhin die Differenz von 2.225,87 DM überweisen müssen. Für gestundete Zölle habe er kein Geld zurückbehalten dürfen, da er, wie die späteren Abrechnungen ergäben, für die Klägerin keine Zölle verauslagt habe. Die Zurückbehaltung der der Klägerin zustehenden Zahlungseingänge könne er auch nicht damit rechtfertigen, dass er für ein weiteres Akkreditiv 1.250 DM benötigt habe, denn dieses Akkreditiv habe er erst am 12. Dezember 1950 gestellt und bereits vorher habe er den durch das erste Akkreditiv nicht verbrauchten Teil der aus September und Oktober fälligen Beträge an die Klägerin abführen müssen. Die 1.250 DM für das zweite Akkreditiv habe er unschwer von inzwischen neu eingegangenen, aber noch nicht abgerechneten Geldern nehmen können. Bei dieser Sachlage habe er seine Vertragspflichten mindestens dadurch verletzt, dass er der Klägerin wenigstens einen Betrag von 2.225,87 DM etwa 4 Wochen lang vorenthalten habe.
Die Revision meint hierzu, der Beklagte habe den entstandenen Verzug dadurch wieder ausgeräumt, dass er am 13. Dezember 1950 die ganzen 4.475,87 DM überwies. Die Klägerin habe diesen Betrag zudem ohne Beanstandung entgegen genommen; deshalb und weil sie während des Verzuges keine Rechte aus ihm hergeleitet habe, könne sie das auch nicht zur Rechtfertigung ihrer am 3. Januar 1951 verhängten Liefersperre tun. Die Revision übersieht hierbei in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beklagte bei Vornahme seiner Überweisung vom 13. Dezember 1950 bereits wusste, dass der erste Lizenzvertrag, der nach dem neuen Importverfahren behandelt wurde, abgelehnt worden war und daher die eingezogenen 2.250 DM zurückgezahlt werden mussten und sollten; hiermit hat auch der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. Dezember 1950 die Überweisung der ganzen 4.475,87 DM begründet. In rechtlicher Hinsicht verkennt die Revision, dass die nachträgliche Bewirkung der geschuldeten Leistung den Verzug lediglich für die Zukunft beendet, nicht aber die bereits eingetretenen Rechtsfolgen beseitigt (RGRK §284 Anm. 5). Es ist darum nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die verzögerte Zahlung mindestens eines Teiles der der Klägerin auf Grund der Oktober/Novemberabrechnung zustehenden Beträge als nicht entschuldigt angesehen hat.
Die Dezember-Abrechnung ergab für die Klägerin einen Betrag von 3.003,46 DM. Dazu kamen noch 260,99 DM für eine Zuschneidemaschine. Zieht man hiervon die für den zweiten Antrag auf Erteilung einer Importlizenz benötigten 1.250 DM ab, so hatte der Beklagte im Dezember 1950 immerhin 2.024,45 DM an die Klägerin abzuführen. Mehr hatte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 1950 (Hülle hinter Bl. 39 d.A.) auch nicht verlangt. Der Beklagte will sich jedoch zur Einbehaltung auch dieses Betrages für berechtigt gehalten haben, und zwar deshalb, weil er die 2.250 DM des ersten Akkreditivs erst Ende 1951 von der Außenhandelsbank zurückgezahlt erhalten habe und diesen Betrag nicht habe entbehren können. Das Berufungsgericht hat dies dem Beklagten geglaubt, ihm jedoch zum Vorwurf gemacht, er habe die ihm als Generalagenten der Klägerin obliegende Aufklärungspflicht versäumt, indem er in seinem Schreiben vom 21. und 22. Dezember 1950 nichts davon gesagt habe, dass er die 2.250 DM noch nicht von der Aussenhandelsbank zurückerhalten hatte; diese Nachlässigkeit habe mit dazu beigetragen, das Vertrauen der Klägerin in seine Zuverlässigkeit zu untergraben. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, dass der Beklagte der Klägerin unter dem 11. Dezember 1950 nicht nur mitgeteilt hatte, dass der erste unter das neue Einfuhrverfahren fallende Antrag abgelehnt worden, war, sondern auch, dass er den Betrag von 2.250 DM bis dahin noch nicht erstattet erhalten hatte. Der dem Beklagten zu diesem Punkt gemachte Vorwurf könnte darum nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Klägerin berechtigterweise hätte annähmen können, die 2.250 DM seien inzwischen zurückgezahlt. Hierfür fehlt jedoch ein ausreichender tatsächlicher Anhalt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, eine Überweisung auf Grund der Abrechnung vom 15. Dezember 1950 habe auch deshalb unterbleiben dürfen, weil er Anfang Januar 1951 einen dritten Antrag auf Einfuhrbewilligung für 20.000 Schnitte habe stellen wollen und zur Akkreditivstellung hierfür einen Betrag von 7.500-10.000 DM benötigt habe. Das ist der Höhe nach unrichtig, da für die Einführung von 20.000 Schnitten höchstens ein Einschuss von 5.000 DM erforderlich war (vgl. S. 6 des landgerichtlichen Urteils). Im übrigen ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte seit dem 8. Dezember 1950 mit einer schweizer Konkurrenzfirma der Klägerin, Ringier & Co., in Verbindung stand, um deren Vertretung zu erlangen und das Vertragsverhältnis mit der Klägerin vorzeitig aufzugeben. Der Beklagte hat hierzu behauptet, er habe die neue Geschäftsverbindung lediglich für seinen Sohn gesucht. Das Berufungsurteil hat das als durch den Schriftwechsel mit R. & Co. widerlegt angesehen. Diese Feststellung ist rechtlich einwandfrei. Der Beklagte fragte die Firma R. & Co. mit Schreiben vom 8. Dezember 1950, ob sie an einer Geschäftsverbindung mit seiner Firma interessiert sei. Dieser Brief enthielt noch den Hinweis, dass die Angelegenheit insofern dränge, als der Beklagte Mitte oder Ende Januar bei allen seinen Kunden vorsprechen und bei dieser Gelegenheit eine neue Werbeaktion in die Wege leiten wolle. Auch im Schreiben vom 27. Dezember 1950, das der Beklagte mit B.-Schnitte-Verlag Generalvertrieb für Deutschland unterfertigt hat, ist nur von ihm und einer Zusammenkunft mit ihm und nicht von seinem Sohn die Rede. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Geschäftsverbindung R. & Co. auch anfänglich nicht für seinen Sohn, sondern gleich für sich gesucht hat. Einem Handelsagenten kann zwar nicht verargt werden, wenn er sich gegen Ende seines eingegangenen Vertragsverhältnisses oder schon, wenn dieses in eine die vorzeitige Beendigung dieses Verhältnisses nahelegende Krise eingetreten ist, nach einer anderen Erwerbsquelle umsieht. Tut er dies, so darf er aber Zahlungen, die er seinem Geschäftsherrn schuldet, nicht unter Gründen verzögern, die eine solche Massnahme, wenn überhaupt, nur im Falle der Fortsetzung des bestehenden Vertragsverhältnisses rechtfertigen. Wenn der Beklagte die Lösung seines Vertragsverhältnisses zur Klägerin ins Auge fasste, so durfte er den auf Grund der Dezember-Abrechnung geschuldeten Betrag nicht deshalb zurückbehalten, weil er ihn nicht entbehren zu können glaubte und angeblich für Einschüsse zu neuen Einfuhren verwenden wollte. Unter diesem Gesichtspunkt, aber auch nur unter ihm, gab die Weigerung des Beklagten, die aus der Dezember-Abrechnung geschuldeten 2.024,45 DM abzuführen, im Zusammenhalt mit der verzögerten Abführung der aus den Abrechnungen der Monate September und Oktober geschuldeten Beträge der Klägerin das Recht, die Belieferung des Beklagten bis zur Klärung der Differenzen oder bis zur Aufnahme der vertraglich vorgesehenen Zahlungen zu sperren.
Der Revision ist zuzugeben, dass die Klägerin bei Abgabe ihrer Erklärung vom 3. Januar 1951 die entscheidenden Tatsachen nicht kannte. Das ist aber entgegen der Ansicht der Revision unerheblich. Mit RG 123, 240 ist zwar davon auszugehen, dass die Nichterfüllung eines Vertrages nicht nachträglich auf einen Grund gestützt werden kann, der tatsächlich nicht der Grund der Nichterfüllung war. Die Erklärung vom 3. Januar 1951 enthielt aber nicht die Ablehnung jeder Leistung, sondern lediglich eine vorübergehende Erfüllungsverweigerung; die Klägerin wollte nicht immer weiter liefern, ohne dass der Beklagte die für die Klägerin eingezogenen Beträge an diese abführte, und ausserdem ist kein Fall des Nachschiebens von Gründen gegeben. Hier geht es vielmehr darum ob die der Klägerin bekannte Tatsache der Zahlungsverweigerung ausschliesslich als solche oder unter Hinzunahme des sie erschwerenden Umstandes gewertet werden kann, dass sich der Beklagte gleichzeitig bei der Konkurrenz um eine andere Agentur bewarb und damit in Frage stellte, ob er noch Waren der Klägerin nach Deutschland einführen werde. Diese Frage ist zu bejahen, da ein und derselbe Vorgang nur nach seinem wirklichen Gehalt und nicht nach dem falschen Anschein beurteilt werden kann, der infolge ungenügender Kenntnis der Sachlage entstanden ist.
Der Beklagte hatte sich Anfang Januar 1951 mit der Klägerin zu einer Aussprache treffen wollen. Durch das Schreiben der Klägerin vom 3. Januar 1951 war eine Aussprache um so notwendiger geworden, wenn der Beklagte sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin fortsetzen wollte. Statt die vorgesehene Aussprache zu suchen, ging er in diesem Stadium der Auseinandersetzung mit nicht hinterlassenem Ziel auf Reisen, so dass ihn die Klägerin, die nun ihn aufsuchte, nicht erreichen konnte. Sie wusste allerdings nicht, dass er sich mit Herren der Firma R. & Co. zu treffen trachtete. Eine Zusammenkunft mit Herren dieser Firma hatte der Beklagte bereits mit Schreiben vom 27. Dezember 1950 erbeten; sie war für den 10. Januar 1951 verabredet. Zum mindesten nachdem der Beklagte einer Verständigung mit der Klägerin ausgewichen war, stand es ihm nicht an, der Klägerin Vorwürfe wegen der von ihr verhängten vorläufigen Liefersperre zu machen.
Nach alledem sind die vom Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche unbegründet.
II.
Die fristlose Kündigung ist berechtigt.
Der Vertrag der Parteien ist nach den §§84 ff HGB zu beurteilen. Er konnte daher nach §92 Abs. 2 HGB aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden. Landgericht und Oberlandesgericht sind der Auffassung, dass ein wichtiger Grund vorliege; die Revision greift das als rechtsirrig an.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.10.1951 - II ZR 76/51 - für die fristlose Kündigung eines Anstellungsvertrages ausgeführt hat, kann die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, vom Revisionsgericht nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob die geltend gemachte Tatsache rechtlich einen wichtigen Grund zu fristloser Kündigung darstelle oder nicht. Für eine Kündigung aus §92 Abs. 2 HGB kann nichts anderes gelten.
Wesentlich ist, dass der Beklagte am 6. Januar 1951 ein Rundschreiben an die Kundschaft richtete, in dem er vor unmittelbaren Zahlungen an die Klägerin warnte und - offenbar im Hinblick auf den erhofften baldigen Abschluss mit der schweizer Konkurrenzfirma - schrieb, er werde seine Kunden in etwa 8-14 Tagen besuchen und dabei ein neues interessantes Angebot unterbreiten. Erschwerend kommt insoweit hinzu, dass er der Firma R. & Co. mit Schreiben vom 15. Januar 1951 den für die Klägerin geworbenen Kundenstamm angeboten hat. Der Beklagte kann schon sein Bemühen um eine neue Geschäftsverbindung kaum mit der durch das Schreiben vom 3. Januar 1951 geschaffenen Lage erklären, da er sich bereits am 8. Dezember 1950 an die schweizer Firma wandte. Keinesfalls ist aber sein Rundschreiben an die B.-Kunden und das Angebot auf Übertragung des B.-Kundenstamms zu rechtfertigen. Dem Beklagten kann nicht abgenommen werden, er habe geglaubt, der Kundenstamm gehöre ihm, weil er ihn geworben habe und noch eine eigene Firma (Erich S., Grosshandel und Vertretungen) führte. Der Beklagte hat den Verkaufsstellen sogar zur Bedingung gemacht, keine B.-Schnitte mehr zu verkaufen. Hierzu hat sich die schweizer Firma in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 14. März 1951 treffend dahin geäussert:
"Uns wurde mitgeteilt, dass Sie in denjenigen Verkaufsstellen, wo heute R.-Farbenschnitte eingeführt wurden, die Bedingung gemacht haben, dass keine B.schnitte mehr verkauft werden dürfen. Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass es nicht zu unseren Geschäftsgepflogenheiten gehört, Konkurrenzprodukte irgendwelcher Art unseren Abnehmern zu verbieten."
Der Beklage hat dann am 15. Januar 1951 vertragswidrig überhaupt nicht abgerechnet. Als ihn die Klägerin am 18. Januar 1951 besuchte, warf er ihr Vertragsbruch vor und lehnte jede Aufklärung darüber ab, warum er nicht abrechnete und Geld nicht abführte. Bei einer weiteren Aussprache am 19. Januar 1951 strebte der Beklagte den Abschluss eines neuen, ihm günstigeren Vertrages an; als die Klägerin hierbei die Überweisung der aufgelaufenen Abrechnungsbeträge zur Bedingung für alles weitere machte, lehnte er erneut Rechnungslegung ab.
Das alles gab der Klägerin das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Der Grund der fristlosen Kündigung ist dagegen nicht darin zu sehen, dass sich der Beklagte mit R. & Co. in Verbindung setzte.
Das hätte um so mehr zu gelten, wenn der Beklagte mit seinen Bemühungen um eine Geschäftsverbindung mit dieser Firma nicht seinerseits die vorzeitige Auflösung des Parteivertrages anstrebte, sondern lediglich dem vorbeugen wollte, dass etwa die Klägerin den Vertrag mit ihm vorzeitig löste. Der Beklagte hat sich aber nicht darauf beschränkt, sich nach einem anderen Erwerb umzutun, sondern ist darüber weit hinausgegangen und hat dabei seine Pflichten gegenüber der Klägerin grob verletzt. Er hat nicht bloss seine Interessen und Rechte wahrgenommen, sondern Maßnahmen ergriffen, die mit seiner Stellung als Generalagent der Klägerin schlechthin unvereinbar waren.
Die Revision hat darin Recht, dass die Klägerin bei Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen des Beklagten mit der Konkurrenzfirma, sein Rundschreiben an die Kundschaft vom 6. Januar 1951 und das Angebot an die Firma R. & Co., ihr die B.-Kunden zu überlassen, nicht kannte. Dem kommt aber keine rechtliche Bedeutung zu. Es ist anerkannt, dass für die Frage nach der Rechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung auch Gründe verwertet werden können, deretwegen die Kündigung nicht ausgesprochen worden ist. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch und gerade dann, wenn der erklärte Kündigungsgrund nicht durchgreift. Die Meinungen gehen zwar darüber auseinander, ob ein im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegender, dem Kündigenden aber noch nicht bekannter Grund ohne weiteres wirkt (RG 56, 372) oder erst geltend gemacht werden muss (Schröder in Gessler-Hefermehl HGB Komm §70 Anm. 15) und ob die Kündigung, die aus den ausgesprochenen Gründen nicht gerechtfertigt ist, infolge des nachträglich bekannt gewordenen Grundes Bereits für den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder erst für den Augenblick der Geltendmachung jenes Grundes wirkt (vgl. dazu RG 142, 272). Das braucht hier aber nicht entschieden zu werden, da es auf den genauen Zeitpunkt der endgültigen Auflösung der Parteibeziehungen nicht ankommt, weil die Erklärung der Klägerin vom 3. Januar 1951 berechtigt war und fortgalt, die Klägerin also berechtigterweise nicht lieferte.
III.
Damit ist sowohl die Aufrechnungserklärung des Beklagten wie seine Widerklage unbegründet, während die Klageansprüche berechtigt sind.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.