Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1988, Az.: III ZR 170/87
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 170/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 11.06.1987 - AZ: 3 U 39/86
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 17. März 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1987 - 3 U 39/86 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 86. 500 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).
1.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die im zweiten Rechtszug erklärte Aufrechnung für nicht sachdienlich erachtet hat. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Die Verweigerung der Zulassung einer im zweiten Rechtszug erklärten Aufrechnung als sachdienlich durch das Berufungsgericht kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sachdienlichkeit richtig erkannt oder die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beachtet hat (Stein/Jonas/Grunsky ZPO § 530 Rn. 19, 10). Diese Überprüfung ergibt hier keinen Rechtsfehler.
Auch das Vorbringen der Revision, die zum Beweis der Aufrechnungsforderung dienende Urkunde, ein Grundbuchauszug, sei vom Beklagten erst nach Beendigung des ersten Rechtszuges erlangt worden, führt nicht zum Erfolg. Ebenso wie die Entstehung der Aufrechnungsforderung nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Gesichtspunkt sein kann, der die Zulassung der Aufrechnung als sachdienlich erscheinen läßt (BGHZ 17, 124, 125), kann dies auch der Umstand sein, daß der Beweis der Forderung erst zu dieser Zeit möglich geworden ist. Das Berufungsgericht überschreitet aber auch in einem solchen Fall die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht, wenn es die Sachdienlichkeit verneint, weil die Prüfung des Einwandes die Entscheidung verzögern würde (vgl. BGHZ 5, 373, 377 f.; 17, 124, 125; BGH Urt. v. 7. Mai 1987 - BGHR ZPO § 530 II - Sachdienlichkeit 1 -).
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Vertrag, aus dem der Beklagte die Aufrechnungsforderung herleitet, von den Parteien bereits am 30. Juni 1979 geschlossen worden sein soll, und der Übergang des Eigentums an dem Grundstück, dessen Veräußerung durch die Beklagte die Forderung zur Entstehung gebracht haben soll, bereits am 5. April 1982 im Grundbuch eingetragen worden ist. Bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt wäre es dem Beklagten daher ohne weiteres möglich gewesen, die Veräußerung des Grundstücks bereits während des Laufes des ersten Rechtszuges festzustellen und zu beweisen.
Schon aus diesem Grund kommt auch eine Anwendung des Grundsatzes, daß Wiederaufnahmegründe bereits im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können, hier nicht in Betracht.
2.
Im übrigen wendet die Revision sich gegen die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 25. Mai 1979. Damit begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Rechtsfehler läßt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht erkennen. Insbesondere liegen keine Gründe für die Annahme vor, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen entschieden. Im Urteil sind zwar gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch nicht die ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGH Urteil v. 11. Februar 1987 - IV b ZR 23/86 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1). Daran zu zweifeln, besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß.
Insbesondere muß aus dem Umstand, daß die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 25. Juni 1984 den Zahlungsrückstand des Beklagten nicht erwähnt hat, nicht geschlossen werden, daß dieser Rückstand nach dem Vertrag kein wichtiger Grund zur Kündigung gewesen ist. Im übrigen ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen grundsätzlich zulässig; es kommt nur auf ihr tatsächliches Vorliegen an (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1979 - III ZR 93/76 - WM 1979, 1176, 1178); unerheblich ist sogar, ob die entscheidenden Umstände bereits bekannt waren oder nicht (BGHZ 65, 391, 394; Senatsbeschluß vom 26. September 1985 - III ZR 213/84 - WM 1985, 1493).