Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.07.1976, Az.: III R 24/74
Befangenheit des Richters; Rechtsmißbrauch; Vorbescheid; Antrag; Entscheidung durch Senat; Mitwirkung des Richters
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 02.07.1976
- Aktenzeichen
- III R 24/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 10238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 119, 227 - 228
- BStBl II 1976, 627
- DB 1977, 288 (amtl. Leitsatz)
- DB 1977, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1976, 560 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es ist unzulässig, weil rechtsmißbräuchlich, die an einem Vorbescheid mitwirkenden Richter mit der Begründung als befangen abzulehnen, sie hätten trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung deshalb einen Vorbescheid erlassen, um einer streitigen mündlichen Verhandlung auszuweichen. Über den unzulässigen Antrag auf Richterablehnung entscheidet der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BFHE 112, 457).
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) lehnte nach Ergehen eines Vorbescheids durch den erkennenden Senat sämtliche Mitglieder der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründet ihre Ablehnung im wesentlichen damit, die abgelehnten Richter hätten einige Einwendungen und Gründe völlig übergangen, andere Sachverhalte völlig entstellt dargestellt und andere Einwendungen und Gründe in einer Weise dargestellt und/oder ausgelegt, die als willkürlich und als Gesetzesverletzung anzusehen sei.
Entscheidungsgründe
Ist eine Richterablehnung unzulässig, so trifft diese Entscheidung nach einhelliger Rechtsauffassung, die durch das BVerfG gebilligt wird, der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, d. h. unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BFH-Entscheidung vom 17. Juli 1974 VIII B 29/74, BFHE 112, 457, BStBl II 1974, 638, mit weiteren Nachweisen). Über den Ablehnungsantrag der Klägerin brauchte deshalb nicht ein Ersatzsenat zu entscheiden.