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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.07.1974, Az.: VIII B 29/74

Mißbräuchliche Ablehnung; Entscheidung des Senates; Besetzung; Abgelehnter Richter; Ablehnungsgesuch; Sachliche Überprüfung ; Beweisbeschluß; Rechtsmißbrauch

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.07.1974
Aktenzeichen
VIII B 29/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 10498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 112, 457 - 459
  • BStBl II 1974, 638
  • DStR 1974, 737

Amtlicher Leitsatz

1. Bei mißbräuchlicher Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat in der normalen Besetzung, also gegebenenfalls unter Einschluß des abgelehnten Richters.

2. Ein Ablehnungsgesuch, das ersichtlich nur der sachlichen Überprüfung eines Beweisbeschlusses dienen soll, ist rechtsmißbräuchlich.

Tatbestand:

1

Streitig ist,

2

1. ob die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) den Vorsitzenden Richter eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit deshalb ablehnen können, weil dieser an einem Beweisbeschluß mitgewirkt hatte, der nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht hätte erlassen werden dürfen,

3

2. ob und inwieweit ein abgelehnter Richter daran gehindert ist, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken.

4

Das FG hatte in seinen unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters X. erlassenen Beweisbeschluß u. a. folgende Ziff. 3 aufgenommen:

5

"Es ist Beweis zu erheben:

6

a) darüber, welcher Teil des Gesamtkaufpreises (DM 130 350) des Anwesens A auf den Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits entfiel,

7

b) über die Behauptung des Klägers, die tatsächliche Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) des Gebäudes A betrage ab 1. Februar 1969 gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV -- unter Berücksichtigung der durchgeführten Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen -- weniger als 40 Jahre (ggf. wie viele Jahre?);

8

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens..."

9

Die Beschwerdeführer sahen für die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens keine zwingende Notwendigkeit. Ihrer Ansicht nach ist es Pflicht des Beklagten, Antragsgegners und Beschwerdegegners (FA), bei beabsichtigter Abweichung von der Steuererklärung die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln. Könne es aufgrund dieser Ermittlungen nicht die richtigen Werte und die zutreffende Restnutzungsdauer an die Stelle der vom Steuerpflichtigen geschätzten Werte setzen, habe es dessen Angaben zu übernehmen. Die Beschwerdeführer sahen darin, daß der Beweisbeschluß das FA aus dieser Pflicht entlasse und ihnen -- im Falle eines (teilweisen) Prozeßverlustes -- die Kosten für dieses Gutachten (teilweise) aufzuerlegen wären, eine Begünstigung des FA. Es bestehe für sie keine andere prozessuale Möglichkeit, sich vor möglichen ungerechtfertigten Nachteilen zu bewahren, als die Ablehnung des für diesen Beschluß in erster Linie verantwortlichen Vorsitzenden Richters X. wegen Besorgnis der Befangenheit.

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Das FG lehnte den Antrag ab. Der Beweisbeschluß sei vom Senat, nicht vom Vorsitzenden Richter erlassen und nach §§ 82 FGO, 402 ff. ZPO ordnungsgemäß erhoben worden. Auf Kostenbestimmungen könne dabei nicht abgestellt werden.

11

Der Vorsitzende, der sich in seiner dienstlichen, den Beschwerdeführern aber nicht mitgeteilten Stellungnahme nicht für befangen hielt, wirkte an diesem Beschluß mit.

12

Mit der Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend: Der abgelehnte Richter habe sich zu dem Ablehnungsgrund nicht dienstlich geäußert; auch habe er an der Entscheidung über seine eigene Ablehnung mitgewirkt. Hierin -- und in der formellen Abfassung des Beschlusses, die nicht erkennen lasse, welcher Antrag eigentlich abgelehnt worden sei -- seien weitere Ablehnungsgründe zu sehen. Im übrigen nehmen sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.

13

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

14

Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 51 Abs. 1 FGO die §§ 41 bis 49 ZPO. Die Rechtsprechung des BFH hat deshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung eines Richters zulässig ist, unter weitgehender Berücksichtigung der zu diesen Vorschriften der ZPO ergangenen Rechtsprechung der Zivilgerichte und der an diese anschließenden Rechtsprechung des BVerfG beurteilt (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1971 VI B 64/70, BFHE 102, 10, BStBl II 1971, 527, und vom 10. März 1972 VI B 141/70, BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570). In dieser Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß ein Ablehnungsgesuch insbesondere dann, wenn es sich als mißbräuchlich erweist, als unzulässig zu verwerfen und in einem solchen Fall ein abgelehnter Richter nicht gehindert ist, an der Entscheidung mitzuwirken (BVerfG-Beschluß vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] [5]; BFH-Beschlüsse VI B 141/70, vom 31. Mai 1972 II B 34/71, BFHE 105, 337, BStBl II 1972, 576; vgl. auch § 26a Abs. 2 der Strafprozeßordnung -- StPO -- und die bei Löwe-Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 22. Aufl., 1971, § 26a genannten Fallgruppen). Das Schrifttum hat sich dieser Rechtsprechung nahezu einhellig angeschlossen (vgl. die Nachweise bei Gloede, NJW 1972, 2067 f.).

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Diese Grundsätze sind auch im Streitfall anzuwenden. Zum Tatbestand der rechtsmißbräuchlichen Richterablehnung gehört auch die Verfolgung verfahrensfremder, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfaßter Ziele (vgl. z. B. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Eine solche rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Möglichkeiten ist in dem Versuch der Beschwerdeführer zu sehen, die vom Gesetz in § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich für unzulässig erklärte rechtliche Überprüfung eines Beweisbeschlusses in einem Beschwerdeverfahren durch Anbringung eines Ablehnungsgesuchs und die gegen dessen Ablehnung eröffnete Beschwerde durchzusetzen. Mit dem Ablehnungsrecht will das Gesetz eine unparteiische Rechtspflege sichern. Die Beschwerdeführer müssen deshalb nach § 44 Abs. 2 ZPO Gründe darlegen und glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen, daß sich der Richter aus einer in seiner Person liegenden individuellen Einstellung heraus bei seiner Entscheidung von falschen Rücksichten leiten läßt (BFH-Beschluß vom 21. Juli 1967 III B 37/67, BFHE 90, 160, BStBl II 1968, 12). Dagegen will das Ablehnungsverfahren nicht gegen eine für einen der Verfahrensbeteiligten möglicherweise ungünstige Rechtsauffassung eines Richters schützen (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1971 V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243). Das gilt in besonderem Maße dann, wenn dieser Richter nur stellvertretend für einen Spruchkörper abgelehnt wird. Über ein solches Ablehnungsgesuch konnte das FG unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden. In einem solchen Fall ist eine dienstliche Äußerung über den Ablehnungsgrund (§ 44 Abs. 3 ZPO) nicht erforderlich.