Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1993, Az.: 1 StR 264/93
Anforderungen an die Aussetzung; Garantenpflicht zur Vollendung der begonnenen Hilfeleistung; Wesentliche Veränderung der Situation des Hilfsbedürftigen durch den Helfer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 264/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 10.11.1992
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JuS 1994, 555-559 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch)
- JuS 1994, 262 (Volltext mit amtl. LS)
- Kriminalistik 1994, 181
- MDR 1993, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 48 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2628-2629 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1994, 84 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Aussetzung
Prozessführer
Rudolf Matthäus J. aus T., geboren am ... 1960 in N. o.E.
Amtlicher Leitsatz
Allein daraus, daß jemand einem Hilfsbedürftigen beisteht, ergibt sich noch keine Garantenpflicht zur Vollendung der begonnenen Hilfeleistung. Diese entsteht erst, wenn der Helfer die Situation des Hilfsbedürftigen wesentlich verändert hat.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Juni 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Beyer
als beisitzende Richtex,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. November 1992 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts angreift, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
Nach den Feststellungen sah der Angeklagte, als er gegen 1.00 Uhr nachts von einem Diskothekenbesuch heimfuhr, am Ortsausgang von Geisingen die ihm gut bekannte Michaela P. entlang der Straße gehen. Er hielt an, um sie mitzunehmen. Als sie einstieg, erkannte er sofort, daß sie stark berauscht war, und führte dies auf übermäßigen Alkoholkonsum zurück. Um ihren Vater nicht aufwecken zu müssen und auch sonst kein Aufsehen zu erregen, beschloß er, das Mädchen, wie bereits früher, in seiner Wohnung übernachten zu lassen. Er fuhr, in seinem Heimatort angekommen, in den Hof des von ihm bewohnten Anwesens und stellte das Fahrzeug direkt vor seiner Wohnungstür ab. Als Versuche, das Mädchen zu wecken, mißlangen, entschloß sich der Angeklagte, es im Auto übernachten zu lassen. Hierbei war ihm klar, daß bei dem strengen Frost von mindestens minus 11,3 Grad Celsius sein im Freien stehendes Fahrzeug schnell auskühlen und die Kälte für das regungslos daliegende Mädchen zur Gefahr werden würde. Ungeachtet dessen bedeckte er die nur mit Jeans und T-Shirt bekleidete Michaela lediglich mit einer einfachen Wolldecke und ließ sie so im Auto zurück. Als er am Morgen um 9.30 Uhr wieder nach ihr sah, lag sie leblos im Wagen. Der von ihm herbeigerufene Notarzt konnte nur noch ihren Tod feststellen. Die Todesursache war nicht zu klären. Die Obduktion ergab, daß die Verstorbene in einem Umfang Heroin konsumiert hatte, der geeignet war, den Tod herbeizuführen; es besteht aber auch die Möglichkeit, daß die Unterkühlung für den Tod ursächlich oder mitursächlich war.
Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte eine durch Krankheit hilflose Person, die in seiner Obhut stand, in hilfloser Lage verlassen (§ 221 Abs. 1 StGB). Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß sich allein daraus, daß jemand einem Verunglückten oder sonst Hilfsbedürftigen beisteht, noch kein Obhutsverhältnis, d.h. keine Garantenpflicht zur Vollendung der begonnenen Hilfeleistung ergibt. Etwas anderes kann vielmehr erst dann gelten, wenn der Helfende durch seine Hilfe die Situation wesentlich für den Hilfsbedürftigen verändert, insbesondere andere Rettungsmöglichkeiten ausschließt oder neue Gefahren begründet; nur das rechtfertigt die Übernahme der strafrechtlichen Haftung (BGHSt 26, 35, 39; Rudolphi in SK 5. Aufl. § 13 Rdn. 64; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 13 Rdn. 27; Jescheck, StGB Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 564; Schünemann, Grund und Grenzen der unechten Unterlassungsdelikte 1971 S. 351; Arzt JA 1980, 712, 713).
Tatsächlich hat der Angeklagte hier durch sein Verhalten die Rettungsmöglichkeiten für das Mädchen verringert. Sichere anderweitige Rettungsmöglichkeiten gab es freilich nicht. Bei dem Zustand des Mädchens, das neben einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 %o einen erheblichen Morphinspiegel aufwies, war es unwahrscheinlich, daß es zu Fuß seinen mehrere Kilometer entfernten Wohnort Immendingen erreicht hätte. Wäre Michaela aber auf der Straße zusammengebrochen, bestand immerhin die Möglichkeit, daß ein anderer vorbeikommender Kraftfahrer oder Fußgänger sich ihrer angenommen hätte; sie hätte freilich - wenn sie etwa in den Straßengraben gestürzt wäre - unbemerkt liegen bleiben können, möglicherweise auch überfahren werden können. Doch kommt es letztlich nicht darauf an, ob sicher feststeht, daß Michaela der Gefahr schwerer Gesundheitsschäden oder des Todes nicht ausgesetzt worden wäre, wenn der Angeklagte sich ihrer nicht angenommen hätte; denn Kausalität in dem Sinne, daß eine anderweitige Hilfe sicher eingegriffen hätte, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß durch die Übernahme der Obhut eine wesentliche Veränderung der Situation des Hilfsbedürftigen eingetreten ist und sich an diese Situationsveränderung die objektiv begründete Erwartung eines bestimmten Folgeverhaltens desjenigen knüpft, der die Situation verändert hat (vgl. Schünemann a.a.O. S. 350, 351; Blei in Festschrift für H. Mayer, 1966 S. 119, 140; enger Stree in Festschrift für H. Mayer S. 145, 157). So war es hier. Dadurch, daß der Angeklagte die alsbald bewußtlos gewordene Michaela in seinem Kraftfahrzeug mitgenommen und schließlich in den zu seiner Wohnung gehörenden Hof gefahren hatte, hatte er ihre Situation verändert; es war nun von ihm zu erwarten, daß er sie in der kalten Nacht nicht unzureichend geschützt im Auto beließ.
Durch sein Verhalten hatte der Angeklagte die später Verstorbene auch der Gefahr ausgesetzt, infolge von Unterkühlung schwere Gesundheitsschäden zu erleiden oder zu sterben (vgl. BGHSt 4, 113, 115; BGH MDR 1982, 448 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]). Anderes könnte nur gelten, wenn die nach seinem Kenntnisstand vom Angeklagten allein zu verlangende Hilfeleistung - Verbringen in die Wohnung - ihr keine Hilfe bedeutet hätte (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 221 Rdn. 8). So war es hier aber nicht. Nach den Feststellungen lebte Michaela noch mindestens sechs Stunden, nachdem der Angeklagte sie verlassen hatte. Diese Annahme begründet das Landgericht mit dem Umstand, daß der Notarzt noch Wiederbelebungsversuche unternahm und auch der Angeklagte das Mädchen nicht für tot hielt, als er es um 9.30 Uhr in seine Wohnung trug; sie macht deutlich - die Totenstarre setzt durchschnittlich schon vier Stunden nach dem Tod ein (Arbab-Zadeh/Prokop/Reimann, Rechtsmedizin 1977 S. 5) -, daß die Gefahr schwerer Gesundheitsschäden oder des Todes durch Unterkühlung sich realisieren konnte. Unerheblich ist, daß parallel dazu eine weitere Kausalkette ablief, die - möglicherweise - schließlich den Tod verursacht hat. Da § 221 StGB ein Gefährdungsdelikt, kein Erfolgsdelikt ist, kommt es nicht darauf an, ob die vom Täter ausgelöste Gefahr tatsächlich zu einem schädigenden Erfolg führt; es genügt, daß ein solcher Erfolg möglich ist.
Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Ulsamer
Maul
Granderath
Beyer