Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1996, Az.: BVerwG 1 B 148.96; 1 PKH 15.96
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Postulationsfähigkeit; Verfassungsmäßigkeit des Anwaltserfordernisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 148.96; 1 PKH 15.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.05.1996 - AZ: 7 L 2176/95
- nachfolgend
- BVerwG - 07.08.1996 - AZ: BVerwG 1 PKH 15.96; 1 B 148.96
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. August 1996
durch
die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1996 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Prozeßkostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO setzt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe u.a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ist ein Kläger - wie hier - nicht anwaltlich vertreten, beurteilt sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach, ob sich genügend Anhaltspunkte dafür dem Vorbringen des Klägers und dem sonstigen Inhalt der Akten entnehmen lassen. Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist nicht der Fall.
Die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des Anwaltserfordernisses nach § 67 Abs. 1 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Grundsatzrevision nur zugelassen werden kann, wenn die mit der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich gewesen ist. Diese Voraussetzung kann nicht erfüllt sein, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 67 Abs. 1 VwGO den Zugang allein zum Revisionsgericht betrifft und daher für das Verfahren vor dem Berufungsgericht keine praktische Bedeutung hatte. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, daß der für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geltende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1960 - BVerwG 1 C 124.59 - MDR 1960, 948 und vom 25. April 1972 - BVerwG 1 C 1.71 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 36; Beschluß vom 5. Januar 1993 - BVerwG 11 B 51.92 - Buchholz 436.36 § 18 b BAföG Nr. 5). Insbesondere wird durch die Notwendigkeit, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen, Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Vertretungserfordernis dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung. Damit ist die Regelung sachlich hinreichend gerechtfertigt. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stellen sicher, daß durch den Vertretungszwang Rechte der Verfahrensbeteiligten nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Sie führen dazu, daß auch nicht ausreichend bemittelte Bevölkerungskreise in der gleichen Weise Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, wie dies ein seine Prozeßaussichten vernünftig abwägender Begüterter tun könnte.
Auch die vom Kläger ferner für klärungsbedürftig gehaltene Frage der Verwertung von Steuerdaten bedarf unter den Umständen des Falles keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren. Es richtet sich nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, ob und in welchem Umfang die Finanzbehörden an dem Gewerbeuntersagungsverfahren durch Mitteilung von Steuerrückständen mitwirken dürfen (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 und vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57 m.w.N.). Mit dem Vorwurf, das Steuergeheimnis sei unter den Umständen des Falles vorsätzlich verletzt worden, kann die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt werden.
Ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO im Falle des Klägers erfüllt sind, ist eine Problematik des Einzelfalles, die ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigen kann.
2.
Die bereits eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hahn
Groepper