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Bundesverwaltungsgericht
v. 06.08.1997, Az.: BVerwG 1 A 13.92

Voraussetzungen für das Verbot eines Vereins; Verstoß eines Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung; Wille eines Vereins zur Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder; Verbot einer beim Bundeswahlleiter registrierten Partei; Bildung und Fortführung einer Ersatzorganisation für eine verbotene Vereinigung; Abgrenzung zwischen Verein und Partei; Voraussetzungen des Verbotes einer Partei; Voraussetzungen des Verbotes eines Vereins; Forderung nach Vorrang der Volksgemeinschaft vor dem Individuum; Verfassungsmäßiger Schutz einer Partei in ihrer Gründungsphase; Bekenntnis einer Vereinigung zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 13.92
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 1997, 23933
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. August 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Richter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 26. November 1992 fest, daß die Klägerin sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Sie wurde verboten und aufgelöst. Ferner wurde verboten, Ersatzorganisationen für die Klägerin zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Das Vermögen der Klägerin wurde beschlagnahmt und eingezogen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde - mit Ausnahme der Einziehung des Vermögens - angeordnet.

2

Das Verbot der Klägerin wurde auf Art. 9 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 VereinsG gestützt und im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Die im November 1985 gegründete und nicht in das Vereinsregister eingetragene Klägerin sei ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes und erfülle die Voraussetzungen für ein Verbot. Die Klägerin sei keine Partei im Sinne des Art. 21 GG. Sie habe sich zwar an den Bürgerschaftswahlen in Bremen im September 1991 beteiligt. Die damaligen Verhältnisse seien jedoch nach der Spaltung der Klägerin nicht mehr gegeben. Die Klägerin verfüge nicht mehr über eine hinreichend umfangreiche und feste Organisation, um ernsthaft und dauerhaft nach parlamentarischer Vertretung des Volkes zu streben. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht an Wahlen teilgenommen, um auf die politische Willensbildung Einfluß zu nahmen oder sich an der Vertretung des Volkes im Parlament zu, beteiligen. Nach eigenem Bekunden habe sie sich "aus rechtlichen Gründen" und zur Steigerung ihres Bekanntheitsgrades an Wahlen beteiligt; sie sei sich jedoch im klaren gewesen, "daß mit Wahlen in diesem System nichts geändert werden" könne.

4

Die Klägerin richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die von der Klägerin überbetonte Wertigkeit des Volksstaates und die Forderung nach Vorrang der Volksgemeinschaft vor dem Individuum mißachte die Würde des Menschen, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Klägerin mißachte auch die Menschenwürde und Freiheit, die jedem Menschen zukämen, indem sie in ihren Schriften und Flugblättern Ausländer, Asylbewerber und Angehörige von Minderheiten diffamiere. Darüber hinaus betätige sich die Klägerin in antisemitischer Hetze. Sie lehne die Demokratie ab, agitiere gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Institutionen des Staates und kämpfe so für deren Beseitigung. Die Klägerin lehne das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition ab. Sie zeige nach ihrem Gesamtbild und ihrer Vorstellungswelt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Sie verfolge ihre Zielsetzung in kämpferischaggressiver Form. So habe der Vorsitzende der Klägerin zur Bildung eines "Nationalen Einsatzkommandos" aufgerufen. Aufgabe dieses Kommandos solle die Aufstellung kadermäßig gegliederter, mobiler Verbände sein, die für den politischen Kampf auf der Straße und die Planung und Koordinierung überraschender, zentral durchgeführter Aktionen geschult seien.

5

Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben. Sie trägt u.a. vor:

6

Sie sei eine beim Bundeswahlleiter registrierte Partei und könne lediglich durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden. Sie habe sich nicht nur an den Bürgerschaftswahlen in Bremen beteiligt, sondern auch an den Kommunalwahlen in Berlin im Frühjahr 1992. Die Behauptung, sie habe ihre Parteieigenschaft durch Austritte von Mitgliedern verloren, sei unzutreffend; im Zuge der internen Streitigkeiten seien 1992 etwa zehn Mitglieder ausgetreten. Zum Zeitpunkt des Verbotes habe sie ca. 150 Mitglieder gehabt. Die Teilnahme an den Wahlen habe gezeigt, daß sie ernsthaft und dauerhaft nach parlamentarischer Vertretung des Volkes gestrebt habe.

7

Der Vorwurf, sie richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, sei falsch. In ihrem Programm seien keine Anklänge an den Nationalsozialismus zu finden. Ihr Programm sei nicht verfassungsfeindlich. In ihrem Verständnis seien "das System" und die Bundesrepublik Deutschland nicht gleichzusetzen. Sie bezeichne mit dem Begriff "System" das, was abzuändern sei. Es treffe zu, daß der Parteivorsitzende zur Bildung eines "Nationalen Einsatzkommandos" aufgerufen habe. Dieses Kommando habe als Saalschutztruppe dienen sollen, da die Polizei zunehmend weder gewillt noch in der Lage sei, rechte Veranstaltungen zu schützen. Das Kommando habe keine Unterorganisation der Klägerin sein sollen. Die Behauptung, es habe eine "bewaffnete Kampftruppe" werden sollen, sei unrichtig; eine Bewaffnung sei nicht vorgesehen gewesen.

8

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verfügung aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie verteidigt die angefochtene Verfügung.

11

Durch Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - (Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14) hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Aussetzungsverfahrens, insbesondere auf den von der Beklagten vorgelegten Beweismittelordner - BM Nr. 1 bis 38 - sowie auf die vier ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Hefter Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

13

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

14

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verbotsverfügung ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

1.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) - VereinsG - i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dabei ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VereinsG ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Es bedarf keiner näheren Darlegung und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, daß die Klägerin diese Begriffsmerkmale erfüllt. Unzweifelhaft ist ferner, daß schon mit Rücksicht auf die in mehreren Bundesländern vorhandenen Landesverbände der Klägerin deren Organisation und Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, so daß das Bundesministerium des Innern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG für die erlassene Verfügung zuständig ist.

16

2.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ist das Vereinsgesetz nicht anwendbar auf politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG. Über deren Verfassungswidrigkeit entscheidet vielmehr gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG allein das Bundesverfassungsgericht.

17

a)

Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - ParteiG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9, S. 13; BVerfGE 3, 383 [BVerfG 03.06.1954 - 1 BvR 183/54] <403>[BVerfG 03.06.1954 - 1 BvR 183/54];  47, 198 <222>[BVerfG 14.02.1978 - 1 BvR 466/75];  79, 379 <384>[BVerfG 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89];  89, 266 <269>;  91, 262 <267>[BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]). Nach dieser Begriffsbestimmung sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Nicht als Parteien anzusehen sind Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluß zu nehmen und bei denen infolgedessen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann (BVerfGE 91, 262 <271 f.>[BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]). Nach § 2 Abs. 1 ParteiG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Auf eine noch nicht sechs Jahre zurückliegende Nichtteilnahme an Parlamentswahlen allein darf die Verneinung der Parteieigenschaft nicht gestützt werden (BVerfGE 89, 266 <271>). Dieser Umstand kann aber im Zusammenhang mit anderen Kriterien, wie z.B. einer dauerhaft schwachen Organisation, einer Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen (BVerfGE 91, 262 <272>[BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]). Von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden und im Prozeß der politischen Willensbildung erst Fuß zu fassen beginnen, kann eine Wahrnehmung dieser Aufgaben nur in Ansätzen verlangt werden; denn der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung der Funktionen als Partei befähigt, erfordert eine gewisse Zeit (vgl. Urteil Vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - a.a.O., S. 14; BVerfGE 91, 262 <271>[BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]). Aber auch Parteien in der Gründungsphase müssen mindestens ansatzweise, mit wachsendem zeitlichen Abstand vom Gründungsdatum zunehmend in der Lage sein, die ihnen zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen (BVerfGE 91, 262 <269 f.>[BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]). Allein der Wille bzw. die verbale Erklärung einer Vereinigung, "Partei" zu sein und an Wahlen teilzunehmen, genügt zur Begründung der Parteieigenschaft nicht (BVerfGE 91, 262 <270>[BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]). Vielmehr muß sich die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung durch Tatsachen, insbesondere durch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG genannten Kriterien belegen lassen (vgl. auch Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22, S. 52 f.).

18

b)

Unter Zugrundelegung dieser sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergebenden Kriterien ist die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung keine Partei gewesen.

19

aa)

In ihrer Satzung (Anlage K 2 zur Klageschrift) bezeichnet sich die Klägerin zwar als Partei und versteht sich in Nr. 2 Abs. 5 als Organisation "zur Veränderung politischer Machtverhältnisse auf dem Weg der öffentlichen Wahlteilnahme". Eine derartige verbale Absichtserklärung reicht aber, wie dargelegt, zur Annahme der Parteieigenschaft nicht aus. Das von der Klägerin in Kopie vorgelegte Schreiben des Bundeswahlleiters vom 27. August 1992 (K 1) bestätigt, daß die Klägerin ihm die nach § 6 Abs. 3 ParteiG erforderlichen Unterlagen u.a. über ihre Satzung, ihr Programm und die Zusammensetzung des Vorstandes mitgeteilt und daß er insoweit keinen Grund zu Beanstandungen hatte. Auch aufgrund der Einreichung und Entgegennahme der Unterlagen nach § 6 Abs. 3 ParteiG ist die Klägerin jedoch nicht als Partei anzusehen. Bei Bundestagswahlen trifft gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG erst der Bundeswahlausschuß spätestens am 72. Tag vor der Wahl eine für die Wahlorgane verbindliche Feststellung über die Parteieigenschaft. Die Klägerin macht nicht geltend, daß der Bundeswahlausschuß sie jemals zu Bundestagswahlen als Partei anerkannt hat; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

20

bb)

Anläßlich der Europawahlen am 18. Juni 1989 erschien in der Publikation "Umsturz" ein Artikel, der die generelle Einstellung der Klägerin zu Wahlen darlegt (BM Nr. 6, S. 4). Dort heißt es, daß mit Wahlen in diesem System nichts geändert werden könne und die Machtfrage auf anderer Ebene entschieden werde. Zwar mag dies die Bereitschaft zur Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder nicht von vornherein ausschließen. Der weitere Hinweis, die Teilnahme an der Wahl sei "aus rechtlichen Gründen" anzustreben, "außerdem würde der Bekanntheitsgrad der NF enorm vergrößert, was der Verbreitung unserer revolutionären Ideen dienlich" sei, rechtfertigt aber die Annahme, daß die Klägerin sich nur zum Schein um eine parlamentarische Vertretung bemüht, in Wahrheit jedoch keinen Wert darauf legt, sondern sich nur das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG sowie die mit der Wahlteilnahme verbundenen Wirkungsmöglichkeiten in öffentlichen Medien sichern will. Dies spricht gegen ihren Parteistatus (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - a.a.O., S. 13). Gegen einen derartigen Status spricht ferner, daß die Klägerin nach diesem Artikel eine "Anbiederung an den Parlamentarismus" sowie "die Einfügung in die herrschende Systemdemokratie" ablehnt, weil sie "jegliche revolutionäre Energien" zerstörten, und daß folglich eine Wahlbeteiligung allenfalls in Betracht kommt, "sofern sie nicht vermeidbar ist". Die Äußerung im "Umsturz" ist der Klägerin auch zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unbeachtlich, daß die Zeitschrift nicht von ihrer Gesamtleitung, sondern von ihrer Ortsgruppe Berlin herausgegeben und kontrolliert wurde. Ebenso ist für die Zurechnung ohne Bedeutung, daß die presserechtliche Verantwortung dem später seiner Ämter enthobenen, damals aber noch aktiven Mitglied ... oblag. Die Publikation blieb dessenungeachtet entsprechend ihrem Untertitel eine "Schrift für Kampfgefährten der Nationalistischen Front" oder, wie es die Redaktion betonte, eine "Schrift von NFlern für NFler", die nur an Mitglieder versandt wurde (BM Nr. 6, S. 2).

21

cc)

An einem ernsthaften Willen zur Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder fehlt es auch deshalb, weil die Klägerin seit ihrer Gründung im November 1985 niemals an Bundes- oder Landtagswahlen teilgenommen hat mit Ausnahme der Bremer Bürgerschaftswahlen am 29. September 1991. Hätte sie sich auch an diesen Wahlen nicht beteiligt, wäre ihr Parteistatus nach § 2 Abs. 2 ParteiG wegen Ablaufs der Sechsjahresfrist ohne weiteres zu verneinen. Die Teilnahme an dieser Wahl rechtfertigt andererseits - unter Berücksichtigung der vorstehenden Äußerungen - nicht die Annahme, daß ein ernsthafter Wille zur Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder für längere Zeit vorhanden war und blieb. Dagegen spricht auch, daß die Klägerin, nachdem sie lediglich 106 Stimmen in Bremen erzielte, auf die Teilnahme an den nachfolgenden Landtagswahlen in Baden-Württemberg am 5. April 1992 verzichtet und nicht substantiiert vorgetragen hat, an den kommenden Bundes- oder Landtagswahlen teilnehmen zu wollen.

22

Eine von der Klägerin beabsichtigte und im Jahre 1992 zum Teil auch verwirklichte Teilnahme an Kreis-, Kommunal- und Bezirksverordnetenwahlen reicht zur Annahme der Parteieigenschaft nicht aus, wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG ohne weiteres ergibt. Ein ernsthafter Wille zur Teilnahme an Wahlen allgemein läßt sich durch diesen Umstand ebenfalls nicht belegen. Denn zu Kreis-, Kommunal- und Bezirksverordnetenwahlen können Wahlvorschläge auch von Wählergruppen eingereicht werden, die nicht Parteien sind (vgl. für die hessischen Kommunalwahlen unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz i.d.F. vom 1. März 1981 - GVBl I S. 109 - Beschluß vom 1. März 1989 - BVerwG 1 ER 302.89 -). Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, daß sie zu der Landratswahl in Kelheim am 20. September 1992 als Partei zugelassen worden sei. Sie behauptet indes nicht, daß dieser Zulassung eine nähere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteiG vorausgegangen ist, wie sie vor Bundestagswahlen durch den Bundeswahlausschuß nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG erfolgt. Die Landratswahl zwingt daher schon aus diesem Grunde nicht zu der Annahme, die Klägerin sei eine Partei.

23

dd)

Das Gesamtbild der Klägerin, insbesondere Umfang und Festigkeit ihrer Organisation deuten ebenfalls darauf hin, daß sie nicht etwa nur aus taktischen Gründen vorübergehend Wahlenthaltsamkeit auf Bundes- und Landesebene geübt hat, sondern im Zeitpunkt der Verbotsverfügung keinen ernsthaften Willen zur Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder hatte. Ob sich dies schon aus der Zahl der Mitglieder ergibt, deren Höhe zwischen den Beteiligten umstritten ist, kann dahinstehen. Selbst wenn man der Angabe der Klägerin folgt, sie habe zuletzt 150 Mitglieder gehabt, erscheint es immerhin zweifelhaft, wie die Klägerin mit diesem eher bescheidenen Mitgliederbestand im gesamten Bundesgebiet über die bloße Vereinsarbeit hinaus eine Mitwirkung in Volksvertretungen des Bundes oder der Länder vorbereiten und bewerkstelligen wollte.

24

Von Gewicht ist jedoch in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin durch Streitigkeiten innerhalb ihrer Führung im Frühjahr 1992 organisatorisch erheblich geschwächt worden ist, so daß auch aufgrund dieses Umstandes keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit einer Zielsetzung als Partei gegeben ist.

25

Unstreitig hat es im Frühjahr 1992 Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Vorsitzenden ... und seines damaligen Stellvertreters ... gegeben, die in dem Versuch gipfelten, sich gegenseitig aus der Vereinigung auszuschließen. Auf einem außerordentlichen "Parteitag" am 27. Juni 1992 setzte der Vorsitzende ... die Amtsenthebung ... und weiterer führender Funktionäre der Klägerin durch. Er rechtfertigte in einem nachfolgenden Schreiben vom 30. Juni 1992 (BM Nr. 4) die unverzügliche Durchführung des Parteitages damit, "die politische Handlungsunfähigkeit der Partei zu beenden" und "den Parteienstatus zu retten", und meinte, jetzt sei "unsere Nationalistische Front ... wieder voll politisch und rechtlich handlungsfähig". Diese Einschätzung entbehrt jedoch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, weil nahezu sämtliche bis dahin maßgeblichen Funktionäre sich zu ... bekannten und in seiner Gruppe leitende Ämter übernahmen. So wurde der bisherige stellvertretende Bundesvorsitzende und Bundesschatzmeister der Klägerin ... in der Gruppe ... Bundeskassenwart, der Vorsitzende der Bereichsleitung Süd ... 2. stellvertretender Vorsitzender, der Vorsitzende der Bereichsleitung Mitte ... 3. stellvertretender Vorsitzender, der kommissarische Vorsitzende der Bereichsleitung Ost ... Beisitzer im Vorstand (BM Nr. 5, S. 3; BM Nr. 8, S. 7). ... blieb auch Schriftleiter der bisher von der Klägerin, nunmehr von der Gruppe ... herausgegebenen Zeitschrift "Aufbruch" (BM Nr. 5, vor S. 1; BM Nr. 8, S. 11). Ihrer Ämter enthoben worden oder ausgetreten sind in diesem Zusammenhang weiterhin der bisherige 1. Beisitzer im Bundesvorstand ... (BM Nr. 8, S. 7; BM Nr. 4), der bisherige 2. Beisitzer im Vorstand und Herausgeber der Zeitschrift "Revolte" Mehr und der stellvertretende kommissarische Vorsitzende der Bereichsleitung Ost und Herausgeber der Zeitschrift "Kelheimer Beobachter" ... (BM Nr. 8, S. 7; Schriftsatz der Klägerin im Aussetzungsverfahren vom 10. Februar 1993, S. 10 f.). Mit ... waren also gerade solche Mitglieder aus der Klägerin ausgeschieden, die bisher bei ihr die maßgeblichen Funktionen ausgeübt hatten und insbesondere für ihre Publikationen verantwortlich waren. Dem neuen Bundesvorstand der Klägerin gehören dagegen außer ... selbst und dem früheren Beisitzer der Bereichsleitung Nord ... nur Personen an, die bisher Führungspositionen nicht besetzt hatten (BM Nr. 8, S. 7; K 1). Die Klägerin bestreitet diese personellen Veränderungen nicht. Sie macht lediglich geltend, daß die Beschlüsse der ... Gruppe aus formellen Gründen (mangelhafte Ladung, Nichteinhaltung der Fristen, Beschlußunfähigkeit) unwirksam gewesen seien und sie durch ihren jetzigen Vorstand repräsentiert werde.

26

Die auch durch die organisatorische Schwächung der Klägerin bedingte fehlende Gewähr für die Ernsthaftigkeit einer Zielsetzung als Partei wird dadurch bestätigt, daß die Klägerin nach diesen Ereignissen bis zu ihrem Verbot praktisch nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Neue Aktivitäten und Veröffentlichungen liegen nicht vor. Die im August 1992 erschienene Nr. 21 der Zeitschrift "Aufbruch" (BM Nr. 5) wurde von der ...-Gruppe herausgegeben und wird von der Klägerin nicht als ihre Publikation anerkannt. Das von ihr zum Nachweis der Teilnahme an der Landratswahl in Kelheim vorgelegte Schreiben des Landratsamtes Kelheim vom 28. August 1992 (K 5) ist an den Wahlkandidaten ... sowie an ... gerichtet, die nicht mehr der Klägerin angehören. Soweit die Klägerin geltend macht, intensiv politische Bildungsarbeit betrieben, politische Schulungen durchgeführt und vierteljährlich 120.000 Aufkleber und 100.000 Flugblätter verteilt zu haben, ist nicht ersichtlich, daß dies auch noch nach den Ereignissen im Frühjahr 1992 geschehen ist. Das weitere Vorbringen der Klägerin, es sei ein Sympathisantenkreis von 8.000 Personen vorhanden, im Zeitpunkt des Verbotes sei die Zahl ihrer Mitglieder, die sie mit 150 angibt, so hoch und die finanzielle Lage so gut wie nie zuvor, wird nicht näher substantiiert und erscheint nach den sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten wenig glaubhaft. Aber auch unabhängig davon gibt dieses Vorbringen angesichts der vorstehend dargelegten Umstände des Falles nichts für einen ernsthaften Willen zur parlamentarischen Mitwirkung her.

27

Mit Rücksicht auf alle diese Umstände kann daher für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung nicht angenommen werden, daß die Klägerin Parteicharakter besessen hat. Demgegenüber kann sie sich nicht darauf berufen, daß ihr mit Rücksicht auf die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Parteigründungsfreiheit ein "Gründungsbonus" zum Aufbau ihrer Organisation und ihres Hervortretens in der Öffentlichkeit auch nach den Auseinandersetzungen vom Frühjahr 1992 eingeräumt werden müsse (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - a.a.O., S. 14); denn bei ihr handelte es sich nicht um eine Neugründung, sondern um eine seit mehr als sieben Jahren bestehende Vereinigung.

28

3.

Das Verbot der Klägerin ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Klägerin erfüllt einen Verbotsgrund.

29

a)

Nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen u.a. dann verboten, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8, S. 7; Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - a.a.O., S. 57). Eine Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <70>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) gilt in gleicher Weise für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Löwer in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl. 1992, Art. 9 Rn. 40). Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Urteil vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - a.a.O., S. 57).

30

b)

Dem Beweismaterial, das dem Senat von den Beteiligten vorgelegt worden ist, insbesondere den eigenen Publikationen der Klägerin sowie den Äußerungen und dem Verhalten ihrer führenden Repräsentanten läßt sich eine Wesensverwandtschaft der Klägerin mit dem Nationalsozialismus entnehmen.

31

aa)

Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich die Wesensverwandtschaft der Klägerin mit dem Nationalsozialismus bereits aus einem Vergleich ihres der Klageschrift beigefügten 10-Punkte-Grundsatzprogramms sowie ihres 5-Punkte-Aktionsprogramms (K 4; BM Nr. 1) mit dem 25-Punkte-Programm der NSDAP vom 24. Februar 1920 (BM Nr. 16) herleiten läßt, wie dies in der Begründung der Verbotsverfügung geschieht. Das lange vor der Machtergreifung 1933 erlassene Programm der NSDAP gibt naturgemäß die Zielrichtung des Nationalsozialismus nur unvollkommen wieder. Im übrigen kommt einem Programm wegen seiner allgemein gehaltenen Formulierungen und wegen seiner Unverbindlichkeit häufig nur ein geringer Wert bei der Ermittlung der wahren politischen Ziele einer Vereinigung zu (so für das SRP-Programm BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <48>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Maßgebliche Bedeutung haben demgegenüber das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit, ihre Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Repräsentanten.

32

bb)

Die Klägerin orientiert sich schon in ihren äußeren Formen und in ihrem Sprachgebrauch am Nationalsozialismus. Ihr Emblem besteht aus dem Abbild des in der NS-Zeit üblichen Reichsadlers über einem Ährenkranz, wobei anstelle des Hakenkreuzes das Kürzel "NF" bzw. das Eiserne Kreuz - zum Teil über einem Totenkopf - eingesetzt wird (BM Nr. 4, 10, 22).

33

Die Klägerin führte nach einem Bericht in der von ihrer Organisationsleitung herausgegebenen Zeitschrift "Aufbruch" bei einer "Wintersonnenwendfeier" am 21. Dezember 1991 eine "symbolische Bücherverbrennung antideutscher Literatur" durch (BM Nr. 13, S. 6).

34

In Anlehnung an den "Völkischen Beobachter" gab eine Ortsgruppe der Klägerin durch das früher führende Mitglied Eckmann den "Kelheimer Beobachter" heraus. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, diese Publikationen seien ihr nicht zuzurechnen, weil sie von Anhängern der ...-Gruppe herausgegeben worden seien. Vor der Abspaltung dieser Gruppe im Juni 1992 waren deren Mitglieder voll in die Klägerin integriert, so daß ihr deren Veröffentlichungen und sonstige Aktivitäten zuzurechnen sind, zumal die Klägerin sich nicht ausdrücklich von ihnen distanziert hat.

35

Terminologisch verwendet die Klägerin in der NS-Zeit übliche Begriffe wie "Parteigenosse" (BM Nr. 13, S. 6), "Lebensraum" (K 4 Nr. 2), "ostmärkische Kameraden" (BM Nr. 13, S. 12), "Volksschädlinge" (BM Nr. 15, S. 4), "Zinsknechtschaft" (BM Nr. 1, letzte Seite).

36

Diese Übereinstimmung in Form und Terminologie ist nicht zufällig, sondern beabsichtigt: Die NF-Mitgliederinformation vom Juli 1988 (BM Nr. 3) empfiehlt ganz offen, sich "bei der Verwendung der Mittel prinzipiell an Feiern und Kundgebungen des Dritten Reiches (zu) orientieren". Treffen müßten "neben aller sachlichen Information auch ein Mythos, ein Kult werden".

37

cc)

Die Klägerin bekennt sich zu maßgeblichen Repräsentanten des Nationalsozialismus. So berichtet der regionale Verband Bayern, er habe am 14. Dezember 1991 am Grabe von Rudolf Heß einen Kranz mit der Aufschrift: "Im Gedenken an Rudolf Heß, ermordet am 17.8.1987 - Nationalistische Front" niedergelegt und im Anschluß daran eine "Albert-Leo-Schlageter-Gedenkstätte" besucht (BM Nr. 13, S. 7). Schlageter war eines der von der NSDAP besonders geehrten Opfer der Unruhen während der Besetzung des Ruhrgebietes.

38

dd)

Der Vorsitzende der Klägerin ... hat eine positive Grundeinstellung zum Nationalsozialismus. Der von ihm nach eigenen Angaben der Klägerin geleitete Klartext-Verlag bietet in einem "Katalog Nr. 2 c" (BM Nr. 10, S. 2 ff., 19) Literatur mit NS-Bezug an, u.a. "Werwolf ... für Jagdeinheiten", Nachdruck einer Erstauflage von 1945; ..., SS-Sturmbataillon 500 am Feind; ..., Verschwörung und Verrat um Hitler; "Die Ritterkreuzträger der Leibstandarte SS, Adolf Hitler" als "Vierfarb-Sonderdruck" sowie Anstecker mit Texten wie "I (Herz) Eva Braun" oder "Ich bin stolz, ein Neonazi zu sein". In der vom Klartext-Verlag gedruckten, verlegten und vertriebenen (BM Nr. 14, S. 23) Zeitschrift "Nachrichten aus der Szene" (NAS) erscheint nach dem Abdruck der Äußerung eines inhaftierten Lesers

"Wir sehen unser Vorbild im Führer. Er war auch im Knast und hat sein Leben lang gekämpft - und er hat sein Ziel erreicht. Wie sagte er so treffend: Ein Sieg ist nun mal ohne Kampf nicht möglich!"

39

folgende Anmerkung der Redaktion:

"Du hast recht, der Kampf ist ein permanenter - auch im Knast. Nur der Tod kann ihn beenden. Leider sehen das nicht alle Gefangenen so. Hitler hat sein Ziel, an die Macht zu kommen, erreicht. Aber sein politisches Ziel oder besser: Das Programm der NSDAP?!" (Nr. 3/1988; BM Nr. 17, S. 7).

40

Ob die Redaktion damit das Bekenntnis des Lesers zu Adolf Hitler bestätigen oder das bisher unerfüllte Programm der NSDAP als Ziel des politischen Kampfes darstellen wollte, Wird aus dem Text nicht ohne weiteres deutlich. In jedem Falle bestätigt dieser Text die Wesensverwandtschaft der Klägerin mit dem Nationalsozialismus.

41

...

42

stellt die Waffen-SS als Vorbild für eine von ihm in Aussicht genommene Selbstschutzorganisation dar. Er schreibt in einem Aufruf "Kamerad - der Kampf wird härter" (BM Nr. 19):

"In der SS wurde der Typ des politischen Soldaten geboren. In allen Lagen war er seinen Gegnern turmhoch überlegen. Der Soldat der SS ist der bisherige soldatische Höhepunkt in unserer deutschen Geschichte. Allen Schmähungen, Verleumdungen und Lügen zum Trotz - er war der beste Soldat der Welt! ... jeder Stein, jeder Quadratmeter Boden, wo sie kämpften, ist ein unbestechlicher Zeuge ihres heldenhaften und ehrenhaften Kampfes. Ihr Kampf soll uns Beispiel sein. Jetzt sind wir jungen Nationalisten, die nicht nur reden, sondern auch handeln werden, in der Pflicht, wie sie heldenhaft für Deutschland zu kämpfen!"

43

Anschließend ruft er dort zur Bildung eines "Nationalen Einsatzkommandos" (NEK) auf, das, wie die Klägerin einräumt, nach den Plänen ... jedenfalls als Selbstschutzgruppe in ihrem Interesse tätig werden sollte, auch wenn sie nicht als eine (bewaffnete) Einrichtung der Klägerin geplant gewesen sein mag.

44

ee)

Die Klägerin ist rassistisch und antisemitisch ausgerichtet. Unverhohlen rassistisch begründet sie ihre Ablehnung der Homosexualität im "Aufbruch" vom Februar 1992 (BM Nr. 13, S. 15):

"Homosexualität ist unvereinbar mit dem völkischen Gedanken, weil sie dem Kampf um die Arterhaltung der eigenen Rasse und somit einem Naturgesetz widerspricht."

45

Die antisemitische Grundeinstellung der Klägerin wird u.a. an einem Text deutlich, der sich unter der Abbildung eines Mädchens im "Kelheimer Beobachter" vom Oktober 1991 findet (BM Nr. 11):

"Auf diesem unschuldigen deutschen Kind - stellvertretend für alle Generationen der deutschen Jugend sowie der noch Ungeborenen - lastet der Rachefluch des jüdischen Rassisten und Zentralratsvorsitzenden der Juden in Deutschland, Heinz Galinski."

46

ff)

Die Klägerin propagiert schließlich den Widerstand gegen den Staat und die Überwindung des von ihr abgelehnten staatlichen "Systems". In der NF-Mitgliederinformation vom Juli 1988 (BM Nr. 3) stellt der damalige stellvertretende Vorsitzende ... jedem, der "sich in einem besetzten Land wie Deutschland für sein Volk einsetzt", in Aussicht, "mit der Staatsgewalt in Konflikt (zu) kommen". Die Organisationsleitung der Klägerin verspricht im "Aufbruch" Nr. 17/1991 (BM Nr. 8, S. 1), "weiter an den Stützen dieses Systems (zu) bohren und Stück für Stück aus seinen Fundamenten heraus(zu)brechen". Im Flugblatt "Den Geist von Jalta überwinden" (BM Nr. 24) vertritt die Klägerin die Auffassung, die Nachkriegsordnung sei zum Untergang verurteilt, und fordert deshalb einen Kampf für den Sieg des "neuen Nationalismus". In NAS 1/1989 (BM Nr. 14, S. 4) sieht sie den Tag "kommen, an dem keiner mehr ein 'BRD-Demokrat' gewesen sein will". Im Flugblatt "Wie lange noch" (BM Nr. 23) betont die Klägerin, diesem System gar nichts mehr zu glauben und von ihm nichts mehr zu fordern; nur durch eine nationalrevolutionäre Politik könnten ihre Ziele durchgesetzt werden. Im Flugblatt "Es ist genug" (BM Nr. 15) verurteilt sie Brandstiftung gegen "Asylantenheime", weil die Schuldigen nicht die "Asylanten", sondern die Politiker, Presse sowie Justiz und Polizei seien. In diesem Sinne versteht sie sich zwar nicht als ausländerfeindlich, wohl aber als systemfeindlich und propagiert einen Kampf "den geistigen Giftmischern von Presse, Rundfunk und Fernsehen, den Volksschädlingen von SPD/CDU/CSU/FDP und den Grünen ..., dem Polizei- und Justizterror". In der Einladung zu einem Organisationstreffen (BM Nr. 2) fordert ... "Wir wollen und müssen jetzt den nationalistischen Widerstand organisieren! ... Weg mit der Angst ... vor der Polizei, vor dem Terror der Linksjustiz!" In der Zeitschrift "Klartext" Nr. 15, die von dem durch ... geleiteten Klartext-Verlag gedruckt, verlegt und vertrieben wurde (BM Nr. 9) und als "örtliche Redaktion" die Klägerin ausweist (BM Nr. 28), wird ebenfalls Widerstand "gegen Besatzer, Justiz- und Polizeiterror, Kebab-Buden, Umweltzerstörung, geistige Umerziehung zum Nichtdeutschen" u.a. angekündigt und die Bundesrepublik als "Ami-Puff mit einem türkischen Pförtner" verunglimpft (BM Nr. 28, S. 2). Bundestagsabgeordnete werden im "Kelheimer Beobachter" als "antideutsche Meute" beschimpft (BM Nr. 11, S. 5). Im Aktionsprogramm der Klägerin werden Polizei und Justiz beschuldigt, "jegliche Freiheitsbestrebungen" zu unterdrücken (BM Nr. 1 unter 5). Mit Ausdrücken wie "Systempresse", "Systemparteien" und "Systemdemokratie" werden durch den bereits erwähnten Artikel in Heft 1/89 des "Umsturz" wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung diffamiert (BM Nr. 6, S. 3 f.).

47

gg)

Ihre politischen Einzelforderungen, die von der Klägerin aktiv-kämpferisch vertreten werden, können demnach insbesondere im Ausländerbereich jeweils nur im Zusammenhang mit ihrer nationalsozialistisch geprägten Entschlossenheit gesehen und gewertet werden, das politische System der Bundesrepublik Deutschland und damit ihre verfassungsmäßige Ordnung zu bekämpfen und diese Ordnung zu untergraben. Aufgrund des vorliegenden Beweismaterials ist es auszuschließen, daß sich die Klägerin mit der Ablehnung des Systems lediglich gegen eine "Vielzahl lebensfeindlicher Dinge" wendet und für politische Reformen ausspricht, wie sie in ihrer Klagebegründung geltend macht.

48

Die Würdigung der vorstehenden Publikationen der Klägerin und der Äußerungen ihrer Repräsentanten und Funktionsträger ergeben eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielsetzung der Klägerin, wie sie in Nr. 1 der Verbotsverfügung festgestellt wird.

49

4.

Die weiteren in der Verfügung getroffenen Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 Nr. 1 sowie § 8 Abs. 1 VereinsG.

50

5.

Die Klägerin hatte Gelegenheit, sich zu dieser vom Senat bereits im Beschluß vom 25. März 1993 - BVerwG 1 ER 301.92 - (Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 14), mit dem er den Aussetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat, dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zu äußern. Die Klägerin ist auf diese Würdigung nicht weiter eingegangen, insbesondere nicht im Rahmen der Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 VwGO. Sie hat zwar mehrfach weiteres Vorbringen angekündigt, tatsächlich aber zur Sache nicht mehr Stellung genommen.

51

Die gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern gerichtete Klage muß nach alledem erfolglos bleiben.

52

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50.000 DM festgesetzt.

Meyer
Mallmann
Hahn
Groepper
Richter