Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1995, Az.: VIII ZR 325/94
Verbraucherkredit; Scheckeinlösung; Verbundenes Geschäft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 325/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 VerbrKrG
- § 9 VerbrKrG
Fundstellen
- BGHZ 131, 66 - 75
- BB 1995, 2391-2393 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1996, 18-21 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 2465-2466 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 1996, 157-162 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1996, 472-475 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1996, 268
- MDR 1996, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 55 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 3386-3388 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1996, 53 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 1988-1991 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 59
- ZIP 1995, 1808-1811 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A107 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Eintritt des Kreditgebers in die Rechte und Pflichten des Verkäufers erfolgt nicht neben diesem, sondern an dessen Stelle.
2. Im Fall der Hingabe eines Schecks durch den Kreditgeber ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer erst dann zugeflossen, wenn der Scheck eingelöst wird. Dafür, ob der Nettokreditbetrag dem Verkäufer "bereits" zugeflossen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Absendung, sondern den des Zugangs des Widerrufs beim Kreditgeber an.
3. Bei verbundenen Geschäften kann der Verbraucher allein die auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber dem Kreditgeber, dagegen nicht die auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer widerrufen.
Tatbestand:
Am 23. Februar 1993 suchte der Kläger das Autohaus der Beklagten auf, wo er sich für ein neues Fahrzeug des Modells Fiat Panda Eleganza interessierte. Der Geschäftsführer der Beklagten füllte eine formularmäßige "Verbindliche Bestellung für neue Kraftfahrzeuge" aus und unterschrieb sie. In der Bestellung ist eingangs von den beiden Möglichkeiten "Barzahlung" und "Finanzierung" letztere angekreuzt und unter dem mit 12.800 DM angegebenen Gesamtpreis in der Zeile "Zahlungsweise ..." handschriftlich "5.000,- BAR REST FKB" eingetragen. Nach der Behauptung der Beklagten unterzeichnete anschließend auch der Kläger die Bestellung. Nach der Behauptung des Klägers unterschrieb dieser dagegen erst nach Rückkehr aus einem Urlaub am 8. März 1993, ohne zu bemerken, daß als Datum der Bestellung der "23.02.1993" angegeben war.
Am 9. März 1993 begab sich der Kläger erneut zu der Beklagten und unterschrieb einen "Darlehensvertrag" mit der F. K. B. GmbH (im folgenden: FKB) über die Finanzierung des näher bezeichneten Fahrzeugs. In der von dem Vertragstext abgesetzten und von dem Kläger gesondert unterschriebenen "Belehrung über das WIDERRUFSRECHT" heißt es u.a.:
"... Meine/Unsere auf den Abschluß dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wird erst wirksam, wenn ich/wir sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufe/n. Im Falle des Widerrufs kommt auch der Kaufvertrag mit der im Bestellformular genannten Verkäuferfirma ... nicht wirksam zustande. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Aushändigung einer Durchschrift dieses Vertragsformulars mit Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist der F. K. B. GmbH ... gegenüber zu erklären."
Weiter unten auf dem Vertragsformular befindet sich die von dem Geschäftsführer der Beklagten unterschriebene "Erklärung":
"Von der Identität der Darlehensnehmer habe ich mich überzeugt. Sämtliche Unterschriften wurden in meiner Gegenwart eigenhändig geleistet. Den Darlehensnehmern wurde das für sie bestimmte Exemplar dieses Vertrages ausgehändigt."
Am gleichen Tag leistete der Kläger an die Beklagte gegen Quittung eine "Anzahlung" von 5.000 DM. Anschließend händigte ihm die Beklagte das Fahrzeug aus.
Mit einem an die Beklagte gerichteten und dieser am 15. März 1993 zugegangenen Einschreiben vom 12. März 1993 widerrief der Kläger seine "Bestellung und den Darlehensantrag an die F. Kb." und stellte der Beklagten das Fahrzeug zur Verfügung. Mit Schreiben vom gleichen Tag übersandte die FKB der Beklagten einen Verrechnungsscheck über den um einen Werbezuschuß gekürzten Restkaufpreis.
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung seiner Anzahlung von 5.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Infolge des Widerrufs des Klägers vom 12. März 1993 seien der Kreditvertrag mit der FKB und der Kaufvertrag mit der Beklagten nicht wirksam geworden. Unabhängig davon, ob der Kaufvertrag vom Kläger bereits am 23. Februar 1993 oder erst am 8. März 1993 unterzeichnet worden sei, bilde er gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG mit dem Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft. Denn der Kredit habe nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages wie schon des Kaufvertrages zur Finanzierung des Kaufpreises gedient. Zudem seien Kredit- und Kaufvertrag bereits deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen, weil sich die FKB bei der Vorbereitung des Kreditvertrages der Mitwirkung der Beklagten bedient habe, wie sich aus deren Erklärung in dem Kreditantrag ergebe. Selbst wenn aber unabhängig von einer Finanzierung zunächst ein unbedingter Kauf zustande gekommen sei, sei dieser von den Parteien später entsprechend geändert worden.
Allerdings habe der Kläger nicht seine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen können. § 9 Abs. 2 VerbrKrG sehe ausdrücklich den Widerruf der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung vor. Eine entsprechende Belehrung enthalte auch der Kreditvertrag des Klägers mit der FKB. Danach könne nicht angenommen werden, daß die FKB die Beklagte zur Empfangsvertreterin bevollmächtigt habe. Nach der Vertragsgestaltung und den Umständen sei die Beklagte jedoch befugt gewesen, als Empfangsbotin der FKB wie schon den Kreditantrag auch das Widerrufsschreiben des Klägers entgegenzunehmen.
Trotz des - nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG auch rechtzeitigen - Widerrufs könne der Kläger von der Beklagten keine Rückgewähr seiner Anzahlung verlangen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG müsse sich der Kläger an die FKB halten, da der Kreditbetrag der Beklagten zugeflossen und die FKB daher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Beklagten aus dem Kaufvertrag eingetreten sei. Hierin sei kein Schuldbeitritt des Kreditgebers zu sehen, der es dem Käufer freistelle, sich auch an den Verkäufer zu halten. Durch den neuen § 9 VerbrKrG sei vielmehr zum Schutz des Verbrauchers nach der Auszahlung des Darlehens dem Kreditgeber die beherrschende Rolle bei der Rückabwicklung des gesamten Vertrages übertragen worden. Das gelte auch für eine Anzahlung des Käufers.
II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Kläger gemäß § 9 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 4 VerbrKrG, § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG - entweder gegen die Beklagte oder die FKB - Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung von 5.000 DM hat, weil der Kaufvertrag der Parteien mit dem vom Kläger am 9. März 1993 unterzeichneten Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft bildet (dazu unter a) und der Kläger seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgemäß mit der Folge widerrufen hat, daß auch seine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam geworden ist (dazu unter b).
a) Bei dem Darlehensvertrag, den der Kläger der FKB durch seine Unterschrift vom 9. März 1993 angetragen hat, handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 und 2 VerbrKrG um einen (Verbraucher-)Kreditvertrag, auf den das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Mit diesem Darlehensvertrag bildet der Kaufvertrag der Parteien gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG ein verbundenes Geschäft. Zum einen dient der Kredit schon nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages der Finanzierung des (Rest-)Kaufpreises für das verkaufte Fahrzeug. Zum anderen sind beide Verträge nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG eine wirtschaftliche Einheit, weil sich die FKB als Kreditgeber bei der Vorbereitung des Kreditvertrages der Mitwirkung der Beklagten als Verkäufer gemäß der von dieser unterzeichneten "Erklärung" bedient hat. Der Umstand, daß der Kläger den Darlehensvertrag erst nach Abschluß des Kaufvertrages unterschrieben hat, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts schon deswegen nicht entgegen, weil bereits in dem Kaufvertrag die Finanzierung des (Rest-)Kaufpreises durch ein Darlehen der FKB vereinbart worden ist. Danach kommt es auch auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger den Kaufvertrag bereits am 23. Februar oder erst am 8. März 1993 unterschrieben hat, nicht an.
b) Die auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers ist nicht wirksam geworden.
aa) Das beruht allerdings - wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nicht darauf, daß der Kläger mit Schreiben vom 12. März 1993 seine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ("Bestellung") widerrufen hat. Einen solchen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor. § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG verknüpft die Wirksamkeit der auf den Abschluß des verbundenen Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers vielmehr in der Weise mit der Wirksamkeit der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung, daß erstere erst wirksam wird, wenn der Verbraucher letztere nicht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung, der gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auch die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertragsformular der FKB Rechnung trägt, kann nur die auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden (Emmerich in: von Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, § 9 Rdnr. 51; Habersack in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl. = MünchKomm zum BGB, 3. Aufl., VerbrKrG, § 9 Rdnr. 50; Erman/B. Klingsporn, E. Rebmann, BGB, 9. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdnr. 10; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rdnr. 490; Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rdnrn. 9, 61; Seibert, VerbrKrG, § 9 Rdnr. 4). Das verkennt die Gegenmeinung (Bülow, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 35; Vortmann, VerbrKrG, § 9 Rdnr. 21), die daran festhält, daß der Verbraucher - wie unter der Geltung des Abzahlungsgesetzes (BGHZ 91, 338, 342) [BGH 14.06.1984 - III ZR 110/83] - wahlweise auch gegenüber dem Verkäufer die auf Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen kann.
bb) Die auf Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers ist jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG deswegen nicht wirksam geworden, weil der Kläger mit Schreiben vom 12. März 1993 auch seine auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung ("Darlehensantrag an die F. Kb.") fristgemäß widerrufen hat.
Das Schreiben vom 12. März 1993 war zwar nicht an die FKB, sondern an die Beklagte gerichtet. Das steht der Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluß des Kreditvertrages mit der FKB gerichteten Willenserklärung jedoch nicht entgegen, da das Berufungsgericht in zumindest möglicher und daher für das Revisionsgericht bindender tatrichterlicher Würdigung angenommen hat, daß die Beklagte ebenso wie für den Darlehensantrag des Klägers auch für dessen Widerruf Empfangsbotin der FKB war. Das Schreiben des Klägers vom 12. März 1993 ist der Beklagten unstreitig zugegangen. Damit steht zugleich fest, daß der Widerruf der auf Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers der FKB zugegangen ist. Darauf, wann ihr der Widerruf wegen der Einschaltung der Beklagten als Empfangsbotin zugegangen ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 15. März 1989 - VIII ZR 303/87 - WM 1989, 852 unter II 2 b), kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, da nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG zur Wahrung der - gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG einwöchigen - Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Diese Frist ist hier durch das Schreiben des Klägers vom 12. März 1993 gewahrt.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen nach den bisher von ihm getroffenen Feststellungen angenommen, daß sich der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Anzahlung von 5.000 DM gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die FKB richtet.
a) Insoweit ist das Berufungsgericht allerdings wiederum zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Verbraucher nach der genannten Vorschrift auch wegen der Rückabwicklung des nicht wirksam gewordenen Kaufvertrages einschließlich der Rückgewähr einer Anzahlung an den Kreditgeber halten muß, wenn der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen ist. Unter dieser Voraussetzung tritt der Kreditgeber gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 7 Abs. 4 VerbrKrG) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein. § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG ordnet damit nach richtiger Ansicht (Dauner-Lieb, WM Sonderbeilage Nr. 6/1991, S. 20, Emmerich aaO., Rdnr. 68; Groß ZIP 1993, 1071, 1072 (Urteilsanmerkung); ders. FLF 1993, 132, 135; Habersack aaO. Rdnr. 65; Erman/B. Klingsporn, E. Rebmann aaO., Rdnr. 15, Münstermann/Hannes aaO., Rdnr. 508; Ott aaO. Rdnrn. 83, 86; Seibert aaO., Rdnr. 7) einen Übergang der Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem den nicht wirksam gewordenen Kaufvertrag betreffenden Rückabwicklungsverhältnis auf den Kreditgeber an. Dieser wird insoweit anstelle des Verkäufers Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers und demgemäß für einen Prozeß aktiv- und passivlegitimiert (Ott aaO. Rdnr. 87; Groß aaO.). Die Gegenmeinung, die in § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG einen gesetzlichen Schuldbeitritt des Kreditgebers zu den Pflichten des Verkäufers sieht, der dem Verbraucher die Wahl läßt, ob er den Verkäufer oder den Kreditgeber in Anspruch nimmt (Bülow aaO. Rdnr. 49; so im Ergebnis wohl auch Wortmann aaO., Rdnr. 22, der unter Verkennung von § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG auf die Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz abstellt), ist abzulehnen. Abgesehen davon, daß bereits der Wortlaut der Vorschrift ("tritt ... ein") gegen einen Schuldbeitritt spricht, würde dieser (entgegen Bülow aaO.) auch dem Zweck des § 9 VerbrKrG, den Verbraucher vor der Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses gegenüber verschiedenen Personen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 11/5462 vom 25. Oktober 1989, Einzelbegründung zu § 8 (jetzt 9) VerbrKrG), zuwiderlaufen. Die betreffenden Rechte und Pflichten des Verkäufers stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. § 4 HWiG) und können deswegen nicht voneinander getrennt werden. Bei einem Schuldbeitritt des Kreditgebers auf seiten des dadurch von seinen Pflichten nicht befreiten Verkäufers müßten diesem dementsprechend auch seine Rechte gegenüber dem Verbraucher weiter zustehen. Dieser sähe sich so entgegen dem Gesetzeszweck weiterhin mit Kreditgeber und Verkäufer zwei Personen gegenüber. Der Nachteil der gesetzlichen Regelung, daß der Verbraucher in der Regel aus eigener Kenntnis nicht wissen kann, ob und gegebenenfalls wann der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen ist, wird dadurch ausgeglichen, daß dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch gegen den Kreditgeber zusteht, den er zweckmäßigerweise zusammen mit dem Widerruf seiner auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung geltend macht.
Bei verbundenen Geschäften sind daher je nachdem, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG vorliegen oder nicht, zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Hat der Verkäufer den Nettokreditbetrag noch nicht erhalten, vollzieht sich die Rückabwicklung des nicht wirksam gewordenen Kaufvertrages - entsprechend § 7 Abs. 4 VerbrKrG, § 3 HWiG - allein im Verhältnis zwischen Verkäufer und Verbraucher. Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer dagegen bereits zugeflossen, so findet die Abwicklung nicht nur des Kreditvertrages, sondern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG auch des Kaufvertrages ausschließlich zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher statt (Dauner-Lieb aaO.; Emmerich aaO., Rdnrn. 67 f; Groß aaO., Habersack aaO., Rdnrn. 64 f; Erman/B. Klingsporn, E. Rebmann aaO.; Ott aaO. Rdnrn. 82 f, 86 f; Seibert aaO.). Das gilt auch für die Rückgabe einer von dem Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Verkäufer geleisteten Anzahlung (Dauner-Lieb aaO.; Emmerich aaO. Rdnr. 68; Groß aaO.; Habersack aaO. Rdnr. 67; Erman/B. Klingsporn, E. Rebmann aaO.; Münstermann/Hannes aaO. Rdnr. 508; Seibert aaO.).
b) Die danach entscheidende Frage, ob der Beklagten der Nettokreditbetrag in Gestalt des Restkaufpreises bereits zugeflossen ist, hat das Berufungsgericht indessen nach den bisher von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht bejaht.
aa) Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Nettokreditbetrag sei der Beklagten zugeflossen, kann sich lediglich auf die unstreitige Tatsache stützen, daß die FKB der Beklagten mit Schreiben vom 12. März 1993 einen Verrechnungsscheck über den (um einen Werbezuschuß gekürzten) Restkaufpreis übersandt hat. Das reicht jedoch nicht aus, um ein Zufließen des Nettokreditbetrages im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu bejahen. Der durch diese Vorschrift angeordnete Übergang der Rechte des Verkäufers, insbesondere seines Anspruchs auf Rückgabe der Kaufsache, auf den Kreditgeber ist mangels eigener gesetzlicher Ansprüche des Verkäufers gegen den Kreditgeber erst dann gerechtfertigt, wenn er mit dem Nettokreditbetrag dessen Leistung an den Verbraucher in einer Weise erlangt hat, die in der Wirkung der Erfüllung seines Kaufpreisanspruchs aus dem nicht wirksam gewordenen Kaufvertrag gleichkommt. Der Nettokreditbetrag ist dem Verkäufer daher zugeflossen, wenn er ausbezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet worden ist (Groß ZIP aaO.; Palandt/Putzo, BGB, 54. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdnr. 10). Die Hingabe eines Schecks erfolgt dagegen nach § 364 Abs. 2 BGB im Zweifel erfüllungshalber; Erfüllung tritt erst bei Einlösung des Schecks ein (BGHZ 44, 178, 179 f; Palandt/Heinrichs aaO., § 364 Rdnrn. 6, 10). Daher ist der Kreditbetrag dem Verkäufer bei Hingabe eines Schecks erst mit dessen Einlösung zugeflossen. Erst dann besteht auch gemäß dem Gesetzeszweck die Notwendigkeit, den Verbraucher im Rahmen der Rückabwicklung vor einer Inanspruchnahme nicht nur durch den Verkäufer, sondern auch durch den Kreditgeber, insgesamt also durch zwei Personen zu schützen.
Hier hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, daß die Beklagte ihrer Bank den Scheck der FKB zur Einlösung vorgelegt hat. Das ist wegen des ebenfalls mit Schreiben vom 12. März 1993 erklärten Widerrufs des Klägers nicht völlig fernliegend. Jedenfalls ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Beklagte den Scheck nicht eingelöst hat und ihr deswegen der Nettokreditbetrag nicht zugeflossen ist.
bb) Selbst wenn die Beklagte den Scheck der FKB eingelöst haben sollte, wären damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG für einen Übergang der Verpflichtung der Beklagten auf Rückgewähr der Anzahlung des Klägers auf die FKB noch nicht erfüllt. Denn der Nettokreditbetrag muß dem Verkäufer "bereits" zugeflossen sein. Diese zeitliche Voraussetzung bezieht sich nach dem Sinnzusammenhang auf den Widerruf des Verbrauchers. Maßgeblich ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Absendung, der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG - lediglich - für die Wahrung der Widerrufsfrist von Bedeutung ist, sondern der des Zugangs beim Kreditgeber, weil der Widerruf nach den allgemeinen Regeln für Willenserklärungen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) erst mit Zugang beim Empfänger wirksam wird (Ulmer in: Ulmer/Habersack = MünchKomm zum BGB aaO., § 7 Rdnr. 43). Der Nettokreditbetrag muß dem Verkäufer somit "bereits" bei Zugang des Widerrufs der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung beim Kreditgeber zugeflossen sein.
In diesem Zusammenhang ist hier von Bedeutung, daß die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts Empfangsbotin der FKB für den mit Schreiben des Klägers vom 12. März 1993 erklärten Widerruf des Darlehensantrags war. Denn für den Zugang einer an einen Empfangsboten abgegebenen schriftlichen Willenserklärung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Übermittlung der Erklärung an den Adressaten zu erwarten war (Senatsurteil vom 15. März 1989 aaO.). Zu den danach im Fall der Einlösung des Schecks der FKB erheblichen Fragen, wann die Einlösung erfolgt ist und wann der Widerruf des Darlehensantrags des Klägers der FKB zugegangen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen.
3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da es noch tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Deswegen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).